(Art. 35 Abs. 1bisAVIG)
8 commentaries
Bei nachträglichen Korrekturen ist zu prüfen, ob sie zeitlich in Nähe zur behördlichen Hinweisgebung stehen und ob Umstände (z. B. späte Korrektur erst nach behördlicher Verfügung, enge Schwellenwerte, enge personelle Verhältnisse) Anlass zu der Annahme geben, die Nachmeldung sei von versicherungsrechtlichen Erwägungen beeinflusst worden.
“Sowohl die betroffene Mitarbeiterin als auch die Treuhänderin der GmbH haben entsprechende schriftliche Erklärungen abgegeben (Kassen-Dok 732 f.). Auch wenn nicht leichthin von falschen Angaben ausgegangen werden darf, ist aufgrund der Nähe der einzigen Mitarbeiterin zur Beschwerdeführerin sowie aufgrund ihrer Eigeninteressen am Ausgang dieses Verfahrens generell eine gewisse Vorsicht gegenüber ihren Bestätigungen anzubringen. Dabei fällt auf, dass die GmbH den deklarierten Arbeitsausfall für September 2021 unter Hinweis auf bezogene Ferien auf unter 85% erst korrigiert hat, nachdem sie am 5. Oktober 2021 verfügungsweise von der Kasse auf die Bestimmung von Art. 35 Abs. 1bis AVIG bzw. Art. 57a AVIV hingewiesen worden war. Auffällig ist auch, dass der deklarierte Arbeitsausfall mit Ausnahme der Abrechnungsperiode im August bis und mit September 2021 bis zu diesem Zeitpunkt ausnahmslos über 85 % gelegen hat, in der Folge aber dann aber ein massgebender Arbeitsausfall von unter 85% deklariert worden ist, wobei der zulässige Schwellenwert mit Werten zwischen 84% und 85% weiterhin jeweils äusserst knapp unterschritten worden ist (Kassen-Dok 520, 540, 560). Schliesslich fällt auf, dass die fragliche Mitarbeiterin bereits in der Abrechnungsperiode August 2021 während einer Arbeits-woche als abwesend gemeldet worden war. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung legen diese Umstände nahe, dass die nachträgliche Korrektur der GmbH sehr wohl von Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur beeinflusst waren.”
Im vorliegenden Fall war umstritten, ob der Arbeitsausfall für eine weitere Abrechnungsperiode als über 85% zu qualifizieren ist, wenn die Quote auf Grundlage von Stundenrapporten ermittelt wird; diese Frage war Gegenstand der Prüfung im zitierten Entscheid.
“Aufgrund der Akten ist erstellt und wird von den Parteien zu Recht nicht bestritten, dass der Arbeitsausfall in den Abrechnungsperioden April, Mai, Juni und August 2021 – in welchen Art. 57a Abs. 1 AVIV in Kraft stand bzw. für welche keine Abweichung von Art. 35 Abs. 1bis AVIG galt (vgl. E. 2.4 hiervor) – mehr als 85% betrug (AB 225, 220, 210, 161), womit für eine weitere Abrechnungsperiode mit mehr als 85% Arbeitsausfall kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung besteht (Art. 57a Abs. 1 AVIV). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist dagegen, ob der Arbeitsausfall für den Monat Oktober 2021 gestützt auf den Stundenrapport vom 2. November 2021 (AB 123) und das damit übereinstimmende Formular „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ vom 3. November 2021 (AB 117) bei über 85% (86.11%;”
Die durch Art. 57a Abs. 1 AVIV vorgesehene Beschränkung auf längstens vier Abrechnungsperioden war im Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2021 nicht durch die bundesrätliche Covid‑19‑Verordnung aufgehoben. Da die Beschwerdeführerin bereits in April bis Juli 2021 einen Arbeitsausfall von über 85 % hatte, führte ein weiteres Überschreiten der vier Perioden in den folgenden Monaten (insbesondere Oktober/November 2021) zu keinem Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
“Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten April bis und mit Juli 2021, mithin während bereits vier Monaten, einen Arbeitsausfall von mehr als 85 %, nämlich 100 % der normalen betrieblichen Arbeitszeit erlitten bzw. abgerechnet hat (act. II 244-252, 229-235, 198-204, 185-194). Da laut Art. 35 Abs. 1bis AVIG der Arbeitsausfall während längstens vier – zusammenhängenden oder einzelnen (Art. 57a Abs. 1 AVIV) – Abrechnungsperioden 85 % der normalen Arbeitszeit überschreiten darf (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2417 N. 503), bestand für die hier infrage stehenden Monate Oktober und November 2021 kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung. Von der erwähnten gesetzlichen Regelung wurde mittels der bundesrätlichen Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie einzig in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 und wiederum vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 abgewichen (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Bestimmung von Art. 35 Abs. 1bis AVIG i.V.m. Art. 57a Abs. 1 AVIV hatte daher in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2021 unbeschränkte Gültigkeit und war von der Verwaltung bei ihrem Entscheid zu beachten.”
“Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten April bis und mit Juli 2021, mithin während bereits vier Monaten, einen Arbeitsausfall von mehr als 85 %, nämlich 100 % der normalen betrieblichen Arbeitszeit erlitten bzw. abgerechnet hat (act. II 244-252, 229-235, 198-204, 185-194). Da laut Art. 35 Abs. 1bis AVIG der Arbeitsausfall während längstens vier – zusammenhängenden oder einzelnen (Art. 57a Abs. 1 AVIV) – Abrechnungsperioden 85 % der normalen Arbeitszeit überschreiten darf (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2417 N. 503), bestand für die hier infrage stehenden Monate Oktober und November 2021 kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung. Von der erwähnten gesetzlichen Regelung wurde mittels der bundesrätlichen Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie einzig in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 und wiederum vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 abgewichen (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Bestimmung von Art. 35 Abs. 1bis AVIG i.V.m. Art. 57a Abs. 1 AVIV hatte daher in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2021 unbeschränkte Gültigkeit und war von der Verwaltung bei ihrem Entscheid zu beachten.”
Für die COVID‑Zeiträume 1.3.2020–31.3.2021 und 1.1.2022–31.3.2022 durfte der Arbeitsausfall von über 85% der normalen betrieblichen Arbeitszeit ausnahmsweise vier Abrechnungsperioden überschreiten. Die in diesen Zeiträumen liegenden Abrechnungsperioden werden bei der Berechnung des Anspruchs auf die vier Abrechnungsperioden nach Art. 35 Abs. 1bis AVIG (für den Zeitraum 1.4.2021–31.12.2021 bzw. ab 1.4.2022) nicht berücksichtigt.
“Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten (Art. 35 Abs. 1bis AVIG). Gemäss dem bis am 8. April 2020 und vom 1. April bis 31. Dezember 2021 wieder in Kraft gestandenen Abs. 1 von Art. 57a AVIV besteht nur für die ersten vier Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreitet. In Abweichung von Artikel 35 Absatz 1bis AVIG durfte der Arbeitsausfall von über 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 und zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 vier Abrechnungsperioden überschreiten. Die Abrechnungsperioden für Kurzarbeitsentschädigung, für die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 und zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 der Arbeitsausfall von 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschritten wurde, werden für die Berechnung des Anspruchs von vier Abrechnungsperioden nach Artikel 35 Absatz 1bis AVIG vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und ab dem 1. April 2022 nicht berücksichtigt (Art.”
“Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten (Art. 35 Abs. 1bis AVIG). Gemäss dem bis am 8. April 2020 und vom 1. April bis 31. Dezember 2021 wieder in Kraft gestandenen Abs. 1 von Art. 57a AVIV besteht nur für die ersten vier Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreitet. In Abweichung von Artikel 35 Absatz 1bis AVIG durfte der Arbeitsausfall von über 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 und zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 vier Abrechnungsperioden überschreiten. Die Abrechnungsperioden für Kurzarbeitsentschädigung, für die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 und zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 der Arbeitsausfall von 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschritten wurde, werden für die Berechnung des Anspruchs von vier Abrechnungsperioden nach Artikel 35 Absatz 1bis AVIG vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und ab dem 1. April 2022 nicht berücksichtigt (Art.”
Art. 57a Abs. 1 AVIV bestimmt, dass bei einem Arbeitsausfall von mehr als 85% der normalen betrieblichen Arbeitszeit innerhalb der Rahmenfrist nur für die ersten vier Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Während der COVID‑Pandemie wurden temporäre Ausnahmeregelungen erlassen, durch die diese Vier‑Perioden‑Beschränkung in bestimmten Zeiträumen aufgehoben wurde beziehungsweise Abrechnungsperioden mit einem Arbeitsausfall von über 85% für die Berechnung der Vier‑Perioden‑Grenze nicht berücksichtigt wurden.
“a), si la perte de travail doit être prise en considération (let. b), si le congé n’a pas été donné (let. c), et si la réduction de l’horaire de travail est vraisemblablement temporaire et que l’on peut admettre qu’elle permettra de maintenir les emplois en question (let. d). Une réduction de l’horaire de travail peut consister non seulement en une réduction de la durée quotidienne, hebdomadaire ou mensuelle du travail, mais aussi en une cessation d’activité pour une certaine période, sans résiliation des rapports de travail (ATF 123 V 234 consid. 7b/bb ; TF 8C_1016/2012 du 19 août 2013 consid. 4.1). b) Selon l’art. 35 LACI, dans une période de deux ans, l’indemnité est versée pendant douze périodes de décompte au maximum ; pour chaque entreprise, ces deux ans commencent à courir le premier jour de la première période de décompte pour laquelle l’indemnité est versée (al. 1). La perte de travail supérieure à 85 % de l’horaire normal de l’entreprise ne peut excéder quatre périodes de décompte (al. 1bis). L’art. 57a al. 1 OACI précise que lorsque, pendant le délai-cadre, la perte de travail excède 85 % de l’horaire normal de travail durant plus de quatre périodes de décompte consécutives ou isolées, seules les quatre premières périodes de décompte donnent droit à l’indemnité. Selon l’art. 57a al. 2 OACI, l’horaire normal de travail de l’entreprise est déterminé conformément à l’art. 46 OACI. Est réputée durée normale du travail, la durée contractuelle du travail accompli par le travailleur, mais au plus la durée selon l’usage local dans la branche économique en question (art. 46 al. 1, première phrase, OACI). c) Différentes mesures spécifiques ont été adoptées en vue de lutter contre l’épidémie de COVID-19 et de surmonter ses conséquences. Dans ce contexte, l’art. 8g de l’ordonnance COVID-19 assurance-chômage, en vigueur du 9 avril 2020 au 31 août 2020 (RO 2020 1201), prévoyait qu’en dérogation à l’art. 35 al. 1bis LACI, l’entreprise dont la perte de travail était supérieure à 85 % de l’horaire normal de l’entreprise pouvait excéder quatre périodes de décompte (al.”
“Der Zweck der KAE besteht darin, einerseits den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garantieren und eine Ganzarbeitslosigkeit, d.h. deren Kündigungen und Entlassungen, zu verhindern. Anderseits dient die KAE der Erhaltung der Arbeitsplätze im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines "intakten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg sichergestellt wird (BGE 121 V 371 E. 3a S. 375). Innerhalb von zwei Jahren wird die KAE während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese Frist gilt pro Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die KAE ausgerichtet wird (Art. 35 Abs. 1 AVIG). 2.2 Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85% der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten (Art. 35 Abs. 1bis AVIG). Überschreitet er innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85% der normalen betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein Anspruch auf KAE (Art. 57a Abs. 1 AVIV). Für eine fünfte Abrechnungsperiode, in welcher der Arbeitsausfall 85% der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreitet, wird somit nicht etwa eine nur reduzierte, sondern gar keine KAE ausbezahlt. 2.3 Als vorübergehende Ausnahme von dieser Bestimmung wurde in Art. 8g Abs. 1 und 2 der der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033]) festgelegt, dass in Abweichung von Art. 35 Abs. 1bis AVIG der Arbeitsausfall von mehr als 85% der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 sowie zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 vier Abrechnungsperioden überschreiten durfte. Die Abrechnungsperioden für KAE, für die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 sowie zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 der Arbeitsausfall von 85% der betrieblichen Arbeitszeit überschritten wurde, wurden für die Berechnung des Anspruchs von vier Abrechnungsperioden nach Artikel 35 Absatz 1bis AVIG vom 1.”
“b), les personnes qui fixent les décisions que prend l’employeur – ou peuvent les influencer considérablement – en qualité d’associé, de membre d’un organe dirigeant de l’entreprise ou encore de détenteur d’une participation financière à l’entreprise ; il en va de même des conjoints de ces personnes, qui sont occupés dans l’entreprise (let. c). Les art. 1 et 2 de l’ordonnance COVID-19 assurance-chômage (ordonnance du 20 mars 2020 sur les mesures dans le domaine de l’assurance-chômage en lien avec le coronavirus [COVID-19] ; RS 837.033) ont dérogé à ces dispositions du 17 mars au 31 mai 2020, en ce sens que les personnes visées aux let. b et c de l’art. 31 al. 3 LACI avaient droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail durant cette période. c) Selon l’art. 35 LACI, dans une période de deux ans, l’indemnité est versée pendant douze périodes de décompte au maximum ; pour chaque entreprise, ces deux ans commencent à courir le premier jour de la première période de décompte pour laquelle l’indemnité est versée (al. 1). La perte de travail supérieure à 85 % de l’horaire normal de l’entreprise ne peut excéder quatre périodes de décompte (al. 1bis). L’art. 57a al. 1 OACI précise que lorsque, pendant le délai-cadre, la perte de travail excède 85 % de l’horaire normal de travail durant plus de quatre périodes de décompte consécutives ou isolées, seules les quatre premières périodes de décompte donnent droit à l’indemnité. Cette disposition a été abrogée temporairement du 9 avril 2020 au 31 mars 2021 par les ordonnances des 8 avril 2020 et 20 janvier 2021 sur les mesures dans le domaine de l’assurance-chômage en lien avec le coronavirus (RO 2020 1201 et RO 2021 16). Selon l’art. 57a al. 2 OACI, l’horaire normal de travail de l’entreprise est déterminé conformément à l’art. 46 OACI. Est réputée durée normale du travail, la durée contractuelle du travail accompli par le travailleur, mais au plus la durée selon l’usage local dans la branche économique en question (art. 46 al. 1, première phrase, OACI). d) Différentes mesures spécifiques ont été adoptées en vue de lutter contre l’épidémie de COVID-19 et de surmonter ses conséquences. Dans ce contexte, l’art 8g de l’ordonnance COVID-19 assurance-chômage, en vigueur du 9 avril 2020 au 31 août 2020 (RO 2020 1201), prévoyait qu’en dérogation à l’art.”
“Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten (Art. 35 Abs. 1bis AVIG). Überschreitet der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 57a Abs. 1 AVIV). In Abweichung von Artikel 35 Absatz 1bis AVIG durfte der Arbeitsausfall von über 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 und zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 vier Abrechnungsperioden überschreiten. Die Abrechnungsperioden für Kurzarbeitsentschädigung, für die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 und zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 der Arbeitsausfall von 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschritten wurde, werden für die Berechnung des Anspruchs von vier Abrechnungsperioden nach Artikel 35 Absatz 1bis AVIG vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und ab dem 1. April 2022 nicht berücksichtigt (Art. 8g Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033]).”
Liegt innerhalb der Rahmenfrist der Arbeitsausfall in mehr als vier Abrechnungsperioden über 85% der normalen betrieblichen Arbeitszeit, besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nur für die ersten vier derartigen Abrechnungsperioden; für eine weitere (fünfte) Abrechnungsperiode mit über 85% Arbeitsausfall wird keine Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet.
“Der Zweck der KAE besteht darin, einerseits den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garantieren und eine Ganzarbeitslosigkeit, d.h. deren Kündigungen und Entlassungen, zu verhindern. Anderseits dient die KAE der Erhaltung der Arbeitsplätze im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines "intakten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg sichergestellt wird (BGE 121 V 371 E. 3a S. 375). Innerhalb von zwei Jahren wird die KAE während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese Frist gilt pro Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die KAE ausgerichtet wird (Art. 35 Abs. 1 AVIG). 2.2 Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85% der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten (Art. 35 Abs. 1bis AVIG). Überschreitet er innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85% der normalen betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein Anspruch auf KAE (Art. 57a Abs. 1 AVIV). Für eine fünfte Abrechnungsperiode, in welcher der Arbeitsausfall 85% der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreitet, wird somit nicht etwa eine nur reduzierte, sondern gar keine KAE ausbezahlt. 2.3 Als vorübergehende Ausnahme von dieser Bestimmung wurde in Art. 8g Abs. 1 und 2 der der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033]) festgelegt, dass in Abweichung von Art. 35 Abs. 1bis AVIG der Arbeitsausfall von mehr als 85% der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 sowie zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 vier Abrechnungsperioden überschreiten durfte. Die Abrechnungsperioden für KAE, für die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 sowie zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 der Arbeitsausfall von 85% der betrieblichen Arbeitszeit überschritten wurde, wurden für die Berechnung des Anspruchs von vier Abrechnungsperioden nach Artikel 35 Absatz 1bis AVIG vom 1.”
“Aufgrund der Akten ist erstellt und wird von den Parteien zu Recht nicht bestritten, dass der Arbeitsausfall in den Abrechnungsperioden April, Mai, Juni und August 2021 – in welchen Art. 57a Abs. 1 AVIV in Kraft stand bzw. für welche keine Abweichung von Art. 35 Abs. 1bis AVIG galt (vgl. E. 2.4 hiervor) – mehr als 85% betrug (AB 225, 220, 210, 161), womit für eine weitere Abrechnungsperiode mit mehr als 85% Arbeitsausfall kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung besteht (Art. 57a Abs. 1 AVIV). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist dagegen, ob der Arbeitsausfall für den Monat Oktober 2021 gestützt auf den Stundenrapport vom 2. November 2021 (AB 123) und das damit übereinstimmende Formular „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ vom 3. November 2021 (AB 117) bei über 85% (86.11%;”
Für die Zeiträume 1. März 2020 bis 31. März 2021 und 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 galten abweichende Übergangsbestimmungen der COVID‑Verordnung (Art. 8g Abs. 1 und 2). Abrechnungsperioden, in denen der Arbeitsausfall 85 % überstieg und die in diesen Zeiträumen lagen, werden bei der Berechnung der vier anspruchsberechtigten Abrechnungsperioden nach Art. 35 Abs. 1bis AVIG nicht berücksichtigt.
“Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten (Art. 35 Abs. 1bis AVIG). Überschreitet der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 57a Abs. 1 AVIV). In Abweichung von Artikel 35 Absatz 1bis AVIG durfte der Arbeitsausfall von über 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 und zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 vier Abrechnungsperioden überschreiten. Die Abrechnungsperioden für Kurzarbeitsentschädigung, für die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 und zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 der Arbeitsausfall von 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschritten wurde, werden für die Berechnung des Anspruchs von vier Abrechnungsperioden nach Artikel 35 Absatz 1bis AVIG vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und ab dem 1. April 2022 nicht berücksichtigt (Art. 8g Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033]).”
Für den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2021 galt die in Art. 57a Abs. 1 AVIV vorgesehene Beschränkung auf höchstens vier Abrechnungsperioden mit mehr als 85% Arbeitsausfall unvermindert. Abgerechnete Perioden mit einem Arbeitsausfall von über 85% in diesem Zeitraum sind bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen und können den Anspruch für nachfolgende Perioden entfallen lassen.
“Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten April bis und mit Juli 2021, mithin während bereits vier Monaten, einen Arbeitsausfall von mehr als 85 %, nämlich 100 % der normalen betrieblichen Arbeitszeit erlitten bzw. abgerechnet hat (act. II 244-252, 229-235, 198-204, 185-194). Da laut Art. 35 Abs. 1bis AVIG der Arbeitsausfall während längstens vier – zusammenhängenden oder einzelnen (Art. 57a Abs. 1 AVIV) – Abrechnungsperioden 85 % der normalen Arbeitszeit überschreiten darf (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2417 N. 503), bestand für die hier infrage stehenden Monate Oktober und November 2021 kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung. Von der erwähnten gesetzlichen Regelung wurde mittels der bundesrätlichen Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie einzig in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 und wiederum vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 abgewichen (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Bestimmung von Art. 35 Abs. 1bis AVIG i.V.m. Art. 57a Abs. 1 AVIV hatte daher in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2021 unbeschränkte Gültigkeit und war von der Verwaltung bei ihrem Entscheid zu beachten.”
“Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten April bis und mit Juli 2021, mithin während bereits vier Monaten, einen Arbeitsausfall von mehr als 85 %, nämlich 100 % der normalen betrieblichen Arbeitszeit erlitten bzw. abgerechnet hat (act. II 244-252, 229-235, 198-204, 185-194). Da laut Art. 35 Abs. 1bis AVIG der Arbeitsausfall während längstens vier – zusammenhängenden oder einzelnen (Art. 57a Abs. 1 AVIV) – Abrechnungsperioden 85 % der normalen Arbeitszeit überschreiten darf (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2417 N. 503), bestand für die hier infrage stehenden Monate Oktober und November 2021 kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung. Von der erwähnten gesetzlichen Regelung wurde mittels der bundesrätlichen Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie einzig in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 und wiederum vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 abgewichen (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Bestimmung von Art. 35 Abs. 1bis AVIG i.V.m. Art. 57a Abs. 1 AVIV hatte daher in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2021 unbeschränkte Gültigkeit und war von der Verwaltung bei ihrem Entscheid zu beachten.”
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