(Art. 14 Abs. 1 und 23 Abs. 2bisAVIG) Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Artikel 14 Absatz 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.
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Bei Bezug von UV-Taggeld ist — sofern die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt und die Voraussetzungen der Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 AVIG vorliegen — der versicherte Verdienst gemäss Art. 23 Abs. 2bis AVIG bzw. Art. 40c AVIV aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz zu berechnen; hierfür ist erforderlich, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeittätigkeit entsprechen.
“f.). Damit erfüllte er die zwölfmonatige Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG. Eine weitere Erwerbstätigkeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit gab er nicht an (act. G 3.1.226). Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Vertrag als Profifussballspieler zu Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit längst aufgelöst war. Weiter war der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum während mehr als zwölf Monaten zu 100 % bzw. 80 % arbeitsunfähig und bezog entsprechend UV-Taggelder. Dass die Beschwerdegegnerin angenommen hat, der Beschwerdeführer erfülle auch die Voraussetzungen der Beitragsbefreiung, entspricht dem Kreisschreiben des SECO (AVIG-Praxis ALE, C15 ff.), nachdem der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprachen. Zufolge Erfüllung sowohl der Beitragszeit als auch der Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung ist der versicherte Verdienst gemäss Art. 23 Abs. 2bis AVIG bzw. Art. 40c AVIV zu berechnen (vgl. E. 2.2). Gemäss Lohnabrechnungen des B.___ erhielt der Beschwerdeführer von Juli 2018 bis Juni 2019 ein Grundgehalt von 12 x Fr. 2'500.-- = Fr. 30'000.-- (ohne Kinderzulagen und ohne Pauschalspesen). Davon in Abzug zu bringen sind Fr. 600.-- für Leistungen des Vereins (act. G 3.1.201; act. G 3.1.203). Weiter wurden dem Beschwerdeführer Prämien ausgerichtet. Diese betrugen für Juli bis November 2018 je Fr. 300.-- und für die Monate März bis Juni 2019 ebenfalls je Fr. 300.-- (act. G”
“f.). Damit erfüllte er die zwölfmonatige Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG. Eine weitere Erwerbstätigkeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit gab er nicht an (act. G 3.1.226). Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Vertrag als Profifussballspieler zu Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit längst aufgelöst war. Weiter war der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum während mehr als zwölf Monaten zu 100 % bzw. 80 % arbeitsunfähig und bezog entsprechend UV-Taggelder. Dass die Beschwerdegegnerin angenommen hat, der Beschwerdeführer erfülle auch die Voraussetzungen der Beitragsbefreiung, entspricht dem Kreisschreiben des SECO (AVIG-Praxis ALE, C15 ff.), nachdem der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprachen. Zufolge Erfüllung sowohl der Beitragszeit als auch der Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung ist der versicherte Verdienst gemäss Art. 23 Abs. 2bis AVIG bzw. Art. 40c AVIV zu berechnen (vgl. E. 2.2). Gemäss Lohnabrechnungen des B.___ erhielt der Beschwerdeführer von Juli 2018 bis Juni 2019 ein Grundgehalt von 12 x Fr. 2'500.-- = Fr. 30'000.-- (ohne Kinderzulagen und ohne Pauschalspesen). Davon in Abzug zu bringen sind Fr. 600.-- für Leistungen des Vereins (act. G 3.1.201; act. G 3.1.203). Weiter wurden dem Beschwerdeführer Prämien ausgerichtet. Diese betrugen für Juli bis November 2018 je Fr. 300.-- und für die Monate März bis Juni 2019 ebenfalls je Fr. 300.-- (act. G”
Ein Erwerbspensum von rund 19 % stellt keine Vollbeschäftigung im Sinne von Art. 40c AVIV dar. Bei ausgeprägter Verlängerung des Studiums kann der tatsächliche Umfang der Befassung mit den Studien schwanken; im hier zugrundeliegenden Entscheid ändert dies allerdings nichts an der Beurteilung, dass keine Vollbeschäftigung vorliegt.
“% (100 % / 2.75). Ergänzt um den vom Beschwerdegegner in nicht zu beanstandender Weise erhobenen Beschäftigungsgrad im Erwerb von rund 19 % (act. IIA 157) ergibt sich keine Vollbeschäftigung im Sinne von Art. 40c AVIV. Selbstredend kann bei der Ausdehnung der Studiumsdauer – gerade wenn sie wie vorliegend in ausgeprägtem Mass erfolgt – der Umfang der tatsächlichen Befassung mit den Studien nicht stets gleich sein. Welche Bedeutung diesem Umstand zukommt, braucht hier jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn der Pensumsberechnung des Beschwerdeführers für die Erstellung der Masterarbeit gefolgt werden könnte, würde sich am Fehlen einer Vollbeschäftigung nichts ändern.”
Die in Art. 40c AVIV formulierte Voraussetzung (Beschäftigungsgrad und Verhinderungsgrad ergeben zusammen Vollzeit) ist durch Rechtsprechung und Verwaltungspraxis bestätigt.
“b - d AVIG als Beitragszeit angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte (Art. 39 AVIV). Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14; Art. 23 Abs. 2 AVIG). Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes (Art. 23 Abs. 2bis AVIG). Der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad müssen zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen (Art. 40c AVIV; BGer vom 14. September 2007, 8C_263/2007, E. 3.2).”
“Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes (Art. 23 Abs. 2bis AVIG). Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen (Art. 40c AVIV).”
Bei einer Mischberechnung kann auf die ECTS-Angaben des Masterstudiums abgestellt werden; das Vorgehen in der Quelle setzt 30 ECTS pro Semester als Vollzeitstudium und berücksichtigt demnach auch die für die Masterarbeit ausgewiesenen ECTS zur Bestimmung des Verhinderungsgrads.
“Zur umstrittenen Berechnung gemäss Art. 23 Abs. 2bis AVIG i.V.m. Art. 40c AVIV hielt der Beschwerdegegner fest, beim Masterstudium ergäben 30 ECTS-Punkte pro Semester (120 ECTS-Punkte / 4 Semester) ein Vollzeitstudium. Da der Beschwerdeführer gemäss ECTS-Übersicht am 31. Mai 2017 die vorletzten Punkte geholt habe und er seit diesem Zeitpunkt bis zur Exmatrikulation Ende Januar 2020 die Masterarbeit geschrieben habe, ergäbe dies einen Beschäftigungsgrad von 40 % (5 [HS 2017 bis HS 2019] Semester à 30 ECTS-Punkte = 150 / 60 effektive ECTS-Punkte für die Masterarbeit [150 / 100 x 60]). Zusammen mit dem Beschäftigungsgrad in den Arbeitsverhältnissen (18.96 % [act. II 231]) resultierten somit nicht 100 %, weshalb keine Mischrechnung erfolgen könne (vgl. Beschwerdeantwort S. 5). Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, für die Masterarbeit habe er ursprünglich”
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