(Art. 23 Abs. 1 AVIG) Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt.
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Fehlt in den relevanten sechs bzw. zwölf Monaten der Nachweis eines durchschnittlichen Mindestverdiensts von Fr. 500.–, kann dies die Anspruchsberechnung und gegebenenfalls die Anspruchsberechtigung beeinflussen. Bei versicherten Personen, die sich nicht sofort zum Taggeldbezug anmelden, beginnt der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst am Tag vor Eintritt des anrechenbaren Verdienstausfalls, sofern in der Rahmenfrist mindestens zwölf Beitragsmonate vorliegen.
“Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass weder für die letzten sechs noch die letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 31. März 2022 (dazu Art. 9 Abs. 2 AVIG) ein durchschnittlicher Mindestverdienst von Fr. 500.-- pro Monat (dazu Art. 40 AVIV) ausgewiesen ist. Für versicherte Personen, die sich bei Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls nicht sofort zum Taggeldbezug anmelden, beginnt der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst am Tag vor dem Eintritt eines solchen Ausfalls. Voraussetzung ist, dass in der Rahmenfrist für die Beitragszeit mindestens zwölf Beitragsmonate vor diesem Zeitpunkt liegen. Als anrechenbar gilt ein Verdienstausfall, wenn er anspruchsbegründend ist. Er muss somit Folge eines Arbeitsausfalls sein und ein bestimmtes Mindestmass (20 oder 30 % je nach Entschädigungssatz, Art. 22 AVIG) erreichen (vgl. AVIG-Praxis ALE C22, BGE 104 V 207 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2022.00020 vom 9. Mai 2022 E. 1.5). Ob nach der Kündigung überhaupt ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorlag, kann angesichts des Vorgenannten (E. 4.4) offen bleiben, jedenfalls liegen vor der Kündigung mit sofortiger Freistellung per 28. Februar 2021 weniger als zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Beginn 31.”
Kann ein tatsächlicher Lohnbezug von mindestens Fr. 500.– im Bemessungszeitraum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, ist der Leistungsanspruch zu verneinen.
“Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 9. Januar 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2022, mit welchem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2021 verneint wurde. Dies tat sie im Wesentlichen mit der Begründung, ein tatsächlicher Lohnfluss von mindestens Fr. 500.- monatlich (Art. 40 AVIV) lasse sich für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, was nach Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 und Art. 23 AVIG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 AVIV aber Voraussetzung für einen Leistungsbezug wäre.”
“Zusammenfassend ist in Bezug auf den Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst von 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 (vgl. E. 2.3 hiervor) ein tatsächlicher Lohnbezug des Beschwerdeführers von monatlich mindestens Fr. 500.-- (vgl. Art. 40 AVIV) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) auch durch weitere Beweismassnahmen nicht belegbar (vgl. act. IA 79 und act. II 200), weshalb von solchen abzusehen ist. Weitere Abklärungen werden denn auch beschwerdeweise nicht beantragt. Mangels Nachweisbarkeit eines Lohnbezuges von mindestens Fr. 500.-- monatlich in der Zeit von 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 und damit mangels Nachweisbarkeit eines versicherten Verdienstes im Bemessungszeitraum besteht vorliegend ab”
Beginn des Bemessungszeitraums: Er beginnt am Tag vor dem Eintritt des anrechenbaren Verdienstausfalls. Bemessungszeitraum/Umfang: Der versicherte Verdienst wird auf der Grundlage der Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestimmt; hierfür kommen grundsätzlich die letzten sechs Beitragsmonate in Betracht, gegebenenfalls die letzten zwölf, wenn der daraus ermittelte Durchschnitt höher ist. Voraussetzung ist, dass in der Rahmenfrist für die Beitragszeit mindestens zwölf Beitragsmonate vor dem betreffenden Tag liegen.
“1 LACI, est réputé gain assuré le salaire déterminant au sens de la législation sur l’AVS qui est obtenu normalement au cours d’un ou de plusieurs rapports de travail durant une période de référence, y compris les allocations régulièrement versées et convenues contractuellement, dans la mesure où elles ne sont pas des indemnités pour inconvénients liés à l’exécution du travail (première phrase). Le Conseil fédéral détermine la période de référence et fixe le montant minimum (quatrième phrase). La période de référence pour le calcul du gain assuré est réglée à l’art. 37 OACI. Le gain assuré est calculé sur la base du salaire moyen des six derniers mois de cotisation (art. 11 OACI) qui précèdent le délai-cadre d’indemnisation (al. 1). Il est déterminé sur la base du salaire moyen des douze derniers mois de cotisation précédant le délai-cadre d’indemnisation si ce salaire est plus élevé que le salaire moyen visé à l’alinéa 1 (al. 2). La période de référence commence à courir le jour précédant le début de la perte de gain à prendre en considération quelle que soit la date de l’inscription au chômage (al. 3, première phrase). Le gain n’est pas assuré lorsque, durant la période de référence, il n’atteint pas cinq cents francs par mois (art. 40 OACI). b) Le gain journalier se détermine en divisant le gain mensuel par 21,7 (art. 40a OACI). L’indemnité journalière pleine et entière s’élève à 80 % du gain assuré (art. 22 al. 1 LACI) ou à 70 % (art. 22 al. 2 LACI) pour les assurés qui n’ont pas d’obligation d’entretien envers des enfants de moins de 25 ans (let. a), qui bénéficient d’une indemnité journalière entière dont le montant dépasse 140 francs (let. b) et qui ne touchent pas une rente d’invalidité correspondant à un taux d’invalidité d’au moins 40 % (let. c). 4. a) Le juge des assurances sociales fonde sa décision, sauf dispositions contraires de la loi, sur les faits qui, faute d’être établis de manière irréfutable, apparaissent comme les plus vraisemblables, c’est-à-dire qui présentent un degré de vraisemblance prépondérante. Il ne suffit donc pas qu’un fait puisse être considéré seulement comme une hypothèse possible. Parmi tous les éléments de fait allégués ou envisageables, le juge doit, le cas échéant, retenir ceux qui lui paraissent les plus probables (ATF 144 V 427 consid.”
“Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate bzw. der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist (Art. 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). Angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit des Eintritts des geltend gemachten Verdienstausfalls per 28. Februar 2021 dauert der Bemessungszeitraum vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 oder vom 1. März 2020 bis 28. Februar”
“Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass weder für die letzten sechs noch die letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 31. März 2022 (dazu Art. 9 Abs. 2 AVIG) ein durchschnittlicher Mindestverdienst von Fr. 500.-- pro Monat (dazu Art. 40 AVIV) ausgewiesen ist. Für versicherte Personen, die sich bei Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls nicht sofort zum Taggeldbezug anmelden, beginnt der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst am Tag vor dem Eintritt eines solchen Ausfalls. Voraussetzung ist, dass in der Rahmenfrist für die Beitragszeit mindestens zwölf Beitragsmonate vor diesem Zeitpunkt liegen. Als anrechenbar gilt ein Verdienstausfall, wenn er anspruchsbegründend ist. Er muss somit Folge eines Arbeitsausfalls sein und ein bestimmtes Mindestmass (20 oder 30 % je nach Entschädigungssatz, Art. 22 AVIG) erreichen (vgl. AVIG-Praxis ALE C22, BGE 104 V 207 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2022.00020 vom 9. Mai 2022 E. 1.5). Ob nach der Kündigung überhaupt ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorlag, kann angesichts des Vorgenannten (E. 4.4) offen bleiben, jedenfalls liegen vor der Kündigung mit sofortiger Freistellung per 28. Februar 2021 weniger als zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Beginn 31.”
In der zitierten Rechtssache war strittig, ob ein Honorar für die Teilnahme an einer TV‑Show als Zwischenverdienst zu qualifizieren und beim versicherten Verdienst anzurechnen ist; die Entscheidung behandelt dies unter Bezug auf Art. 23 und Art. 24 AVIG.
“Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin sei somit zu Unrecht erfolgt. 2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückzahlung von Fr. 7'861.35 verpflichtet hat. Insbesondere gilt es zu klären, ob das Honorar, welches die Beschwerdeführerin für ihre Teilnahme an der [ ]show F____ erhielt, zu Recht einerseits beim versicherten Verdienst angerechnet und somit als Zwischenverdienst qualifiziert worden ist. 3. 3.1. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Dies ist gemäss Art. 40 AVIV der Fall, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich nicht Fr. 500.-- erreicht. Dabei wird der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen zusammengezählt. Gemäss Art. 23 Abs. 3 AVIG ist ein Nebenverdienst nicht versichert. Als Nebenverdienst gilt jeder Verdienst, den eine versicherte Person ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner bzw. ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt (vgl. dazu BGE 125 V 475). 3.2. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Satz 2). Nach der Rechtsprechung besteht dieser Anspruch nach Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG so lange, als sie in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt (BGE 127 V 479, 480 E. 2.).”
“Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin sei somit zu Unrecht erfolgt. 2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückzahlung von Fr. 7'861.35 verpflichtet hat. Insbesondere gilt es zu klären, ob das Honorar, welches die Beschwerdeführerin für ihre Teilnahme an der [ ]show F____ erhielt, zu Recht einerseits beim versicherten Verdienst angerechnet und somit als Zwischenverdienst qualifiziert worden ist. 3. 3.1. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Dies ist gemäss Art. 40 AVIV der Fall, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich nicht Fr. 500.-- erreicht. Dabei wird der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen zusammengezählt. Gemäss Art. 23 Abs. 3 AVIG ist ein Nebenverdienst nicht versichert. Als Nebenverdienst gilt jeder Verdienst, den eine versicherte Person ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner bzw. ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt (vgl. dazu BGE 125 V 475). 3.2. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Satz 2). Nach der Rechtsprechung besteht dieser Anspruch nach Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG so lange, als sie in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt (BGE 127 V 479, 480 E. 2.).”
Nach der zitierten Praxisentscheidung ist für den Anspruch nach Art. 40 AVIV mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein tatsächlicher Lohnfluss von mindestens CHF 500.– pro Monat nachzuweisen.
“Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 9. Januar 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2022, mit welchem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2021 verneint wurde. Dies tat sie im Wesentlichen mit der Begründung, ein tatsächlicher Lohnfluss von mindestens Fr. 500.- monatlich (Art. 40 AVIV) lasse sich für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, was nach Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 und Art. 23 AVIG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 AVIV aber Voraussetzung für einen Leistungsbezug wäre.”
In der Praxis ist für Anspruch und Bemessung der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend. Abweichende Lohnabreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleiben grundsätzlich unbeachtlich. Bleibt die Höhe des tatsächlich ausbezahlten Lohns unbestimmt, wirkt sich diese Unsicherheit in der Regel zuungunsten der versicherten Person aus.
“Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/06, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe, habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/06, E. 3.4). 2.3 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er die Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 40 AVIV). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.1, je mit Hinweisen). 2.4.1 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet.”
“Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/06, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe, habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/06, E. 3.4). 2.3 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er die Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 40 AVIV). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.1, je mit Hinweisen). 2.4.1 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet.”
“Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/06, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe, habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/06, E. 3.4). 2.3 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er die Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 40 AVIV). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.1, je mit Hinweisen). 2.4.1 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet.”
Fehlt eine klare Lohn‑Dokumentation, kann nach der Praxis zu Art. 40 AVIV der pauschale Mindestbetrag von Fr. 500.– als durchschnittlich versicherter Verdienst angesetzt werden. Sind die Lohnzahlungen jedoch klar dokumentiert, ist der tatsächlich bezogene Verdienst massgeblich.
“Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Z.___ GmbH als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, die in arbeitgeberähnlicher Stellung ausgeübt wird, ist der entsprechende Lohn grundsätzlich beim versicherten Verdienst zu berücksichtigen (vgl. AVIG-Praxis ALE B34a). Hätte der Beschwerdeführer nun mit seinem geleisteten 20%-Pensum ein Einkommen erwirtschaftet und die an ihn erfolgten Lohnzahlungen klar dokumentieren können, wäre dies als versicherter Verdienst berücksichtigt worden. Daraus geht hervor, dass er sich ebenfalls anzurechnen hat, wenn er mit der für die Z.___ GmbH ausgeübten Tätigkeit - wie vorliegend geltend gemacht - kein Einkommen erwirtschaftet hat, ist doch der in Art. 40 AVIV angegebene Mindestbetrag von Fr. 500.-- als Durchschnittswert des aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen erzielten Lohnes zu sehen. Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers aus den beiden unselbständigen Arbeitsverhältnissen in einem Pensum von insgesamt 80 % korrekt entsprechend dem Vermittlungsgrad auf Fr. 6'094.-- festgesetzt hat (Fr. 8'125.--/80 x 60).”
Bleibt die exakte Höhe des ausbezahlten Lohns im Bemessungszeitraum unklar, wird dies nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulasten der versicherten Person gewertet; ist der tatsächliche Lohn nicht genauer bestimmbar, ist eine Korrektur über den versicherten Verdienst vorzunehmen, was in extremen Fällen zum Ausschluss des versicherten Verdienstes führen kann, wenn dieser nicht zuverlässig festgelegt werden kann.
“Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/06, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe, habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/06, E. 3.4). 2.3 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er die Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 40 AVIV). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.1, je mit Hinweisen). 2.4.1 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet.”
“Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu (BGE 131 V 444, 453 f. E. 3.3). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung rechtsgenügend dargetan ist, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444, 451 E. 3.2.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts C337/05 und C338/05 vom 10. Juli 2006 E. 3.4). 3.2.2. Nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdiensts wirken sich nach der Rechtsprechung zum Nachteil des Versicherten aus (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2017 vom 26. Januar 2017 E. 5.2 und 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1). Führt eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lässt, kann das in letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1, 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 5.4 und 8C_119/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 3). 3.2.3. Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinn der Vereinbarung fiktiver Löhne, die in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht.”
“Unbestritten ist somit, dass zur Ermittlung des normalerweise erzielten Lohnes (vgl. Art. 39 AVIV) nicht auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden kann. Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet denn auch ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 128 V 189 E. 3a/aa). Richtig ist im Weiteren auch der Verweis der Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe regelmässig dazu führt, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lässt, was in letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (statt vieler: Urteil 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).”
Fehlen echtzeitliche Belege oder unabhängige Nachweise, sodass der tatsächlich ausbezahlte Lohn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmbar ist, ist der Nachweis eines durchschnittlichen versicherten Verdiensts von mindestens Fr. 500.– über den Bemessungszeitraum nicht erbracht. Ist dieser Mindestbetrag nicht nachgewiesen, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
“1/123), stehen die Lohnkosten der Beschwerdeführerin in einem deutlichen Missverhältnis zum Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Tochter, insbesondere mit Blick auf die finanzielle Situation der Tochter (vgl. zu deren Vermögenswerten gemäss Steuererklärung 2021 act. G3.1/130 und G3.1/125). Wie vorstehend dargelegt, fehlen echtzeitliche Nachweise oder unabhängige Angaben Dritter und lässt sich ein effektiver Lohnfluss weder aus den bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen und Quellensteuerbeträgen noch aus den gegenüber diversen Behörden deklarierten Angaben oder dem IK-Auszug ableiten. Den Akten kann nicht schlüssig entnommen werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Tochter der Beschwerdeführerin ihr tatsächlich echtzeitlich Lohn ausbezahlt hat. Wenn es auch glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter im Haushalt, bei der Kinderbetreuung und in der C.___ zumindest ausgeholfen hat, ist der tatsächliche Lohnfluss mangels echtzeitlicher Belege nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Da sich keine effektive Lohnhöhe bestimmen lässt, ist die Erzielung eines versicherten Verdiensts von monatlich mindestens Fr. 500.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV) während mindestens 12 Monaten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Von weiteren Abklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 134 I 140 E. 5.3) keine besseren Erkenntnisse zu erwarten. Die Beweislast und damit die Folgen des nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellten Lohnflusses trägt die Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.3 und E. 3.5.1 vorstehend). Schliesslich sind vorliegend auch keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (vgl. Art. 14 AVIG) ersichtlich. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung selbst unter der Annahme einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung mangels Nachweis eines tatsächlich ausbezahlten Lohnes und der damit einhergehenden fehlenden Bestimmbarkeit des versicherten Verdienstes zu Recht verneint. Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2021 bis 30. September 2022 durchgehend bei ihrer Tochter beschäftigt war oder ob diese Beschäftigung unterbrochen war (vgl.”
“1 AVIG nicht erfüllt sei, erklärte sie den Nachweis der Lohnzahlung zur Anspruchsvoraussetzung, was der Rechtsprechung zuwiderläuft (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 5.3). Folglich ist von einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. August 2020 bis 7. August 2022 auszugehen. Neben der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist erforderlich, dass Lohn tatsächlich bezogen worden ist, damit der versicherte Verdienst zur Festlegung des Taggeldes bestimmt werden kann. 4.4 Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG ist der im Bemessungszeitraum tatsächlich bezogene Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohn-abrede zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtet zu bleiben (BGE 128 V 190 E. 3a/aa). Bei Art. 23 AVIG handelt es sich im Unterschied zu Art. 13 AVIG (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) um eine Bemessungsnorm. Sie bekommt nur dann die Bedeutung einer negativen Anspruchsvoraussetzung, wenn der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich Fr. 500.-- nach Art. 40 AVIV über den Bemessungszeitraum gemittelt nicht erreicht wird. Das Abstellen auf den tatsächlich ausgerichteten Lohn anstatt auf den vereinbarten Lohn wirkt sich allenfalls auf die Höhe des Taggeldes aus (Art. 22 Abs. 1 AVIG), berührt somit nicht den Anspruch an sich. Der versicherte Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind. Die Höhe des Entgelts bestimmt sich danach, was vereinbart wurde oder üblich ist unter Berücksichtigung allfälliger zwingender gesetzlicher Vorschriften (BGE 131 V 444 E. 3.2 ff). Rechtsprechungsgemäss führt die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt. Ist der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich Fr. 500.-- nach Art. 40 AVIV über den Bemessungszeitraum gemittelt nicht nachgewiesen, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urteil des Bundesgerichts vom 28.”
Bei behaupteter Barauszahlung kommen als Beweismittel Lohnquittungen und Auskünfte ehemaliger Mitarbeitender (allenfalls als Zeugenaussagen) in Betracht; als hinreichender Beleg für den tatsächlichen Lohnfluss gelten Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen, Steuererklärungen und Eintragungen im individuellen Konto gelten höchstens als Indizien. Führt dies zu einer mangelnden Bestimmbarkeit der Lohnhöhe, lässt sich der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV regelmässig nicht zuverlässig feststellen, was den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen kann.
“Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen Konto. Eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe führt regelmässig dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lässt, was in letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (BGer 8C_486/2023 E. 2.4 mit Hinweisen).”
“500.-- nach Art. 40 AVIV über den Bemessungszeitraum gemittelt nicht erreicht wird. Das Abstellen auf den tatsächlich ausgerichteten Lohn anstatt auf den vereinbarten Lohn wirkt sich allenfalls auf die Höhe des Taggeldes aus (Art. 22 Abs. 1 AVIG), berührt somit nicht den Anspruch an sich. Der versicherte Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind. Die Höhe des Entgelts bestimmt sich danach, was vereinbart wurde oder üblich ist unter Berücksichtigung allfälliger zwingender gesetzlicher Vorschriften (BGE 131 V 444 E. 3.2 ff). Rechtsprechungsgemäss führt die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt. Ist der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich Fr. 500.-- nach Art. 40 AVIV über den Bemessungszeitraum gemittelt nicht nachgewiesen, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 5.1 Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Lohnbezug nachweisen kann. Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lauten-des Post- oder Bankkonto (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2021, 8C_194/2021, E. 4.5). Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen Konto (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2006, C 173/05, E.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E.”
Monatsmindestgrenze Fr. 500: Ein Verdienst gilt nach Art. 40 AVIV als nicht versichert, wenn im Bemessungszeitraum monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht werden. Fehlt der Nachweis eines tatsächlichen Lohnbezugs von mindestens Fr. 500.--, wird der Verdienst in der Rechtsprechung nicht als versichert anerkannt.
“Während diesem Zeitraum müsste der Beschwerdeführer während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, um die Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit (vgl. vorstehende E. 1.1) zu erfüllen. Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate bzw. der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist (Art. 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV). Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). Vorliegend dauert der Bemessungszeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022 oder vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar”
“Zusammenfassend ist in Bezug auf den Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst von 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 (vgl. E. 2.3 hiervor) ein tatsächlicher Lohnbezug des Beschwerdeführers von monatlich mindestens Fr. 500.-- (vgl. Art. 40 AVIV) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) auch durch weitere Beweismassnahmen nicht belegbar (vgl. act. IA 79 und act. II 200), weshalb von solchen abzusehen ist. Weitere Abklärungen werden denn auch beschwerdeweise nicht beantragt. Mangels Nachweisbarkeit eines Lohnbezuges von mindestens Fr. 500.-- monatlich in der Zeit von 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 und damit mangels Nachweisbarkeit eines versicherten Verdienstes im Bemessungszeitraum besteht vorliegend ab”
“Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate bzw. der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist (Art. 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). Angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit des Eintritts des geltend gemachten Verdienstausfalls per 28. Februar 2021 dauert der Bemessungszeitraum vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 oder vom 1. März 2020 bis 28. Februar”
Art. 40 AVIV ist als Durchschnittsregelung zu verstehen; folglich sind bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes auch Monate einzurechnen, in denen der monatliche Verdienst unter Fr. 500.– lag.
“6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen, selbst wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung erbracht werden. Nach Art. 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs oder zwölf Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wobei der höhere der beiden Durchschnittslöhne massgebend ist. Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Nach Art. 40 AVIV ist der Verdienst nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht. Hierbei handelt es sich um einen Durchschnittswert, so dass auch Monate einzurechnen sind, in denen der Verdienst weniger als Fr. 500.-- ausmachte (vgl. BGE 121 V 165 E. 4c.bb).”
Bei der Umrechnung des Monatsverdiensts wird in der Praxis häufig mit rund 21,7 Arbeitstagen pro Monat gerechnet; diese Rechnung berücksichtigt die Ferien nicht. Der Effektivitätsgrundsatz kann indessen eine andere Bemessungsgrundlage rechtfertigen (z.B. 20 Arbeitstage), wie in der Rechtsprechung dargelegt.
“Die vorinstanzliche Bemessung der Kosten für auswärtige Verpflegung steht auch nicht im Widerspruch zur zitierten Richtlinie, vielmehr bewegt sie sich innerhalb des vorgesehenen Spektrums (Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit). Die Vorinstanz ging dabei von 20 Arbeitstagen pro Monat aus. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden; zumal bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nur diejenigen Auslagen Berücksichtigung finden dürfen, die auch effektiv anfallen (Effektivitätsgrundsatz). Dabei ist zu beachten, dass Arbeitnehmer in jedem Dienstjahr Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien haben und im Kanton Thurgau jährlich zehn vom Gesetz bestimmte öffentliche Ruhetage anfallen. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, hier mit 20 Arbeitstagen pro Monat zu rechnen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten 21,75 durchschnittlichen Arbeitstage pro Monat basieren auf einer Rechnung ohne Berücksichtigung der Ferien, welche – in leicht reduziertem Umfang (21,7) – im Bereich der Arbeitslosenversicherung zur Bestimmung des versicherten Verdiensts gebräuchlich ist (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV), indessen nicht die effektive Anwesenheit am Arbeitsplatz berücksichtigt. Im Ergebnis bleibt es damit bei einem anrechenbaren monatlichen Betrag von Fr. 200.00 für auswärtige Verpflegung.”
Wenn nachweislich Lohn nicht ausbezahlt worden ist und dadurch der während des Bemessungszeitraums durchschnittlich versicherte Verdienst unter Fr. 500.– liegt, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 40 AVIV.
“Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme von 13. Februar 2024 schliesslich bestätigt, dass er die restlichen Löhne der Y.___ AG bis dato nicht erhalten habe. Damit liege der durchschnittlich versicherte Verdienst unterhalb der Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.-- gemäss Art. 40 AVIV und sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 zu verneinen (Urk. 2).”
Wenn der über den Bemessungszeitraum gemittelte versicherte Verdienst die Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.– nach Art. 40 AVIV nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Bei der Festlegung des versicherten Verdienstes ist auf den im Bemessungszeitraum tatsächlich bezogenen Lohn abzustellen; die Abstellung auf den tatsächlich ausgerichteten Lohn kann allenfalls die Taggeldhöhe beeinflussen, nicht jedoch den Anspruch an sich.
“1 AVIG nicht erfüllt sei, erklärte sie den Nachweis der Lohnzahlung zur Anspruchsvoraussetzung, was der Rechtsprechung zuwiderläuft (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 5.3). Folglich ist von einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. August 2020 bis 7. August 2022 auszugehen. Neben der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist erforderlich, dass Lohn tatsächlich bezogen worden ist, damit der versicherte Verdienst zur Festlegung des Taggeldes bestimmt werden kann. 4.4 Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG ist der im Bemessungszeitraum tatsächlich bezogene Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohn-abrede zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtet zu bleiben (BGE 128 V 190 E. 3a/aa). Bei Art. 23 AVIG handelt es sich im Unterschied zu Art. 13 AVIG (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) um eine Bemessungsnorm. Sie bekommt nur dann die Bedeutung einer negativen Anspruchsvoraussetzung, wenn der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich Fr. 500.-- nach Art. 40 AVIV über den Bemessungszeitraum gemittelt nicht erreicht wird. Das Abstellen auf den tatsächlich ausgerichteten Lohn anstatt auf den vereinbarten Lohn wirkt sich allenfalls auf die Höhe des Taggeldes aus (Art. 22 Abs. 1 AVIG), berührt somit nicht den Anspruch an sich. Der versicherte Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind. Die Höhe des Entgelts bestimmt sich danach, was vereinbart wurde oder üblich ist unter Berücksichtigung allfälliger zwingender gesetzlicher Vorschriften (BGE 131 V 444 E. 3.2 ff). Rechtsprechungsgemäss führt die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt. Ist der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich Fr. 500.-- nach Art. 40 AVIV über den Bemessungszeitraum gemittelt nicht nachgewiesen, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urteil des Bundesgerichts vom 28.”
Bei behaupteten Barauszahlungen sind strenge Beweisanforderungen zu stellen. Als Belege kommen insbesondere Lohnquittungen, Auskünfte beziehungsweise Zeugenaussagen ehemaliger Mitarbeitender sowie Zahlungsbelege auf ein auf den Namen der versicherten Person lautendes Post‑ oder Bankkonto in Betracht. Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen bilden allenfalls Indizien. Bei Einmann‑GmbHs sind erhöhte Anforderungen an die Dokumentation und buchhalterische Behandlung der Lohnzahlungen zu verlangen; Unklarheiten über die konkrete Lohnhöhe wirken sich grundsätzlich zuungunsten der versicherten Person aus.
“Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; BGer 8C_472/2019, E. 4.2). Bei Einmann-GmbHs sind besonders hohe Anforderungen an den Beweis zu stellen. Hier ist insbesondere zu verlangen, dass die Geschäfte (einschliesslich der Lohnzahlungen) zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter klar dokumentiert sind und buchungsmässig eindeutig behandelt werden (ARV 2018 S. 96 E. 5.1; BGer 8C_472/2019, E. 4.2). Nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes wirken sich nach der Rechtsprechung zum Nachteil der versicherten Person aus. Dabei führt eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lässt, was in letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (ARV 2018 S. 96 E. 5.2; BGer 8C_472/2019, E. 4.1).”
“Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/06, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe, habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/06, E. 3.4). 2.3 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er die Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 40 AVIV). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.1, je mit Hinweisen). 2.4.1 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet.”
“Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/06, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe, habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/06, E. 3.4). 2.3 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er die Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 40 AVIV). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.1, je mit Hinweisen). 2.4.1 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet.”
Bei finanziell verflochtenen oder verwandten Unternehmen ist der tatsächliche Lohnfluss im Sinne von Art. 40 AVIV streng nachzuweisen. Rein behauptete Barlohnzahlungen oder lediglich buchmässig ausgewiesene Zahlungen genügen nach den zitierten Entscheiden nicht als rechtsgenügender Nachweis eines versicherten Verdienstes; liegt ein solcher Nachweis nicht vor, kann der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint werden.
“Entscheid Versicherungsgericht, 26.07.2023 Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV: Sohn arbeitete für vom Vater beherrschte GmbH. Es wird Barlohnzahlung geltend gemacht. Ein Lohnfluss bzw. bestimmter versicherter Verdienst ist nicht rechtsgenügend nachgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juli 2023, AVI 2022/44). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2023. Entscheid vom 26. Juli 2023 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. AVI 2022/44 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sebastiaan van der Werff, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit, Lohnfluss)”
“Entscheid Versicherungsgericht, 28.02.2023 Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV: Nachweis eines versicherten Verdienstes bzw. des Lohnflusses. Mutter arbeitete für Einzelunternehmen der Tochter. Die finanziellen Verhältnisse von Mutter, Tochter und diesem Einzelunternehmen sind verflochten. Ein Lohnfluss bzw. bestimmter versicherter Verdienst ist nicht rechtsgenügend nachgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2023, AVI 2022/13). Entscheid vom 28. Februar 2023 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. AVI 2022/13 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch M.A. HSG C.___, gegen UNIA Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost, Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit, Lohnfluss)”
Bei der Feststellung eines versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40 AVIV ist ein tatsächlicher Lohnfluss nachzuweisen. Blosse buchhalterische Lohnbuchungen oder im Geschäftsbericht ausgewiesene Akonto-Löhne, die nicht tatsächlich ausbezahlt wurden, genügen nicht, um einen versicherten Verdienst von mindestens monatlich Fr. 500.– zu begründen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 26.07.2023 Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV: Sohn arbeitete für vom Vater beherrschte GmbH. Es wird Barlohnzahlung geltend gemacht. Ein Lohnfluss bzw. bestimmter versicherter Verdienst ist nicht rechtsgenügend nachgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juli 2023, AVI 2022/44). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2023. Entscheid vom 26. Juli 2023 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. AVI 2022/44 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sebastiaan van der Werff, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit, Lohnfluss)”
“Wenn die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten zum Schluss gelangte, es sei nicht erstellt, dass es sich bei den Überweisungen von der B.________ GmbH auf das Privatkonto des Beschwerdeführers um Lohnzahlungen handle, so ist sie damit im Ergebnis nicht in Willkür verfallen. Dass sie dabei von einem falschen Beweismass ausgegangen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz muss somit davon ausgegangen werden, dass die in den Geschäftsbüchern erfassten Akonto-Lohnbuchungen wie auch der vertraglich vereinbarte Lohn von Fr. 98'000.- nie tatsächlich zur Auszahlung gelangten. Bei einem lediglich buchhalterisch erfassten Lohn lässt sich aber kein versicherter Verdienst von monatlich mindestens Fr. 500.- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV) bestimmen (SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; Urteil 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 5.5.3).”
Massgeblich ist grundsätzlich der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn. Von abweichenden Lohnabreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist im Regelfall unbeachtlich auszugehen. Eine Abweichung von dieser Praxis ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, namentlich dort, wo ein Missbrauch durch Vereinbarung fiktiver, tatsächlich nicht ausbezahlter Löhne praktisch ausgeschlossen werden kann.
“Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er die Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 40 AVIV). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.1, je mit Hinweisen).”
“Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 AVIG in Verbindung mit. Art. 40 AVIV). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1, 128 V 189 E. 3a/aa, je mit Hinweisen). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet damit ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (BGE 131 V 444 E. 3.2.3). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa; Urteile des Bundesgerichts vom 8. April 2020, 8C_150/2020, E. 2 und vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 3.2 mit Hinweisen).”
Fehlen echtzeitliche oder anderweitig verlässliche Nachweise des tatsächlichen Lohnflusses (z. B. Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung Lohnquittungen oder Auskünfte von Dritten), kann der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV nicht zuverlässig bestimmt werden. Führt die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst nicht zuverlässig festlegen lässt, kann dies in der Folge zur Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führen.
“Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2; ARV 2007 S. 115, C 267/04 E. 1.2; Urteile 8C_633/2022 20. September 2023 E. 2.2.2; 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2). Eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe führt regelmässig dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lässt, was in letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4, ARV 2008 S. 148, 8C_245/2007 E. 5; Urteil 8C_633/2022 vom 20. September 2023).”
“Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu (BGE 131 V 444, 453 f. E. 3.3). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung rechtsgenügend dargetan ist, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444, 451 E. 3.2.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts C337/05 und C338/05 vom 10. Juli 2006 E. 3.4). 3.2.2. Nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdiensts wirken sich nach der Rechtsprechung zum Nachteil des Versicherten aus (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2017 vom 26. Januar 2017 E. 5.2 und 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1). Führt eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lässt, kann das in letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1, 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 5.4 und 8C_119/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 3). 3.2.3. Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinn der Vereinbarung fiktiver Löhne, die in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht.”
“1/123), stehen die Lohnkosten der Beschwerdeführerin in einem deutlichen Missverhältnis zum Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Tochter, insbesondere mit Blick auf die finanzielle Situation der Tochter (vgl. zu deren Vermögenswerten gemäss Steuererklärung 2021 act. G3.1/130 und G3.1/125). Wie vorstehend dargelegt, fehlen echtzeitliche Nachweise oder unabhängige Angaben Dritter und lässt sich ein effektiver Lohnfluss weder aus den bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen und Quellensteuerbeträgen noch aus den gegenüber diversen Behörden deklarierten Angaben oder dem IK-Auszug ableiten. Den Akten kann nicht schlüssig entnommen werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Tochter der Beschwerdeführerin ihr tatsächlich echtzeitlich Lohn ausbezahlt hat. Wenn es auch glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter im Haushalt, bei der Kinderbetreuung und in der C.___ zumindest ausgeholfen hat, ist der tatsächliche Lohnfluss mangels echtzeitlicher Belege nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Da sich keine effektive Lohnhöhe bestimmen lässt, ist die Erzielung eines versicherten Verdiensts von monatlich mindestens Fr. 500.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV) während mindestens 12 Monaten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Von weiteren Abklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 134 I 140 E. 5.3) keine besseren Erkenntnisse zu erwarten. Die Beweislast und damit die Folgen des nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellten Lohnflusses trägt die Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.3 und E. 3.5.1 vorstehend). Schliesslich sind vorliegend auch keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (vgl. Art. 14 AVIG) ersichtlich. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung selbst unter der Annahme einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung mangels Nachweis eines tatsächlich ausbezahlten Lohnes und der damit einhergehenden fehlenden Bestimmbarkeit des versicherten Verdienstes zu Recht verneint. Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2021 bis 30. September 2022 durchgehend bei ihrer Tochter beschäftigt war oder ob diese Beschäftigung unterbrochen war (vgl.”
In grenzüberschreitenden Fällen sind Beschäftigungszeiten, die im anderen Staat nicht beitragspflichtig waren, nur dann als Versicherungszeiten anzurechnen, wenn sie nach der Gesetzgebung des für die Leistung zuständigen Staates als Versicherungszeiten gelten würden. Entsprechendes gilt umgekehrt für die Schweiz.
“Successivamente la signora IT si trasferisce in Belgio, dove dapprima lavora per 5 mesi come cameriera e poi si annuncia come disoccupata. Soluzione: il Belgio deve riconoscere il periodo di assicurazione maturato in Italia come collaboratrice domestica, anche se in Belgio simili periodi non sono soggetti a contribuzione. Periodi di occupazione e periodi di attività lavorativa autonoma E19 Per i periodi di occupazione (A13 segg.) e i periodi di attività lavorativa autonoma (A93 segg.) che non costituiscono un periodo di assicurazione, l’obbligo di totalizzazione vale soltanto se questi periodi sarebbero stati considerati periodi di assicurazione secondo la legislazione dello Stato responsabile della totalizzazione. Esempio La signora DE (nazionalità tedesca) vive in Germania e lavora come vera frontaliera in Svizzera. Il suo guadagno mensile ammonta a CHF 450. La signora DE perde il lavoro e richiede l’ID in Germania. Soluzione: in Svizzera il guadagno di CHF 450 mensili non è assicurato poiché non raggiunge il limite minimo di CHF 500 (art. 23 cpv. 1 LADI in combinato disposto con l’art. 40 OADI). La cassa svizzera attesta quindi unicamente periodi di occupazione (A13 segg.). Se in Germania un’occupazione con un salario di CHF 450 al mese costituisce un periodo di assicurazione, la Germania è tenuta a computare i periodi di occupazione attestati dalla Svizzera come periodi di assicurazione. E20 I periodi di occupazione all’estero che non costituiscono un periodo di assicurazione devono essere presi in considerazione dalla Svizzera se in Svizzera sarebbero stati considerati periodi di assicurazione. (…) E21 La Svizzera non deve prendere in considerazione i periodi maturati all’estero con un’attività autonoma che non costituiscono periodi di assicurazione. Tali periodi non costituiscono periodi di assicurazione ai sensi della legislazione svizzera in quanto la Svizzera non prevede un’assicurazione per lavoratori indipendenti. Lavoratori frontalieri E22 In caso di disoccupazione completa i frontalieri, veri o falsi, beneficiano in linea di principio di prestazioni secondo la legislazione dello Stato di residenza.”
Art. 40 AVIV ist als Grenzwert für den Durchschnittsverdienst ausgestaltet. Bei der Prüfung ist der Durchschnittsverdienst über den massgeblichen Bemessungszeitraum heranzuziehen; in diesen Durchschnitt sind auch Monate einzubeziehen, in denen der monatliche Verdienst unter 500 Fr. lag.
“6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen, selbst wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung erbracht werden. Nach Art. 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs oder zwölf Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wobei der höhere der beiden Durchschnittslöhne massgebend ist. Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Nach Art. 40 AVIV ist der Verdienst nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht. Hierbei handelt es sich um einen Durchschnittswert, so dass auch Monate einzurechnen sind, in denen der Verdienst weniger als Fr. 500.-- ausmachte (vgl. BGE 121 V 165 E. 4c.bb).”
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