(Art. 59c bisAbs. 2 AVIG)1
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Erlöse aus dem Verkauf von mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Gegenständen sind bei der Abrechnung zu berücksichtigen; nach Art. 1 WBF werden aus Massnahmen resultierende Einnahmen auf die Vergütung angerechnet. Für Veräusserungen ist die Zustimmung der Ausgleichsstelle erforderlich; der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös ist dem Ausgleichsfonds zurückzuführen.
“Gestützt auf Art. 59cbis Abs. 2 AVIG erstattet die Arbeitslosenversicherung den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen. Deren Vergütung bemisst sich laut Art. 1 der Verordnung WBF nach den nachgewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen (Abs. 1); ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächste Jahr ist ausgeschlossen (Abs. 2). Gemäss Art. 97 Abs. 4 AVIV führt der Träger der (Beschäftigungs-) Massnahme ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien; diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden.”
“Gestützt auf Art. 59cbis Abs. 2 AVIG erstattet die Arbeitslosenversicherung den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen. Deren Vergütung bemisst sich laut Art. 1 der Verordnung WBF nach den nachgewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen (Abs. 1); ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächste Jahr ist ausgeschlossen (Abs. 2). Gemäss Art. 97 Abs. 4 AVIV führt der Träger der (Beschäftigungs-) Massnahme ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien; diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden.”