(Art. 32 Abs. 4 AVIG)
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Ist eine Bewilligung nicht konkret befristet, kann ein für die Zukunft wirkender Wechsel (ex nunc) von einer Bewilligung für den Gesamtbetrieb auf eine Bewilligung für eine Betriebsabteilung vorgenommen werden. Dafür ist eine neue Anmeldung erforderlich; die kantonale Amtsstelle hat dabei zu prüfen, ob die beantragte Betriebsabteilung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
“Entscheid Versicherungsgericht, 07.07.2021 Art. 32 Abs. 4, Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 52 Abs. 1 AVIV. Wechsel der Kurzarbeitsbewilligung vom Gesamtbetrieb auf eine Betriebsabteilung. Grundsätzlich ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber an eine rechtskräftige Bewilligung gebunden, sodass die Abrechnung von Kurzarbeit gegenüber der Arbeitslosenkasse der Bewilligung durch die kantonale Amtsstelle zu entsprechen hat (E. 2.3 und 3.1). Ist die Bewilligung jedoch zeitlich nicht konkret befristet, ist ein für die Zukunft wirkender Wechsel (ex nunc) möglich. Dabei bedarf es einer neuen Anmeldung, anlässlich welcher die kantonale Amtsstelle (auch) zu beurteilen hat, ob die beantragte Betriebsabteilung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (E. 3.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2021, AVI 2020/56). Entscheid vom 7. Juli 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AVI 2020/56 Parteien A.___ AG, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 07.07.2021 Art. 32 Abs. 4, Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 52 Abs. 1 AVIV. Wechsel der Kurzarbeitsbewilligung vom Gesamtbetrieb auf eine Betriebsabteilung. Grundsätzlich ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber an eine rechtskräftige Bewilligung gebunden, sodass die Abrechnung von Kurzarbeit gegenüber der Arbeitslosenkasse der Bewilligung durch die kantonale Amtsstelle zu entsprechen hat (E. 2.3 und 3.1). Ist die Bewilligung jedoch zeitlich nicht konkret befristet, ist ein für die Zukunft wirkender Wechsel (ex nunc) möglich. Dabei bedarf es einer neuen Anmeldung, anlässlich welcher die kantonale Amtsstelle (auch) zu beurteilen hat, ob die beantragte Betriebsabteilung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (E. 3.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2021, AVI 2020/56). Entscheid vom 7. Juli 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AVI 2020/56 Parteien A.___ AG, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St.”
Wenn die Aufgaben eines Betriebsbereichs unabhängig von der wirtschaftlichen Lage erfüllt werden und Liquiditäts‑ oder Verlustrisiken durch öffentliche Mittel gedeckt sind, besteht in der Regel kein unmittelbares Entlassungsrisiko; vor diesem Hintergrund ist ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung allgemein zu verneinen. Bei der Abgrenzung nach Art. 52 Abs. 1 AVIV ist dabei auf die wirtschaftliche Autonomie des Bereichs (eigene personelle/ sachliche Ressourcen, autonome Leitung, marktgängige Leistungen) abzustellen.
“Le statut de l’employeur (entité de droit public, association, coopérative, fondation, etc.) n’a aucune importance en l’espèce. Le critère déterminant est bien plus le statut du travailleur en matière de cotisation. Il convient donc de vérifier au cas par cas si les conditions visées à l’art. 31 LACI sont remplies et si les travailleurs concernés risquent de perdre leur emploi. Lorsque les tâches au sein d’une entreprise doivent être accomplies indépendamment de la situation économique et que les problèmes de liquidités, les dépenses supplémentaires ou les pertes sont couverts par des moyens publics, il n’existe généralement pas de risque de licenciement immédiat pour les travailleurs concernés. Par conséquent, le droit à l’indemnité en cas de RHT devrait être refusé (SECO, directive 2021/14 adaptation des Bulletins LACI, applicable à partir du 1er septembre 2020, D38). 2.4. Selon l'art. 32 al. 4 LACI, le Conseil fédéral fixe les conditions auxquelles un secteur d’exploitation est assimilable à une entreprise. L'art. 52 al. 1 OACI précise qu'un secteur d’exploitation est assimilé à une entreprise lorsqu’il constitue une entité organique, munie de ses propres ressources en personnel et en équipements et qui relève d’une direction autonome au sein de l’entreprise ou fournit des prestations qui pourraient être fournies et offertes sur le marché par des entreprises indépendantes. Pour savoir s'il s'agit d'un secteur d'exploitation, il importe de se fonder surtout sur des critères économiques et moins sur des critères d'ordre juridique. Il faut en l'occurrence tenir compte du déroulement de la production et déterminer comment un fléchissement de l'activité influe sur les diverses parties d'une entreprise. Pour qu'un secteur d'exploitation puisse être mis sur le même pied qu'une entreprise, il doit jouir d'une certaine autonomie au sein de l'entreprise. Il doit comprendre un groupe de travailleurs constituant sur le plan de l'organisation une unité au sein de l'entreprise. Il doit en outre posséder un objectif d'exploitation propre ou fournir des prestations propres dans le déroulement interne de la production (p.”
“Le statut de l’employeur (entité de droit public, association, coopérative, fondation, etc.) n’a aucune importance en l’espèce. Le critère déterminant est bien plus le statut du travailleur en matière de cotisation. Il convient donc de vérifier au cas par cas si les conditions visées à l’art. 31 LACI sont remplies et si les travailleurs concernés risquent de perdre leur emploi. Lorsque les tâches au sein d’une entreprise doivent être accomplies indépendamment de la situation économique et que les problèmes de liquidités, les dépenses supplémentaires ou les pertes sont couverts par des moyens publics, il n’existe généralement pas de risque de licenciement immédiat pour les travailleurs concernés. Par conséquent, le droit à l’indemnité en cas de RHT devrait être refusé (SECO, directive 2021/14 adaptation des Bulletins LACI, applicable à partir du 1er septembre 2020, D38). 2.4. Selon l'art. 32 al. 4 LACI, le Conseil fédéral fixe les conditions auxquelles un secteur d’exploitation est assimilable à une entreprise. L'art. 52 al. 1 OACI précise qu'un secteur d’exploitation est assimilé à une entreprise lorsqu’il constitue une entité organique, munie de ses propres ressources en personnel et en équipements et qui relève d’une direction autonome au sein de l’entreprise ou fournit des prestations qui pourraient être fournies et offertes sur le marché par des entreprises indépendantes. Pour savoir s'il s'agit d'un secteur d'exploitation, il importe de se fonder surtout sur des critères économiques et moins sur des critères d'ordre juridique. Il faut en l'occurrence tenir compte du déroulement de la production et déterminer comment un fléchissement de l'activité influe sur les diverses parties d'une entreprise. Pour qu'un secteur d'exploitation puisse être mis sur le même pied qu'une entreprise, il doit jouir d'une certaine autonomie au sein de l'entreprise. Il doit comprendre un groupe de travailleurs constituant sur le plan de l'organisation une unité au sein de l'entreprise. Il doit en outre posséder un objectif d'exploitation propre ou fournir des prestations propres dans le déroulement interne de la production (p.”
Eine Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AVIV ist eine organisatorische Einheit, die entweder mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattet ist und einer eigenen innerbetrieblich selbstständigen Leitung untersteht (lit. a), oder Leistungen erbringt, die auch von selbstständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten (lit. b). Die Einheit muss eine Arbeitnehmergruppe bilden und innerhalb des Gesamtbetriebs eine gewisse Autonomie aufweisen; sie soll einem eigenen Betriebszweck dienen oder im innerbetrieblichen Produktionsablauf eigene Leistungen (z. B. ein Zwischenprodukt) erbringen. Eine räumliche Trennung ist nicht zwingend. Gegen die Annahme einer Betriebsabteilung spricht insbesondere eine enge personelle und technische Verflechtung mit anderen betrieblichen Einheiten; ebenso liegen Betriebsabteilungen nicht vor, wenn die Gruppe nur sehr wenige Personen oder nur eine einzelne Person umfasst.
“und pro Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (lit. b). Kleinere Beschäftigungsschwankungen hat der Arbeitgeber selbst zu tragen. In Art. 32 Abs. 4 AVIG wird der Bundesrat ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 52 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) Gebrauch gemacht. Danach ist eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die einer eigenen innerbetrieblich selbstständigen Leitung untersteht (lit. a), oder Leistungen erbringt, die auch von selbstständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten (lit. b). Wird eine organisatorische Einheit eines Betriebes als Betriebsabteilung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIV qualifiziert, bildet sie (und nicht mehr der gesamte Betrieb [vgl. vorstehende Erw. 2.2]) die massgebliche Bezugsgrösse für die Berechnung des Mindestarbeitsausfalls. Eine allzu grosszügige Anerkennung von Betriebsabteilungen führt deshalb dazu, dass die 10 Prozentklausel im Zusammenhang mit dem geforderten Mindestarbeitsausfall (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG) ihres Inhalts entleert wird (vgl. AVIG-Praxis Kurzarbeitsentschädigung [KAE], Rz C34). Die Qualifikation als Betriebsabteilung setzt deshalb eine gewisse Autonomie der fraglichen Organisationseinheit innerhalb des Gesamtbetriebs voraus. Die Organisationseinheit muss eine Arbeitnehmergruppe umfassen, die im Gesamtbetrieb eine organisatorische Einheit bildet. Sie muss einem eigenen Betriebszweck dienen oder im innerbetrieblichen Produktionsablauf eigene Leistungen (z.B. Herstellung eines Zwischenprodukts) erbringen. Eine räumliche Trennung ist nicht zwingend erforderlich. Gegen eine Betriebsabteilung spricht eine enge personelle und technische Verflechtung mit anderen betrieblichen Einheiten.”
“und pro Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (lit. b). Kleinere Beschäftigungsschwankungen hat der Arbeitgeber selbst zu tragen. In Art. 32 Abs. 4 AVIG wird der Bundesrat ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 52 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) Gebrauch gemacht. Danach ist eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die einer eigenen innerbetrieblich selbstständigen Leitung untersteht (lit. a), oder Leistungen erbringt, die auch von selbstständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten (lit. b). Wird eine organisatorische Einheit eines Betriebes als Betriebsabteilung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIV qualifiziert, bildet sie (und nicht mehr der gesamte Betrieb [vgl. vorstehende Erw. 2.2]) die massgebliche Bezugsgrösse für die Berechnung des Mindestarbeitsausfalls. Eine allzu grosszügige Anerkennung von Betriebsabteilungen führt deshalb dazu, dass die 10 Prozentklausel im Zusammenhang mit dem geforderten Mindestarbeitsausfall (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG) ihres Inhalts entleert wird (vgl. AVIG-Praxis Kurzarbeitsentschädigung [KAE], Rz C34). Die Qualifikation als Betriebsabteilung setzt deshalb eine gewisse Autonomie der fraglichen Organisationseinheit innerhalb des Gesamtbetriebs voraus. Die Organisationseinheit muss eine Arbeitnehmergruppe umfassen, die im Gesamtbetrieb eine organisatorische Einheit bildet. Sie muss einem eigenen Betriebszweck dienen oder im innerbetrieblichen Produktionsablauf eigene Leistungen (z.B. Herstellung eines Zwischenprodukts) erbringen. Eine räumliche Trennung ist nicht zwingend erforderlich. Gegen eine Betriebsabteilung spricht eine enge personelle und technische Verflechtung mit anderen betrieblichen Einheiten.”
“b AVIG) ihres Inhalts entleert wird (vgl. AVIG-Praxis Kurzarbeitsentschädigung [KAE], Rz C34). Die Qualifikation als Betriebsabteilung setzt deshalb eine gewisse Autonomie der fraglichen Organisationseinheit innerhalb des Gesamtbetriebs voraus. Die Organisationseinheit muss eine Arbeitnehmergruppe umfassen, die im Gesamtbetrieb eine organisatorische Einheit bildet. Sie muss einem eigenen Betriebszweck dienen oder im innerbetrieblichen Produktionsablauf eigene Leistungen (z.B. Herstellung eines Zwischenprodukts) erbringen. Eine räumliche Trennung ist nicht zwingend erforderlich. Gegen eine Betriebsabteilung spricht eine enge personelle und technische Verflechtung mit anderen betrieblichen Einheiten. Ebenfalls keine Betriebsabteilung liegt vor, wenn die Gruppe nur wenige Arbeitnehmende oder gar nur eine einzelne Person umfasst (vgl. AVIG-Praxis KAE, Rz C31 ff.). In Bezug auf die Erfüllung des Kriteriums des anrechenbaren Arbeitsausfalls hat die massgebende Rechtslage (Art. 32 Abs. 1 AVIG und Art. 52 Abs. 1 AVIV) durch die Pandemiegesetzgebung (Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19]; abgekürzt: COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) keine Änderung bzw. Erleichterung erfahren. Dies ist folgerichtig, sollten doch mit den speziellen Massnahmen in erster Linie Betriebe und deren Mitarbeitende, die von Corona oder den darauf gerichteten Gegenmassnahmen (Lockdown) sehr stark betroffen waren, unterstützt werden. Das Erfüllen der in Frage stehenden Voraussetzung eines Mindestarbeitsausfalls von 10 % in Bezug auf den Gesamtbetrieb bzw. eine Betriebsabteilung ist demnach gemäss bestehender Gesetzgebung und dazu ergangener Rechtsprechung zu beurteilen. Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspruch gegen die Anerkennung der Abteilung "Büro/Aussendienst-Personal" der Beschwerdeführerin als Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AVIV damit, dass es sich bei dieser Gruppe um eine virtuelle Abteilung handle, weshalb der Arbeitsausfall am Gesamtpersonalbestand zu messen sei (act.”
Eine Betriebsabteilung gilt nach Art. 52 Abs. 1 AVIV als einer Unternehmung gleichgestellt, wenn sie eine organisatorische Einheit bildet, die über eigene personelle und technische Mittel verfügt. Zudem muss sie über eigene Ressourcen (z. B. Personal, Ausstattung) und eine innerbetrieblich selbständige Leitung verfügen.
“Eine Betriebsabteilung ist gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIV einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die einer eigenen innerbetrieblich selbständigen Leitung untersteht (lit.”
“b) Dans la mesure où l’employé de la société intéressée, basé en Suisse, a payé l’entier des cotisations à l’AVS (part employé et part employeur selon l’article 6 LAVS, cf. décision de la caisse du 10.12.2020), il peut se prévaloir, sur le principe, d’un droit à l’indemnité en vertu des articles 31 ss LACI. Il ressort de l'article 31 LACI que les travailleurs dont la durée normale du travail est réduite ou l’activité suspendue ont droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail, pour autant que certaines conditions soient remplies. Dans sa version en vigueur jusqu'au 30 juin 2021, sous le titre « préavis de réduction de l'horaire de travail et examen des conditions », l'article 36 LACI énonce que l'employeur qui a l’intention de requérir en faveur de ses travailleurs une indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail est tenu d'en aviser l'autorité cantonale par écrit 10 jours au moins avant son début. C'est l'autorité cantonale du lieu du siège de l'entreprise (ou du secteur d'exploitation, si celui-ci a un siège propre, art. 52 al. 1 OACI) qui est compétente pour statuer sur une demande d'indemnité en cas de RHT (art. 119 al. 1 let. b OACI par renvoi de l’art. 36 al. 5 LACI). Aux termes de l’article 52 al. 1 OACI (par renvoi de l’art. 32 al. 4 LACI), un secteur d’exploitation est assimilé à une entreprise lorsqu’il constitue une entité organique, munie de ses propres ressources en personnel et en équipements et qui relève d’une direction autonome au sein de l’entreprise (let. a) ou qui fournit des prestations qui pourraient être fournies et offertes sur le marché par des entreprises indépendantes (let. b). Pour savoir s’il s’agit d’un secteur d’exploitation, il importe de se fonder surtout sur des critères économiques et moins sur des critères d’ordre juridique. Il faut en l’occurrence tenir compte du déroulement de la production et déterminer comment un fléchissement de l’activité influe sur les diverses parties d’une entreprise. Pour qu’un secteur d’exploitation puisse être mis sur le même pied qu’une entreprise, il doit jouir d’une certaine autonomie au sein de l’entreprise.”
Fehlt einer Betriebsabteilung ein eigener Betriebszweck, eine gewisse Autonomie oder die Fähigkeit, marktgängige Leistungen zu erbringen, ist sie nach Art. 52 Abs. 1 AVIV nicht als selbständige Abteilung zu qualifizieren. Dies gilt etwa für reine Auftragsabwicklung oder Logistik ohne eigenständige Marktleistung.
“Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2021 Art. 32 Abs. 1 lit. b und 4 AVIG, Art. 52 Abs. 1 AVIV. Arbeitsausfall. Betriebsabteilung. Die geltend gemachten Abteilungen „Auftragsabwicklung“ und „Logistik“ erfüllen weder das Kriterium der „gewissen Autonomie“ noch erfüllen sie einen eigenen Betriebszweck oder erbringen sie eine Leistung, die auch von selbstständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2021, AVI 2020/44). Entscheid vom 12. März 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AVI 2020/44 Parteien A.___ AG Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Kevin Kengelbacher, Bratschi AG, Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gallen, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (Betriebsabteilungen)”
Abteilungen, die im innerbetrieblichen Ablauf eigene Leistungen erbringen (z. B. Herstellung von Zwischenprodukten oder Dienstleistungen wie Order Processing und Logistik), können nach der Praxis als eigenständige Betriebsabteilungen im Sinn von Art. 52 AVIV anerkannt werden.
“Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin neben der Produktion von Apparaten und Einrichtungen für den U.___-Bedarf diese Produkte auch entwickle und vertreibe, dürfe nicht dazu führen, dass den einzelnen Betriebsabteilungen des Produktionsablaufs die Qualifikation als Betriebsabteilung aberkannt werde. Als Beispiel für eine eigene Leistung im innerbetrieblichen Produktionsablauf nenne die AVIG-Praxis KAE die Herstellung eines Zwischenprodukts. Demgegenüber deuteten die Ausführungen des Beschwerdegegners darauf hin, dass er nur eine Abteilung, die sämtliche Arbeitsschritte im Rahmen der Herstellung eines Endproduktes erbringe, als Betriebsabteilung anerkenne. Dies sei mit der AVIG-Praxis KAE nicht vereinbar, handle es sich bei den aufgelisteten Arbeitsschritten jeweils um Zwischenprodukte, entweder in Form von Dienstleistungen (Einkauf, Logistik) oder in Form eines physischen Zwischenproduktes (Herstellung Einzelteile, Montage). Die Abteilungen Order Processing und Logistik erfüllten daher die Kriterien einer Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 AVIV. Für den Fall, dass die fraglichen Abteilungen nicht als Betriebsabteilungen anerkannt würden, sei der Vertrauensschutz zu beachten. Die Voranmeldung von Kurzarbeit für die Betriebsabteilungen Order Processing und Logistik sei gestützt auf die individuelle Praxis des Beschwerdegegners in Bezug auf die Abteilungen der Beschwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe somit darauf vertrauen dürfen, dass der Beschwerdegegner die im Jahr 2009 anerkannten Betriebsabteilungen auch jetzt wieder anerkenne, mache er doch gegenüber damals keine veränderten Umstände geltend (act. G 5). Mit Duplik vom 3. November 2020 führt der Beschwerdegegner aus, die Aufgaben eines Logistikers der Beschwerdeführerin bestehe in der Identifizierung, Prüfung, Verpackung, Etikettierung und Einlagerung der Ware am Lagerplatz. Zudem werde die Ware in verschiedenen Lagern kommissioniert und es würden interne Transporte durchgeführt. Als Betriebsmittel ständen unter anderem Personal, Lagerhallen, Packmaterial, Container, Fahrzeuge und eine digitale Infrastruktur zur Verfügung.”
“Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin neben der Produktion von Apparaten und Einrichtungen für den U.___-Bedarf diese Produkte auch entwickle und vertreibe, dürfe nicht dazu führen, dass den einzelnen Betriebsabteilungen des Produktionsablaufs die Qualifikation als Betriebsabteilung aberkannt werde. Als Beispiel für eine eigene Leistung im innerbetrieblichen Produktionsablauf nenne die AVIG-Praxis KAE die Herstellung eines Zwischenprodukts. Demgegenüber deuteten die Ausführungen des Beschwerdegegners darauf hin, dass er nur eine Abteilung, die sämtliche Arbeitsschritte im Rahmen der Herstellung eines Endproduktes erbringe, als Betriebsabteilung anerkenne. Dies sei mit der AVIG-Praxis KAE nicht vereinbar, handle es sich bei den aufgelisteten Arbeitsschritten jeweils um Zwischenprodukte, entweder in Form von Dienstleistungen (Einkauf, Logistik) oder in Form eines physischen Zwischenproduktes (Herstellung Einzelteile, Montage). Die Abteilungen Order Processing und Logistik erfüllten daher die Kriterien einer Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 AVIV. Für den Fall, dass die fraglichen Abteilungen nicht als Betriebsabteilungen anerkannt würden, sei der Vertrauensschutz zu beachten. Die Voranmeldung von Kurzarbeit für die Betriebsabteilungen Order Processing und Logistik sei gestützt auf die individuelle Praxis des Beschwerdegegners in Bezug auf die Abteilungen der Beschwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe somit darauf vertrauen dürfen, dass der Beschwerdegegner die im Jahr 2009 anerkannten Betriebsabteilungen auch jetzt wieder anerkenne, mache er doch gegenüber damals keine veränderten Umstände geltend (act. G 5). Mit Duplik vom 3. November 2020 führt der Beschwerdegegner aus, die Aufgaben eines Logistikers der Beschwerdeführerin bestehe in der Identifizierung, Prüfung, Verpackung, Etikettierung und Einlagerung der Ware am Lagerplatz. Zudem werde die Ware in verschiedenen Lagern kommissioniert und es würden interne Transporte durchgeführt. Als Betriebsmittel ständen unter anderem Personal, Lagerhallen, Packmaterial, Container, Fahrzeuge und eine digitale Infrastruktur zur Verfügung.”
Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für beanspruchte Betriebsabteilungen entfällt, wenn diese weder über eine gewisse betriebswirtschaftliche Autonomie verfügen noch einen eigenen Betriebszweck erfüllen oder Leistungen erbringen, die auch von selbstständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten.
“Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2021 Art. 32 Abs. 1 lit. b und 4 AVIG, Art. 52 Abs. 1 AVIV. Arbeitsausfall. Betriebsabteilung. Die geltend gemachten Abteilungen „Auftragsabwicklung“ und „Logistik“ erfüllen weder das Kriterium der „gewissen Autonomie“ noch erfüllen sie einen eigenen Betriebszweck oder erbringen sie eine Leistung, die auch von selbstständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2021, AVI 2020/44). Entscheid vom 12. März 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AVI 2020/44 Parteien A.___ AG Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Kevin Kengelbacher, Bratschi AG, Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gallen, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (Betriebsabteilungen)”
Eine Betriebsabteilung ist nach Art. 52 Abs. 1 AVIV einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine organisatorische Einheit bildet, die mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattet ist. Zudem muss sie einer innerbetrieblich selbständigen, eigenen Leitung unterstehen.
“Eine Betriebsabteilung ist gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIV einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die einer eigenen innerbetrieblich selbständigen Leitung untersteht (lit.”
“und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (lit. b). Eine Betriebsabteilung ist nach Art. 32 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AVIV einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die einer eigenen innerbetrieblich selbständigen Leitung untersteht (lit.”
Wurde eine Voranmeldung für Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb eingereicht, kann diese nachträglich nicht in eine Voranmeldung für eine Betriebsabteilung umgewandelt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die ursprüngliche Anmeldung irrtümlich erfolgte oder der Anspruch erst später anders beurteilt wurde.
“Entscheid Versicherungsgericht, 09.12.2021 Art. 31 bis 39 AVIG; Art. 52 AVIV; Art. 8b COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung und Art. 53 ATSG Reicht eine Arbeitgeberin eine Voranmeldung für Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb ein, kann diese Voranmeldung zu einem späteren Zeitpunkt nicht rückwirkend zu einer Voranmeldung für Kurzarbeit für eine Betriebsabteilung abgeändert werden. Dabei ist vorliegend nicht entscheidend, ob die Arbeitgeberin anfänglich einen – für das Amt für Wirtschaft und Arbeit nicht erkennbaren – Fehler machte und versehentlich den Gesamtbetrieb anmeldete, oder ob sie im Verlauf feststellte, dass für den Gesamtbetrieb kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestand, für eine Betriebsabteilung hingegen schon (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2021, AVI 2021/12). Entscheid vom 9. Dezember 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2021/12 Parteien A.___ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 09.12.2021 Art. 31 bis 39 AVIG; Art. 52 AVIV; Art. 8b COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung und Art. 53 ATSG Reicht eine Arbeitgeberin eine Voranmeldung für Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb ein, kann diese Voranmeldung zu einem späteren Zeitpunkt nicht rückwirkend zu einer Voranmeldung für Kurzarbeit für eine Betriebsabteilung abgeändert werden. Dabei ist vorliegend nicht entscheidend, ob die Arbeitgeberin anfänglich einen – für das Amt für Wirtschaft und Arbeit nicht erkennbaren – Fehler machte und versehentlich den Gesamtbetrieb anmeldete, oder ob sie im Verlauf feststellte, dass für den Gesamtbetrieb kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestand, für eine Betriebsabteilung hingegen schon (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2021, AVI 2021/12). Entscheid vom 9. Dezember 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2021/12 Parteien A.___ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 09.12.2021 Art. 31 bis 39 AVIG; Art. 52 AVIV; Art. 8b COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung und Art. 53 ATSG Reicht eine Arbeitgeberin eine Voranmeldung für Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb ein, kann diese Voranmeldung zu einem späteren Zeitpunkt nicht rückwirkend zu einer Voranmeldung für Kurzarbeit für eine Betriebsabteilung abgeändert werden. Dabei ist vorliegend nicht entscheidend, ob die Arbeitgeberin anfänglich einen – für das Amt für Wirtschaft und Arbeit nicht erkennbaren – Fehler machte und versehentlich den Gesamtbetrieb anmeldete, oder ob sie im Verlauf feststellte, dass für den Gesamtbetrieb kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestand, für eine Betriebsabteilung hingegen schon (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2021, AVI 2021/12). Entscheid vom 9. Dezember 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2021/12 Parteien A.___ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M.”
Bei der Voranmeldung von Kurzarbeit ist das Gesamtorganigramm vorzulegen. Die Rechtsprechung verlangt dieses Organigramm, um die tatsächliche organisatorische Abgrenzung und Autonomie einer Betriebsabteilung (eigene personelle und technische Mittel, eigenständige Leitung bzw. Leistungen, die als selbständige Leistung auf dem Markt erbracht werden könnten) zu belegen. Fehlt eine solche nachgewiesene Abgrenzung, wird die Voranmeldung in der Praxis regelmässig als Anmeldung für das gesamte Unternehmen behandelt.
“Dal mese di luglio le disdette hanno iniziato ad arrivare giornalmente a causa delle restrizioni poste dagli stati del nord Europa e soprattutto __________, così da annullare la maggior parte delle riservazioni come indicato nel programma di arrivo per il mese di agosto 2021 già inoltrato all'UG.” (cfr. doc. I). 1.6. Nella risposta di causa del 24 marzo 2022, la Sezione del lavoro si è riconfermata nella propria decisione su opposizione ed ha chiesto la reiezione del gravame. La resistente ha, inoltre, osservato quanto segue: " (…) 3.1 La ricorrente ha sostenuto a più riprese che in seno alla società vi siano diversi settori d'esercizio e che le domande di lavoro ridotto inoltrate all'UG da marzo 2020 (inizio pandemia), riguardassero esclusivamente il settore "appartamenti vacanze", non tutta l'azienda. Ciò tuttavia non è quanto si riscontra dalla documentazione depositata agli atti, dove a contrario, risulta che RI 1 non ha una struttura aziendale minimamente in grado di sostenere dei settori (cfr. organigrammi doc. 1 e doc. da 12/1 a 12/5). Non è infatti sufficiente indicare tra le opzioni presenti nel modulo di preannuncio la voce "settore d'esercizio" perché questo sussista. Ai sensi dell'art. 52 OADI si definisce il significato di "settore d'esercizio", ovverosia un'unità organica di personale e mezzi tecnici propri, con a capo una direzione autonoma, in grado di fornire prestazioni come un'azienda. Inoltre, ai sensi del secondo capoverso dello stesso articolo, viene stabilito che il datore di lavoro, con il preannuncio di lavoro ridotto relativo a un settore d'esercizio, deve presentare un organigramma del complesso dell'azienda e non solo del settore. La situazione che si palesa dai documenti inoltrati dalla ditta è completamente diversa rispetto a quanto appena descritto. Nel primo preannuncio (doc. 12/5) si è indicato chiaramente che il lavoro ridotto è stato richiesto "per tutta l'azienda"; di conseguenza la ditta è stata registrata dall'UG e autorizzata al lavoro ridotto in tal modo. Poco importa se in seguito, senza avvertimenti particolari né indizi che potessero far pensare a una realtà aziendale mutata rispetto al primo preannuncio, RI 1 abbia deciso di indicare nei moduli di comunicazione la voce "settore d'esercizio".”
“So verfüge die Abteilung Logistik über technische Mittel zum Transport, zur Einlagerung der erforderlichen Komponenten sowie zur Erfassung der statistischen Informationen wie etwa Lagerbestände. Die Tätigkeiten der Abteilung Order Processing seien vorwiegend kaufmännischer Natur und würden an den Computern der Mitarbeiterinnen erledigt. Im Weiteren erfüllten die fraglichen Betriebsabteilungen auch das Kriterium der Erbringung einer Leistung, die auch von selbstständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten. Weder die Auftragsabwicklung noch die Logistik sei derart eng mit dem Kerngeschäft verknüpft, dass eine Auslagerung dieser Geschäftstätigkeit nicht plausibel wäre. Schliesslich seien die Mitarbeitenden in den einzelnen Betriebsabteilungen des Geschäftsbereichs Operations auf ihren Teil der Wertschöpfungskette spezialisiert und könnten nicht ohne Weiteres in anderen Abteilungen eingesetzt werden. Die Abteilungen Order Processing und Logistik stellten somit Betriebsabteilungen im Sinn von Art. 52 AVIV dar. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits während der Finanzkrise 2009 für insgesamt acht Betriebsabteilungen Kurzarbeit beantragt habe. Damals habe der Beschwerdegegner die diversen Betriebsabteilungen vorbehaltlos anerkannt. Fünf dieser damals anerkannten Betriebsabteilungen, namentlich die heute in Order Processing umbenannte Abteilung Auftragsabwicklung, entsprächen den heute dem Geschäftsbereich Operations zugeordneten Betriebsabteilungen (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2020 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Damit eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt werden könne, müsse sie innerhalb des Gesamtbetriebs eine gewisse Autonomie geniessen. Sie müsse eine Arbeitnehmergruppe umfassen, die im Gesamtbetrieb eine organisatorische Einheit bilde. Ferner müsse sie einen eigenen Betriebszweck verfolgen oder im innerbetrieblichen Produktionsablauf eigene Leistungen, wie z.B. die Herstellung eines Zwischenprodukts, erbringen.”
“Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, insbesondere zum anrechenbaren (Art. 31 Abs. 1 lit. b und Art. 32 Abs. 1 AVIG) und voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfall (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den Voraussetzungen, unter denen die Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls zu verneinen ist (Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG; BGE 121 V 371 E. 2a), zum normalen Betriebsrisiko (BGE 119 V 498 E. 1) und zu den Voraussetzungen, unter welchen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 52 AVIV). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die vorinstanzlichen Darlegungen zur Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen oder aufgrund behördlicher Massnahmen infolge einer Pandemie (Ziff.”
Wurden in den betreffenden vorangemeldeten Perioden keine Kurzarbeitsverhältnisse durchgeführt und demzufolge gegenüber der Arbeitslosenkasse keine Abrechnungen eingereicht, besteht im Zeitpunkt der Entscheidung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung der Anerkennung einer Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AVIV. Die Beschwerde ist in diesem Fall als gegenstandslos abzuschreiben.
“Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2022 Art. 38 Abs. 1 AVIG. Art. 59 ATSG. Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung. Rechtsschutzinteresse. Wurde in den vorangemeldeten Perioden - betreffend welche die kantonale Amtsstelle mangels genügender Grösse der geltend gemachten Betriebsabteilung teilweisen Einspruch erhoben hatte - keine Kurzarbeit durchgeführt und demzufolge der Arbeitslosenkasse keine Abrechnungen eingereicht, besteht offenkundig kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Mithin besteht im Urteilszeitpunkt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung der Frage, ob die fragliche Betriebseinheit als Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AVIV anerkannt werden kann (E. 2.1). Die Beschwerde ist demzufolge als gegenstandslos abzuschreiben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2022, AVI 2021/10). Entscheid vom 24. März 2022 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AVI 2021/10 Parteien A.___ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Max Wellerdieck, sartorial rechtsanwälte ag, Lerchentalstrasse 27, 9016 St. Gallen, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (Betriebsabteilung)”
Eine Betriebsabteilung kann einer ganzen Unternehmung gleichgestellt werden, wenn sie eine eigene organisatorische Einheit mit eigenem Personal und technischen Mitteln bildet und entweder einer autonomen Leitung innerhalb des Betriebs untersteht oder Leistungen erbringt, die auch von selbständigen Unternehmen auf dem Markt angeboten werden könnten.
“4 La perdita di lavoro dovuta a un danno non è computata nella misura in cui sia coperta da un’assicurazione privata. Se il datore di lavoro non è assicurato contro una tale perdita, ancorché l’assicurazione sia possibile, la perdita di lavoro è computata il più presto dopo la fine del periodo di disdetta applicabile al contratto di lavoro individuale.” La clausola relativa ai casi di rigore secondo l’art. 32 cpv. 3 LADI e 51 OADI si riferisce a situazioni che non sono immediatamente riconducibili a motivi economici ma che rendono più difficile o impossibile l’attività economica. Si tratta di circostanze eccezionali. L’elenco di cui all’art. 51 cpv. 2 OADI non è esaustivo (cfr. STF 8C_474/2021 del 19 ottobre 2021 consid. 3). Secondo l’art. 32 cpv. 4 LADI il Consiglio federale disciplina a quali condizioni un settore d’esercizio è parificato a un’azienda. L’art. 52 OADI, in relazione al settore d’esercizio, enuncia: " 1 Un settore d’esercizio è parificato ad un’azienda se costituisce un’unità organica provvista di personale e di mezzi tecnici propri la quale: a. dipende da una direzione autonoma in seno all’azienda, oppure b. fornisce prestazioni che potrebbero essere fornite ed offerte sul mercato da aziende autonome. 2 Il datore di lavoro, con il preannuncio di lavoro ridotto in un settore d’esercizio, deve presentare un organigramma del complesso dell’azienda.” L’art. 33 LADI enuncia: " (…) 1 Una perdita di lavoro non è computabile: a. se è dovuta a misure d’organizzazione aziendale, come lavori di pulizia, di riparazione o di manutenzione, nonché ad altre interruzioni dell’esercizio, usuali e ricorrenti, oppure a circostanze rientranti nella sfera normale del rischio aziendale del datore di lavoro; b. se è usuale nel ramo, nella professione o nell’azienda oppure se è causata da oscillazioni stagionali del grado d’occupazione; c.”
Wurde Kurzarbeit im Voranmeldeverfahren für den Gesamtbetrieb beantragt und ist die entsprechende Verfügung in Rechtskraft erwachsen, ist eine nachträgliche Abrechnung ausschliesslich für eine einzelne Betriebsabteilung grundsätzlich nicht möglich. Wollte die Arbeitgeberin die Kurzarbeit nur für eine bestimmte Betriebsabteilung geltend machen, hätte sie dies bereits in der Voranmeldung anzugeben gehabt; die kantonale Amtsstelle hätte dann im Bewilligungsverfahren die Frage der Gleichstellung der Abteilung mit einem Betrieb nach Art. 52 AVIV prüfen und in ihrer Verfügung entscheiden müssen.
“36 AVIG die Überprüfung vorgenommen und die Bewilligung der Kurzarbeit erteilt hat. In der Voranmeldung vom 20. März 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Kurzarbeit unbestrittenermassen für den Gesamtbetrieb (act. G 3.1/A7). Dieser Antrag wurde vom Beschwerdegegner mit Verfügung vom 3. April 2020 (zunächst) ab dem 23. März 2020 (später ab dem 20. März 2020) bewilligt. Ein Endzeitpunkt wurde nicht genannt (act. G 3.1/A9). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher grundsätzlich nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin mit der Kasse eine einzelne Betriebsabteilung abrechnet. Hätte die Beschwerdeführerin Kurzarbeit ausschliesslich für Arbeitsausfälle in einer bestimmten Betriebsabteilung durchführen und mit der Arbeitslosenkasse abrechnen wollen, hätte sie im Voranmeldeverfahren entsprechend Kurzarbeit für die betreffende Abteilung beantragen müssen, worauf die kantonale Amtsstelle die Frage der Gleichstellung der Betriebsabteilung mit einem Betrieb im Sinne von Art. 52 AVIV geprüft und in ihrer Verfügung beantwortet hätte. Da im Formular Voranmeldung zwischen Gesamtbetrieb und Betriebsabteilung klar unterschieden wird und die Beschwerdeführerin ihre Voranmeldung diesbezüglich eindeutig verfasst hat, kann ihr kein Missverständnis zugestanden werden, wie sie das offenbar gegenüber der Kasse geltend gemacht hat (vgl. act. G 3.1/A15 S. 2). Die Kasse hat somit grundsätzlich zu Recht zur Bestimmung des Mindestarbeitsausfalles die normalerweise im Gesamtbetrieb geleisteten Arbeitsstunden herangezogen bzw. versuchte dies zu tun. Unbehelflich ist das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, die weitere Entwicklung sei zum Zeitpunkt der Voranmeldung noch nicht absehbar gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin gewissermassen "auf Vorrat" Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb voranmeldet, ohne dass die befürchteten Einschränkungen bereits eingetreten sind, stellt dies - mangels anfänglicher Unrichtigkeit und damit eines Rückkommenstitels (prozessuale Revision [Art. 53 Abs.”
Eine rein zusammenfassende Bezeichnung genügt nicht. Für die Anerkennung einer Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AVIV muss ersichtlich sein, dass die betroffenen Mitarbeitenden tatsächlichen, klar getrennten und jeweils unter eigener Leitung stehenden, eigenständigen Abteilungen angehören; Abteilungen mit lediglich zudienenden, auf die Produktion ausgerichteten Funktionen wurden nicht als selbständige Betriebsabteilungen anerkannt.
“Entscheid Versicherungsgericht, 26.03.2021 Art. 31 Abs. 1 lit. b, Art. 32 Abs. 1 und 4 AVIG, Art. 52 Abs. 1 AVIV. Kurz-arbeitsentschädigung. Anrechenbarer Arbeitsausfall. Betriebsabteilung. Die geltend gemachte Abteilung "Büro/Aussendienst-Personal" kann nicht als eigenständige Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AVIV anerkannt werden. Abgesehen davon, dass selbst nach dem Organigramm keine eigenständige Abteilung dieses Namens existiert, erhellt aus den Akten, dass die betroffenen Mitarbeitenden in vier verschiedenen, je unter eigener Leitung stehenden Abteilungen arbeiten und diese Abteilungen keine eigenständigen, sondern lediglich zudienende, auf die Produktion ausgerichtete Funktionen haben (Erwägungen 3.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2021, AVI 2020/39). Entscheid vom 26. März 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AVI 2020/39 Parteien A.___ AG, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 26.03.2021 Art. 31 Abs. 1 lit. b, Art. 32 Abs. 1 und 4 AVIG, Art. 52 Abs. 1 AVIV. Kurz-arbeitsentschädigung. Anrechenbarer Arbeitsausfall. Betriebsabteilung. Die geltend gemachte Abteilung "Büro/Aussendienst-Personal" kann nicht als eigenständige Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AVIV anerkannt werden. Abgesehen davon, dass selbst nach dem Organigramm keine eigenständige Abteilung dieses Namens existiert, erhellt aus den Akten, dass die betroffenen Mitarbeitenden in vier verschiedenen, je unter eigener Leitung stehenden Abteilungen arbeiten und diese Abteilungen keine eigenständigen, sondern lediglich zudienende, auf die Produktion ausgerichtete Funktionen haben (Erwägungen 3.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2021, AVI 2020/39). Entscheid vom 26. März 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AVI 2020/39 Parteien A.___ AG, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St.”
Ein Sektor oder eine Betriebsabteilung gilt nach Art. 52 Abs. 1 AVIV dann als mit einem Betrieb gleichzusetzen, wenn er als organische Einheit mit eigenen Personal‑ und Ausstattungsressourcen und unter autonomer Leitung innerhalb des Unternehmens organisiert ist beziehungsweise Leistungen erbringt, die auf dem Markt von unabhängigen Unternehmen angeboten werden können. Werden Aufgaben unabhängig von der wirtschaftlichen Lage erfüllt und sind zusätzliche Aufwendungen oder Verluste durch öffentliche Mittel gedeckt, besteht in der Regel kein Entlassungsrisiko und damit meist kein Anspruch auf RHT.
“Le statut de l’employeur (entité de droit public, association, coopérative, fondation, etc.) n’a aucune importance en l’espèce. Le critère déterminant est bien plus le statut du travailleur en matière de cotisation. Il convient donc de vérifier au cas par cas si les conditions visées à l’art. 31 LACI sont remplies et si les travailleurs concernés risquent de perdre leur emploi. Lorsque les tâches au sein d’une entreprise doivent être accomplies indépendamment de la situation économique et que les problèmes de liquidités, les dépenses supplémentaires ou les pertes sont couverts par des moyens publics, il n’existe généralement pas de risque de licenciement immédiat pour les travailleurs concernés. Par conséquent, le droit à l’indemnité en cas de RHT devrait être refusé (SECO, directive 2021/14 adaptation des Bulletins LACI, applicable à partir du 1er septembre 2020, D38). 2.4. Selon l'art. 32 al. 4 LACI, le Conseil fédéral fixe les conditions auxquelles un secteur d’exploitation est assimilable à une entreprise. L'art. 52 al. 1 OACI précise qu'un secteur d’exploitation est assimilé à une entreprise lorsqu’il constitue une entité organique, munie de ses propres ressources en personnel et en équipements et qui relève d’une direction autonome au sein de l’entreprise ou fournit des prestations qui pourraient être fournies et offertes sur le marché par des entreprises indépendantes. Pour savoir s'il s'agit d'un secteur d'exploitation, il importe de se fonder surtout sur des critères économiques et moins sur des critères d'ordre juridique. Il faut en l'occurrence tenir compte du déroulement de la production et déterminer comment un fléchissement de l'activité influe sur les diverses parties d'une entreprise. Pour qu'un secteur d'exploitation puisse être mis sur le même pied qu'une entreprise, il doit jouir d'une certaine autonomie au sein de l'entreprise. Il doit comprendre un groupe de travailleurs constituant sur le plan de l'organisation une unité au sein de l'entreprise. Il doit en outre posséder un objectif d'exploitation propre ou fournir des prestations propres dans le déroulement interne de la production (p.”
Für die Abgrenzung nach Art. 52 Abs. 1 AVIV sind primär wirtschaftliche Kriterien massgeblich und nicht die formale Rechtsform. Entscheidend ist, ob ein Betriebssektor als eigenständige, organische Einheit mit eigenen personellen und sachlichen Mitteln sowie einer gewissen Leitungsautonomie innerhalb des Unternehmens auftritt oder Leistungen erbringt, die auch von unabhängigen Unternehmen auf dem Markt angeboten werden könnten. Bei der Beurteilung ist insbesondere zu prüfen, wie sich ein Rückgang der Tätigkeit auf die verschiedenen Teile des Unternehmens auswirkt.
“Une fois toutes les conditions réalisées et la RHT accordée, l’entité a droit à l’indemnité en cas de RHT en fonction de ses heures chômées et de sa perte à prendre en considération comme toute entreprise remplissant les conditions de l’indemnité en cas de RHT, sans aucune différence. En particulier, la part subventionnée ou la garantie étatique n’est pas retirée lors du calcul de l’indemnité en cas de RHT. De même, les mesures de soutien décidées ultérieurement par le Parlement ou le Conseil fédéral n’entraînent pas de réduction d’indemnité en cas de RHT (c’est-à-dire que ces paiements n’entraîneraient pas de diminution d’indemnité en cas de RHT ni de restitutions). Ces précisions entrent en vigueur rétroactivement au 1er juin 2020. Dans le cas d’une décision sur opposition, la réalisation des deux conditions du droit à l’indemnité susmentionnées (risque de disparition d’emplois concret et aucune couverture complète des coûts d’exploitation) doit être mentionnée clairement et explicitement sur le document justificatif comme motif. c) Selon l’art. 32 al. 4 LACI, le Conseil fédéral fixe les conditions auxquelles un secteur d’exploitation est assimilable à une entreprise. L’art. 52 al. 1 OACI précise qu’un secteur d’exploitation est assimilé à une entreprise lorsqu’il constitue une entité organique, munie de ses propres ressources en personnel et en équipements et qui relève d’une direction autonome au sein de l’entreprise ou fournit des prestations qui pourraient être fournies et offertes sur le marché par des entreprises indépendantes. Pour savoir s’il s’agit d’un secteur d’exploitation, il importe de se fonder surtout sur des critères économiques et moins sur des critères d’ordre juridique. Il faut en l’occurrence tenir compte du déroulement de la production et déterminer comment un fléchissement de l’activité influe sur les diverses parties d’une entreprise. Pour qu’un secteur d’exploitation puisse être mis sur le même pied qu’une entreprise, il doit jouir d’une certaine autonomie au sein de l’entreprise. Il doit comprendre un groupe de travailleurs constituant sur le plan de l’organisation une unité au sein de l’entreprise. Il doit en outre posséder un objectif d’exploitation propre ou fournir des prestations propres dans le déroulement interne de la production (ex.”
“Le statut de l’employeur (entité de droit public, association, coopérative, fondation, etc.) n’a aucune importance en l’espèce. Le critère déterminant est bien plus le statut du travailleur en matière de cotisation. Il convient donc de vérifier au cas par cas si les conditions visées à l’art. 31 LACI sont remplies et si les travailleurs concernés risquent de perdre leur emploi. Lorsque les tâches au sein d’une entreprise doivent être accomplies indépendamment de la situation économique et que les problèmes de liquidités, les dépenses supplémentaires ou les pertes sont couverts par des moyens publics, il n’existe généralement pas de risque de licenciement immédiat pour les travailleurs concernés. Par conséquent, le droit à l’indemnité en cas de RHT devrait être refusé (SECO, directive 2021/14 adaptation des Bulletins LACI, applicable à partir du 1er septembre 2020, D38). 2.4. Selon l'art. 32 al. 4 LACI, le Conseil fédéral fixe les conditions auxquelles un secteur d’exploitation est assimilable à une entreprise. L'art. 52 al. 1 OACI précise qu'un secteur d’exploitation est assimilé à une entreprise lorsqu’il constitue une entité organique, munie de ses propres ressources en personnel et en équipements et qui relève d’une direction autonome au sein de l’entreprise ou fournit des prestations qui pourraient être fournies et offertes sur le marché par des entreprises indépendantes. Pour savoir s'il s'agit d'un secteur d'exploitation, il importe de se fonder surtout sur des critères économiques et moins sur des critères d'ordre juridique. Il faut en l'occurrence tenir compte du déroulement de la production et déterminer comment un fléchissement de l'activité influe sur les diverses parties d'une entreprise. Pour qu'un secteur d'exploitation puisse être mis sur le même pied qu'une entreprise, il doit jouir d'une certaine autonomie au sein de l'entreprise. Il doit comprendre un groupe de travailleurs constituant sur le plan de l'organisation une unité au sein de l'entreprise. Il doit en outre posséder un objectif d'exploitation propre ou fournir des prestations propres dans le déroulement interne de la production (p.”
Gegen die Anerkennung als Betriebsabteilung sprechen eine enge personelle und technische Verflechtung mit anderen betrieblichen Einheiten, das Vorhandensein lediglich weniger oder nur einer einzelnen Arbeitnehmerin bzw. eines einzelnen Arbeitnehmers sowie eine rein virtuelle Gruppierung. Eine räumliche Trennung ist hingegen nicht zwingend erforderlich.
“b AVIG) ihres Inhalts entleert wird (vgl. AVIG-Praxis Kurzarbeitsentschädigung [KAE], Rz C34). Die Qualifikation als Betriebsabteilung setzt deshalb eine gewisse Autonomie der fraglichen Organisationseinheit innerhalb des Gesamtbetriebs voraus. Die Organisationseinheit muss eine Arbeitnehmergruppe umfassen, die im Gesamtbetrieb eine organisatorische Einheit bildet. Sie muss einem eigenen Betriebszweck dienen oder im innerbetrieblichen Produktionsablauf eigene Leistungen (z.B. Herstellung eines Zwischenprodukts) erbringen. Eine räumliche Trennung ist nicht zwingend erforderlich. Gegen eine Betriebsabteilung spricht eine enge personelle und technische Verflechtung mit anderen betrieblichen Einheiten. Ebenfalls keine Betriebsabteilung liegt vor, wenn die Gruppe nur wenige Arbeitnehmende oder gar nur eine einzelne Person umfasst (vgl. AVIG-Praxis KAE, Rz C31 ff.). In Bezug auf die Erfüllung des Kriteriums des anrechenbaren Arbeitsausfalls hat die massgebende Rechtslage (Art. 32 Abs. 1 AVIG und Art. 52 Abs. 1 AVIV) durch die Pandemiegesetzgebung (Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19]; abgekürzt: COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) keine Änderung bzw. Erleichterung erfahren. Dies ist folgerichtig, sollten doch mit den speziellen Massnahmen in erster Linie Betriebe und deren Mitarbeitende, die von Corona oder den darauf gerichteten Gegenmassnahmen (Lockdown) sehr stark betroffen waren, unterstützt werden. Das Erfüllen der in Frage stehenden Voraussetzung eines Mindestarbeitsausfalls von 10 % in Bezug auf den Gesamtbetrieb bzw. eine Betriebsabteilung ist demnach gemäss bestehender Gesetzgebung und dazu ergangener Rechtsprechung zu beurteilen. Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspruch gegen die Anerkennung der Abteilung "Büro/Aussendienst-Personal" der Beschwerdeführerin als Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AVIV damit, dass es sich bei dieser Gruppe um eine virtuelle Abteilung handle, weshalb der Arbeitsausfall am Gesamtpersonalbestand zu messen sei (act.”
“b AVIG) ihres Inhalts entleert wird (vgl. AVIG-Praxis Kurzarbeitsentschädigung [KAE], Rz C34). Die Qualifikation als Betriebsabteilung setzt deshalb eine gewisse Autonomie der fraglichen Organisationseinheit innerhalb des Gesamtbetriebs voraus. Die Organisationseinheit muss eine Arbeitnehmergruppe umfassen, die im Gesamtbetrieb eine organisatorische Einheit bildet. Sie muss einem eigenen Betriebszweck dienen oder im innerbetrieblichen Produktionsablauf eigene Leistungen (z.B. Herstellung eines Zwischenprodukts) erbringen. Eine räumliche Trennung ist nicht zwingend erforderlich. Gegen eine Betriebsabteilung spricht eine enge personelle und technische Verflechtung mit anderen betrieblichen Einheiten. Ebenfalls keine Betriebsabteilung liegt vor, wenn die Gruppe nur wenige Arbeitnehmende oder gar nur eine einzelne Person umfasst (vgl. AVIG-Praxis KAE, Rz C31 ff.). In Bezug auf die Erfüllung des Kriteriums des anrechenbaren Arbeitsausfalls hat die massgebende Rechtslage (Art. 32 Abs. 1 AVIG und Art. 52 Abs. 1 AVIV) durch die Pandemiegesetzgebung (Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19]; abgekürzt: COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) keine Änderung bzw. Erleichterung erfahren. Dies ist folgerichtig, sollten doch mit den speziellen Massnahmen in erster Linie Betriebe und deren Mitarbeitende, die von Corona oder den darauf gerichteten Gegenmassnahmen (Lockdown) sehr stark betroffen waren, unterstützt werden. Das Erfüllen der in Frage stehenden Voraussetzung eines Mindestarbeitsausfalls von 10 % in Bezug auf den Gesamtbetrieb bzw. eine Betriebsabteilung ist demnach gemäss bestehender Gesetzgebung und dazu ergangener Rechtsprechung zu beurteilen. Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspruch gegen die Anerkennung der Abteilung "Büro/Aussendienst-Personal" der Beschwerdeführerin als Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AVIV damit, dass es sich bei dieser Gruppe um eine virtuelle Abteilung handle, weshalb der Arbeitsausfall am Gesamtpersonalbestand zu messen sei (act.”
Wenn die Voranmeldung eindeutig das gesamte Unternehmen betrifft und das Unternehmen daraufhin vom UG entsprechend erfasst wurde, gilt die Anmeldung für den gesamten Betrieb. Eine spätere Angabe eines «Sektors/Abteilung» in nachfolgenden Formularen ändert daran nur dann etwas, wenn aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich ist, dass tatsächlich eine selbständige Betriebsabteilung im Sinne von Art. 52 AVIV vorliegt; liegt eine solche Struktur nach den vorgelegten Dokumenten nicht vor, bleibt die ursprüngliche Anmeldung für den Gesamtbetrieb verbindlich.
“Dal mese di luglio le disdette hanno iniziato ad arrivare giornalmente a causa delle restrizioni poste dagli stati del nord Europa e soprattutto __________, così da annullare la maggior parte delle riservazioni come indicato nel programma di arrivo per il mese di agosto 2021 già inoltrato all'UG.” (cfr. doc. I). 1.6. Nella risposta di causa del 24 marzo 2022, la Sezione del lavoro si è riconfermata nella propria decisione su opposizione ed ha chiesto la reiezione del gravame. La resistente ha, inoltre, osservato quanto segue: " (…) 3.1 La ricorrente ha sostenuto a più riprese che in seno alla società vi siano diversi settori d'esercizio e che le domande di lavoro ridotto inoltrate all'UG da marzo 2020 (inizio pandemia), riguardassero esclusivamente il settore "appartamenti vacanze", non tutta l'azienda. Ciò tuttavia non è quanto si riscontra dalla documentazione depositata agli atti, dove a contrario, risulta che RI 1 non ha una struttura aziendale minimamente in grado di sostenere dei settori (cfr. organigrammi doc. 1 e doc. da 12/1 a 12/5). Non è infatti sufficiente indicare tra le opzioni presenti nel modulo di preannuncio la voce "settore d'esercizio" perché questo sussista. Ai sensi dell'art. 52 OADI si definisce il significato di "settore d'esercizio", ovverosia un'unità organica di personale e mezzi tecnici propri, con a capo una direzione autonoma, in grado di fornire prestazioni come un'azienda. Inoltre, ai sensi del secondo capoverso dello stesso articolo, viene stabilito che il datore di lavoro, con il preannuncio di lavoro ridotto relativo a un settore d'esercizio, deve presentare un organigramma del complesso dell'azienda e non solo del settore. La situazione che si palesa dai documenti inoltrati dalla ditta è completamente diversa rispetto a quanto appena descritto. Nel primo preannuncio (doc. 12/5) si è indicato chiaramente che il lavoro ridotto è stato richiesto "per tutta l'azienda"; di conseguenza la ditta è stata registrata dall'UG e autorizzata al lavoro ridotto in tal modo. Poco importa se in seguito, senza avvertimenti particolari né indizi che potessero far pensare a una realtà aziendale mutata rispetto al primo preannuncio, RI 1 abbia deciso di indicare nei moduli di comunicazione la voce "settore d'esercizio".”
Bei der Voranmeldung ist dem Organigramm des Gesamtbetriebes beizulegen. Die Beurteilung, welche Organisationseinheit (Betrieb/Betriebsabteilung) für die Kurzarbeitsentschädigung massgeblich ist, fällt abschliessend in die Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle.
“in den Fassungen vom 26. März 2020 und vom 1. Juni 2020 [AS 2020 1075 und AS 2020 1777]). In dieser sogenannten Voranmeldung muss die Arbeitgeberin die Zahl der im Betrieb Beschäftigten, die Zahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden, das Ausmass und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit sowie die Kasse, bei der sie den Anspruch geltend machen will, angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. a bis lit. c AVIG). Weiter hat die Arbeitgeberin die Notwendigkeit der Kurzarbeit zu begründen und glaubhaft zu machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 AVIG und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Falls die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt hält, erhebt sie mittels Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit einer Betriebsabteilung muss die Arbeitgeberin ein Organigramm des Gesamtbetriebes vorlegen (Art. 52 Abs. 2 AVIV). Für welche Organisationseinheit Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden kann, ist eine betriebsbezogene Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung (abschliessend) in die Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle fällt (vgl. auch Kreisschreiben des Seco über die Kurzarbeitsentschädigung [AVIG-Praxis KAE], Fassung Januar 2020, Rz G16). Davon zu unterscheiden sind Berechnungselemente, die zwar den Betrieb als Bezugsgrösse haben und den Anspruch beeinflussen, hingegen von der Kasse zu überprüfen sind, etwa das Erfordernis des Arbeitsausfalls von mindestens 10 % im Sinn von Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG (vgl. AVIG-Praxis KAE, Rz C29). In diesem Zusammenhang hat die Kasse jene Organisationseinheit (Betrieb/Betriebsabteilung) als Ausgangspunkt ihrer Berechnung des Mindestarbeitsausfalls zu nehmen, für welche die kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 36 AVIG die Überprüfung vorgenommen und die Bewilligung der Kurzarbeit erteilt hat. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art.”
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