(Art. 11 Abs. 5 AVIG)
Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 2 der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
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Die Regelung stellt versicherungsrechtlich sicher, dass Personen in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen bei Freistellung oder Aufhebung des Dienstverhältnisses nicht schlechter gestellt werden als Personen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Diese Sonderregelung greift jedoch nur, wenn die Beschwerde keine aufschiebende (suspensive) Wirkung hat, da bei aufschiebender Wirkung weiterhin Lohn ausbezahlt wird.
“2 lit. b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1] i.V.m. Art. 103 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV; SR 172.220.111.3]; sog. "Freistellung vom Dienst"), während welchem die betroffene Person potentiell keinen Lohn mehr erhält, aber immer noch in einem Arbeitsverhältnis steht und somit keinen versicherungsrechtlichen Schutz erhält. Mit dieser Sonderregelung soll insofern sichergestellt werden, dass Personen in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen bei dessen Aufhebung im Hinblick auf die versicherungsrechtlichen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nicht schlechter gestellt werden als Personen in privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen. Entgegen dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 AVIG greift diese Sonderregelung sodann nur, wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil der versicherten Person bei aufschiebender Wirkung weiterhin Lohn ausbezahlt wird; die entsprechende Korrektur erfolgt über Art. 11 Abs. 5 AVIG i.V.m. Art. 10 AVIV (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des BGer zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 10 S. 42 f.; Gerhards, a.a.O., Art. 10 N. 37-40).”
“2 lit. b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1] i.V.m. Art. 103 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV; SR 172.220.111.3]; sog. "Freistellung vom Dienst"), während welchem die betroffene Person potentiell keinen Lohn mehr erhält, aber immer noch in einem Arbeitsverhältnis steht und somit keinen versicherungsrechtlichen Schutz erhält. Mit dieser Sonderregelung soll insofern sichergestellt werden, dass Personen in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen bei dessen Aufhebung im Hinblick auf die versicherungsrechtlichen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nicht schlechter gestellt werden als Personen in privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen. Entgegen dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 AVIG greift diese Sonderregelung sodann nur, wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil der versicherten Person bei aufschiebender Wirkung weiterhin Lohn ausbezahlt wird; die entsprechende Korrektur erfolgt über Art. 11 Abs. 5 AVIG i.V.m. Art. 10 AVIV (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des BGer zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 10 S. 42 f.; Gerhards, a.a.O., Art. 10 N. 37-40).”
Art. 10 Abs. 1 AVIV ist im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 4 AVIG und Art. 11 Abs. 5 AVIG als Sonderregelung zu verstehen, die den versicherungsrechtlichen Schutz öffentlicher Angestellter sicherstellen soll, die wegen vorläufiger Dienstenthebung keinen Lohn beziehen und gegen diese Massnahme Beschwerde erhoben haben. Die Regelung betrifft insbesondere Fälle der «Freistellung vom Dienst», in denen das öffentlich‑rechtliche Dienstverhältnis weiterbesteht, aber Lohn ausbleiben kann.
“Die Sonderregelung der Art. 10 Abs. 4 AVIG und 11 Abs. 5 AVIG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 AVIV zielt auf den versicherungsrechtlichen Schutz jener öffentlichen Angestellten ab, die wegen vorläufiger Dienstenthebung keinen Lohn erhalten und hiergegen Beschwerde eingelegt haben (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I [Art. 1-58], 1988, Art. 10 N. 36; vgl. auch Urteil des BGer vom 31. Juli 2001, C 242/99, E. 2). Die Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses kann nämlich – anders als bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, bei denen das Arbeitsverhältnis selbst bei missbräuchlicher Kündigung auf den Auflösungszeitpunkt hin beendet ist (vgl. Streiff/ von Kaenel/ Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 336a N. 2) – mit einem (vorgelagerten) Dienstenthebungsverfahren verbunden sein (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1] i.V.m. Art. 103 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV; SR 172.220.111.3]; sog. "Freistellung vom Dienst"), während welchem die betroffene Person potentiell keinen Lohn mehr erhält, aber immer noch in einem Arbeitsverhältnis steht und somit keinen versicherungsrechtlichen Schutz erhält.”
“Die Sonderregelung der Art. 10 Abs. 4 AVIG und 11 Abs. 5 AVIG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 AVIV zielt auf den versicherungsrechtlichen Schutz jener öffentlichen Angestellten ab, die wegen vorläufiger Dienstenthebung keinen Lohn erhalten und hiergegen Beschwerde eingelegt haben (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I [Art. 1-58], 1988, Art. 10 N. 36; vgl. auch Urteil des BGer vom 31. Juli 2001, C 242/99, E. 2). Die Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses kann nämlich – anders als bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, bei denen das Arbeitsverhältnis selbst bei missbräuchlicher Kündigung auf den Auflösungszeitpunkt hin beendet ist (vgl. Streiff/ von Kaenel/ Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 336a N. 2) – mit einem (vorgelagerten) Dienstenthebungsverfahren verbunden sein (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1] i.V.m. Art. 103 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV; SR 172.220.111.3]; sog. "Freistellung vom Dienst"), während welchem die betroffene Person potentiell keinen Lohn mehr erhält, aber immer noch in einem Arbeitsverhältnis steht und somit keinen versicherungsrechtlichen Schutz erhält.”
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