(Art. 49 ATSG; Art. 11 und 15 AVIG)
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Eine rechtskräftige Verfügung des zuständigen KIGA über die (Nicht‑)Vermittlungsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit ist für die Arbeitslosenkasse verbindlich. Vor diesem Hintergrund darf die Arbeitslosenkasse nicht durch eigene, der KIGA‑Verfügung widersprechende Beweiswürdigung die von der Verfügung getroffene Feststellung zur Vermittlungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit erneut in Frage stellen. Unberührt bleibt, dass die Arbeitslosenkasse nach Erhalt der Verfügung die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für Taggelder zu prüfen hat.
“Was die Arbeitslosenkasse vor Bundesgericht dagegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Sie macht im Wesentlichen erneut geltend, für die Zeit vom 1. bis 5. Dezember 2021 liege kein Arztzeugnis vor, welches - wie nach Art. 28 Abs. 5 AVIG erforderlich - eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners belege. Wie bereits das kantonale Gericht darlegte, wurden die Vermittlungsfähigkeit und die dieser zugrunde liegende Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 AVIG) für den fraglichen Zeitraum durch das hierfür zuständige KIGA (Art. 85 Abs. 1 lit. b AVIG und Art. 24 AVIV) geprüft und mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. April 2022 verneint. Dies ist für die Arbeitslosenkasse verbindlich, weshalb es ihr verwehrt war, eigene Abklärungen und eine eigene Beweiswürdigung dahingehend vorzunehmen, ob tatsächlich, wie vom KIGA festgehalten, in der Zeit vom 1. bis 5. Dezember 2021 eine Arbeitsunfähigkeit vorlag bzw. ob diese mittels Arztzeugnissen nachgewiesen sei. Daran ändert entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse auch nichts, dass sie nach Erhalt der Verfügung des KIGA die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Taggeldern (vgl. namentlich Art. 8 ff. AVIG) zu prüfen und diese nach Art. 28 AVIG zu berechnen hatte. Art. 28 Abs. 5 AVIG ist offenkundig keine solche "weitere Voraussetzung", sondern ist Teil der Prüfung der Arbeitsfähigkeit i.S. von Abs. 1 der Bestimmung. Soweit das kantonale Gericht die Arbeitslosenkasse verpflichtete, für die Zeit vom 1. bis 5. Dezember Taggelder gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG auszurichten, vermag die Arbeitslosenkasse mit ihren Rügen keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen.”
Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv vorzunehmen; massgeblich sind die Verhältnisse, die bei Erlass der Verfügung bestanden.
“Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweis auf unveröffentlichte Urteile vom 19. Januar 1998 und vom 7. März 1996; Thomas Nussbaumer, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, S. 2348 N. 270; vgl. auch Art. 24 Abs. 2 AVIV). Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig und insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 390 E. 4c/aa) anzunehmen, oder sie ist es nicht. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse prospektiv zu beurteilen, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben waren (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 70 f.).”
Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv zu beurteilen. Massgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bestanden.
“1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweis auf unveröffentlichte Urteile vom 19. Januar 1998 und vom 7. März 1996; Thomas Nussbaumer, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, S. 2348 N. 270; vgl. auch Art. 24 Abs. 2 AVIV). Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig und insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 390 E. 4c/aa) anzunehmen, oder sie ist es nicht. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse prospektiv zu beurteilen, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben waren (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 70 f.). 2.3 Zur Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG gehören als objektive Kriterien zum einen die Arbeitsfähigkeit, verstanden als körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, soziale Eignung und Verfügbarkeit in räumlicher und in zeitlicher Hinsicht (Nussbaumer, a.a.O., S. 2345 N 264; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1982, S.”
“Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweis auf unveröffentlichte Urteile vom 19. Januar 1998 und vom 7. März 1996; Thomas Nussbaumer, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, S. 2348 N. 270; vgl. auch Art. 24 Abs. 2 AVIV). Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig und insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 390 E. 4c/aa) anzunehmen, oder sie ist es nicht. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse prospektiv zu beurteilen, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben waren (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 70 f.).”
Die kantonale Amtsstelle überprüft die Vermittlungsfähigkeit; wird ihr ein Zweifelsfall von der Arbeitslosenkasse unterbreitet, hat sie über die Vermittlungsfähigkeit eine auf Feststellung lautende Verfügung zu erlassen.
“Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Dies gilt namentlich für die Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 AVIG), für die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit durch die kantonale Amtsstelle (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG; Art. 24 AVIV) und, aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdegegners, für die örtliche Zuständigkeit des KIGA als kantonale Amtsstelle des Kantons Basel-Landschaft (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, § 15 Abs. 2 lit. f der Vereinbarung vom 9. Dezember 2003 der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an den Kanton Basel-Landschaft, abrufbar in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft unter https://bl.clex.ch/app/de/ texts_of_law/837.31). Richtig dargestellt sind insbesondere auch die Bestimmungen über die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ATSG). Darauf wird verwiesen.”
“Die Arbeitslosenkassen klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist (Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG). Nach Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG unterbreitet die Kasse einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid, wenn Zweifel bestehen, ob die versicherte Person anspruchsberechtigt ist. Die kantonale Amtsstelle wird demnach verpflichtet, über die Vermittlungsfähigkeit eine auf Feststellung lautende Verfügung zu erlassen, wenn die Arbeitslosenkasse das Zweifelsfallverfahren eingeleitet hat (BGE 126 V 399; Urteile des Bundesgerichts C 129/05 vom 30. August 2005 E. 2.1 und C 272/01 vom 27. Juni 2002 E. 1; vgl. auch Art. 24 AVIV).”
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