(Art. 55 Abs. 1bisATSG; Art. 1 AVIG)
SR 172.021 ↩
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Ohne Ausstellung der nach Art. 21a Abs. 3 VwVG massgeblichen Quittung gilt die elektronische Übermittlung nicht als fristwahrend.
“3.2; Urteile 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 und 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2). 2.3. 2.3.1. Vorliegend ist gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre im August 2022 getätigten Arbeitsbemühungen nicht rechtzeitig eingereicht hat. Soweit sie geltend macht, sie habe die Arbeitsbemühungen im August 2022 im "Job-Room" erfasst; diese seien jedoch offenbar nicht gespeichert worden (vgl. dazu die Einsprache; AB 2), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie das Bundesgericht unlängst klargestellt hat, enthält das ATSG keine Regelung in Bezug auf den elektronischen Verkehr mit Behörden. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich die in Art. 27 bis 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelten Verfahrensbereiche nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Gestützt auf die Kompetenzdelegation in Art. 55 Abs. 1bis ATSG hat der Bundesrat für die Arbeitslosenversicherung in Art. 1 Abs. 1 AVIV die Geltung der VwVG-Bestimmungen über den elektronischen Verkehr mit Behörden angeordnet. Gemäss Art. 21a Abs. 3 VwVG ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2022 vom 21. September 2022 E. 6.1.1.). Sollte die Speicherung daher der Darstellung der Beschwerdeführerin folgend nicht erfolgt sein, dann stellt dies somit keinen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV dar. 2.3.2. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, sie müsse sich seit August 2022 um ihre obdachlose Mutter kümmern, welche unter gravierenden psychischen Störungen leide und nicht mehr für sich sorgen könne. Im Übrigen weist sie darauf hin, sie habe zwei kleine Kinder und ihr Ehemann arbeite 100 % und habe ständig gesundheitliche Probleme (vgl. die Beschwerde). Diese Argumente für den nicht rechtzeitig erbrachten Nachweis der Arbeitsbemühungen erscheinen zwar als verständlich, können aber gleichwohl nicht als entschuldbare Gründe im Sinne der AVIV qualifiziert werden.”
Art. 1 AVIV in der heutigen Fassung und damit der Verweis auf die VwVG-Bestimmungen über den elektronischen Verkehr mit Behörden ist erst am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Für die Zeit davor konnten die VwVG-Regeln zum elektronischen Verkehr (z. B. Art. 21a Abs. 3 VwVG) nicht ergänzend angewendet werden.
“Das ATSG enthält keine Regelung in Bezug auf den elektronischen Verkehr mit Behörden. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich die in Art. 27 bis 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelten Verfahrensbereiche nach dem VwVG. Gestützt auf die Kompetenzdelegation in Art. 55 Abs. 1bis ATSG hat der Bundesrat für die Arbeitslosenversicherung in der Zwischenzeit in Art. 1 Abs. 1 AVIV die Geltung der VwVG-Bestimmungen über den elektronischen Verkehr mit Behörden angeordnet. Darauf verweist auch die Vorinstanz. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang speziell auf Art. 21a Abs. 3 VwVG. Nach dieser Bestimmung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind. Das kantonale Gericht übersieht allerdings, dass Art. 1 AVIV in der aktuellen Fassung - und damit auch der in Art. 1 Abs. 1 AVIV enthaltene Verweis auf die VwVG-Bestimmungen über den elektronischen Verkehr mit Behörden - erst auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt wurde (AS 2021 339). Das Bundesgericht hat für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Art. 1 AVIV in der aktuellen Fassung wiederholt festgehalten, dass ein abschliessend geregelter Verfahrensbereich im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG nicht vorlag, weshalb (bisher) nicht ergänzend auf die Bestimmungen des VwVG (namentlich Art. 11b Abs. 2, Art. 21a Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1bis VwVG) zurückgegriffen werden konnte (BGE 145 V 90 E. 6.2.1; 142 V 152 E. 2.4). Folglich findet Art. 21a Abs. 3 VwVG auf die vorliegend relevante Frage, ob das Hochladen des Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung vom 24. Juni 2021 fristwahrend erfolgt ist, keine Anwendung.”
Art. 1 Abs. 1 AVIV in der heutigen Fassung ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten (AS 2021 339). Vor diesem Datum lag für die Arbeitslosenversicherung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein abschliessend geregelter Verfahrensbereich vor, weshalb ergänzend nicht auf die VwVG-Bestimmungen über den elektronischen Verkehr mit Behörden (insbesondere Art. 21a VwVG) zurückgegriffen werden konnte.
“Das ATSG enthält keine Regelung in Bezug auf den elektronischen Verkehr mit Behörden. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich die in Art. 27 bis 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelten Verfahrensbereiche nach dem VwVG. Gestützt auf die Kompetenzdelegation in Art. 55 Abs. 1bis ATSG hat der Bundesrat für die Arbeitslosenversicherung in der Zwischenzeit in Art. 1 Abs. 1 AVIV die Geltung der VwVG-Bestimmungen über den elektronischen Verkehr mit Behörden angeordnet. Darauf verweist auch die Vorinstanz. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang speziell auf Art. 21a Abs. 3 VwVG. Nach dieser Bestimmung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind. Das kantonale Gericht übersieht allerdings, dass Art. 1 AVIV in der aktuellen Fassung - und damit auch der in Art. 1 Abs. 1 AVIV enthaltene Verweis auf die VwVG-Bestimmungen über den elektronischen Verkehr mit Behörden - erst auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt wurde (AS 2021 339). Das Bundesgericht hat für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Art. 1 AVIV in der aktuellen Fassung wiederholt festgehalten, dass ein abschliessend geregelter Verfahrensbereich im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG nicht vorlag, weshalb (bisher) nicht ergänzend auf die Bestimmungen des VwVG (namentlich Art.”
“Das ATSG enthält keine Regelung in Bezug auf den elektronischen Verkehr mit Behörden. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich die in Art. 27 bis 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelten Verfahrensbereiche nach dem VwVG. Gestützt auf die Kompetenzdelegation in Art. 55 Abs. 1bis ATSG hat der Bundesrat für die Arbeitslosenversicherung in der Zwischenzeit in Art. 1 Abs. 1 AVIV die Geltung der VwVG-Bestimmungen über den elektronischen Verkehr mit Behörden angeordnet. Darauf verweist auch die Vorinstanz. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang speziell auf Art. 21a Abs. 3 VwVG. Nach dieser Bestimmung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind. Das kantonale Gericht übersieht allerdings, dass Art. 1 AVIV in der aktuellen Fassung - und damit auch der in Art. 1 Abs. 1 AVIV enthaltene Verweis auf die VwVG-Bestimmungen über den elektronischen Verkehr mit Behörden - erst auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt wurde (AS 2021 339). Das Bundesgericht hat für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Art. 1 AVIV in der aktuellen Fassung wiederholt festgehalten, dass ein abschliessend geregelter Verfahrensbereich im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG nicht vorlag, weshalb (bisher) nicht ergänzend auf die Bestimmungen des VwVG (namentlich Art. 11b Abs. 2, Art. 21a Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1bis VwVG) zurückgegriffen werden konnte (BGE 145 V 90 E. 6.2.1; 142 V 152 E. 2.4). Folglich findet Art. 21a Abs. 3 VwVG auf die vorliegend relevante Frage, ob das Hochladen des Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung vom 24. Juni 2021 fristwahrend erfolgt ist, keine Anwendung.”
Für Art. 1 Abs. 1 AVIV gilt Art. 21a Abs. 3 VwVG: Bei elektronischer Einreichung ist die Frist gewahrt, wenn das Informatiksystem der offiziellen elektronischen Adresse der Behörde vor Ablauf der Frist die Quittung ausstellt, die bestätigt, dass alle auf Seiten der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendigen Schritte abgeschlossen sind.
“3.2; Urteile 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 und 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2). 2.3. 2.3.1. Vorliegend ist gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre im August 2022 getätigten Arbeitsbemühungen nicht rechtzeitig eingereicht hat. Soweit sie geltend macht, sie habe die Arbeitsbemühungen im August 2022 im "Job-Room" erfasst; diese seien jedoch offenbar nicht gespeichert worden (vgl. dazu die Einsprache; AB 2), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie das Bundesgericht unlängst klargestellt hat, enthält das ATSG keine Regelung in Bezug auf den elektronischen Verkehr mit Behörden. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich die in Art. 27 bis 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelten Verfahrensbereiche nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Gestützt auf die Kompetenzdelegation in Art. 55 Abs. 1bis ATSG hat der Bundesrat für die Arbeitslosenversicherung in Art. 1 Abs. 1 AVIV die Geltung der VwVG-Bestimmungen über den elektronischen Verkehr mit Behörden angeordnet. Gemäss Art. 21a Abs. 3 VwVG ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2022 vom 21. September 2022 E. 6.1.1.). Sollte die Speicherung daher der Darstellung der Beschwerdeführerin folgend nicht erfolgt sein, dann stellt dies somit keinen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV dar. 2.3.2. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, sie müsse sich seit August 2022 um ihre obdachlose Mutter kümmern, welche unter gravierenden psychischen Störungen leide und nicht mehr für sich sorgen könne. Im Übrigen weist sie darauf hin, sie habe zwei kleine Kinder und ihr Ehemann arbeite 100 % und habe ständig gesundheitliche Probleme (vgl. die Beschwerde). Diese Argumente für den nicht rechtzeitig erbrachten Nachweis der Arbeitsbemühungen erscheinen zwar als verständlich, können aber gleichwohl nicht als entschuldbare Gründe im Sinne der AVIV qualifiziert werden.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reisen empfangsbedürftige Willenserklärungen - wie die hier im Streit liegende Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung - auf Gefahr des Erklärenden. Dabei trägt die versicherte Person die Beweislast für die erfolgte Willenserklärung (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Juni 2016, 8C_339/2016, E. 4.4). Vorliegend entschied sich die Beschwerdeführerin (zuerst) für eine elektronische Übermittlung der Antragstellung (vgl. E. 3.2 hiervor). Gemäss der Kompetenzdelegation des Art. 55 Abs. 1bis ATSG hat der Bundesrat beschlossen, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für das Verfahren im Bereich des AVIG gelten (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIV). Art. 21a Abs. 3 VwVG befasst sich mit der Einhaltung der Frist bei der elektronischen Zustellung einer Eingabe durch eine Partei an die Behörde. Nach dieser Bestimmung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind. Wie bei der Zustellung einer Eingabe per Post ist für die Fristwahrung bei der elektronischen Übermittlung der Zeitpunkt massgebend, an welchem die Sendung eine bestimmte, zeitlich und örtlich nachvollziehbare "Schnittstelle" passiert. Diese Schnittstelle besteht bei herkömmlichem Versand in der Übergabe der (eingeschriebenen) Sendung am Postschalter bzw. in einem Einwurf der Sendung in einen Briefkasten der Schweizerischen Post oder der Behörde ("Übergabeprinzip"). Gemäss Art. 21a Abs. 3 VwVG ist die Frist bei der elektronisch übermittelten Eingabe gewahrt, wenn das Informatiksystem der offiziellen elektronischen Adresse der Behörde vor Ablauf der Frist die Quittung ausstellt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf Seiten der Partei oder ihres Vertreters für die elektronische Übermittlung notwendig sind.”
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