(Art. 15 Abs. 1 AVIG)
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132). ↩
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Ist von Homeoffice die Rede, liegt nach der zitierten Rechtsprechung bzw. Lehre regelmässig ein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 ff. OR (oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) vor. Damit finden die Heimarbeitsvorschriften (Art. 351 ff. OR) keine Anwendung und Art. 14 Abs. 2 AVIV ist nicht einschlägig.
“Wenn von Homeoffice die Rede ist, muss hingegen notwendigerweise ein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 ff. OR oder aber ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliegen. Es wird demnach Arbeit gegen Entgelt in untergeordneter Stellung geleistet. Dass die Arbeit zumindest teilweise nicht in den Räumlichkeiten des Betriebes geleistet wird und womöglich eine grössere Zeitautonomie besteht, ändert am Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und somit an der Anwendung der Arbeitnehmerschutzvorschriften des OR und des öffentlichen Arbeitsrechts nichts (Pärli/Eggmann, Ausgewählte Rechtsfragen des Homeoffice, in: Jusletter vom 22. Februar 2021, Rz. 20). Hier ist mit Blick auf den Temporär-Rahmenarbeitsvertrag (act. IIB 270-275) sowie den Einsatzvertrag (act. IIB 268-269), je vom 18. September 2018, bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von einem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 ff. OR zwischen der C.________ GmbH und dem Beschwerdeführer auszugehen. Damit finden die Bestimmungen bezüglich Heimarbeit (u.a. Art. 351 ff. OR) keine Anwendung. Insbesondere kommt Art. 14 Abs. 2 AVIV nicht zur Anwendung, der den versicherten Heimarbeitnehmenden die Möglichkeit einräumt, nachzuweisen, dass sie zur Annahme einer ausserhäuslichen Arbeit aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind. Die Vermittlungsfähigkeit ist somit gemäss den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen (vgl. E. 2 hiervor).”
“Wenn von Homeoffice die Rede ist, muss hingegen notwendigerweise ein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 ff. OR oder aber ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliegen. Es wird demnach Arbeit gegen Entgelt in untergeordneter Stellung geleistet. Dass die Arbeit zumindest teilweise nicht in den Räumlichkeiten des Betriebes geleistet wird und womöglich eine grössere Zeitautonomie besteht, ändert am Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und somit an der Anwendung der Arbeitnehmerschutzvorschriften des OR und des öffentlichen Arbeitsrechts nichts (Pärli/Eggmann, Ausgewählte Rechtsfragen des Homeoffice, in: Jusletter vom 22. Februar 2021, Rz. 20). Hier ist mit Blick auf den Temporär-Rahmenarbeitsvertrag (act. IIB 270-275) sowie den Einsatzvertrag (act. IIB 268-269), je vom 18. September 2018, bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von einem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 ff. OR zwischen der C.________ GmbH und dem Beschwerdeführer auszugehen. Damit finden die Bestimmungen bezüglich Heimarbeit (u.a. Art. 351 ff. OR) keine Anwendung. Insbesondere kommt Art. 14 Abs. 2 AVIV nicht zur Anwendung, der den versicherten Heimarbeitnehmenden die Möglichkeit einräumt, nachzuweisen, dass sie zur Annahme einer ausserhäuslichen Arbeit aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind. Die Vermittlungsfähigkeit ist somit gemäss den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen (vgl. E. 2 hiervor).”
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