(Art. 81 Abs. 1 Bst. e AVIG)
- Die Arbeitslosenkassen führen ihre Bücher nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.
- Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Arbeitslosenkassen reichen Betriebsrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis Ende Januar der Ausgleichsstelle ein.1