(Art. 83 Abs. 1 Bst. c AVIG)
- Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen jährlich die Rechnungsführung sowie periodisch und stichprobenweise das Inventar der Anlagen, die vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert wurden.
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