837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
(Art. 11a und 13 AVIG)
Wird eine für einen bestimmten Zeitraum in Monatsraten auszurichtende freiwillige Leistung vereinbart, so wird von der Summe dieser monatlichen Leistungen der Jahreshöchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 AVIG abgezogen und das Ergebnis durch die vereinbarte Anzahl Monate geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
Wurde kein Zeitraum festgelegt, so erfolgt die Berechnung nach Absatz 1 aufgrund der Anzahl Monate bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).2
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. ↩
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