(Art. 82 Abs. 5, 83 und 85g Abs. 5 AVIG)
Das WBF legt die Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung an die Kassenträger und die Kantone sowie die Vergütungssumme und deren Ausrichtung fest.