(Art. 85b , 85c und 85e AVIG)^1^
- Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Errichtung und den Betrieb der RAV. Sie sorgt für die Koordination auf nationaler Ebene sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung.
- Planung, Errichtung und Koordination der RAV obliegen der kantonalen Amtsstelle. Sie übt die Aufsicht über den Betrieb der RAV aus.
- Mehrere Kantone können durch Vereinbarung gemeinsam RAV und LAM-Stellen errichten und betreiben oder deren Einzugsgebiete kantonsübergreifend festlegen. Die Vereinbarung regelt namentlich:
- den Sitz der RAV oder LAM-Stellen;
- deren interne Organisation;
- die rechtliche Stellung der Leitung und der Mitarbeitenden;
- die Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle.2
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