(Art. 94a AVIG, Art. 68septiesIVG)
- Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung stellt der Zentralen Aus-gleichstelle der AHV zulasten des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung jeweils bis Ende Januar des Folgejahres eine jährliche Abrechnung zu.
- Die Abrechnung muss mindestens enthalten:
- Angaben über den zu vergütenden Frankenbetrag;
- 1 AHV-Nummer der versicherten Personen;
- Anzahl ausbezahlter Taggelder;
- Sozialversicherungsbeiträge; und
- die Kosten für die besuchten arbeitsmarktlichen Massnahmen.
- Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung übermittelt dem BSV eine Kopie der Abrechnung.
- Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV prüft die Abrechnung und vergütet die Leistungen nach Artikel 94a AVIG.