837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
(Art. 89 Abs. 1 AVIG)
Die Aufsichtskommission entscheidet über die Anlage der Mittel.
Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Gelder des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung auf Grund der von der Aufsichtskommission festgelegten Anlagestrategie und der Anlagerichtlinien an. Sie erstattet der Aufsichtskommission regelmässig über ihre Anlagetätigkeit Bericht.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.