837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
(Art. 92 Abs. 7 AVIG)
Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85b AVIG. Sie gibt dem Kanton Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:
die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges;
die Indikatoren zur Messung der Wirkungen;
1 die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Durchführungsstellen;
die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Kantone;
das Reporting;
die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.
Das WBF kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission übertragen, in welcher die Kantone vertreten sind.
Um einen Vergleich der von den Kantonen erzielten Wirkungen zu ermöglichen, kann die Vereinbarung die Anwendung eines ökonometrischen Modells vorsehen.
Der Kanton und das WBF regeln in der Vereinbarung die Einzelheiten des Anreizsystems in Abhängigkeit von den erzielten Wirkungen.
Hat ein Kanton die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterzeichnet, so bestimmt das WBF per Verfügung darüber, in welchem Umfang diese angewendet wird.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814). ↩
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