(Art. 1 Abs. 3 AVIG)1
Als kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 AVIG gelten:
- die kollektiven Bildungsmassnahmen (Art. 60 Abs. 1 AVIG);
- die kollektiven Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a Abs. 1 AVIG);
- die besonderen kollektiven Massnahmen der Kantone oder der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung zu Gunsten von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen.