837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
(Art. 33 Abs. 1 Bst. b und 3 AVIG)
Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren.
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