837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
(Art. 43 Abs. 3 AVIG)
Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
Der anrechenbare Arbeitsausfall vermindert sich für jede dieser Abrechnungsperioden um:
zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode;
drei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.
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