837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
(Art. 54 AVIG)
Verfahrensanträge, die für die Arbeitslosenkasse mit einem Kostenrisiko verbunden sind, darf sie nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung stellen. Dasselbe gilt für betreibungsrechtliche Klagen.
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