837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
(Art. 11 Abs. 4 AVIG)
Erhält der Versicherte eine Ferienentschädigung in der Höhe von mindestens 20 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes, so ist die entsprechende Anzahl Ferientage vom anrechenbaren Arbeitsausfall abzuziehen, sofern:
die Ferienzeiten im betreffenden Berufszweig vorgegeben sind und
der Arbeitsausfall in eine solche Ferienzeit fällt.
Nur jene Anzahl Ferientage wird abgezogen, welche dem seit den letzten Ferien erworbenen aber noch nicht bezogenen Ferienanspruch entspricht.
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