(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)
- Die Arbeitslosenkasse kann innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Revisionsberichtes gegen die vorläufigen Beanstandungen Einwendungen erheben sowie fehlende Belege beibringen oder unvollständige ergänzen.
- Die Ausgleichsstelle kann diese Frist erstrecken, wenn die Arbeitslosenkasse vor Ablauf schriftlich ein begründetes Gesuch stellt.
- Die Ausgleichsstelle kann die verspätete Aktenergänzung ablehnen, wenn die Arbeitslosenkasse wiederholt und in gröblicher Weise die Akten unvollständig vorgelegt hat.