(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)
- Nach Ablauf der Einwendungsfrist erteilt die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenkasse die erforderlichen Weisungen.
- Sie bezeichnet die beanstandeten Auszahlungen, die vom Empfänger zurückzufordern sind, und belastet gleichzeitig der Arbeitslosenkasse die entsprechenden Beträge.
- Für beanstandete Auszahlungen, die nicht zurückgefordert werden können, macht sie allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Träger geltend.