(Art. 85 Abs. 1 Bst. a und 85b Abs. 2 AVIG)
- Privaten Stellenvermittlern, die zur Erfüllung der Beratungs- und Vermittlungsaufgaben beigezogen werden, dürfen keine hoheitlichen Aufgaben wie die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit oder die Verfügung von Sanktionen übertragen werden.
- Die zuständige kantonale Amtsstelle regelt die Zusammenarbeit zwischen privaten Stellenvermittlern und den RAV schriftlich in einem Vertrag. Darin verpflichten sich die privaten Stellenvermittler, das RAV:
- über den Ausgang der Vermittlungsbemühungen zu orientieren und ihm fehlbares Verhalten von Versicherten zu melden;
- 1 mit den nötigen Informationen zu versehen, damit dieses seine Aufgaben in der Arbeitsmarktbeobachtung über das Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bisBst. b AVIG) wahrnehmen kann.
- Private Stellenvermittler können für die erbrachten Dienstleistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden. Die Ausgleichsstelle legt die zu Entschädigungen berechtigenden Dienstleistungen und die Höhe der Entschädigung fest.
- Daten über Versicherte oder offene Stellen dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Versicherten oder Arbeitgeber an private Stellenvermittler oder an Dritte weitergegeben werden.