(Art. 85f und 92 Abs. 7 AVIG)
- Die Ausgleichsstelle kann Gesuche um vorübergehende Kostenbeteiligung an der Optimierung der interinstitutionellen Zusammenarbeit bewilligen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- alle Institutionen, die Personen arbeitsmarktlichen Massnahmen zuweisen, beteiligen sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Grundlagen an den Kosten dieser Massnahmen;
- die personenbezogenen Massnahmen erhöhen die Vermittlungschancen der teilnehmenden Personen.
- Der Dienstleistungsaustausch zwischen den Institutionen ist mittels Leistungsvereinbarung zu definieren.
- Die Ausgleichsstelle erstattet der Aufsichtskommission jährlich Bericht über die Aktivitäten und Entscheide im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit.