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LIFD art. 154 n. 2 L'inventario fiscale non è un provvedimento amministrativo e quindi non costituisÎ una disposizione impugnabile, ma un rapporto ufficiale particolare sui beni constatati in loco. Esso non produÎ effetti giuridici diretti e non vincola né l'eventuale accertamento fiscale successivo né la divisione ereditaria in seÞ civile. Tuttavia, l'inventario ha un'importanza rilevante per i provvedimenti e gli accertamenti successivi.
“November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer [InvV; SR 642.113]). Das Steuerinventar dient vorab als steuerrechtliches Kontrollmittel zur Prüfung, ob die verstorbene Person ihren Steuerpflichten nachgekommen ist. Es entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen und ist weder für die spätere Veranlagung noch die zivilrechtliche Erbteilung verbindlich. Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Bestand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nachfolgenden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grundlage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagungen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandrohung bei der Inventarisierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts unter den Erbinnen und Erben bzw.”
“Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Bestand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nachfolgenden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grundlage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagungen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandrohung bei der Inventarisierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts unter den Erbinnen und Erben bzw. zwischen diesen und dem Gemeinwesen ist die Inventaraufnahme durch eine neutrale Instanz vorzunehmen (vgl. Peter Locher, a.a.O, Einführung zu Art. 154 ff. N. 10; zum Ganzen VGE 2016/270 vom”
“Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Bestand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nachfolgenden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grundlage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagungen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandrohung bei der Inventarisierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts unter den Erbinnen und Erben bzw. zwischen diesen und dem Gemeinwesen ist die Inventaraufnahme durch eine neutrale Instanz vorzunehmen (vgl. Peter Locher, a.a.O, Einführung zu Art. 154 ff. N. 10; zum Ganzen VGE 2016/270 vom”
LIFD art. 154 n. 1 L'inventario fiscale non costituisÎ una decisione giuridicamente vincolante, tuttavia riveste una rilevanza pratiÊ per provvedimenti e accertamenti futuri, in particolare per accertamenti pendenti e per l'accertamento cantonale dell'imposta sulle successioni; esso serve come strumento per la verifiÊ dell'obbligo tributario. Gli eredi sono tenuti a collaborare alla redazione dell'inventario (sotto minaccia di sanzioni penali). In caso di conflitti di interesse tra le parti coinvolte, la redazione deve essere affidata a un'istanza neutrale.
“November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer [InvV; SR 642.113]). Das Steuerinventar dient vorab als steuerrechtliches Kontrollmittel zur Prüfung, ob die verstorbene Person ihren Steuerpflichten nachgekommen ist. Es entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen und ist weder für die spätere Veranlagung noch die zivilrechtliche Erbteilung verbindlich. Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Bestand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nachfolgenden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grundlage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagungen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandrohung bei der Inventarisierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts unter den Erbinnen und Erben bzw.”
“Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Bestand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nachfolgenden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grundlage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagungen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandrohung bei der Inventarisierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts unter den Erbinnen und Erben bzw. zwischen diesen und dem Gemeinwesen ist die Inventaraufnahme durch eine neutrale Instanz vorzunehmen (vgl. Peter Locher, a.a.O, Einführung zu Art. 154 ff. N. 10; zum Ganzen VGE 2016/270 vom”
“Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Bestand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nachfolgenden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grundlage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagungen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandrohung bei der Inventarisierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts unter den Erbinnen und Erben bzw. zwischen diesen und dem Gemeinwesen ist die Inventaraufnahme durch eine neutrale Instanz vorzunehmen (vgl. Peter Locher, a.a.O, Einführung zu Art. 154 ff. N. 10; zum Ganzen VGE 2016/270 vom”
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