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Nella prassi può essere disposto un blocco del registro fondiario per garantire l'efficacia di un sequestro di immobili, quando tali beni sono presumibilmente soggetti alla confisÊ ai sensi dell'art. 191 o dell'art. 192 LIFD.
“Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass die EStV am zur Si- cherung einer Beschlagnahme eine Grundbuchsperre angeordnet hat, das Grund- buchamt darauf hingewiesen wurde, keine Verfügungen mehr über das Grunds- tück zuzulassen, und das Grundbuchamt ersucht wurde, eine Grundbuchsperre gemäss Art. 56 lit. a GBV i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0; VStrR) und Art. 191 Abs. 1 bzw. Art. 192 Abs. 1 DBG, Art. 67 Abs. 1 VStG sowie Art. 103 Abs. 1 und 2 MWSTG anzumerken (BA act. 14). Begründet wurde die Grundbuchsperre damit, dass im Rahmen einer Strafuntersuchung Vermögenswerte zu beschlagnahmen seien, die voraussicht- lich der Einziehung unterliegen. Falls diese Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den seien, könnten diese im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung beschlagnahmt werden.”
“Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass die EStV am zur Si- cherung einer Beschlagnahme eine Grundbuchsperre angeordnet hat, das Grund- buchamt darauf hingewiesen wurde, keine Verfügungen mehr über das Grunds- tück zuzulassen, und das Grundbuchamt ersucht wurde, eine Grundbuchsperre gemäss Art. 56 lit. a GBV i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0; VStrR) und Art. 191 Abs. 1 bzw. Art. 192 Abs. 1 DBG, Art. 67 Abs. 1 VStG sowie Art. 103 Abs. 1 und 2 MWSTG anzumerken (BA act. 14). Begründet wurde die Grundbuchsperre damit, dass im Rahmen einer Strafuntersuchung Vermögenswerte zu beschlagnahmen seien, die voraussicht- lich der Einziehung unterliegen. Falls diese Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den seien, könnten diese im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung beschlagnahmt werden.”