Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 28 set. 2018 concernente la riforma fiscale e il finanziamento dell’AVS, in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2019 23952413;FF 2018 2079). ↩
RU 1991 1256, 1998 669 ↩
RU 1991 1256, 1995 1449 ↩
RS 642.14 ↩
Introdotto dalla cifra I n. 2 della LF del 28 set. 2018 concernente la riforma fiscale e il finanziamento dell’AVS, in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2019 23952413;FF 2018 2079). ↩
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Riferimento: LIFD art. 196 n. 1 L'imposta federale diretta spetta alla Confederazione — al netto della quota spettante ai Cantoni. Secondo la giurisprudenza citata, l'83% delle imposte riscosse spetta alla Confederazione, indipendentemente dal Cantone che abbia proceduto all'imposizione esterna. Nella misura in cui la quota federale venga versata nella cassa federale, la Confederazione, quale creditriÎ ultima, non subisÎ pregiudizio.
“Ebenso denkbar ist aber, zweitens, den letztendlichen Gläubiger der direkten Bundessteuer zum Ausgangspunkt zu nehmen. Die direkte Bundessteuer steht - abzüglich des Kantonsanteils - der Eidgenossenschaft zu (Art. 128 BV). Diese kann im "internen" Verhältnis (Bund - Kanton) die Gläubigereigenschaft beanspruchen. Der Eidgenossenschaft steht alles zu, was über den Kantonsanteil hinausreicht (vorne E. 2.3.1 und 2.3.2). Nachdem die geschuldete direkte Bundessteuer diesfalls nicht nur im "externen" Verhältnis beglichen, sondern auch - wie ohne weiteres vermutet werden darf - im "internen" Verhältnis der Bundesanteil an den Bund überwiesen worden ist, ist die Eidgenossenschaft als letztendliche Gläubigerin schadlos. 83 Prozent der erhobenen Steuer stehen dem Bund zu, ungeachtet dessen, welcher Kanton im "externen" Verhältnis zur Veranlagung berechtigt (und verpflichtet) ist. Durch verfassungstreue (Art. 44 Abs. 1 BV) und gesetzeskonforme (Art. 196 Abs. 1 DBG) Veranlagungstätigkeit der Kantone, die durch den Bund beaufsichtigt wird (Art. 102 Abs. 1 DBG), ist gewährleistet, dass der Bundesanteil in die allgemeine Bundeskasse fliesst.”
“Ebenso denkbar ist aber, zweitens, den letztendlichen Gläubiger der direkten Bundessteuer zum Ausgangspunkt zu nehmen. Die direkte Bundessteuer steht - abzüglich des Kantonsanteils - der Eidgenossenschaft zu (Art. 128 BV). Diese kann im "internen" Verhältnis (Bund - Kanton) die Gläubigereigenschaft beanspruchen. Der Eidgenossenschaft steht alles zu, was über den Kantonsanteil hinausreicht (vorne E. 2.3.1 und 2.3.2). Nachdem die geschuldete direkte Bundessteuer diesfalls nicht nur im "externen" Verhältnis beglichen, sondern auch - wie ohne weiteres vermutet werden darf - im "internen" Verhältnis der Bundesanteil an den Bund überwiesen worden ist, ist die Eidgenossenschaft als letztendliche Gläubigerin schadlos. 83 Prozent der erhobenen Steuer stehen dem Bund zu, ungeachtet dessen, welcher Kanton im "externen" Verhältnis zur Veranlagung berechtigt (und verpflichtet) ist. Durch verfassungstreue (Art. 44 Abs. 1 BV) und gesetzeskonforme (Art. 196 Abs. 1 DBG) Veranlagungstätigkeit der Kantone, die durch den Bund beaufsichtigt wird (Art. 102 Abs. 1 DBG), ist gewährleistet, dass der Bundesanteil in die allgemeine Bundeskasse fliesst.”