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Riferimento: LIFD art. 61b n. 1 Nel caso di trasferimenti di funzioni all'estero, va verificato se il trasferimento di beni o di funzioni a favore di persone correlate comporti vantaggi economici equivalenti a una distribuzione occulta di utili; tali prestazioni in denaro possono altresì essere rilevanti ai fini fiscali nel contesto dei trasferimenti di funzioni.
“Wie das Steuerrekursgericht zutreffend ausführt, wurden mit der Neufassung von Art. 61b Abs. 2 DBG und Art. 24d Abs. 2 StHG Bestimmungen zu Funktionsverlagerungen ins Ausland geschaffen, die auf den 1. Januar 2020 in Kraft traten. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, Funktionsverlagerungen seien zuvor generell nicht entschädigungspflichtig gewesen (vgl. dazu Alberto Lissi/Marco E. Vitali, Grenzüberschreitende Verlagerung von Geschäftsaktivitäten, SJZ 117/2021 S. 809 ff., S. 815). Gemäss gefestigter Rechtsprechung zu § 64 StG und Art. 58 DBG ist auf eine verdeckte Gewinnausschüttung zu schliessen, wenn eine juristische Person, sich entreichernd, ihren Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen bewusst Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (vgl. E. 2.1 f.). Darunter fallen auch geldwerte Leistungen in Form von Ertragsverzichten zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind grundsätzlich auch steuerpflichtig, wenn sie unter inländischen verbundenen Personen ausgerichtet werden. Werden Gegenstände des Betriebsvermögens und Funktionen auf nahestehende Unternehmen übertragen, stellt sich einerseits die Frage, ob und in welchem Umfang im Rahmen des Verlagerungsvorgangs geldwertes Wertschöpfungspotenzial übertragen wird und anderseits ist zu beurteilen, ob der Vorgang als entschädigungspflichtig einzustufen ist (Nils Harbeke/Thomas Hug/Patrick Scherrer, Verrechnungspreisrecht der Schweiz, Zürich/St.”
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