L’imposta è riscossa nel Cantone in cui è stata operata la tassazione.
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LIFD art. 160 n. 5 Il Cantone che effettua l'accertamento è considerato creditore del credito relativo all'imposta federale diretta. Effettua l'accertamento «in proprio» e, in relazione a tale credito, interviene come parte processuale; non agisÎ semplicemente come mandatario per l'incasso della Confederazione.
“Mit den Erwägungen zur materiellrechtlichen Be- rechtigung an der direkten Bundessteuerforderung wies sie vielmehr im Sinne einer Ergänzung darauf hin, dass sich die festgestellte, zur Gesuchsabweisung führende fehlende formelle Berechtigung der Gesuchstellerin aus dem Titel mit der materiellen Rechtslage decke. Sie wies das Gesuch – im Zusammenhang be- trachtet – jedoch nicht (auch) deshalb ab, weil die Gesuchstellerin nicht materiell- rechtliche Forderungsgläubigerin sei. Jedenfalls hätte die vorinstanzliche Auffas- sung fehlender Gläubigeridentität im Ergebnis auch ohne diese Erwägungen Be- stand. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. 3.3.3.4. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Gesuchstellerin, wonach auch sie als (materielle) Gläubigerin der direkten Bundessteuerforderung gelte, bzw. dass die Gesuchstellerin jedenfalls im Vollstreckungsverfahren als Partei auftreten dür- fe und könne, was bereits aus Art. 128 Abs. 1 BV und Art. 1 DBG folge (Urk. 67 Rz 29 ff.). So hielt das Bundesgericht nicht nur fest, dass "praxisgemäss" nur (und nicht "grundsätzlich") der Kanton als Gläubiger der Bundessteuer "gelte" (Urk. 67 Rz 30 m.Hinw. auf BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188). Vielmehr entschied es unter Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (insbes. Art. 2 und Art. 160 DBG), dass Gläubiger der Steuerforderung aus dem DBG der veranla- gende Kanton sei und dieser die Veranlagung "aus eigenem Recht" und nicht als "Inkassomandatar" vornehme (BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188; 141 I 161 E. 3.3 S. 165 f.; BGer 2C_451/2018 vom 27. September 2019, E. 7.2; 2C_529/2014 vom 24. August 2015, E. 3.2; 5P.471/2000 vom 19. Februar 2001, E. 5 [je m.Hinw. auf die Doktrin]). Inwiefern sich aus dieser klaren bundesgerichtlichen Beantwortung der Frage nach der Gläubigerschaft ableiten lassen könnte, dass neben dem Kan- ton auch die Eidgenossenschaft als Gläubigerin dieser Forderung gelte und im Vollstreckungsverfahren als Partei auftreten dürfe, ist nicht ersichtlich. Allein aus der bundesgerichtlichen Feststellung, wonach "als Rechtsträger [der Forderung] ... der Kanton – in Vertretung auch des Bundes" (und nicht: "in Vertretung des - 21 - Bundes"; vgl. Urk. 67 Rz 31) – Prozesspartei sei (5P.471/2000 vom 19. Februar 2001, E. 5), lässt sich solches jedenfalls nicht ableiten; gemeint ist vielmehr eine Art gesetzlich statuierte indirekte Vertretung.”
LIFD art. 160 n. 4 Per l'imposta federale diretta, la seÞ o il luogo dell'amministrazione effettiva della persona giuridiÊ determina il Cantone incaricato dell'accertamento e della riscossione dell'imposta; si realizza così un'unità tra il luogo dell'accertamento e quello della riscossione.
“Die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung soll nach Meinung der Steuerpflichtigen darin zum Ausdruck kommen, dass der Kanton St. Gallen einen Gewinn von Fr. 20'706.-- (statt Fr. 65'700.--) für die Steuerperiode 2016 und einen solchen von Fr. 14'820.-- (statt Fr. 89'000.--) für die Steuerperiode 2017 beansprucht. Zugunsten des Kantons Appenzell Ausserrhoden habe der Kanton St. Gallen keinen Gewinn ausgeschieden. Alleine dies vermag aber keine Nichtigkeit zu begründen, stellt sich die Frage der interkantonalen Steuerausscheidung hier doch gar nicht: Gemäss Art. 105 Abs. 3 DBG erheben die kantonalen Behörden die direkten Bundessteuern von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben (BGE 146 II 111 E. 2.3.1). In Bezug auf die direkte Bundessteuer herrscht die Einheit des Veranlagungsortes (Art. 105 Abs. 3 DBG) und des Bezugsortes (Art. 160 DBG; BGE 142 II 182 E. 2.2.6; Urteil 2C_946/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.1).”
LIFD art. 160 n. 3 La determinazione e il riscossione dell'imposta federale diretta spettano ai Cantoni quale compito obbligatorio; i Cantoni dispongono del potere amministrativo derivato per questo scopo. L'esercizio di questo compito obbligatorio è soggetto alla vigilanza della Confederazione.
“Der Bund verfügt über die zurzeit bis Ende 2035 befristete Befugnis (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 128 und Art. 196 Ziff. 13 BV), eine "direkte Steuer" (so Art. 128 Abs. 1 BV) zu erheben. Diese ist "von den Kantonen" zu veranlagen und zu beziehen (Art. 128 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BV; Art. 104 ff. und Art. 160 DBG). Der Verfassungsgeber delegiert auf diese Weise die erforderlichen Verwaltungsbefugnisse an die Kantone. Dadurch erwächst dem betreffenden Kanton eine abgeleitete Rechtsanwendungskompetenz. Es trifft ihn das "Pflichtrecht", die direkte Bundessteuer zu veranlagen und zu beziehen (BGE 142 II 182 E. 2.4.3; Urteile 2C_946/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.3; 2C_843/2016 vom 31. Januar 2019 E. 3.2.3 und 3.2.4). Die Wahrnehmung dieses "Pflichtrechts" unterliegt der Aufsicht des Bundes (Art. 2 sowie Art. 102 und 103 DBG).”
“Der Bund verfügt über die zurzeit bis Ende 2035 befristete Befugnis (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 128 und Art. 196 Ziff. 13 BV), eine "direkte Steuer" (so Art. 128 Abs. 1 BV) zu erheben. Diese ist "von den Kantonen" zu veranlagen und zu beziehen (Art. 128 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BV; Art. 104 ff. und Art. 160 DBG). Der Verfassungsgeber delegiert auf diese Weise die erforderlichen Verwaltungsbefugnisse an die Kantone. Dadurch erwächst dem betreffenden Kanton eine abgeleitete Rechtsanwendungskompetenz. Es trifft ihn das "Pflichtrecht", die direkte Bundessteuer zu veranlagen und zu beziehen (BGE 142 II 182 E. 2.4.3; Urteile 2C_946/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.3; 2C_843/2016 vom 31. Januar 2019 E. 3.2.3 und 3.2.4). Die Wahrnehmung dieses "Pflichtrechts" unterliegt der Aufsicht des Bundes (Art. 2 sowie Art. 102 und 103 DBG).”
Per effetto dell'unità del luogo di determinazione dell'imosta e del luogo di riscossione, la Confederazione può esigere l'imposta federale diretta a lei spettante nei confronti della medesima persona soggetta all'imposizione, per lo stesso reddito o profitto e per lo stesso periodo d'imposta, una sola volta. L'art. 160 LIFD garantisÎ così che sia esclusa una pretesa multipla dell'imposta federale per lo stesso fatto.
“den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht persönlich zugehörig sind (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 3 DBG). Dass eine natürliche oder juristische Person - für die Zwecke der direkten Bundessteuer - in einem Kanton persönlich und in einem oder mehreren anderen Kantonen wirtschaftlich zugehörig ist, lässt das geltende Recht nicht zu (dazu Urteil 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.3.3 a.E., zur Publ. vorgesehen). Dies alles dient der "Vermeidung einer Aufsplitterung der Veranlagung" (BGE 137 I 331 E. 3.3.1). Entsprechend gilt die "Oder"-Regel: Die natürliche Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 DBG) bzw. die juristische Person mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz (Art. 50 DBG) ist entweder im Kanton A oder im Kanton B persönlich zugehörig und unterliegt der direkten Bundessteuer einzig dort; ein "sowohl als auch" ist undenkbar ( tertium non datur). In Bezug auf die direkte Bundessteuer fliessen daraus die Einheit des Veranlagungsortes (Art. 105 DBG) und die Einheit des Bezugsortes (Art. 160 DBG; BGE 142 II 182 E. 2.2.6; 146 II 111 E. 2.3.4; Urteile 2C_514/2021 vom 5. August 2021 E. 2.2.2; 2C_946/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.1). Für den Bezug bedeutet dies namentlich, dass die Eidgenossenschaft die ihr zustehende Steuer nur einmal - und nicht mehrfach - beanspruchen kann. Dieselbe steuerpflichtige Person darf damit für dasselbe Einkommen oder denselben Gewinn und dieselbe Steuerperiode nur einmal mit der direkten Bundessteuer belastet werden (Urteile 9C_216/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 11; 2C_597/2019 vom 14. April 2022 E. 3.2; 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 15).”
“den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht persönlich zugehörig sind (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 3 DBG). Dass eine natürliche oder juristische Person - für die Zwecke der direkten Bundessteuer - in einem Kanton persönlich und in einem oder mehreren anderen Kantonen wirtschaftlich zugehörig ist, lässt das geltende Recht nicht zu (dazu Urteil 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.3.3 a.E., zur Publ. vorgesehen). Dies alles dient der "Vermeidung einer Aufsplitterung der Veranlagung" (BGE 137 I 331 E. 3.3.1). Entsprechend gilt die "Oder"-Regel: Die natürliche Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 DBG) bzw. die juristische Person mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz (Art. 50 DBG) ist entweder im Kanton A oder im Kanton B persönlich zugehörig und unterliegt der direkten Bundessteuer einzig dort; ein "sowohl als auch" ist undenkbar ( tertium non datur). In Bezug auf die direkte Bundessteuer fliessen daraus die Einheit des Veranlagungsortes (Art. 105 DBG) und die Einheit des Bezugsortes (Art. 160 DBG; BGE 142 II 182 E. 2.2.6; 146 II 111 E. 2.3.4; Urteile 2C_514/2021 vom 5. August 2021 E. 2.2.2; 2C_946/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.1). Für den Bezug bedeutet dies namentlich, dass die Eidgenossenschaft die ihr zustehende Steuer nur einmal - und nicht mehrfach - beanspruchen kann. Dieselbe steuerpflichtige Person darf damit für dasselbe Einkommen oder denselben Gewinn und dieselbe Steuerperiode nur einmal mit der direkten Bundessteuer belastet werden (Urteile 9C_216/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 11; 2C_597/2019 vom 14. April 2022 E. 3.2; 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 15).”
Citazione: LIFD art. 160 n. 1 Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, quale creditore dell'imposta federale diretta si considera il Cantone in cui è stato effettuato l'accertamento; le amministrazioni fiscali cantonali agiscono a titolo proprio e non semplicemente come mandatari della riscossione. Se in un titolo per la Rechtsöffnung manÊ l'identità inequivocabile del creditore o non risulta la legittimazione attiva della parte che lo presenta, ciò può condurre al rigetto della domanÚ di Rechtsöffnung.
“Die Vorinstanz erwog dazu, dass die im Rechtsöffnungstitel als Gläu- biger bezeichnete Person und der Betreibende identisch sein müssten, was von Amtes wegen zu prüfen sei. Fehlende oder nicht hinreichend nachgewiesene Identität führe zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 68 S. 10 E. 4.1). In den von der Gesuchstellerin, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, als Rechtsöffnungstitel präsentierten Verfügungen, namentlich den vier Veranla- gungsverfügungen vom 26. Januar 2016 (Urk. 3/4/1–3/4/4) und der Nachsteuer- verfügung vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/5), werde als Gläubigerin nicht die Ge- suchstellerin angegeben (Urk. 68 S. 10 E. 4.2). Dies zu Recht: So halte Art. 2 DBG fest, dass die direkte Bundessteuer von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen werde. Die direkte Bundessteuer werde nicht durch ein "eidgenössisches Steueramt", sondern durch die kantonalen Steuer- verwaltungen veranlagt und bezogen. Auch Art. 160 DBG bestimme, dass die di- rekten Bundessteuern von den Kantonen bezogen würden. In Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben habe sich das Bundesgericht klar dazu bekannt, dass als Steuergläubiger einzig der Kanton gelten könne. Die Kantone nähmen die Veran- lagung aus eigenem Recht und nicht als "Inkassomandatare" vor. Für Forderun- gen betreffend die direkte Bundessteuer fehle es der Gesuchstellerin an der Aktiv- legitimation. Vorliegend ergebe sich die Stellung der Gesuchstellerin als Gläubi- gerin für die Forderungen betreffend direkte Bundessteuer weder aus den von ihr - 7 - vorgelegten Rechtsöffnungstiteln, noch vermöchte ihr diese materiell-steuerrecht- lich überhaupt zuzustehen. Entsprechend sei das Rechtsöffnungsgesuch mangels Aktivlegitimation der Gesuchstellerin abzuweisen (Urk. 68 S. 10 f. E. 4.3-4.4 m.Hinw. auf BGE 142 II 182 E. 2.2.5, BGE 141 I 161 E. 3.3, BGer 2C_76/2015 vom 24. Mai 2016, E. 2.2.5, und OGer ZH PS180186 vom 10.10.2018, E. 2.2.2). Was die Gesuchstellerin hiergegen vorbringe, vermöge nicht zu überzeugen.”
“Die Vorinstanz erwog dazu, dass die im Rechtsöffnungstitel als Gläu- biger bezeichnete Person und der Betreibende identisch sein müssten, was von Amtes wegen zu prüfen sei. Fehlende oder nicht hinreichend nachgewiesene Identität führe zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 67 S. 10 E. 4.1). In den von der Gesuchstellerin, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, als Rechtsöffnungstitel präsentierten Verfügungen, namentlich den vier Veranla- gungsverfügungen vom 26. Januar 2016 (Urk. 3/4/1–3/4/4) und der Nachsteuer- verfügung vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/5), werde als Gläubigerin nicht die Ge- suchstellerin angegeben (Urk. 67 S. 10 E. 4.2). Dies zu Recht: So halte Art. 2 DBG fest, dass die direkte Bundessteuer von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen werde. Die direkte Bundessteuer werde nicht durch ein "eidgenössisches Steueramt", sondern durch die kantonalen Steuer- verwaltungen veranlagt und bezogen. Auch Art. 160 DBG bestimme, dass die di- rekten Bundessteuern von den Kantonen bezogen würden. In Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben habe sich das Bundesgericht klar dazu bekannt, dass als - 7 - Steuergläubiger einzig der Kanton gelten könne. Die Kantone nähmen die Veran- lagung aus eigenem Recht und nicht als "Inkassomandatare" vor. Für Forderun- gen betreffend die direkte Bundessteuer fehle es der Gesuchstellerin an der Aktiv- legitimation. Vorliegend ergebe sich die Stellung der Gesuchstellerin als Gläubi- gerin für die Forderungen betreffend direkte Bundessteuer weder aus den von ihr vorgelegten Rechtsöffnungstiteln, noch vermöchte ihr diese materiell-steuerrecht- lich überhaupt zuzustehen. Entsprechend sei das Rechtsöffnungsgesuch mangels Aktivlegitimation der Gesuchstellerin abzuweisen (Urk. 67 S. 10 f. E. 4.3-4.4 m.Hinw. auf BGE 142 II 182 E. 2.2.5, BGE 141 I 161 E. 3.3, BGer 2C_76/2015 vom 24. Mai 2016, E. 2.2.5, und OGer ZH PS180186 vom 10.10.2018, E. 2.2.2). Was die Gesuchstellerin hiergegen vorbringe, vermöge nicht zu überzeugen.”
“Mit den Erwägungen zur materiellrechtlichen Be- rechtigung an der direkten Bundessteuerforderung wies sie vielmehr im Sinne einer Ergänzung darauf hin, dass sich die festgestellte, zur Gesuchsabweisung führende fehlende formelle Berechtigung der Gesuchstellerin aus dem Titel mit der materiellen Rechtslage decke. Sie wies das Gesuch – im Zusammenhang be- trachtet – jedoch nicht (auch) deshalb ab, weil die Gesuchstellerin nicht materiell- rechtliche Forderungsgläubigerin sei. Jedenfalls hätte die vorinstanzliche Auffas- sung fehlender Gläubigeridentität im Ergebnis auch ohne diese Erwägungen Be- stand. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. 3.3.3.4. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Gesuchstellerin, wonach auch sie als (materielle) Gläubigerin der direkten Bundessteuerforderung gelte, bzw. dass die Gesuchstellerin jedenfalls im Vollstreckungsverfahren als Partei auftreten dür- fe und könne, was bereits aus Art. 128 Abs. 1 BV und Art. 1 DBG folge (Urk. 66 Rz 29 ff.). So hielt das Bundesgericht nicht nur fest, dass "praxisgemäss" nur (und nicht "grundsätzlich") der Kanton als Gläubiger der Bundessteuer "gelte" (Urk. 66 Rz 30 m.Hinw. auf BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188). Vielmehr entschied es unter Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (insbes. Art. 2 und Art. 160 DBG), dass Gläubiger der Steuerforderung aus dem DBG der veranla- gende Kanton sei und dieser die Veranlagung "aus eigenem Recht" und nicht als "Inkassomandatar" vornehme (BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188; 141 I 161 E. 3.3 S. 165 f.; BGer 2C_451/2018 vom 27. September 2019, E. 7.2; 2C_529/2014 vom 24. August 2015, E. 3.2; 5P.471/2000 vom 19. Februar 2001, E. 5 [je m.Hinw. auf die Doktrin]). Inwiefern sich aus dieser klaren bundesgerichtlichen Beantwortung der Frage nach der Gläubigerschaft ableiten lassen könnte, dass neben dem Kan- - 21 - ton auch die Eidgenossenschaft als Gläubigerin dieser Forderung gelte und im Vollstreckungsverfahren als Partei auftreten dürfe, ist nicht ersichtlich. Allein aus der bundesgerichtlichen Feststellung, wonach "als Rechtsträger [der Forderung] ... der Kanton – in Vertretung auch des Bundes" (und nicht: "in Vertretung des Bundes"; vgl. Urk. 66 Rz 31) – Prozesspartei sei (5P.471/2000 vom 19. Februar 2001, E. 5), lässt sich solches jedenfalls nicht ableiten; gemeint ist vielmehr eine Art gesetzlich statuierte indirekte Vertretung.”
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