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Le autorità fiscali cantonali o comunali competenti decidono sui differimenti, sulle proroghe o sulle rateizzazioni. Nel fissare le rate ragionevoli, nella prassi si tiene conto della copertura effettiva e — se necessario — il minimo vitale viene ricalcolato. I contribuenti possono cercare una soluzione concordata con le autorità fiscali o, in alternativa, adire le vie legali.
“Bei ganz oder teilweise verweigertem Erlass der Staats- und Gemeindesteuern kann der zur Gewährung von Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Behörde empfohlen werden, eine Stundung zu gewähren oder Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern solches aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person in Betracht zu ziehen ist. Da den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin mit Zahlungserleichterungen (§ 177 StG) Rechnung getragen werden kann, sind dieser Entscheid und die Gesuchsunterlagen an das für die Beurteilung von Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern zuständige Gemeindesteueramt weiterzuleiten. Dieses wird – allenfalls unter Neuberechnung des Existenzminimums – die monatlich zumutbaren Raten festzulegen haben (vgl. Weisung, Rz. 42). Sodann ist auch dem im Bereich der direkten Bundessteuer für Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Steueramt zu empfehlen, der Beschwerdeführerin Ratenzahlungen nach Massgabe ihrer effektiven Überdeckung zu bewilligen (Art. 166 DBG; Art. 13 Abs. 3 EV). Der Beschwerdeführerin steht es hierbei frei, sich mit den Steuerbehörden auf angemessene Ratenzahlungen zu verständigen oder notfalls den Rechtsweg zu beschreiten, sollten sich die Steuerbehörden einer adäquaten Lösung verweigern. 4. 4.1 Das Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG). 4.2 Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Pflichtige – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass ersucht hatte.”
“Da den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin mit Zahlungserleichterungen (§ 177 StG) Rechnung getragen werden kann, sind dieser Entscheid und die Gesuchsunterlagen an das für die Beurteilung von Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuer zuständige Gemeindesteueramt weiterzuleiten. Dieses wird – allenfalls unter Neuberechnung des Existenzminimums – die monatlich zumutbaren Raten festzulegen haben (vgl. Weisung, Rz. 42). Sodann ist auch dem im Bereich der direkten Bundessteuern für Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Steueramt zu empfehlen, der Beschwerdeführerin Ratenzahlungen nach Massgabe ihrer effektiven Überdeckung zu bewilligen (Art. 166 DBG; Art. 13 Abs. 3 EV). Der Beschwerdeführerin steht es hierbei frei, sich mit den Steuerbehörden auf angemessene Ratenzahlungen zu verständigen oder notfalls den Rechtsweg zu beschreiten, sollten sich die Steuerbehörden einer aus ihrer Sicht adäquaten Lösung verweigern. Damit hat sie es auch selbst in der Hand, ob die Steuerbehörden Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen sie einleiten müssen.”
“Bei ganz oder teilweise verweigertem Erlass der Staats- und Gemeindesteuern kann der zur Gewährung von Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Behörde empfohlen werden, eine Stundung zu gewähren oder Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern solches aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person in Betracht zu ziehen ist. Da den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin mit Zahlungserleichterungen (§ 177 StG) Rechnung getragen werden kann, sind dieser Entscheid und die Gesuchsunterlagen an das für die Beurteilung von Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern zuständige Gemeindesteueramt weiterzuleiten. Dieses wird – allenfalls unter Neuberechnung des Existenzminimums – die monatlich zumutbaren Raten festzulegen haben (vgl. Weisung, Rz. 42). Sodann ist auch dem im Bereich der direkten Bundessteuer für Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Steueramt zu empfehlen, der Beschwerdeführerin Ratenzahlungen nach Massgabe ihrer effektiven Überdeckung zu bewilligen (Art. 166 DBG; Art. 13 Abs. 3 EV). Der Beschwerdeführerin steht es hierbei frei, sich mit den Steuerbehörden auf angemessene Ratenzahlungen zu verständigen oder notfalls den Rechtsweg zu beschreiten, sollten sich die Steuerbehörden einer adäquaten Lösung verweigern. 6. 6.1 Das Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG). 6.2 Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Pflichtige – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass ersucht hatte.”
Riferimento: LIFD art. 166 n. 3 Nella misura in cui una remissione venga rifiutata in tutto o in parte, va esaminato, conformemente ai principi esposti nella prassi giuridiÊ, se, in considerazione della situazione economiÊ della persona richiedente, possa essere preso in considerazione un differimento del pagamento o la rateizzazione; gli atti decisionali e la documentazione della domanÚ vanno trasmessi alle autorità cantonali o comunali competenti per le agevolazioni di pagamento.
“Bei ganz oder teilweise verweigertem Erlass der Staats- und Gemeindesteuern kann der zur Gewährung von Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Behörde empfohlen werden, eine Stundung zu gewähren oder Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern solches aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person in Betracht zu ziehen ist. Da den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin mit Zahlungserleichterungen (§ 177 StG) Rechnung getragen werden kann, sind dieser Entscheid und die Gesuchsunterlagen an das für die Beurteilung von Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern zuständige Gemeindesteueramt weiterzuleiten. Dieses wird – allenfalls unter Neuberechnung des Existenzminimums – die monatlich zumutbaren Raten festzulegen haben (vgl. Weisung, Rz. 42). Sodann ist auch dem im Bereich der direkten Bundessteuer für Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Steueramt zu empfehlen, der Beschwerdeführerin Ratenzahlungen nach Massgabe ihrer effektiven Überdeckung zu bewilligen (Art. 166 DBG; Art. 13 Abs. 3 EV). Der Beschwerdeführerin steht es hierbei frei, sich mit den Steuerbehörden auf angemessene Ratenzahlungen zu verständigen oder notfalls den Rechtsweg zu beschreiten, sollten sich die Steuerbehörden einer adäquaten Lösung verweigern. 4. 4.1 Das Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG). 4.2 Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Pflichtige – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass ersucht hatte.”
Per crediti di entità molto ridotta, appare poco sensato raccomandare all'ufficio fiscale cantonale agevolazioni di pagamento ai sensi dell'art. 166 LIFD.
La concessione di agevolazioni di pagamento (ad es. proroga del termine o rateizzazione ai sensi dell'art. 166 LIFD) non modifiÊ un accertamento divenuto definitivo e, in linê di principio, non costituisÎ una modifiÊ della determinazione dell'imposta; eventuali misure di esecuzione forzata o i rimedi giurisdizionali avverso tali atti di esecuzione restano impregiudicati.
“Les recourants invoquent ici la nullité pour tenter de contourner l'irrecevabilité de leur recours contre les bordereaux du 25 septembre 2015 et l'entrée en force desdits bordereaux. Cependant, le vice invoqué constitue un vice de fond, éventuellement susceptible de mener à l'annulation des rappels d'impôt par le biais d'un recours contre les bordereaux de rappel d'impôt mais non constitutif de motif de nullité. Or, l'objet de la contestation est ici la décision de scission et le recours contre la scission ne permet pas de demander l'annulation des actes sur lesquels reposent les dettes fiscales objet de la scission, entrés en force. Les dettes fiscales objet de la scission ne reposent par conséquent pas sur des décisions nulles et le grief sera écarté. 7. Les recourants affirment finalement qu'un abandon total ou partiel des intérêts moratoires serait également de nature à remettre en cause les bordereaux entrés en force. Toutefois, comme vu précédemment, non seulement les recourants n'ont pas obtenu de décision concernant un tel abandon, de sorte qu'ils formulent ici un grief hypothétique, mais tant l'octroi de facilités de paiement (art. 166 LIFD et 35 de la loi relative à la perception et aux garanties des impôts des personnes physiques et des personnes morales du 26 juin 2008 - LPGIP - D 3 18) qu'une remise (art. 167 ss LIFD et 37 ss LPGIP) ne constituent une modification de la taxation (Pierre CURCHOD in Yves NOËL/Florence AUBRY GIRARDIN [éd.], op. cit., n. 3a ad art. 166 et n. 7 ad art. 167). Le grief sera écarté. Dans ces circonstances, le recours, entièrement mal fondé, sera rejeté. 8. Vue l'issue du litige, un émolument de CHF 1'000.- sera mis à la charge solidaire des recourants (art. 87 al. 1 LPA) et aucune indemnité de procédure ne sera allouée (art. 87 al. 2 LPA). * * * * * PAR CES MOTIFS LA CHAMBRE ADMINISTRATIVE à la forme : déclare recevable le recours interjeté le 6 octobre 2023 par A______ et B______ contre le jugement du Tribunal administratif de première instance du 4 septembre 2023 ; au fond : le rejette ; met un émolument de CHF 1'000.- à la charge solidaire de A______ et B______ ; dit qu'il n'est pas alloué d'indemnité de procédure ; dit que, conformément aux art.”
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