L’art. 19 s’applique par analogie au partenaire enregistré survivant.
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art. 20a al. 1 LPP désigne expressément, à côté du conjoint survivant, les partenaires enregistrés comme personnes bénéficiaires à prendre en compte dans les règlements pour les prestations aux survivants; les institutions de prévoyanÎ peuvent l'inscrire en conséquenÎ dans leurs règlements.
“Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen neben den überlebenden Ehegatten (Art. 19 BVG) beziehungsweise eingetragenen Partnerinnen und Partnern (Art. 19a BVG) und Kindern, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufzukommen hatte, (Waisen, Art. 20 BVG) folgende begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:”
“Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen neben den überlebenden Ehegatten (Art. 19 BVG) beziehungsweise eingetragenen Partnerinnen und Partnern (Art. 19a BVG) und Kindern, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufzukommen hatte, (Waisen, Art. 20 BVG) folgende begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:”
Selon l'art. 20a al. 1 LPP, les institutions de prévoyanÎ peuvent prévoir dans leurs règlements, en sus des personnes ayant droit visées aux art. 19 et 19a LPP et à l'art. 20 LPP, d'autres personnes bénéficiaires, notamment des personnes physiques qui ont été soutenues de manière importante par l'assuré, des personnes qui ont vécu en communauté de vie ininterrompue avì l'assuré durant les cinq dernières années précédant son décès, ainsi que des personnes chargées de l'entretien d'un ou plusieurs enfants communs.
“Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen neben den überlebenden Ehegatten (Art. 19 BVG) beziehungsweise eingetragenen Partnerinnen und Partnern (Art. 19a BVG) und Kindern, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufzukommen hatte, (Waisen, Art. 20 BVG) folgende begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:”
“Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 BVG (überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte), Art. 19a BVG (eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner) und Art. 20 BVG (Waisen) die folgenden begünstigten Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: - natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit.”
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