1 commentary
Des défauts mineurs de pagination ou d'autres insuffisances légères dans la gestion des dossiers ne suffisent pas, à eux seuls, à retenir l'existenÎ d'une violation de l'obligation de tenue des dossiers au sens de l'art. 85b LPP. Dans la mesure où les pièces pertinentes peuvent être retrouvées sans grand effort, il n'existe aucun indiÎ de dossiers incomplets.
“Vorab ist zu bemerken, dass auf die Beanstandungen bezüglich der Aktenführungspflicht der Beklagten (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223; Art. 85b BVG) nicht einzugehen ist, da die Klägerin diesbezüglich keinen Antrag stellt, sondern sich lediglich vorbehält, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine entsprechende Abklärung zu beantragen (vgl. Klage S. 3-4 Ziff. II.1 Vorbemerkung). Immerhin ist zu bemerken, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten unvollständig sein könnten. Soweit die – effektiv nicht durchgängig systematisch vorhandene – Paginierung der Akten beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Belegstellen ohne grösseren Aufwand zu finden sind. Überdies rechtfertigen geringfügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung – wie sie mit der hier vorgenommenen Paginierung allenfalls vorliegen könnten – die Annahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht ohnehin nicht (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3 S. 225).”
“Vorab ist zu bemerken, dass auf die Beanstandungen bezüglich der Aktenführungspflicht der Beklagten (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223; Art. 85b BVG) nicht einzugehen ist, da die Klägerin diesbezüglich keinen Antrag stellt, sondern sich lediglich vorbehält, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine entsprechende Abklärung zu beantragen (vgl. Klage S. 3-4 Ziff. II.1 Vorbemerkung). Immerhin ist zu bemerken, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten unvollständig sein könnten. Soweit die – effektiv nicht durchgängig systematisch vorhandene – Paginierung der Akten beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Belegstellen ohne grösseren Aufwand zu finden sind. Überdies rechtfertigen geringfügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung – wie sie mit der hier vorgenommenen Paginierung allenfalls vorliegen könnten – die Annahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht ohnehin nicht (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3 S. 225).”
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