Lors de la dissolution d’une institution de prévoyance (liquidation totale), l’autorité de surveillance décide si les conditions et la procédure sont observées et approuve le plan de répartition.
10 commentaries
Pour les institutions de prévoyanÎ, la dissolution prévue par le droit des fondations pour cause d'inadéquation du but ou d'immoralité (art. 88 al. 1 ch. 2 CC) ne s'applique pas. Pour la dissolution des institutions de prévoyanÎ, les règles du droit de la prévoyanÎ s'appliquent, notamment l'art. 53c LPP.
“Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sieht die Aufhebung einer Stiftung vor, wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch die Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann. Im Vorsorgerecht dagegen ist die im Stiftungsrecht ebenfalls vorgesehene Aufhebung einer Stiftung zufolge Zweckwidrigkeit oder Unsittlichkeit des Stiftungszwecks unerheblich (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; Yolanda Müller, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 53c BVG N. 22).”
LPP art. 53c n. 9 En cas de liquidation totale, il convient de préserver le statut acquis des ayants droit antérieurs. Les ayants droit individuels ne doivent pas voir leurs droits patrimoniaux compromis ; en particulier, le patrimoine disponible de la fondation ne doit pas être déprécié («dilué») par l'admission de nouveaux ayants droit qui y auraient droit. Il convient également d'examiner si une éventuelle modification du but étend ou restreint inadmissiblement le cercle des ayants droit.
“Bei der erneuten Beurteilung ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären folgt (Wahrung des Besitzstandes). Die einzelnen Destinatäre sollen keine Beeinträchtigung ihrer Vermögensrechte bzw. keinen Vermögensnachteil erleiden. Insbesondere darf das freie Stiftungsvermögen nicht dadurch entwertet («verwässert») werden, dass zusätzliche Destinatäre daran berechtigt werden (vgl. BGE 138 V 346 E. 6.4; Hans Michael Riemer, Fusionen bei klassischen und Personalfürsorgestiftungen, SZS 1991 S. 172 f.; Christina Ruggli-Wüest, Umstrukturierungen in der Wirtschaft und ihre Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge, BJM 2000 S. 119; Yolanda Müller, a.a.O., Art. 53c BVG N. 20). Vor diesem Hintergrund wird insbesondere zu prüfen sein, ob mit einer allfälligen Zweckänderung der Kreis der Destinatäre tatsächlich derselbe bleibt und nicht in unzulässiger Weise erweitert respektive verengt wird, was im Fall von neu eintretenden Mitarbeitern oder aufgrund einer Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Erfordernis «Härtefall») nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.”
LPP art. 53c ch. 8 La procédure de liquidation peut également être engagée sans requête de l'institution de prévoyanÎ concernée (p. ex. d'offiÎ ou à la demanÞ d'une personne intéressée). Une liquidation totale est donc envisageable même contre la volonté de la fondation concernée. C'est l'autorité de surveillanÎ qui statue sur l'existenÎ des conditions et le respect de la procédure; cette décision n'appartient pas à l'institution de prévoyanÎ elle-même.
“Was die Einleitung des Liquidationsverfahrens anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht zwingend einen Antrag der betroffenen Stiftung voraussetzt. Vielmehr kann das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag jeder Person, die ein Interesse hat, eingeleitet werden. Demzufolge ist auch eine Liquidation gegen den Willen einer Stiftung denkbar. Denn letztlich ist es die Aufsichtsbehörde, welche (von Amtes wegen) über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gesamtliquidation zu entscheiden hat (vgl. Art. 53c BVG).”
Réf. : LPP art. 53c n. 7 Pour les institutions de prévoyanÎ établies sous forme de fondation, la suppression doit être effectuée conformément à l'art. 88 al. 1 CC. La suppression est prononcée par l'autorité compétente — dans le domaine de la prévoyanÎ professionnelle, par l'autorité de surveillanÎ — soit sur demanÞ, soit d'offiÎ.
“Wurde die Einrichtung der beruflichen Vorsorge - wie dies hier der Fall ist (Sachverhalt Bst. A) - in Form einer Stiftung errichtet, ist sie gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB aufzuheben, wenn entweder ihr Zweck unerreichbar geworden ist und auch durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann (Ziff. 1) oder wenn ihr Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist (Ziff. 2; auf Letzteres ist vorliegend nicht einzugehen). Die Aufhebung erfolgt durch die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen (Art. 88 Abs. 1 ZGB), im Bereich der beruflichen Vorsorge also durch die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 53c BVG; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1596).”
“Wurde die Einrichtung der beruflichen Vorsorge - wie dies hier der Fall ist (Sachverhalt Bst. A) - in Form einer Stiftung errichtet, ist sie gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB aufzuheben, wenn entweder ihr Zweck unerreichbar geworden ist und auch durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann (Ziff. 1) oder wenn ihr Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist (Ziff. 2; auf Letzteres ist vorliegend nicht einzugehen). Die Aufhebung erfolgt durch die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen (Art. 88 Abs. 1 ZGB), im Bereich der beruflichen Vorsorge also durch die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 53c BVG; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1596).”
LPP art. 53c n° 6 La procédure relative à la liquidation totale peut être engagée d'offiÎ ou à la demanÞ de toute personne ayant un intérêt.
“Das Verfahren betreffend Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung kann von Amtes wegen oder auf Antrag jeder Person, die ein Interesse hat, eingeleitet werden (vgl. Art. 53c BVG; Art. 88 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 ZGB; Urteil des BGer 9C_403/2020 vom 29. Januar 2021 E. 1.2; Hans Michael Riemer, a.a.O., N. 401 des systematischen Teils; Yolanda Müller, a.a.O., Art. 53c BVG N. 22; Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 2020, § 6 Rz. 30).”
“Das Verfahren betreffend Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung kann von Amtes wegen oder auf Antrag jeder Person, die ein Interesse hat, eingeleitet werden (vgl. Art. 53c BVG; Art. 88 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 ZGB; Urteil des BGer 9C_403/2020 vom 29. Januar 2021 E. 1.2; Hans Michael Riemer, a.a.O., N. 401 des systematischen Teils; Yolanda Müller, a.a.O., Art. 53c BVG N. 22; Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 2020, § 6 Rz. 30).”
Dans le cadre de son activité de surveillanÎ, l'autorité de surveillanÎ doit également, en dehors de la loi sur les fusions (LFus), vérifier, lors de transferts d'avoirs, si l'institution de prévoyanÎ cédante respecte le principe d'égalité de traitement lors de la sortie de ses avoirs ou lors de sa liquidation (totale ou partielle) et si les destinataires sortants reçoivent des avoirs suffisants. Dans la mesure où une autorisation au sens de l'art. 98 al. 3 LFus est requise, il en découle que l'autorité de surveillanÎ ne peut que contrôler le transfert et ne l'approuver que dans ce cadre vérifiable.
“Ist dies der Fall, muss die Aufsichtsbehörde die Vermögensübertragung genehmigen (Art. 98 Abs. 3 FusG). Liegt keine Teil- oder Gesamtliquidation vor, bedarf eine Vermögensübertragung, wie beispielsweise die in der Praxis häufig anzutreffende Einbringung von Immobilienportefeuilles von Pensionskassen in Immobilienanlagestiftungen, keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (die Vorsorgeeinrichtung erhält ein Entgelt in Form von Anteilen o.Ä.; Ernst Staehelin, in: Frank Vischer [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, 2. Aufl. 2012, Art. 98 FusG N. 6). Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat die Aufsichtsbehörde der abgebenden Vorsorgeeinrichtung aber auch ausserhalb des FusG bei einer Vermögensübertragung zu prüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung bei der Ausscheidung ihrer Mittel bzw. bei ihrer (Teil-)Liquidation dafür sorgt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten ist und die abgehenden Destinatäre ausreichende Mittel - weder zu wenig noch zu viel - erhalten (Yolanda Müller, a.a.O., Art. 53c BVG N. 53).”
LPP art. 53c n. 4 L'autorité de surveillanÎ déciÞ, en cas de liquidation totale, si les conditions légales et la procédure admissible sont réunies, et approuve le plan de répartition. La procédure de liquidation peut être engagée d'offiÎ ou à la demanÞ de toute personne ayant un intérêt; une liquidation contre la volonté de la fondation est ainsi envisageable.
“Was die Einleitung des Liquidationsverfahrens anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht zwingend einen Antrag der betroffenen Stiftung voraussetzt. Vielmehr kann das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag jeder Person, die ein Interesse hat, eingeleitet werden. Demzufolge ist auch eine Liquidation gegen den Willen einer Stiftung denkbar. Denn letztlich ist es die Aufsichtsbehörde, welche (von Amtes wegen) über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gesamtliquidation zu entscheiden hat (vgl. Art. 53c BVG).”
“Soweit der Kläger gerichtliche Anordnungen betreffend Verwendung der für das Vorsorgewerk übertragenen Mittel verlangt (Urk. 1 S. 2), ist vorwegzuschicken, dass nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) jeder Kanton ein Gericht bezeichnet, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss Art. 53c BVG entscheidet bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan. Laut Art. 53b Abs. 1 BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise unter anderem erfüllt, wenn der Anschlussvertrag aufgelöst wird (lit. c).”
“Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn (a) eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt, (b) eine Unternehmung restrukturiert wird oder (c) der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Art. 53b Abs. 1 BVG). Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt eine Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen insbesondere auf, wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; vgl. auch UELI KIESER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2019, N. 3 und 5 zu Art. 53c BVG). Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan (Art. 53c BVG).”
LPP art. 53c ch. 3 Le transfert de tous les assurés et des rentiers vers une fondation collective est typiquement considéré en pratique comme un motif de dissolution de l'institution de prévoyanÎ d'origine, dans la mesure où l'objet initial de la fondation peut disparaître. Le fait que l'entreprise employeuse continue d'exister n'exclut pas une liquidation totale; inversement, la disparition de l'employeur n'entraîne pas nécessairement la dissolution de l'institution de prévoyanÎ.
“Die Vermögensübertragung auf eine Sammelstiftung, welche die aktiv und passiv Versicherten übernimmt, stellt in der Praxis einen typischen Aufhebungsgrund der übergebenden Vorsorgeeinrichtung dar (vgl. vorstehende E. 3.3.2). Mit dem Übertritt aller Versicherten und Rentner in die Pensionskasse C._______ ist der ursprüngliche Hauptzweck der Personalstiftung (Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen) weggefallen, sodass an und für sich von einem Liquidationssachverhalt auszugehen ist. Dabei schliesst, die Tatsache, dass die Arbeitgeberfirma noch existiert, eine Gesamtliquidation nicht aus. Auch der umgekehrte Fall eines Wegfalls des Arbeitgebers, z.B. infolge Konkurses, zieht zwar in der Regel, aber nicht zwingend, die Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung nach sich (zum Weiterbestehen einer Vorsorgeeinrichtung trotz Wegfalls des Arbeitgebers vgl. das Beispiel der Allgemeinen Pensionskasse der SAir Group; Yolanda Müller, a.a.O., Art. 53c BVG N. 24). Die Liquidation einer Arbeitgeberfirma führt folglich nicht zwangsläufig zur Liquidation der zugehörigen Personalfürsorgestiftung. Ebenso steht der Umstand, dass die Arbeitgeberfirma im vorliegenden Fall fortbesteht und der Übertritt aller Versicherten in eine Sammelstiftung unabhängig von einer strukturellen Änderung bei der Arbeitgeberfirma erfolgt ist, einer Gesamtliquidation nicht entgegen.”
“Die Vermögensübertragung auf eine Sammelstiftung, welche die aktiv und passiv Versicherten übernimmt, stellt in der Praxis einen typischen Aufhebungsgrund der übergebenden Vorsorgeeinrichtung dar (vgl. vorstehende E. 3.3.2). Mit dem Übertritt aller Versicherten und Rentner in die Pensionskasse C._______ ist der ursprüngliche Hauptzweck der Personalstiftung (Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen) weggefallen, sodass an und für sich von einem Liquidationssachverhalt auszugehen ist. Dabei schliesst, die Tatsache, dass die Arbeitgeberfirma noch existiert, eine Gesamtliquidation nicht aus. Auch der umgekehrte Fall eines Wegfalls des Arbeitgebers, z.B. infolge Konkurses, zieht zwar in der Regel, aber nicht zwingend, die Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung nach sich (zum Weiterbestehen einer Vorsorgeeinrichtung trotz Wegfalls des Arbeitgebers vgl. das Beispiel der Allgemeinen Pensionskasse der SAir Group; Yolanda Müller, a.a.O., Art. 53c BVG N. 24). Die Liquidation einer Arbeitgeberfirma führt folglich nicht zwangsläufig zur Liquidation der zugehörigen Personalfürsorgestiftung. Ebenso steht der Umstand, dass die Arbeitgeberfirma im vorliegenden Fall fortbesteht und der Übertritt aller Versicherten in eine Sammelstiftung unabhängig von einer strukturellen Änderung bei der Arbeitgeberfirma erfolgt ist, einer Gesamtliquidation nicht entgegen.”
Citation : LPP art. 53c n. 2 En cas de liquidation totale, il n'y a en règle générale pas de restitution des fonds de la fondation à l'employeur ; les remboursements des cotisations patronales (AGBR) ne sont donc généralement pas versés à l'employeur. Il convient toutefois, au cas par cas, de tenir compte des modalités de constitution de ces AGBR. Ces affirmations s'appuient sur l'interdiction, motivée par des raisons fiscales, de la restitution des fonds de la fondation.
“Wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen gefolgt werden. So werden AGBR bei einer Gesamtliquidation nicht an den Arbeitgeber zurückbezahlt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1427/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2.2., 4.2.1, 4.3.2; Lang, a.a.O., S. 532, 535, 538; Isabelle Vetter-Schreiber, Gleichbehandlung bei Teil- und Gesamtliquidation, in: Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge im Wandel der Zeit, Festschrift "25 Jahre BVG", Zürich/ St. Gallen 2009, S. 272 ff.; BGE 145 V 106 E. 3.1). Dies ergibt sich aus dem steuerlich motivierten Verbot der Rückgewähr von Stiftungsmitteln an den Arbeitgeber (Yolanda Müller, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar zur Beruflichen Vorsorge, Basel 2021, N 84 zu Art. 53c BVG). Jedoch ist, wie dies auch die Steuerverwaltung und das Steuergericht festhalten, im vorliegenden Fall das Zustandekommen der AGBR zu berücksichtigen.”
“Wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen gefolgt werden. So werden AGBR bei einer Gesamtliquidation nicht an den Arbeitgeber zurückbezahlt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1427/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2.2., 4.2.1, 4.3.2; Lang, a.a.O., S. 532, 535, 538; Isabelle Vetter-Schreiber, Gleichbehandlung bei Teil- und Gesamtliquidation, in: Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge im Wandel der Zeit, Festschrift "25 Jahre BVG", Zürich/ St. Gallen 2009, S. 272 ff.; BGE 145 V 106 E. 3.1). Dies ergibt sich aus dem steuerlich motivierten Verbot der Rückgewähr von Stiftungsmitteln an den Arbeitgeber (Yolanda Müller, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar zur Beruflichen Vorsorge, Basel 2021, N 84 zu Art. 53c BVG). Jedoch ist, wie dies auch die Steuerverwaltung und das Steuergericht festhalten, im vorliegenden Fall das Zustandekommen der AGBR zu berücksichtigen.”
RéférenÎ : LPP art. 53c n. 1 Si un règlement de liquidation complète fait défaut, les critères de répartition fixés dans le règlement de liquidation partielle peuvent être pris en compte lors de la liquidation complète ; l'autorité de surveillanÎ le recommanÞ pour des raisons d'égalité de traitement. L'institution de prévoyanÎ n'y est toutefois pas tenue.
“Die Beschwerdeführerin weist zu Recht daraufhin, dass bei Fehlen eines Gesamtliquidationsreglements die im Teilliquidationsreglement festgelegten Kriterien auch bei der Gesamtliquidation berücksichtigt werden können (BVGer-act. 1, Rz. 22 mit Verweis auf Ueli Kieser, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 53c BVG N. 19). Entsprechend führte auch die Vorinstanz im Besprechungsprotokoll zur Besprechung vom 22. August 2017 aus (BVS-act. 5): «Die Dienstjahre sollten zu 70 % gewichtet und die Sparkapitalien zu 30 % werden, wobei es gegen unten mit Fr. 20'000.- und gegen oben mit Fr. 200'000.- eine Plafonierung gibt. Sie legen uns verschiedene Berechnungsvarianten in einer Grafik vor (siehe Beilage). Die BVS empfiehlt, die gleichen Kriterien anzuwenden wie beim Verfahren der TL. Dies aus Gründen der Gleichberechtigung/Gleichbehandlung und der Vergleichbarkeit. Die Kriterien, welche bei der TL angewendet wurden, sind vom SR im TL Reglement verabschiedet worden und dementsprechend bereits als sinnvoll erachtet worden. Falls der SR nicht die Kriterien des TL-Verfahrens anwendet, muss er dafür eine sehr plausible Begründung liefern.» Es ist jedoch festzuhalten, - wie dies im Übrigen auch die Beschwerdeführerin darlegt - dass ein solches Vorgehen für die Vorsorgeeinrichtung nicht verpflichtend ist (vgl. BGE 128 II 394 E.”
“Die Beschwerdeführerin weist zu Recht daraufhin, dass bei Fehlen eines Gesamtliquidationsreglements die im Teilliquidationsreglement festgelegten Kriterien auch bei der Gesamtliquidation berücksichtigt werden können (BVGer-act. 1, Rz. 22 mit Verweis auf Ueli Kieser, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 53c BVG N. 19). Entsprechend führte auch die Vorinstanz im Besprechungsprotokoll zur Besprechung vom 22. August 2017 aus (BVS-act. 5): «Die Dienstjahre sollten zu 70 % gewichtet und die Sparkapitalien zu 30 % werden, wobei es gegen unten mit Fr. 20'000.- und gegen oben mit Fr. 200'000.- eine Plafonierung gibt. Sie legen uns verschiedene Berechnungsvarianten in einer Grafik vor (siehe Beilage). Die BVS empfiehlt, die gleichen Kriterien anzuwenden wie beim Verfahren der TL. Dies aus Gründen der Gleichberechtigung/Gleichbehandlung und der Vergleichbarkeit. Die Kriterien, welche bei der TL angewendet wurden, sind vom SR im TL Reglement verabschiedet worden und dementsprechend bereits als sinnvoll erachtet worden. Falls der SR nicht die Kriterien des TL-Verfahrens anwendet, muss er dafür eine sehr plausible Begründung liefern.» Es ist jedoch festzuhalten, - wie dies im Übrigen auch die Beschwerdeführerin darlegt - dass ein solches Vorgehen für die Vorsorgeeinrichtung nicht verpflichtend ist (vgl. BGE 128 II 394 E.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.