Montant adapté selon l’art. 5 de l’O du 18 avr. 1984 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité, dans la teneur de la mod. du 28 août 2024, en vigueur depuis le 1erjanv. 2025 (RO 2024 469). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 3 oct. 2003 (1rerévision LPP), en vigueur depuis le 1erjanv. 2005 (RO 2004 1677;FF 2000 2495). ↩
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art. 46 al. 1 LPP contient des prescriptions minimales; il n'en découle pas qu'il serait légalement interdit d'assurer des salariés de plusieurs employeurs auprès d'une autre institution de prévoyanÎ. Dans le domaine surobligatoire, les parties peuvent convenir de solutions plus étendues. Le libellé d'un contrat d'affiliation n'implique pas automatiquement une obligation générale d'affiliation ou d'assuranÎ de l'institution de prévoyanÎ; celle-ci peut, dans le cadre de la liberté contractuelle, refuser de collaborer avì certains employeurs.
“Eine Würdigung all dieser Aspekte ergibt, dass eine Versicherung von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als den in Art. 46 Abs. 1 BVG bezeichneten nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Art. 46 BVG enthält lediglich die Mindestvorschriften und regelt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmende einen gesetzlichen Anspruch auf Versicherung haben. Auch den Materialien ist hierzu nichts Abweichendes zu entnehmen (BBl 1976 Band I Nr. 4 S. 222). Im überobligatorischen Bereich steht es den Parteien offen, weitergehende Lösungen einzurichten. Indessen kann aus dem Wortlaut des Anschlussvertrages nicht gefolgert werden, dass die Beklagte unbesehen der verschiedenen Arbeitgeber verpflichtet wäre, eine solche Versicherung durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit muss es der Beklagten offenstehen, die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Arbeitgeber abzulehnen. Dies gilt umso mehr, als die Haltung der Beklagten der gesetzlichen Mindestregelung entspricht und die vom Kläger bevorzugte Interpretation doch als neuartig in der Landschaft der schweizerischen Vorsorgelösungen erscheint. Eine Lösung mit einem Vertragszwang der Beklagten betreffend Anschlüsse von jedweden Arbeitgebern (betreffend die Vereinsmitglieder) respektive die Versicherung von Vereinsmitgliedern mit dem Risiko, das Inkasso gegenüber jedweden Arbeitgebern durchführen zu müssen, hätte einer eindeutigen Regelung in der Anschlussvereinbarung bedurft.”
“Eine Würdigung all dieser Aspekte ergibt, dass eine Versicherung von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als den in Art. 46 Abs. 1 BVG bezeichneten nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Art. 46 BVG enthält lediglich die Mindestvorschriften und regelt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmende einen gesetzlichen Anspruch auf Versicherung haben. Auch den Materialien ist hierzu nichts Abweichendes zu entnehmen (BBl 1976 Band I Nr. 4 S. 222). Im überobligatorischen Bereich steht es den Parteien offen, weitergehende Lösungen einzurichten. Indessen kann aus dem Wortlaut des Anschlussvertrages nicht gefolgert werden, dass die Beklagte unbesehen der verschiedenen Arbeitgeber verpflichtet wäre, eine solche Versicherung durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit muss es der Beklagten offenstehen, die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Arbeitgeber abzulehnen. Dies gilt umso mehr, als die Haltung der Beklagten der gesetzlichen Mindestregelung entspricht und die vom Kläger bevorzugte Interpretation doch als neuartig in der Landschaft der schweizerischen Vorsorgelösungen erscheint. Eine Lösung mit einem Vertragszwang der Beklagten betreffend Anschlüsse von jedweden Arbeitgebern (betreffend die Vereinsmitglieder) respektive die Versicherung von Vereinsmitgliedern mit dem Risiko, das Inkasso gegenüber jedweden Arbeitgebern durchführen zu müssen, hätte einer eindeutigen Regelung in der Anschlussvereinbarung bedurft.”
Selon la consid. 17 de la Cst. 2020/7, la possibilité d’assurer un revenu accessoire auprès de la même institution de prévoyanÎ est essentiellement régie par les dispositions réglementaires de l’institution concernée; l’art. 46 al. 2 LPP prévoit expressément cette option, pour autant que les règlements ne l’excluent pas.
“c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nimmt zwar Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, von der obligatorischen Versicherung aus. Einen kompletten Versicherungsausschluss des vom Obligatorium ausgenommenen Versichertenkreises hat der Verordnungsgeber aber gerade nicht angestrebt. Vielmehr hat er den meisten der vom Obligatorium ausgenommenen Arbeitnehmenden die Möglichkeit eröffnen wollen, an der beruflichen Vorsorge in Form der freiwilligen Versicherung teilzunehmen (vgl. Kommentar des BSV zum Entwurf BVV 2 vom 2. August 1983, S. 6). Für Arbeitnehmende, die für den Nebenverdienst nicht dem Obligatorium unterstehen, da sie bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind, hat der Verordnungsgeber die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung im Rahmen von Art. 46 BVG explizit vorgesehen (Art. 1 Abs. 4 BVV 2). Art. 46 Abs. 2 BVG bestimmt, dass Arbeitnehmende, die sich im Dienste mehrerer Arbeitgeber befinden und die bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert sind, sich bei dieser für den Lohn, den sie von den anderen Arbeitgebern erhalten, zusätzlich versichern lassen können, falls deren reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Möglichkeit zur Versicherung des Nebenverdienstes in Konstellationen wie derjenigen des Klägers im Wesentlichen von den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abhängig ist, diesen mithin für die Frage des Bereichs der freiwilligen, d.h. der nicht gesetzlich vorgeschriebenen, Versicherung grosses Gewicht beizumessen ist. Dies passt dazu, dass sich der Verordnungsgeber bei der Definition des Personenkreises, der nicht obligatorisch versichert ist, zu einem wesentlichen Teil am Interesse der Vorsorgeeinrichtungen, den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, orientiert zu haben scheint (vgl.”
“c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nimmt zwar Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, von der obligatorischen Versicherung aus. Einen kompletten Versicherungsausschluss des vom Obligatorium ausgenommenen Versichertenkreises hat der Verordnungsgeber aber gerade nicht angestrebt. Vielmehr hat er den meisten der vom Obligatorium ausgenommenen Arbeitnehmenden die Möglichkeit eröffnen wollen, an der beruflichen Vorsorge in Form der freiwilligen Versicherung teilzunehmen (vgl. Kommentar des BSV zum Entwurf BVV 2 vom 2. August 1983, S. 6). Für Arbeitnehmende, die für den Nebenverdienst nicht dem Obligatorium unterstehen, da sie bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind, hat der Verordnungsgeber die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung im Rahmen von Art. 46 BVG explizit vorgesehen (Art. 1 Abs. 4 BVV 2). Art. 46 Abs. 2 BVG bestimmt, dass Arbeitnehmende, die sich im Dienste mehrerer Arbeitgeber befinden und die bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert sind, sich bei dieser für den Lohn, den sie von den anderen Arbeitgebern erhalten, zusätzlich versichern lassen können, falls deren reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Möglichkeit zur Versicherung des Nebenverdienstes in Konstellationen wie derjenigen des Klägers im Wesentlichen von den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abhängig ist, diesen mithin für die Frage des Bereichs der freiwilligen, d.h. der nicht gesetzlich vorgeschriebenen, Versicherung grosses Gewicht beizumessen ist. Dies passt dazu, dass sich der Verordnungsgeber bei der Definition des Personenkreises, der nicht obligatorisch versichert ist, zu einem wesentlichen Teil am Interesse der Vorsorgeeinrichtungen, den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, orientiert zu haben scheint (vgl.”
Réf. : art. 46 ch. 4 LPP Les salariés ayant plusieurs employeurs peuvent verser eux‑mêmes les cotisations. Conformément à l'art. 46 al. 3 LPP, chaque employeur est tenu pour moitié de la cotisation afférente au salaire qu'il verse; le montant de la part patronale figure dans une attestation délivrée par l'institution de prévoyanÎ. L'institution de prévoyanÎ n'est en principe pas tenue de se charger du recouvrement auprès des employeurs.
“Die Regel wird im vorliegenden Zusammenhang indes sein, dass Arbeitnehmende bei verschiedenen Arbeitgebern Einkommen unterhalb der Eintrittsschwelle und damit ausserhalb des Obligatoriums erzielen, diese versichern lassen wollen und die Prämien selber entrichten. Nach der gesetzlichen Regelung steht ihnen dies frei. Die rechtlichen Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden ist für den vorliegenden Prozess nicht weiter von Bedeutung. So sieht Art. 46 Abs. 3 BVG etwa vor, dass dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt, jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge schuldet, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Höhe des Arbeitgeber-Beitrages ergibt sich aus einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung. Das Gesetz selber sieht damit vor, dass Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern die Beiträge selber entrichten können. Das (allfällige) Inkasso gegenüber den Arbeitgebern braucht die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich nicht zu kümmern.”
“Die Regel wird im vorliegenden Zusammenhang indes sein, dass Arbeitnehmende bei verschiedenen Arbeitgebern Einkommen unterhalb der Eintrittsschwelle und damit ausserhalb des Obligatoriums erzielen, diese versichern lassen wollen und die Prämien selber entrichten. Nach der gesetzlichen Regelung steht ihnen dies frei. Die rechtlichen Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden ist für den vorliegenden Prozess nicht weiter von Bedeutung. So sieht Art. 46 Abs. 3 BVG etwa vor, dass dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt, jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge schuldet, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Höhe des Arbeitgeber-Beitrages ergibt sich aus einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung. Das Gesetz selber sieht damit vor, dass Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern die Beiträge selber entrichten können. Das (allfällige) Inkasso gegenüber den Arbeitgebern braucht die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich nicht zu kümmern.”
Dans la jurisprudenÎ, le montant seuil annuel de salaire applicable au titre de l'art. 46 al. 1 LPP peut être indiqué par la valeur numérique en vigueur pour une année déterminée. Ainsi, la décision BV.2020.00045 mentionne le montant de 21'510 CHF (valeur applicable dès le 1er janvier 2021) comme seuil concret.
“Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 21’510 Franken (Wert ab 1. Januar 2021) übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Art. 46 Abs. 1 BVG).”
RéférenÎ : LPP art. 46 n. 2 Les salariés qui, selon les dispositions d'ordonnanÎ (en particulier les rapports de travail à court terme d'une durée maximale de trois mois), ne sont pas soumis à l'assuranÎ obligatoire peuvent, conformément à l'art. 46 al. 1 LPP, s'assurer volontairement — soit auprès de l'institution supplétive, soit auprès de l'institution de prévoyanÎ à laquelle est affilié l'un de leurs employeurs — si les dispositions réglementaires correspondantes le prévoient.
“Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Laut der gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmung in Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird, oder mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt dauern länger als drei Monate und kein Unterbruch übersteigt drei Monate (Art. 1k BVV 2). Der Arbeitnehmer, der nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt ist, kann sich aber im Rahmen von Art. 46 BVG entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Art. 1j Abs. 4 BVV 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BVG).”
“Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 21’510 Franken (Wert ab 1. Januar 2021) übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Art. 46 Abs. 1 BVG).”
art. 46 LPP contient des prescriptions minimales; dans le domaine surobligatoire, des solutions plus étendues sont possibles entre les parties. Du contrat d'affiliation ne découle pas automatiquement une obligation pour l'institution de prévoyanÎ de reprendre des polices quels que soient les employeurs ou de collaborer avì chaque employeur. Sous l'angle de la liberté contractuelle, l'institution de prévoyanÎ peut refuser la collaboration avì certains employeurs; une obligation générale d'affiliation ou de recouvrement n'existerait dès lors que si elle est prévue de manière explicite dans le contrat.
“Eine Würdigung all dieser Aspekte ergibt, dass eine Versicherung von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als den in Art. 46 Abs. 1 BVG bezeichneten nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Art. 46 BVG enthält lediglich die Mindestvorschriften und regelt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmende einen gesetzlichen Anspruch auf Versicherung haben. Auch den Materialien ist hierzu nichts Abweichendes zu entnehmen (BBl 1976 Band I Nr. 4 S. 222). Im überobligatorischen Bereich steht es den Parteien offen, weitergehende Lösungen einzurichten. Indessen kann aus dem Wortlaut des Anschlussvertrages nicht gefolgert werden, dass die Beklagte unbesehen der verschiedenen Arbeitgeber verpflichtet wäre, eine solche Versicherung durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit muss es der Beklagten offenstehen, die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Arbeitgeber abzulehnen. Dies gilt umso mehr, als die Haltung der Beklagten der gesetzlichen Mindestregelung entspricht und die vom Kläger bevorzugte Interpretation doch als neuartig in der Landschaft der schweizerischen Vorsorgelösungen erscheint. Eine Lösung mit einem Vertragszwang der Beklagten betreffend Anschlüsse von jedweden Arbeitgebern (betreffend die Vereinsmitglieder) respektive die Versicherung von Vereinsmitgliedern mit dem Risiko, das Inkasso gegenüber jedweden Arbeitgebern durchführen zu müssen, hätte einer eindeutigen Regelung in der Anschlussvereinbarung bedurft.”
“Eine Würdigung all dieser Aspekte ergibt, dass eine Versicherung von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als den in Art. 46 Abs. 1 BVG bezeichneten nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Art. 46 BVG enthält lediglich die Mindestvorschriften und regelt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmende einen gesetzlichen Anspruch auf Versicherung haben. Auch den Materialien ist hierzu nichts Abweichendes zu entnehmen (BBl 1976 Band I Nr. 4 S. 222). Im überobligatorischen Bereich steht es den Parteien offen, weitergehende Lösungen einzurichten. Indessen kann aus dem Wortlaut des Anschlussvertrages nicht gefolgert werden, dass die Beklagte unbesehen der verschiedenen Arbeitgeber verpflichtet wäre, eine solche Versicherung durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit muss es der Beklagten offenstehen, die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Arbeitgeber abzulehnen. Dies gilt umso mehr, als die Haltung der Beklagten der gesetzlichen Mindestregelung entspricht und die vom Kläger bevorzugte Interpretation doch als neuartig in der Landschaft der schweizerischen Vorsorgelösungen erscheint. Eine Lösung mit einem Vertragszwang der Beklagten betreffend Anschlüsse von jedweden Arbeitgebern (betreffend die Vereinsmitglieder) respektive die Versicherung von Vereinsmitgliedern mit dem Risiko, das Inkasso gegenüber jedweden Arbeitgebern durchführen zu müssen, hätte einer eindeutigen Regelung in der Anschlussvereinbarung bedurft.”