Est puni d’une amende, à moins qu’il ne s’agisse d’une infraction frappée d’une peine plus lourde par le code pénal1, quiconque:
RS 311.0 ↩
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Dans la présente décision, il a été constaté que l'employeuse, après avoir consulté la caisse de pension, avait estimé qu'en raison de la brève durée du contrat de travail il n'existait aucune obligation de cotisation. Dans ces circonstances, on ne pouvait lui reprocher ni un comportement intentionnel, ni une faute par négligenÎ ; une responsabilité pénale en vertu de l'art. 75 LPP a donc été écartée.
“Vorliegend bringt der Beschwerdeführer selbst vor, die Geschäftsführerin sei nach Rücksprache mit der Pensionskasse davon ausgegangen, es bestehe aufgrund der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Beitragspflicht nach BVG. Auch wenn sich nachträglich herausstellte, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers diesbezüglich irrte, kann ihr bei dieser Ausgangslage weder ein wissentliches und willentliches (Art. 12 Abs. 2 StGB) noch ein sorgfaltswidriges (Art. 12 Abs. 3 StGB) Verhalten vorgeworfen werden, was eine Strafbarkeit nach Art. 76 BVG (Vergehen) oder Art. 75 BVG (Übertretung) begründen könnte. Somit ist die Staatsanwaltschaft vorliegend zu Recht davon ausgegangen, der zur Beurteilung stehende Sachverhalt erfülle mit Sicherheit keinen Straftatbestand. Ferner steht fest, dass die Staatsanwaltschaft auch aufgrund der geringen Summe von CHF”
En cas de violation des obligations de déclaration et de renseignement régies par l'art. 86b LPP, des amendes au sens de l'art. 75 LPP peuvent être infligées, sauf si une infraction prévue et punie par une peine plus lourÞ par le CoÞ pénal est applicable.
“die Organisation und die Finanzierung; c. die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Art. 51 BVG; d. die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Art. 71b BVG. Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a BVG) abzugeben (Art. 86b Abs. 2 BVG). Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind (Art. 86b Abs. 3 BVG). Art. 75 BVG (Strafbestimmungen bei Übertretungen) ist anwendbar (Art. 86b Abs. 4 BVG).”
“die Organisation und die Finanzierung; c. die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Art. 51 BVG; d. die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Art. 71b BVG. Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a BVG) abzugeben (Art. 86b Abs. 2 BVG). Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind (Art. 86b Abs. 3 BVG). Art. 75 BVG (Strafbestimmungen bei Übertretungen) ist anwendbar (Art. 86b Abs. 4 BVG).”
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