Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 juin 2020 sur le traitement fiscal des sanctions financières, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2020 5121;FF 2016 8253). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 4 de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1erjanv. 2006 (RO 2005 4545;FF 2003 74257463). ↩
Introduite par le ch. I 2 de la LF sur l’imposition des frais de formation et de perfectionnement à des fins professionnelles, en vigueur depuis le 1erjanv. 2016 (RO 2014 1105;FF 2011 2429). ↩
Introduite par le ch. I 2 de la LF du 19 juin 2020 sur le traitement fiscal des sanctions financières, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2020 5121;FF 2016 8253). ↩
Introduit par le ch. II de la LF du 22 déc. 1999 sur l’interdiction de déduire fiscalement les commissions occultes (RO 2000 2147;FF 1997 II 929, IV 1195). Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 juin 2020 sur le traitement fiscal des sanctions financières, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2020 5121;FF 2016 8253). ↩
Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 juin 2020 sur le traitement fiscal des sanctions financières, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2020 5121;FF 2016 8253). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 15 déc. 2000 sur la coordination et la simplification des procédures de taxation des impôts directs dans les rapports intercantonaux, en vigueur depuis le 1erjanv. 2001 (RO 2001 1050;FF 2000 3587). ↩
Introduit par le ch. I 2 de la LF du 15 déc. 2000 sur la coordination et la simplification des procédures de taxation des impôts directs dans les rapports intercantonaux, en vigueur depuis le 1erjanv. 2001 (RO 2001 1050;FF 2000 3587). ↩
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Eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern können als geschäftsmässig begründeter Aufwand behandelt und folglich bei der Kostenbemessung nicht berücksichtigt bzw. aus der Kostenbasis eliminiert werden (vgl. BGE/Urteilserwägungen zur Anwendbarkeit von Art.59 Abs.1 lit. a DBG und Art.25 Abs.1 StHG).
“Das Bundesgericht konnte sich, soweit ersichtlich, mit der Streitfrage erst einmal beschäftigen, wobei es sich diesem Aspekt eher beiläufig widmete. Im Urteil 2C_495/2017 / 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 12.3 erwog es, dass die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern zu eliminieren, mithin in ihrer Gesamtheit aus der Kostenbasis zu entfernen bzw. nicht einzubeziehen seien. Es hat dies damit begründet, dass die Steuern von Gesetzes wegen abzugsfähig seien (gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; vorne E. 2.3.8). Dazu ist vorauszuschicken, dass Partnerwerke im Sinne von Art. 58 Abs. 3 DBG zwar im öffentlichen Interesse tätig werden (vorne E. 2.3.1), ohne aber steuerbefreit zu sein. Sie gelten nicht als juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne von Art. 56 lit. g DBG verfolgen und daher steuerbefreit werden können. Wie alle übrigen steuerpflichtigen juristischen Personen sind sie folglich berechtigt, die von ihnen getragenen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern als geschäftsmässig begründeten Aufwand zu behandeln (Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; ebenso Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG). Der Steueraufwand als solcher ist abzugsfähig (BGE 143 II 674 E. 3.4.1). Bemessungsgrundlage der harmonisierten Gewinnsteuern bildet das Ergebnis nach Steuern.”
Im monistischen System werden Grundstückgewinne juristischer Personen grundsätzlich der speziellen Grundstückgewinnsteuer anstelle der ordentlichen Gewinnsteuer unterstellt. Dadurch sind sie nach der dargestellten Praxis grundsätzlich sowohl gegenüber den Geschäftsverlusten der laufenden Steuerperiode als auch gegenüber Verlustvorträgen abgeschirmt.
“Der Kanton Zürich hat die harmonisierungsrechtliche Vorgabe aus Art. 25 Abs. 2 StHG über den (ordentlichen) Abzug des Verlustvortrags in § 70 Abs. 1 StG/ZH umgesetzt. Allerdings hat er zugleich von der harmonisierungsrechtlichen Option Gebrauch gemacht, Grundstückgewinne juristischer Personen von der ordentlichen Gewinnsteuer auszunehmen und sie stattdessen der speziellen Grundstückgewinnsteuer zu unterwerfen, soweit sie den Gewinnsteuerwert des Grundstücks übersteigen (monistisches System; vgl. § 64 Abs. 3 und § 216 Abs. 1 StG/ZH). Anders als im dualistischen System, in welchem Grundstückgewinne als Teil des steuerbaren Gewinns der juristischen Person mit der ordentlichen Gewinnsteuer erfasst werden und demnach gewissermassen von selbst mit Geschäftsverlusten in der aktuellen Steuerperiode und dem Verlustvortrag verrechnet werden, schirmt das monistische System die Grundstückgewinne grundsätzlich sowohl vor den Geschäftsverlusten der aktuellen Steuerperiode (vgl. dazu BGE 145 II 206 E. 3.2.5), als auch vor dem Verlustvortrag aus vergangenen Steuerperioden ab. Unter dem Eindruck der Praxisänderung des Bundesgerichts über die Verlustanrechnung im interkantonalen Verhältnis (vgl.”
Die für die Kantonssteuern getroffenen Erwägungen zu Art. 25 Abs. 2 StHG sind für die direkte Bundessteuer entsprechend massgebend; die praktischen Abzugsregeln und Auslegungsprinzipien (insbesondere zu Verlustvorträgen) sind sinngemäss anwendbar.
“Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Ob die Einsprache rechtzeitig erfolgte, was ebenfalls zu einem Nichteintretensentscheid geführt hätte, kann daher offengelassen werden. Der Rekurs ist abzuweisen. III. Direkte Bundessteuer 4.- Art. 86 Abs. 1 StG entspricht Art. 67 Abs. 1 DBG. Diese Bestimmungen harmonieren mit Art. 25 Abs. 2 StHG. Daraus folgt, dass die Erwägungen zu den Kantonssteuern für die direkte Bundessteuer analog massgebend sind. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich dasselbe Ergebnis wie bei den Kantonssteuern. Demnach erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet; sie ist abzuweisen. IV. Kosten 5.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Rekurrentin und Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von je Fr. 800.–, insgesamt Fr. 1'600.–, erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS”
Fällt das Spezialsteuerdomizil weg (z. B. durch Veräusserung der Liegenschaften), ist eine spätere Verlustverrechnung in dem betreffenden Kanton ausgeschlossen. Eine Weiter- oder Rückübertragung des Verlusts auf andere Kantone ist nicht zulässig.
“Dem Grundsatze nach hätte dies zur Folge gehabt, dass der nicht zur Anrechnung gebrachte operative Verlust in den Folgeperioden (Art. 25 Abs. 2 StHG) mit den dannzumaligen operativen Gewinnen verrechnet werden könnte. Wie aus den amtlichen Akten hervorgeht, die sachverhaltsergänzend herangezogen werden können (Art. 105 Abs. 2 BGG), bildete der Kantone Zürich nach dem Verkauf der streitbetroffenen Grundstücke vom 11. Januar 2012 indes kein Spezialsteuerdomizil mehr, da die Steuerpflichtige dort kein weiteres Grundeigentum hielt. Dies schloss eine spätere Verlustverrechnung im Kanton Zürich von vornherein aus. Ebenso ausgeschlossen war, dass es zu einer Weiter- bzw. Rückübertragung des Verlusts auf andere Kantone (hier: Kanton Schwyz als Hauptsteuerdomizil bzw. Kanton Waadt als Spezialsteuerdomizil) kommt. Denn dies widerspräche dem Prinzip, dass die Wahl des Systems der Grundstückgewinnbesteuerung (monistisch oder dualistisch) sich nicht zuungunsten der übrigen Kantone auswirken darf (vorne E. 2.3.2).”
Bei von der Kalenderperiode abweichender Rechnungsperiode kann die siebjährige Verlustvortragsfrist entsprechend verkürzt oder verlängert werden, sofern die abweichende Rechnungsperiode aus handels- bzw. geschäftlich begründeten (nicht steuerlich motivierten) Gründen gewählt wurde.
“1 ; arrêt du 16 novembre 1993 in ZStP 1994 127, confirmant la décision de première instance reproduite in StE 1993 B 72.19 n. 4). 2.11 La doctrine retient quant à elle de façon quasi-unanime que la présence d'un exercice inférieur ou supérieur à douze mois peut, respectivement, raccourcir ou prolonger la période de report des pertes, de sorte que celle-ci peut aller dans de tels cas en-deçà ou au-delà de sept années civiles, pour autant que le choix de retenir un exercice long ou court soit dicté par des motifs de nature commerciale et non fiscale (Peter LOCHER/Ernst GIGER/Andrea PEDROLI, op. cit., n. 8 ad art. 67 LIFD ; Andreas HELBING/Michel FELBER, in Martin ZWEIFEL/Michael BEUSCH [éd.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG] – Kommentar, 4ème éd., 2022, n. 12 ad art. 67 LIFD ; Peter BRÜLISAUER/Walter SOMMER, in Martin ZWEIFEL/Michael BEUSCH [éd.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] – Kommentar, 4ème éd., 2022, n. 121 ad art. 25 LHID ; Frank LAMPERT, Die Verlustverrechnung von juristischen Personen im Schweizer Steuerrecht, 2000, n. 2.3.3.3 p. 59 s., qui parle cependant d'une durée maximale totale de huit ans en lien avec l'exigence de l'art. 79 al. 3 LIFD ; Madeleine SIMONEK, Ausgewählte Probleme der steuerlichen Behandlung von Verlusten bei Kapitalgesellschaften, Archives 67/1999 513-550, p. 519). 2.12 En l'espèce, l'intimée n'a pas effectué de bouclement de compte en 2013. Pour des motifs commerciaux liés à sa reprise par un groupe étranger – motif expressément cité par le Tribunal fédéral comme susceptible d'entraîner un changement légitime de date de bouclement des comptes et donc un exercice plus court ou plus long que l'année civile –, elle a étendu son exercice commercial 2013 jusqu'au 31 mars 2014, soit quinze mois. Ce choix a de plus été avalisé par la recourante, qui lui a expressément indiqué avoir pris bonne note de la nouvelle date de bouclement au 31 mars 2014, lui confirmant qu'elle n'attendait dès lors plus de déclaration fiscale 2013 et que la déclaration fiscale 2014 porterait sur la période fiscale du 1er janvier 2013 au 31 mars 2014.”
Bei buchführenden Steuerpflichtigen genügt die Vorlage einer auf einer ordnungsgemässen Buchhaltung beruhenden Erfolgsrechnung für die Beweisführung steuerlich abzugsfähiger Aufwendungen nicht alleine; es müssen zudem nachprüfbare Nachweise für die einzelnen Buchungsvorgänge vorhanden sein.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 09. Dezember 2021 Art. 82 Abs. 1 lit. b, Art. 84 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 24, Art. 25 StHG (SR 642.14), Art. 58, Art. 59 DBG (SR 642.11). Eine buchführende Steuerpflichtige erbringt den Beweis für grundsätzlich steuermindernde Aufwendungen durch die Vorlage einer Erfolgsrechnung, die auf einer ordnungsgemässen Buchhaltung beruht. Es müssen nachprüfbare Nachweise für die einzelnen Buchungsvorgänge vorhanden sein. Nachvollziehbar müssen aber nicht nur die Buchungen, sondern auch die diesen zugrundeliegenden”
Die gesetzliche Frist von sieben Jahren ist verbindlich; eine daraus folgende Verlängerung der Verlustverrechnung zugunsten einer Berücksichtigung älterer Verluste kann nicht mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit begründet werden.
“und die Steuerverwaltung (Vernehmlassung, S. 15) zu Recht bemerkt haben, würden die im Jahre 2006 im Kanton Zürich nicht verrechneten Verluste damit indirekt wieder in den interkantonalen Kreislauf eingebracht werden, was jedoch nicht zulässig ist. Soweit die Rekurrentin wiederkehrend mit dem Hinweis auf das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darauf dringt, den Verlust aus dem Geschäftsjahr 2006 (indirekt) an den im Jahr 2015 erzielten Grundstückgewinn anzurechnen, käme dies nach dem Gesagten einer Erstreckung der gesetzlich vorgesehenen Frist von sieben Jahre (Art. 25 Abs. 2 StHG; § 75 Abs. 1 StG) gleich. Ein solches Ergebnis entspräche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht dem Sinn dieser Vorschriften. Denn der Gesetzgeber hat die zeitliche Befristung des Verlustvortrags aus Gründen der Rechtssicherheit wie auch der Praktikabilität vor den (in diesem Zusammenhang wenig aussagekräftigen) Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestellt (BGer 2A.465/2006 vom 19. Januar 2007 E. 4.2.4). Die zeitliche Befristung der Verlustverrechnung soll die Härten des Periodizitätsprinzips mildern, ohne sie jedoch ganz zu beseitigen (Brülisauer/Krummenacher, a.a.O., Art. 25 N 84). Die Anrechnung des Verlusts aus dem Jahre 2006 an den Grundstückgewinn 2015 und damit über die gesetzliche Verrechnungsperiode von sieben Jahren hinaus lässt sich daher nicht mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit begründen.”
Für juristische Personen sind für im Zeitpunkt der Bilanz geschuldete, aber noch nicht veranlagte Steuern Rückstellungen zu bilden; diese gelten als geschäftsmässig begründeter Aufwand und mindern damit den steuerbaren Gewinn. Werden im Veranlagungsverfahren höhere Steueransprüche festgestellt, sind die Rückstellungen entsprechend anzupassen. Hingegen sind überhöhte (nicht geschäftsmässig begründete) Steuerrückstellungen nicht abzugsfähig und sind erfolgswirksam zu korrigieren.
“Gemäss § 73 Abs. 1 lit. a StG (im Einklang mit Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG) sind bei juristischen Personen Steuern als geschäftsmässig begründeten Aufwand zu qualifizieren. Da Gewinne erst im Zeitpunkt der Realisation zu erfassen sind (sog. Imparitätsprinzip), sollen Vermögensabgänge ohne Gegenleistung bereits im Zeitpunkt, in welchem sie erkennbar sind bzw. spätestens bei der folgenden Bilanzerstellung berücksichtigt werden. Für geschuldete, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch nicht veranlagte Steuern sind demnach Rückstellungen zu bilden. Erweisen sich diese Rückstellungen im Zug des Veranlagungsverfahrens als zu tief, da die Steuerbehörde entsprechend steuerbare Gewinnaufrechnungen vornimmt, so sind auch die Steuerrückstellungen entsprechend anzupassen (vgl. BGE 141 II 83; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 59 DBG N 6). Überhöhte Steuerrückstellungen (für zukünftige Steuern) sind hingegen nicht abzugsfähig und müssen als geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand dem handelsrechtlich ausgewiesenen Reingewinn aufgerechnet werden, womit in den Folgeperioden – d.”
“Juristische Personen können entrichtete eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern als geschäftsmässig begründeten Aufwand von ihrem steuerbaren Gewinn in Abzug bringen (Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG; § 54 Abs. 1 lit. a StG). Soweit die entsprechenden Steuern in einem Geschäftsjahr noch nicht entrichtet wurden, sind Rückstellungen zu bilden (Simonek, a.a.O., S. 197). Rückstellungen sind Fremdkapitalposten, die der Deckung von künftigen, gegenleistungslosen Geld-, Güter- oder Leistungsabgängen dienen, die zwar bereits verursacht, aber betragsmässig noch nicht genau bekannt sind. Mit einer Rückstellung wird der laufenden Geschäftsperiode also ein tatsächlich oder zumindest wahrscheinlich verursachter, in seiner Höhe aber noch nicht genau bekannter Aufwand oder Verlust, der erst in einer späteren Periode geldmässig verwirklicht wird, gewinnmindernd angerechnet. Rückstellungen sind beispielsweise zu tätigen für Garantieleistungen, Bürgschaftsverpflichtungen oder Prozessrisiken. Rückstellungen sind jährlich den erwarteten Risiken anzupassen; soweit sie nicht mehr geschäftsmässig begründet sind, müssen sie erfolgswirksam aufgelöst werden. Andernfalls entstehen stille Reserven; Rückstellungen, mit deren Beanspruchung nicht ernstlich zu rechnen ist, kommt materiell Reservencharakter zu (Markus Reich, Steuerrecht, 3.”
Der Verlustvortrag bleibt auch dann abziehbar, wenn eine juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton verlegt.
“25 StHG, der unter der Marginalie "Aufwand" steht, etwa verschiedene Aufwendungen und Zahlungen vor, zu deren Abzug die Kantone ausdrücklich verpflichtet werden oder deren Abzug vom Reingewinn den Kantonen ausdrücklich untersagt wird. Teilweise sind diese Posten bereits als Aufwand im handelsrechtlichen Abschluss enthalten, sodass Art. 25 StHG respektive die kantonale Umsetzungsvorschrift insoweit aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips bloss deklaratorische Bedeutung zukommt. Konstitutive Wirkung entfaltet jedoch etwa Art. 25 Abs. 2 StHG, wonach die Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren vom Reingewinn der Steuerperiode abgezogen werden können, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 StHG zur zeitlich unbegrenzten Verlustverrechnung in Sanierungssituationen). Denn diese Verluste sind aus dem handelsrechtlichen Abschluss der aktuellen Steuerperiode nicht unbedingt ersichtlich. Der Verlustvortrag bleibt auch dann abziehbar, wenn eine juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton verlegt (Art. 25 Abs. 4 StHG).”
Ergibt sich aufgrund der Verlustverrechnung nach Art. 67 DBG bzw. Art. 25 Abs. 2 StHG eine Nullveranlagung, fehlt der steuerpflichtigen Person nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Feststellungs‑ bzw. sonstiges Rechtsschutzinteresse. Auf Beschwerden insoweit ist daher nicht einzutreten.
“Ergibt sich aufgrund der Verlustverrechnung nach Art. 67 DBG oder Art. 25 Abs. 2 StHG eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Folge an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte. Die Höhe des für die Nachfolgeperiode massgebenden, verbleibenden Verlustvortrags ist in den Nachfolgeperioden zu prüfen, in denen ein steuerbarer Gewinn veranlagt wird (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.1; Urteile 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.3 m.H.). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass auch dann, wenn sich aus anderen Gründen eine Nullveranlagung ergibt, kein Rechtsschutzinteresse mit Bezug auf negative Steuerfaktoren besteht. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin damit die Festlegung eines negativen steuerbaren Gewinns für die Steuerperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2013 verlangt.”
“Ergibt sich aufgrund der Verlustverrechnung nach Art. 67 DBG oder Art. 25 Abs. 2 StHG eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Folge an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte. Die Höhe des für die Nachfolgeperiode massgebenden, verbleibenden Verlustvortrags ist in den Nachfolgeperioden zu prüfen, in denen ein steuerbarer Gewinn veranlagt wird (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.1 S. 119 f.; Urteile 2C_124/2019 vom 7. Februar 2019 E. 3.1; 2C_253/2014 und 2C_254/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2; 2C_696/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4.2 f.; zum Interesse an der Beurteilung der zeitlichen Verrechenbarkeit eines Verlustvortrags vgl. Urteile 2C_489/2018 und 2C_490/2018 vom 13. Juli 2018 E. 2.2.4). Dieses rechtsprechungsgemässe Erfordernis bei der Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten darf auch im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens vorgesehen werden (vgl. Art. 111 BGG i.V.m. Art. 89 Abs.”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 21. Oktober 2021 Art. 86 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 67 Abs. 1 DBG (SR 642.11), Art. 25 Abs. 2 StHG (SR 642.14). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung fehlt es einer Steuerpflichtigen an einem Feststellungs- oder andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte, wenn sich aufgrund der Verlustverrechnung eine Nullveranlagung ergibt. Die Einwände der Steuerpflichtigen (unter anderem Probleme mit der Verrechnungssteuer, jährlich wiederkehrende grosse finanzielle und zeitliche Aufwände und Unzumutbarkeit der zeitlichen Verlagerung auf künftige Steuerperioden) rechtfertigen nicht, von der höchstrichterlichen Praxis abzuweichen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2021, I/1-2019/261, 262). Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, Gerichtsschreiber Philipp Lenz S AG, Rekurrentin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Morelli, Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend Nichteintreten (Kantonssteuern und direkte Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31.”
Art. 25 Abs. 2 entfaltet konstitutive Wirkung: Die betreffenden Verlustvorträge sind im handelsrechtlichen Abschluss der laufenden Periode nicht zwingend ersichtlich, weshalb ihre steuerliche Berücksichtigung einer gesonderten Feststellung unterliegt.
“Nr. 2, mit Hinweisen). Für die Ermittlung des steuerbaren Gewinns sehen das Bundes- und das harmonisierte kantonale Gewinnsteuerrecht jedoch eine Reihe von Korrekturvorschriften vor, die den handelsrechtlichen Gewinn modifizieren. So sieht Art. 25 StHG, der unter der Marginalie "Aufwand" steht, etwa verschiedene Aufwendungen und Zahlungen vor, zu deren Abzug die Kantone ausdrücklich verpflichtet werden oder deren Abzug vom Reingewinn den Kantonen ausdrücklich untersagt wird. Teilweise sind diese Posten bereits als Aufwand im handelsrechtlichen Abschluss enthalten, sodass Art. 25 StHG respektive die kantonale Umsetzungsvorschrift insoweit aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips bloss deklaratorische Bedeutung zukommt. Konstitutive Wirkung entfaltet jedoch etwa Art. 25 Abs. 2 StHG, wonach die Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren vom Reingewinn der Steuerperiode abgezogen werden können, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 StHG zur zeitlich unbegrenzten Verlustverrechnung in Sanierungssituationen). Denn diese Verluste sind aus dem handelsrechtlichen Abschluss der aktuellen Steuerperiode nicht unbedingt ersichtlich. Der Verlustvortrag bleibt auch dann abziehbar, wenn eine juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton verlegt (Art. 25 Abs. 4 StHG).”
“Les comptes établis conformément aux règles du droit commercial lient les autorités fiscales, à moins que le droit fiscal ne prévoie des règles correctrices spécifiques. L'autorité fiscale peut donc s'écarter du bilan remis par le contribuable lorsque des dispositions impératives du droit commercial sont violées ou que des normes fiscales correctrices l'exigent (ATF 141 II 83 consid. 3.1 et les références; arrêts du Tribunal fédéral 2C_857/2020 du 11 février 2021 consid. 4.1 ; 2C_132/2020 du 26 novembre 2020 consid. 7.2). Selon ce principe, le contribuable est lié à la situation patrimoniale de la période fiscale, telle qu'elle ressort des livres de compte régulièrement établis (arrêt du Tribunal fédéral 2C_98/2019 du 23 septembre 2019 consid. 5.2 et les références). En revanche, si la comptabilisation se fait de manière contraire au droit commercial, une correction de bilan est possible jusqu'à l'entrée en force de la déclaration d'impôt. La correction de bilan peut intervenir en faveur ou en défaveur du contribuable (arrêt du Tribunal fédéral 2C_490/2016 du 25 août 2017 consid. 5.1 et les références). 2.6 Selon l’art. 25 al. 2 LHID, lorsqu’elles n’ont pas pu être prises en considération lors du calcul du bénéfice net imposable de ces années, les pertes des sept exercices précédant la période fiscale sont déduites du bénéfice net de cette période (art. 31 al. 2 LHID). Cette dernière disposition prévoit que la période fiscale correspond à l’exercice commercial. Chaque année civile, excepté l’année de fondation, les contribuables doivent procéder à la clôture de leurs comptes et établir un bilan et un compte de résultats. Lorsque l’exercice comprend plus ou moins de douze mois, le taux de l’impôt sur le bénéfice est fixé sur la base d’un bénéfice net calculé sur douze mois. 2.7 Les art. 19 al. 1 et 37 LIPM ont une teneur similaire aux art. 67 al. 1 et 79 LIFD précités, ainsi qu’aux art. 25 al. 2 et 31 al. 2 LHID. 2.8 En l'état, il n'existe pas de circulaire ou de directive spécifique à la compensation des pertes (Peter LOCHER/Ernst GIGER/Andrea PEDROLI, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, vol.”
Die Steuerperiode entspricht dem handelsrechtlichen Geschäftsjahr. An handelsrechtlich ordentlich erstellte Abschlüsse sind die Steuerbehörden grundsätzlich gebunden; eine Korrektur ist nur bei Verstössen gegen zwingendes Handelsrecht oder bei Vorliegen steuerlicher Korrekturgründe zulässig.
“Les comptes établis conformément aux règles du droit commercial lient les autorités fiscales, à moins que le droit fiscal ne prévoie des règles correctrices spécifiques. L'autorité fiscale peut donc s'écarter du bilan remis par le contribuable lorsque des dispositions impératives du droit commercial sont violées ou que des normes fiscales correctrices l'exigent (ATF 141 II 83 consid. 3.1 et les références; arrêts du Tribunal fédéral 2C_857/2020 du 11 février 2021 consid. 4.1 ; 2C_132/2020 du 26 novembre 2020 consid. 7.2). Selon ce principe, le contribuable est lié à la situation patrimoniale de la période fiscale, telle qu'elle ressort des livres de compte régulièrement établis (arrêt du Tribunal fédéral 2C_98/2019 du 23 septembre 2019 consid. 5.2 et les références). En revanche, si la comptabilisation se fait de manière contraire au droit commercial, une correction de bilan est possible jusqu'à l'entrée en force de la déclaration d'impôt. La correction de bilan peut intervenir en faveur ou en défaveur du contribuable (arrêt du Tribunal fédéral 2C_490/2016 du 25 août 2017 consid. 5.1 et les références). 2.6 Selon l’art. 25 al. 2 LHID, lorsqu’elles n’ont pas pu être prises en considération lors du calcul du bénéfice net imposable de ces années, les pertes des sept exercices précédant la période fiscale sont déduites du bénéfice net de cette période (art. 31 al. 2 LHID). Cette dernière disposition prévoit que la période fiscale correspond à l’exercice commercial. Chaque année civile, excepté l’année de fondation, les contribuables doivent procéder à la clôture de leurs comptes et établir un bilan et un compte de résultats. Lorsque l’exercice comprend plus ou moins de douze mois, le taux de l’impôt sur le bénéfice est fixé sur la base d’un bénéfice net calculé sur douze mois. 2.7 Les art. 19 al. 1 et 37 LIPM ont une teneur similaire aux art. 67 al. 1 et 79 LIFD précités, ainsi qu’aux art. 25 al. 2 et 31 al. 2 LHID. 2.8 En l'état, il n'existe pas de circulaire ou de directive spécifique à la compensation des pertes (Peter LOCHER/Ernst GIGER/Andrea PEDROLI, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, vol.”
Verluste sind nur innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verrechnungsperiode von sieben vorangegangenen Geschäftsjahren mit dem Reingewinn der Steuerperiode verrechenbar. Werden sie in dieser Verrechnungsperiode nicht (vollständig) ausgeglichen, entfallen sie und verfalten.
“Entgegen den Vorbringen der Rekurrentin kann der aus den Jahren 2004-2006 verbliebene Verlust nicht an den Grundstückgewinn im Jahre 2015 angerechnet werden, auch nicht indem man ihn über die Anrechnung an den Gewinn im Jahre 2011 in die Verlustverrechnung einbringt, wodurch dieser Gewinn in diesem Jahr auf CHF 1'736'330. (CHF 4'312'813. minus CHF 2'576'483.) fallen würde. Wie oben unter E. 5.2 erwähnt, erlaubt § 75 Abs. 1 StG (in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 StHG) juristischen Personen, die Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren vom Reingewinn der Steuerperiode abzuziehen, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Das Gesetz beschränkt damit die Verlustverrechnungsperiode auf maximal sieben der Steuerperiode vorangegangene Geschäftsjahre (BGer 2C_696/2013 vom 29. April 2014 E. 3.1). Verrechnet werden können somit nur Verluste, die in die genannte Verrechnungsperiode fallen. Kann ein Verlust nicht (vollständig) in einer Bemessungsperiode mit einem anfallenden Gewinn verrechnet werden, wird er auf die nächste Steuerperiode vorgetragen. Ein Verlustvortrag ist nach dem Gesagten jedoch nur in den nachfolgenden sieben Bemessungsperioden möglich (Reich, a.a.O., § 20 N 31). Kann ein Verlust in dieser Zeit nicht (vollständig) verrechnet werden, scheidet er demzufolge aus der gesetzlich vorgeschriebenen Verlustverrechnungsperiode aus und verfällt (Reich/Züger/Betschart, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.”
“Entgegen den Vorbringen der Rekurrentin kann der aus den Jahren 2004-2006 verbliebene Verlust nicht an den Grundstückgewinn im Jahre 2015 angerechnet werden, auch nicht indem man ihn über die Anrechnung an den Gewinn im Jahre 2011 in die Verlustverrechnung einbringt, wodurch dieser Gewinn in diesem Jahr auf CHF 1'736'330. (CHF 4'312'813. minus CHF 2'576'483.) fallen würde. Wie oben unter E. 5.2 erwähnt, erlaubt § 75 Abs. 1 StG (in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 StHG) juristischen Personen, die Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren vom Reingewinn der Steuerperiode abzuziehen, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Das Gesetz beschränkt damit die Verlustverrechnungsperiode auf maximal sieben der Steuerperiode vorangegangene Geschäftsjahre (BGer 2C_696/2013 vom 29. April 2014 E. 3.1). Verrechnet werden können somit nur Verluste, die in die genannte Verrechnungsperiode fallen. Kann ein Verlust nicht (vollständig) in einer Bemessungsperiode mit einem anfallenden Gewinn verrechnet werden, wird er auf die nächste Steuerperiode vorgetragen. Ein Verlustvortrag ist nach dem Gesagten jedoch nur in den nachfolgenden sieben Bemessungsperioden möglich (Reich, a.a.O., § 20 N 31). Kann ein Verlust in dieser Zeit nicht (vollständig) verrechnet werden, scheidet er demzufolge aus der gesetzlich vorgeschriebenen Verlustverrechnungsperiode aus und verfällt (Reich/Züger/Betschart, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.”
Für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich gelten die auf Art. 25 Abs. 1 StHG bezogenen Voraussetzungen inhaltlich, soweit hier relevant, sinngemäss wie bei der direkten Bundessteuer.
“Die für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürichs anwendbaren Bestimmungen stimmen inhaltlich, soweit hier relevant, mit denen zur direkten Bundessteuer überein (vgl. insb. § 64 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 des Kantons Zürich [StG/ZH; SR 631.1] i.V.m. Art. 81 Abs. 1 BVG; sowie Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. b StHG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 BVG). Demgemäss sind die Zuwendungen von Fr. 128'404.- im Steuerjahr 2017 auch für die Staats- und Gemeindesteuern nicht als geschäftsmässig begründete Abzüge zuzulassen. VI. Verfahrensausgang und Kostenfolgen”
Gewinnabschöpfende, schuldunabhängige monetäre Sanktionen, die keinen pönalen bzw. strafenden Zweck verfolgen, können als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten und steuerlich abzugsfähig sein. Hingegen bleiben finanzielle Verwaltungssanktionen mit pönalem Charakter nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand abzugsfähig.
“Bussen und monetäre Verwaltungssanktionen mit pönalem Charakter, welche juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt werden, gelten grundsätzlich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind deshalb steuerlich nicht abziehbar. Geschäftsmässig begründet und damit steuerlich abzugsfähig sind demgegenüber gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen. Dies trifft auf monetäre Sanktionen zu, welche schuldunabhängiger Natur sind und einer juristischen Person bereits beim Vorliegen eines objektiven Rechtsverstosses auferlegt werden können. Sie bezwecken demnach nicht eine Sühne, sondern bloss die Korrektur eines durch Rechtsverletzung entstandenen Zustands und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (BGE 143 II 8 E. 7.7 und 7.8). Gemäss den per 1. Januar 2022 in Kraft stehenden bundesgesetzlichen Regelungen gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben (Art. 50 Abs. 1 lit. f DBG und Art. 25 Abs. 1 lit. f StHG), nicht aber finanzielle Verwaltungssanktionen mit einem Strafzweck (Art. 59 Abs. 2 lit. d DBG, Art. 25 Abs. 1 bis lit. d StHG; Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, 16. November 2016, BBl 2016 S. 8503 ff. [Botschaft finanzielle Sanktionen]). Die vorerwähnten Bestimmungen sind auf den vorliegenden, das Steuerjahr 2016 betreffenden”
“Bussen und monetäre Verwaltungssanktionen mit pönalem Charakter, welche juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt werden, gelten grundsätzlich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind deshalb steuerlich nicht abziehbar. Geschäftsmässig begründet und damit steuerlich abzugsfähig sind demgegenüber gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen. Dies trifft auf monetäre Sanktionen zu, welche schuldunabhängiger Natur sind und einer juristischen Person bereits beim Vorliegen eines objektiven Rechtsverstosses auferlegt werden können. Sie bezwecken demnach nicht eine Sühne, sondern bloss die Korrektur eines durch Rechtsverletzung entstandenen Zustands und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (BGE 143 II 8 E. 7.7 und 7.8). Gemäss den per 1. Januar 2022 in Kraft stehenden bundesgesetzlichen Regelungen gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben (Art. 50 Abs. 1 lit. f DBG und Art. 25 Abs. 1 lit. f StHG), nicht aber finanzielle Verwaltungssanktionen mit einem Strafzweck (Art. 59 Abs. 2 lit. d DBG, Art. 25 Abs. 1 bis lit. d StHG; Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, 16. November 2016, BBl 2016 S. 8503 ff. [Botschaft finanzielle Sanktionen]). Die vorerwähnten Bestimmungen sind auf den vorliegenden, das Steuerjahr 2016 betreffenden Sachverhalt nicht unmittelbar anwendbar; indes kommt die erwähnte, mit der neuen Regelung inhaltlich weitgehend übereinstimmende frühere Praxis zum Tragen. Streitig ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid der Sanktion der WEKO zu Recht einen (ausschliesslich) pönalen Charakter zumass und in diesem Punkt den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 4. Januar 2021 bestätigte, in welchem der Betrag der Sanktion nicht als geschäftsgemäss begründeter Aufwand der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 anerkannt worden war. Der WEKO-Verfügung vom 8. Juli 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit anderen Unternehmen wiederholt im Zusammenhang mit konkreten Strassen- und Tiefbauprojekten im Untersuchungsgebiet Abreden über die Zuteilung des Einzelprojekts sowie über die Höhe der Eingabesummen ("Einzelsubmissionsabreden") getroffen hatte.”
“Bussen und monetäre Verwaltungssanktionen mit pönalem Charakter, welche juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt werden, gelten grundsätzlich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind deshalb steuerlich nicht abziehbar. Geschäftsmässig begründet und damit steuerlich abzugsfähig sind demgegenüber gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen. Dies trifft auf monetäre Sanktionen zu, welche schuldunabhängiger Natur sind und einer juristischen Person bereits beim Vorliegen eines objektiven Rechtsverstosses auferlegt werden können. Sie bezwecken demnach nicht eine Sühne, sondern bloss die Korrektur eines durch Rechtsverletzung entstandenen Zustands und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (BGE 143 II 8 E. 7.7 und 7.8). Gemäss den per 1. Januar 2022 in Kraft stehenden bundesgesetzlichen Regelungen gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben (Art. 50 Abs. 1 lit. f DBG und Art. 25 Abs. 1 lit. f StHG), nicht aber finanzielle Verwaltungssanktionen mit einem Strafzweck (Art. 59 Abs. 2 lit. d DBG, Art. 25 Abs. 1 bis lit. d StHG; Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, 16. November 2016, BBl 2016 S. 8503 ff. [Botschaft finanzielle Sanktionen]). Die vorerwähnten Bestimmungen sind auf den vorliegenden, das Steuerjahr 2016 betreffenden Sachverhalt nicht unmittelbar anwendbar; indes kommt die erwähnte, mit der neuen Regelung inhaltlich weitgehend übereinstimmende frühere Praxis zum Tragen. Streitig ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid der Sanktion der WEKO zu Recht einen (ausschliesslich) pönalen Charakter zumass und in diesem Punkt den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 4. Januar 2021 bestätigte, in welchem der Betrag der Sanktion nicht als geschäftsgemäss begründeter Aufwand der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 anerkannt worden war. Der WEKO-Verfügung vom 8. Juli 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit anderen Unternehmen wiederholt im Zusammenhang mit konkreten Strassen- und Tiefbauprojekten im Untersuchungsgebiet Abreden über die Zuteilung des Einzelprojekts sowie über die Höhe der Eingabesummen ("Einzelsubmissionsabreden") getroffen hatte.”
Bei einer Aufrechnung ist die Steuerrückstellung für kantonale und kommunale Steuern nach Art. 25 Abs. 1 StHG von Amtes wegen entsprechend zu erhöhen. Unterlässt die Steuerverwaltung diese Anpassung, kann die Sache zur entsprechenden Anpassung an die Verwaltung zurückgewiesen werden.
“Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich bei jeder Aufrechnung gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. b oder c sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG die Rückstellung für die darauf zu entrichtenden Steuern von Amtes wegen entsprechend zu erhöhen (BGE 141 II 83 E. 5; vgl. zuletzt Urteil 2C_632/2022 vom 13. September 2022 E. 3.3.2). Das Gleiche gilt gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG auch für die kantonalen und kommunalen Steuern (Silvan Guler/ Roza Celebi/Nicole C. Bühler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., N. 41 zu Art. 25). Da die Kantonale Steuerverwaltung hier keine der von ihr wie festgestellt zu Recht vorgenommenen Aufrechnung korrespondierende Anpassung der Steuerrückstellung vorgenommen hat, erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf den entsprechenden Eventualantrag der Beschwerdeführerin als begründet. Sie ist dementsprechend teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit ist zur Anpassung der Steuerrückstellung an die Kantonale Steuerverwaltung zurückzuweisen.”
Eine auf null lautende Veranlagung trifft keine Aussage über die betragliche Höhe des damals entstandenen Verlusts. Die materielle Feststellung der Verlusthöhe und deren Verrechnung nach Art. 25 Abs. 2 StHG hat die Veranlagungsbehörde erst vorzunehmen, wenn in einer späteren Steuerperiode insgesamt ein steuerbarer Reingewinn entsteht; erst dann kann über die Verrechnung noch nicht berücksichtigter Vorjahresverluste verfügt werden. Die formelle Rechtskraft der dispositiven Festsetzung auf null schliesst eine spätere Klärung der Verlusthöhe nicht aus.
“Entsprechend ist Folgendes zu beachten: Praxisgemäss kann lediglich die Entscheidformel (das Dispositiv) einer Verfügung in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen, nicht die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus diesem Grund kann auch nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 S. 120). Über den "Nullgewinn" hinaus ist damit in einer "Nullveranlagung" zum Verlust in betraglicher Hinsicht noch nichts gesagt. Die Frage nach Höhe und Verrechnung noch nicht verrechneter Vorjahresverluste stellt sich erst, sobald in einer späteren Steuerperiode insgesamt - also unter Berücksichtigung der noch nicht verrechneten Vorjahresverluste - ein steuerbarer Reingewinn auftritt. Trotz der eingetretenen Rechtskraft der auf null Franken lautenden Veranlagungsverfügungen kann und muss die Veranlagungsbehörde dann klären, wie hoch der Verlust seinerzeit ausgefallen war. Erst diese Feststellung erlaubt es, im Rahmen von Art. 67 Abs. 1 DBG bzw. Art. 25 Abs. 2 StHG über die Verlustverrechnung zu befinden (BGE 140 I 114 E. 2.4.4 S. 120; so auch BGE 143 II 674 E. 3.1 S. 677; Urteil 2C_514/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.3.1). Ergibt sich eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person aus diesen Gründen regelmässig an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte (BGE 140 I 114 E. 2.4.1 S. 119 f.). Anders könnte es sich verhalten, wenn die Nullveranlagung - trotz Fehlens einer zurzeit zu bezahlenden Steuer - unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet, deren Klärung keinen Aufschub erduldet (Urteil 2C_514/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.3.2). Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Frage, ob die verbliebene Aufrechnung von Fr. 96'000.-- bundesrechtskonform sei, ist nicht heute zu entscheiden. 1.2.2.4. Die Steuerpflichtige bringt hierzu vor, dass keine "gewöhnliche Nullveranlagung" vorliege. Sie begründet dies damit, dass sie in ihrer Einsprache vom 1. Februar 2019 "bewusst sieben Rechtsbegehren" gestellt habe.”
Bei Sanktionen mit gemischtem Charakter ist nur der nachgewiesene, gewinnabschöpfende Anteil als geschäftsmässig begründeter Aufwand abzugsfähig; pönale Bestandteile sind nicht abzugsfähig. Kann der gewinnabschöpfende Anteil aus den Akten nicht hinreichend nachgewiesen oder zuverlässig abgegrenzt werden, trifft die Beweislosigkeit die steuerpflichtige Partei.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 10.02.2023 Steuerrecht. Art. 84 Abs. 2 lit. a StG (sGS 811.1). Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11). Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG (SR 642.14). Art. 49a Abs. 1 KG (SR 251). Art. 2 ff. SVKG (SR 251.5). Streitig war, ob die Vorinstanz (VRK) im angefochtenen Entscheid der Sanktion der WEKO zu Recht einen (ausschliesslich) pönalen Charakter zumass und in diesem Punkt den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners (kantonales Steueramt) bestätigte, in welchem der Betrag der Sanktion nicht als geschäftsgemäss begründeter Aufwand der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 anerkannt worden war. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, gewinnabschöpfende Sanktionen seien geschäftsmässig begründet und damit steuerlich abzugsfähig, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgten. Bei gemischten (teilweise pönalen und teilweise gewinnabschöpfenden) Sanktionen sei mithin der gewinnabschöpfende Teil zum Abzug zugelassen, soweit er für sich allein nachgewiesen werden könne. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass eine beweiskräftige "Schätzung" der reinen Monopolrente gestützt auf die vorstehend dargelegten Sanktions-Komponenten, welche keine klare betragsmässige Festlegung/Ausscheidung eines pönalen Anteils und eines Gewinnabschöpfungsanteils erlauben würden, sich aufgrund der Verfahrensakten als nicht möglich erweise; die diesbezügliche Beweislosigkeit habe die Beschwerdeführerin zu tragen.”
In Sanierungssituationen erlaubt Art. 25 Abs. 3 StHG eine zeitlich unbegrenzte Verrechnung von Verlusten; solche früheren Verluste können auch dann abziehbar sein, wenn sie im handelsrechtlichen Abschluss der aktuellen Steuerperiode nicht ersichtlich sind.
“Für die Ermittlung des steuerbaren Gewinns sehen das Bundes- und das harmonisierte kantonale Gewinnsteuerrecht jedoch eine Reihe von Korrekturvorschriften vor, die den handelsrechtlichen Gewinn modifizieren. So sieht Art. 25 StHG, der unter der Marginalie "Aufwand" steht, etwa verschiedene Aufwendungen und Zahlungen vor, zu deren Abzug die Kantone ausdrücklich verpflichtet werden oder deren Abzug vom Reingewinn den Kantonen ausdrücklich untersagt wird. Teilweise sind diese Posten bereits als Aufwand im handelsrechtlichen Abschluss enthalten, sodass Art. 25 StHG respektive die kantonale Umsetzungsvorschrift insoweit aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips bloss deklaratorische Bedeutung zukommt. Konstitutive Wirkung entfaltet jedoch etwa Art. 25 Abs. 2 StHG, wonach die Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren vom Reingewinn der Steuerperiode abgezogen werden können, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 StHG zur zeitlich unbegrenzten Verlustverrechnung in Sanierungssituationen). Denn diese Verluste sind aus dem handelsrechtlichen Abschluss der aktuellen Steuerperiode nicht unbedingt ersichtlich. Der Verlustvortrag bleibt auch dann abziehbar, wenn eine juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton verlegt (Art. 25 Abs. 4 StHG).”
Bei Staats- und Gemeindesteuern sind aktenkundige Vorjahresverluste bei Schätzungen zu berücksichtigen; die Rechtsprechung stellt insoweit auf die der direkten Bundessteuer entsprechende Sach- und Rechtslage nach Art. 25 Abs. 2 StHG ab.
“Die Sach- und Rechtslage bei den Staats- und Gemeindesteuern entspricht derjenigen bei der direkten Bundessteuer, und zwar sowohl hinsichtlich der Möglichkeit der Verlustverrechnung (§ 70 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1] bzw. Art. 25 Abs. 2 StHG) als auch in Bezug auf den Umstand, dass das kantonale Steueramt bei den Einschätzungen 2017 und 2018 im Dispositiv zusammen mit den Steuerfaktoren ausdrücklich festgehalten hat, dass aktenkundige Vorjahresverluste bei der Schätzung mitberücksichtigt worden seien. Dies führt auch zur Abweisung der Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern.”
Soweit ersichtlich gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich inhaltlich dieselbe Rechtslage wie bei der direkten Bundessteuer; die Voraussetzungen und Abzugsregeln (insbesondere in Bezug auf Art. 25 Abs. 1 StHG) stimmen — soweit hier relevant — überein.
“Die für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürichs anwendbaren Bestimmungen stimmen inhaltlich, soweit hier relevant, mit denen zur direkten Bundessteuer überein (vgl. insb. § 64 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 des Kantons Zürich [StG/ZH; SR 631.1] i.V.m. Art. 81 Abs. 1 BVG; sowie Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. b StHG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 BVG). Demgemäss sind die Zuwendungen von Fr. 128'404.- im Steuerjahr 2017 auch für die Staats- und Gemeindesteuern nicht als geschäftsmässig begründete Abzüge zuzulassen. VI. Verfahrensausgang und Kostenfolgen”
“Die für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürichs anwendbaren Bestimmungen stimmen inhaltlich, soweit hier relevant, mit denen zur direkten Bundessteuer überein (vgl. insb. § 64 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 des Kantons Zürich [StG/ZH; SR 631.1] i.V.m. Art. 81 Abs. 1 BVG; sowie Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. b StHG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 BVG). Demgemäss sind die Zuwendungen von Fr. 128'404.- im Steuerjahr 2017 auch für die Staats- und Gemeindesteuern nicht als geschäftsmässig begründete Abzüge zuzulassen. VI. Verfahrensausgang und Kostenfolgen”
Liegt das Geschäftsjahr über oder unter zwölf Monaten, kann sich die siebenjährige Verlustvortragsfrist entsprechend verlängern bzw. verkürzen. Voraussetzung ist, dass die Wahl eines längeren oder kürzeren Geschäftsjahrs durch kommerzielle (nicht steuerliche) Gründe gerechtfertigt ist.
“1 ; arrêt du 16 novembre 1993 in ZStP 1994 127, confirmant la décision de première instance reproduite in StE 1993 B 72.19 n. 4). 2.11 La doctrine retient quant à elle de façon quasi-unanime que la présence d'un exercice inférieur ou supérieur à douze mois peut, respectivement, raccourcir ou prolonger la période de report des pertes, de sorte que celle-ci peut aller dans de tels cas en-deçà ou au-delà de sept années civiles, pour autant que le choix de retenir un exercice long ou court soit dicté par des motifs de nature commerciale et non fiscale (Peter LOCHER/Ernst GIGER/Andrea PEDROLI, op. cit., n. 8 ad art. 67 LIFD ; Andreas HELBING/Michel FELBER, in Martin ZWEIFEL/Michael BEUSCH [éd.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG] – Kommentar, 4ème éd., 2022, n. 12 ad art. 67 LIFD ; Peter BRÜLISAUER/Walter SOMMER, in Martin ZWEIFEL/Michael BEUSCH [éd.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] – Kommentar, 4ème éd., 2022, n. 121 ad art. 25 LHID ; Frank LAMPERT, Die Verlustverrechnung von juristischen Personen im Schweizer Steuerrecht, 2000, n. 2.3.3.3 p. 59 s., qui parle cependant d'une durée maximale totale de huit ans en lien avec l'exigence de l'art. 79 al. 3 LIFD ; Madeleine SIMONEK, Ausgewählte Probleme der steuerlichen Behandlung von Verlusten bei Kapitalgesellschaften, Archives 67/1999 513-550, p. 519). 2.12 En l'espèce, l'intimée n'a pas effectué de bouclement de compte en 2013. Pour des motifs commerciaux liés à sa reprise par un groupe étranger – motif expressément cité par le Tribunal fédéral comme susceptible d'entraîner un changement légitime de date de bouclement des comptes et donc un exercice plus court ou plus long que l'année civile –, elle a étendu son exercice commercial 2013 jusqu'au 31 mars 2014, soit quinze mois. Ce choix a de plus été avalisé par la recourante, qui lui a expressément indiqué avoir pris bonne note de la nouvelle date de bouclement au 31 mars 2014, lui confirmant qu'elle n'attendait dès lors plus de déclaration fiscale 2013 et que la déclaration fiscale 2014 porterait sur la période fiscale du 1er janvier 2013 au 31 mars 2014.”
“1 ; arrêt du 16 novembre 1993 in ZStP 1994 127, confirmant la décision de première instance reproduite in StE 1993 B 72.19 n. 4). 2.11 La doctrine retient quant à elle de façon quasi-unanime que la présence d'un exercice inférieur ou supérieur à douze mois peut, respectivement, raccourcir ou prolonger la période de report des pertes, de sorte que celle-ci peut aller dans de tels cas en-deçà ou au-delà de sept années civiles, pour autant que le choix de retenir un exercice long ou court soit dicté par des motifs de nature commerciale et non fiscale (Peter LOCHER/Ernst GIGER/Andrea PEDROLI, op. cit., n. 8 ad art. 67 LIFD ; Andreas HELBING/Michel FELBER, in Martin ZWEIFEL/Michael BEUSCH [éd.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG] – Kommentar, 4ème éd., 2022, n. 12 ad art. 67 LIFD ; Peter BRÜLISAUER/Walter SOMMER, in Martin ZWEIFEL/Michael BEUSCH [éd.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] – Kommentar, 4ème éd., 2022, n. 121 ad art. 25 LHID ; Frank LAMPERT, Die Verlustverrechnung von juristischen Personen im Schweizer Steuerrecht, 2000, n. 2.3.3.3 p. 59 s., qui parle cependant d'une durée maximale totale de huit ans en lien avec l'exigence de l'art. 79 al. 3 LIFD ; Madeleine SIMONEK, Ausgewählte Probleme der steuerlichen Behandlung von Verlusten bei Kapitalgesellschaften, Archives 67/1999 513-550, p. 519). 2.12 En l'espèce, l'intimée n'a pas effectué de bouclement de compte en 2013. Pour des motifs commerciaux liés à sa reprise par un groupe étranger – motif expressément cité par le Tribunal fédéral comme susceptible d'entraîner un changement légitime de date de bouclement des comptes et donc un exercice plus court ou plus long que l'année civile –, elle a étendu son exercice commercial 2013 jusqu'au 31 mars 2014, soit quinze mois. Ce choix a de plus été avalisé par la recourante, qui lui a expressément indiqué avoir pris bonne note de la nouvelle date de bouclement au 31 mars 2014, lui confirmant qu'elle n'attendait dès lors plus de déclaration fiscale 2013 et que la déclaration fiscale 2014 porterait sur la période fiscale du 1er janvier 2013 au 31 mars 2014.”
Art. 25 Abs. 2 StHG gestattet eine zeitlich befristete Verrechnung von Verlusten aus bis zu sieben vorangegangenen Geschäftsjahren mit dem Reingewinn der Steuerperiode. Damit wird das im Steuerrecht sonst geltende Periodizitätsprinzip für diesen begrenzten Anwendungsfall durchbrochen, um dem Totalgewinnprinzip und der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen.
“§ 75 Abs. 1 StG erlaubt juristischen Personen (für natürliche Personen gilt die Regelung von § 30 StG) in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 StHG, Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren vom Reingewinn der Steuerperiode abzuziehen, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Mit dieser zeitlich befristeten Verrechnungsmöglichkeit wird das im Steuerrecht verankerte Periodizitätsprinzip durchbrochen, um dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem daraus fliessenden Totalgewinnprinzip Rechnung zu tragen (BGer 2C_696/2013 vom 29. April 2014 E. 3.1; Brülisauer/Krummenacher, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 25 N 82; Ziegler/Rüegg, in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 75 N 1; Safarik, ebenda, § 30 N 1; zu den Begriffen des Periodizitätsprinzips und des Totalgewinnprinzips Brülisauer/Krummenacher, a.”
“§ 75 Abs. 1 StG erlaubt juristischen Personen (für natürliche Personen gilt die Regelung von § 30 StG) in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 StHG, Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren vom Reingewinn der Steuerperiode abzuziehen, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Mit dieser zeitlich befristeten Verrechnungsmöglichkeit wird das im Steuerrecht verankerte Periodizitätsprinzip durchbrochen, um dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem daraus fliessenden Totalgewinnprinzip Rechnung zu tragen (BGer 2C_696/2013 vom 29. April 2014 E. 3.1; Brülisauer/Krummenacher, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 25 N 82; Ziegler/Rüegg, in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 75 N 1; Safarik, ebenda, § 30 N 1; zu den Begriffen des Periodizitätsprinzips und des Totalgewinnprinzips Brülisauer/Krummenacher, a.”
“§ 75 Abs. 1 StG erlaubt juristischen Personen (für natürliche Personen gilt die Regelung von § 30 StG) in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 StHG, Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren vom Reingewinn der Steuerperiode abzuziehen, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Mit dieser zeitlich befristeten Verrechnungsmöglichkeit wird das im Steuerrecht verankerte Periodizitätsprinzip durchbrochen, um dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem daraus fliessenden Totalgewinnprinzip Rechnung zu tragen (BGer 2C_696/2013 vom 29. April 2014 E. 3.1; Brülisauer/Krummenacher, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 25 N 82; Ziegler/Rüegg, in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 75 N 1; Safarik, ebenda, § 30 N 1; zu den Begriffen des Periodizitätsprinzips und des Totalgewinnprinzips Brülisauer/Krummenacher, a.”
Monetäre Sanktionen mit pönalem Charakter (z. B. eine von der WEKO verhängte Geldsanktion) wurden in der zitierten Entscheidung als nicht abzugsfähig beurteilt, weil der Steuerpflichtige keinen allfälligen gewinnabschöpfenden Anteil nachgewiesen hat. Dagegen sind die Kosten des Verfahrens vor der WEKO vom Reingewinn abziehbar.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.04.2022 Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 82 Abs. 1 lit. a und b, Art. 84 Abs. 2 lit. a StG (sGS 811.1), Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 lit. a, Art. 25 Abs. 1 lit. f, Art. 25 Abs. 1bis lit. d StHG (SR 642.14), Art. 50 Abs. 1 lit. f, Art. 58 Abs. 1 lit. a und b, Art. 59 Abs. 1 lit. a, Art. 59 Abs. 2 lit. d DBG (SR 642.11). Eine stichwortartige Begründung der Abweichungen zur Deklaration genügt im Steuerveranlagungsverfahren grundsätzlich. Im Unterschied dazu stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn ein Steuerkommissär anlässlich eines Telefongesprächs, in welchem es unter anderem um die Frage geht, wie sich die Steuerpflichtige noch ins Einspracheverfahren einbringen kann, erklärt, die Meinung der Steuerbehörde sei gemacht und der Einspracheentscheid sei schon geschrieben. Die von der Wettbewerbskommission (WEKO) ausgefällte monetäre Sanktion wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden stellt insgesamt eine Sanktion mit pönalem Charakter dar. Der Steuerpflichtigen ist der Nachweis eines allfälligen gewinnabschöpfenden Teils des Gesamtbetrags nicht gelungen, weshalb die Sanktion insgesamt steuerlich nicht abzugsfähig ist. Vom Reingewinn abziehbar sind demgegenüber die Kosten für das Verfahren vor der WEKO.”
Soweit Art. 25 Abs. 2 StHG harmonisiert ist, sind kantonale Regelungen in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleich zu behandeln. Entsprechend ist auch bei Staats- und Gemeindesteuern gleich zu entscheiden wie bei der direkten Bundessteuer, da die einschlägigen kantonalen Vorschriften dem harmonisierten Recht entsprechen und verfahrensrechtlich keine massgeblichen Unterschiede erkennbar sind.
“hiervor); in Bezug auf die Höhe dieser Verlustvorträge ist allerdings zu konstatieren, dass der Sachverhalt aufgrund einer Verletzung der Untersuchungspflicht durch das kantonale Steueramt bzw. die Vorinstanz sowie einer Gehörsverletzung noch nicht hinreichend erstellt ist (vgl. zusammenfassend E. 5.4.4.5 hiervor). Hingegen ergibt sich, dass die Vorinstanz Zinsaufrechnungen von Fr. … (2015) bzw. Fr. … (2016) zu Recht vorgenommen hat (vgl. E. 6 hiervor). Die Angelegenheit ist zu ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern ist gleich zu entscheiden wie hinsichtlich der direkten Bundessteuer. Die hier materiell-rechtlich massgebenden Bestimmungen von §§ 67 Abs. 1 StG und § 70 Abs. 1 StG entsprechen dem harmonisierten Recht (Art. 24 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 2 StHG), und auch verfahrensrechtlich (§§ 132, 135, 136 sowie § 115 StG mit Blick auf die Stellung des Steuerrekursgerichts) sind keine massgeblichen Unterschiede des kantonalen Rechts zum Recht der direkten Bundessteuer ersichtlich.”