46 commentaries
Die Mahnung im Sinne von Art. 46 Abs. 3 StHG ist eine verfahrensleitende (Zwischen-)Verfügung und daher nicht selbständig anfechtbar; eine Beschwerde ist erst in Verbindung mit dem verfahrensabschliessenden Endentscheid möglich. Sie stellt die letzte peremptorische Aufforderung dar und setzt der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist, das Versäumte nachzuholen.
“Nur und erst wenn die Allgemeinverfügung erfolglos geblieben ist, indem die steuerpflichtige Person die Steuererklärung und die notwendigen Beilagen nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, ist die steuerpflichtige Person in einem zweiten Schritt auf der individuell-konkreten Ebene aufzufordern, "das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen" (so § 180 Abs. 3 StG/AG; MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Aufl. 2022 [nachfolgend: Komm. StHG], N. 35 zu Art. 46 StHG). Harmonisierungsrechtlich ist in diesem Zusammenhang von der "Mahnung" die Rede (Art. 46 Abs. 3 StHG). Aufgrund ihrer Eigenschaft als verfahrensleitende (Zwischen-) Verfügung ist die Mahnung nicht selbständig anfechtbar (ZWEIFEL/HUNZIKER, Komm. StHG, a.a.O., namentlich N. 16a zu Art. 41 StHG und N. 33 zu Art. 46 StHG), sondern nur in Verbindung mit dem (verfahrensabschliessenden) Endentscheid (ROMAN J. SIEBER/JASMIN MALLA, Komm. StHG, a.a.O., N. 17 zu Art. 55 StHG). Die Mahnung bringt die letzte (peremptorische) Aufforderung an eine steuerpflichtige Person zum Ausdruck, den bis dahin formell und/oder materiell versäumten Mitwirkungspflichten (dazu allgemein Art. 42 Abs. 1 StHG) nunmehr nachzukommen (Urteil 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.2). Die Veranlagungsbehörde setzt der steuerpflichtigen Person in der Mahnung eine "angemessene" Frist zur Erfüllung der bislang versäumten Verfahrenspflichten (wiederum Urteil 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.2).”
“Nur und erst wenn die Allgemeinverfügung erfolglos geblieben ist, indem die steuerpflichtige Person die Steuererklärung und die notwendigen Beilagen nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, ist die steuerpflichtige Person in einem zweiten Schritt auf der individuell-konkreten Ebene aufzufordern, "das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen" (so § 180 Abs. 3 StG/AG; MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Aufl. 2022 [nachfolgend: Komm. StHG], N. 35 zu Art. 46 StHG). Harmonisierungsrechtlich ist in diesem Zusammenhang von der "Mahnung" die Rede (Art. 46 Abs. 3 StHG). Aufgrund ihrer Eigenschaft als verfahrensleitende (Zwischen-) Verfügung ist die Mahnung nicht selbständig anfechtbar (ZWEIFEL/HUNZIKER, Komm. StHG, a.a.O., namentlich N. 16a zu Art. 41 StHG und N. 33 zu Art. 46 StHG), sondern nur in Verbindung mit dem (verfahrensabschliessenden) Endentscheid (ROMAN J. SIEBER/JASMIN MALLA, Komm. StHG, a.a.O., N. 17 zu Art. 55 StHG). Die Mahnung bringt die letzte (peremptorische) Aufforderung an eine steuerpflichtige Person zum Ausdruck, den bis dahin formell und/oder materiell versäumten Mitwirkungspflichten (dazu allgemein Art. 42 Abs. 1 StHG) nunmehr nachzukommen (Urteil 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.2). Die Veranlagungsbehörde setzt der steuerpflichtigen Person in der Mahnung eine "angemessene" Frist zur Erfüllung der bislang versäumten Verfahrenspflichten (wiederum Urteil 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.2).”
Nach Art. 46 Abs. 1 StHG unterliegt das Veranlagungsverfahren der Untersuchungsmaxime. Die Veranlagungsbehörde hat den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu klären und trägt für sämtliche relevanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- bzw. subjektive Beweislast, also auch für solche Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Dem steht die Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen gegenüber. Zudem ist es zulässig, dass die Behörde bei der Beweiswürdigung auf Indizien (natürliche Vermutungen) zurückgreift; der Steuerpflichtige kann solche Vermutungen im Rahmen des Verfahrens widerlegen.
“Das Veranlagungsverfahren unterliegt der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 46 Abs. 1 StHG). Die Steuerbehörden tragen also für sämtliche relevanten Tatsachen - mithin auch für solche, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken - die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast. Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen allerdings Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber, und zwar auch dann, wenn die Steuerhoheit des Kantons zur Diskussion steht und die Steuerbehörde deshalb vorab einen Steuerdomizilentscheid trifft (BGE 148 II 285 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen). Wenn die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen, steht es dem Steuerpflichtigen frei, diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem er das oder die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (sog.”
“Das Veranlagungsverfahren unterliegt der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 46 Abs. 1 StHG). Die Steuerbehörden haben den gesamten Sachverhalt zu untersuchen, einschliesslich Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken (Urteil 2C_1059/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 5.1.3). Die Steuerbehörden tragen also für sämtliche relevanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast. Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen allerdings Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber (vgl. Art. 42 StHG; BGE 148 II 285 E. 3.1.1; 138 II 300 E. 3.4; Urteile 2C_881/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.2.3; 2C_170/2019 vom 19. September 2019 E. 5.1.4; 2C_73/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.3; 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.3).”
“Art. 130 Abs. 1 DBG verankert den das Veranlagungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatz, indem er der Veranlagungsbehörde die Prüfung der Steuererklärung überträgt und sie anhält, die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen. Dieser Grundsatz, welcher aus dem Legalitätsprinzip folgt, verpflichtet und berechtigt die Steuerbehörde, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (sog. Beweisführungslast) und der Veranlagung des Steuerpflichtigen nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich selber überzeugt hat (vgl. für den gleichlautenden Art. 46 Abs. 1 StHG: Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 46). Im Ermittlungsstadium geht es hauptsächlich um die Prüfung und Auswertung des durch die steuerpflichtige Person beigebrachten Tatsachenmaterials. Aufgrund dieser Prüfung erfolgt eine Triage zwischen unproblematischen und Problemfällen. Nur bei Letzteren setzt die eigentliche Untersuchungspflicht ein (Peter Locher, in: Locher [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102-222 DBG, Basel 2015, N 8 zu Einführung zu Art. 122 ff.).”
“Im Veranlagungsverfahren und grundsätzlich auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren gilt die Untersuchungsmaxime (§ 132 Abs. 1, § 149 Abs. 2 und § 153 Abs. 3 und 4 StG/ZH; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 StHG; Urteil 2C_544/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.2; SILVIA HUNZIKER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 50 StHG; ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/ HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 5 N. 7). Die Steuerbehörden haben den gesamten Sachverhalt zu untersuchen, einschliesslich Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken (BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Die Steuerbehörden tragen also für sämtliche relevanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast (Urteile 2C_41/2021 vom 5. August 2021 E. 6.1.1; 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.1.1). Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen jedoch Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber (vgl. § 133 ff. StG/ZH).”
Soweit die kantonalen und kommunalen Steuerregelungen nicht bundesrechtlich harmonisiert sind, entspricht die Rechtslage zur Untersuchungsmaxime bei Staats- und Gemeindesteuern grundsätzlich derjenigen bei der direkten Bundessteuer; Art. 46 Abs. 1 StHG findet insoweit entsprechend Anwendung.
“Was die kantonalen Steuern (Staats- und Gemeindesteuern) betrifft, stimmt die hier interessierende Rechtslage - soweit nicht ohnehin bundesrechtlich harmonisiert - mit derjenigen zur direkten Bundessteuer überein (vgl. namentlich zur Untersuchungsmaxime Art. 46 Abs. 1 StHG und § 138 Abs. 1 StG/ZH; zu den Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen Art. 42 Abs. 1 StHG und § 133 Abs. 2 StG/ZH; zur Nachsteuer Art. 53 Abs. 1 StHG und § 160 StG/ZH; zum Eigenmietwert § 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StG/ZH). Entsprechend ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2012 bis 2017 ebenfalls zu bestätigen. IV. Verfahrensausgang, Kosten und Entschädigung”
Art. 46 Abs. 3 StHG belässt dem kantonalen Gesetzgeber keinen abweichenden Gestaltungsspielraum. Entsprechen kantonale Bestimmungen nicht dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 3 StHG, kommen die bundesrechtlichen Regeln gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG unmittelbar zur Anwendung.
“Diese kantonalen Bestimmungen zur Ermessensveranlagung entsprechen Art. 46 Abs. 3 StHG und Art. 48 Abs. 2 StHG sowie Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 132 Abs. 3 DBG. Als detaillierte Regelungen belassen Art. 46 Abs. 3 StHG und Art. 48 Abs. 2 StHG dem kantonalen Gesetzgeber keinen Gestaltungsspielraum. Die Bestimmungen kämen gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG direkt zur Anwendung, falls sich erweisen sollte, dass das kantonale Steuerrecht ihr widerspricht. Wo die bundessteuerrechtlichen und die steuerharmonisierungsrechtlichen Regelungen im Wortlaut übereinstimmen, drängt sich im Grundsatz zudem deren identische Auslegung auf. Dies ist im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung, die verlangt, dass Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössischen Recht mit Bezug auf die direkten Steuern nach Möglichkeit gleich beurteilt werden (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2; vgl. auch BGE 139 II 363 E. 3.2 i.f.; 130 II 65 E. 5.2).”
“Diese kantonalen Bestimmungen zur Ermessensveranlagung entsprechen Art. 46 Abs. 3 StHG und Art. 48 Abs. 2 StHG sowie Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 132 Abs. 3 DBG. Als detaillierte Regelungen belassen Art. 46 Abs. 3 StHG und Art. 48 Abs. 2 StHG dem kantonalen Gesetzgeber keinen Gestaltungsspielraum. Die Bestimmungen kämen gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG direkt zur Anwendung, falls sich erweisen sollte, dass das kantonale Steuerrecht ihr widerspricht. Wo die bundessteuerrechtlichen und die steuerharmonisierungsrechtlichen Regelungen im Wortlaut übereinstimmen, drängt sich im Grundsatz zudem deren identische Auslegung auf. Dies ist im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung, die verlangt, dass Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössischen Recht mit Bezug auf die direkten Steuern nach Möglichkeit gleich beurteilt werden (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2; vgl. auch BGE 139 II 363 E. 3.2 i.f.; 130 II 65 E. 5.2).”
Ergänzende Abklärungen sind nur erforderlich, wenn die Steuererklärung offenbare, erkennbar falsche oder manifeste Mängel aufweist oder wenn entscheidende, rechtserhebliche Fragen unbeantwortet bleiben. In solchen Fällen hat die Veranlagungsbehörde nach Art. 46 Abs. 1 StHG den Sachverhalt von Amtes wegen weiter abzuklären.
“A teneur de l'art. 123 al. 1 LIFD (cf. art. 46 al. 1 LHID; art. 172 al. 1 LI/VD), les autorités de taxation établissent les éléments de fait et de droit permettant une taxation complète et exacte, en collaboration avec le contribuable. Le contribuable doit faire tout ce qui est nécessaire pour assurer une taxation complète et exacte (art. 126 al. 1 LIFD; art. 42 al. 1 LHID). Il doit en particulier remplir la formule de déclaration d'impôt de manière conforme à la vérité et complète (art. 124 al. 2 LIFD; art. 173 al. 1 LI/VD). Pour sa part, l'autorité de taxation contrôle la déclaration d'impôt et procède aux investigations nécessaires (art. 130 al. 1 LIFD; art. 46 al. 1 LHID; art. 180 al. 1 LI/VD). L'autorité de taxation peut en principe compter sur le fait que la déclaration d'impôt est complète et exacte. Il n'existe une obligation d'entreprendre des investigations complémentaires que lorsque la déclaration contient des erreurs qui sont clairement reconnaissables, respectivement manifestes. Ce ne sont que ces défauts évidents qui conduisent à reconnaître une violation du devoir d'instruction de l'autorité et qui ont pour conséquence de retenir qu'il n'existe pas de "faits inconnus" au sens de l'art.”
“Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen: Aufgrund der umfassenden Untersuchungspflicht (Art. 46 Abs. 1 StHG) ist die Veranlagungsbehörde im gemischten Veranlagungsverfahren ebenso berechtigt wie verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben und der Veranlagungsverfügung ausschliesslich Tatsachen zugrundezulegen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat (BGE 145 II 130 E. 3.3.2 S. 138 f.; 143 II 646 E. 2.2.1 S. 650; 142 II 69 E. 5.1 S. 76; Urteile 2C_247/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.3.1; 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.3; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Komm. StHG, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 46 StHG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1; vorne E. 1.3) liess der damals weder anwaltlich, notariell noch durch ein Treuhandbüro vertretene Steuerpflichtige die entscheidende Frage ("Sofern Sie Buchhaltung führen: Ist oder war das veräusserte Grundstück in der Bilanz aufgeführt?") offen, indem er weder das Kästchen "Ja" noch das Kästchen "Nein" ankreuzte (Sachverhalt, lit. B).”
Art. 46 Abs. 3 StHG begründet für die Veranlagungsbehörde ein Pflichtrecht zur Ermessensveranlagung/Ermessensschätzung: Fehlen die erforderlichen oder sind die vorgelegten Unterlagen unzuverlässig, hat die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen annäherungsweise zu schätzen.
“: "tassazione d'ufficio") ist die ESTV als für die Mehrwertsteuer zuständige Steuerverwaltung gehalten, zur annäherungsweisen Schätzung der Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen zu schreiten, falls: - entweder überhaupt keine oder nur unvollständige Geschäftsbücher und/oder Aufzeichnungen vorliegen (Art. 79 Abs. 1 Halbsatz 1 MWSTG 2009; erste Tatbestandsvariante: Verstoss gegen die formellen Regeln der Buchführung) - oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen können (Art. 79 Abs. 1 Halbsatz 2 MWSTG 2009; zweite Tatbestandsvariante: Verstoss gegen die materiellen Regeln der Buchführung; Urteile 2C_1069/2017 vom 16. April 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 144 II 273; 2C_311/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2.1); mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit beschränkt der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der zweiten Tatbestandsvariante auf Fälle mit einer gewissen Tragweite (Urteil 2C_311/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.3.2). Bei Art. 79 MWSTG 2009 handelt es sich - wie bei den gleichartigen Bestimmungen des harmonisierten Steuerrechts von Bund, Kantonen und Gemeinden (Art. 130 Abs. 2 Satz 2 DBG [SR 642.11]; Art. 46 Abs. 3 StHG [SR 642.14]) - um ein "Pflichtrecht" der jeweiligen Steuerverwaltung (so schon Urteile 2A.46/1988 vom 1. Juni 1990 E. 7a [zum Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer; BRB WUST 1941, WUStB; AS 1941 793]; A.44/1978 / P.587/1978 vom 13. September 1980 E. 3b, publ. in: BGE 106 Ib 311 [zum Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer Wehrsteuer; BRB WSt 1940, BdBSt; BS 6 390]; Beatrice Blum, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 79).”
“: "tassazione d'ufficio") ist die ESTV als für die Mehrwertsteuer zuständige Steuerverwaltung gehalten, zur annäherungsweisen Schätzung der Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen zu schreiten, falls: - entweder überhaupt keine oder nur unvollständige Geschäftsbücher und/oder Aufzeichnungen vorliegen (Art. 79 Abs. 1 Halbsatz 1 MWSTG 2009; erste Tatbestandsvariante: Verstoss gegen die formellen Regeln der Buchführung) - oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen können (Art. 79 Abs. 1 Halbsatz 2 MWSTG 2009; zweite Tatbestandsvariante: Verstoss gegen die materiellen Regeln der Buchführung; Urteile 2C_1069/2017 vom 16. April 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 144 II 273; 2C_311/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2.1); mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit beschränkt der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der zweiten Tatbestandsvariante auf Fälle mit einer gewissen Tragweite (Urteil 2C_311/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.3.2). Bei Art. 79 MWSTG 2009 handelt es sich - wie bei den gleichartigen Bestimmungen des harmonisierten Steuerrechts von Bund, Kantonen und Gemeinden (Art. 130 Abs. 2 Satz 2 DBG [SR 642.11]; Art. 46 Abs. 3 StHG [SR 642.14]) - um ein "Pflichtrecht" der jeweiligen Steuerverwaltung (so schon Urteile 2A.46/1988 vom 1. Juni 1990 E. 7a [zum Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer; BRB WUST 1941, WUStB; AS 1941 793]; A.44/1978 / P.587/1978 vom 13. September 1980 E. 3b, publ. in: BGE 106 Ib 311 [zum Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer Wehrsteuer; BRB WSt 1940, BdBSt; BS 6 390]; Beatrice Blum, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 79).”
Sind die kantonalen Bestimmungen inhaltlich mit dem Recht der direkten Bundessteuer gleichlautend, ist die kantonale Veranlagungspraxis sowie die Durchführung von Abklärungen entsprechend am Bundesrecht auszurichten.
“Die für die Staats- und Gemeindesteuern anwendbaren Bestimmungen stimmen mit denen zur direkten Bundessteuer überein (vgl. insb. Art. 53 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 u. Art. 46 Abs. 1 StHG; § 160, 132 Abs. 1 u. 133 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997). Das muss zum selben Ergebnis und somit auch diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führen. IV. Kostenfolgen”
“Die vorne dargelegten Grundsätze gelten auch unter dem (harmonisierten) kantonalen Recht. Die entsprechenden, praktisch gleich lautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Bst. c, Art. 10 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 StHG sowie in Art. 17 Abs. 1, Art. 18, Art. 19, Art. 26, Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b, Art. 32 Abs. 1 und 154 Abs. 1 DStG enthalten. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Regelung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 2 bis 4 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen zur eventuellen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit von B.________ und gegebenenfalls auch zum geltend gemachten Vortragsverlust tätigt.”
Voraussetzung für eine Ermessensveranlagung nach Art. 46 Abs. 3 StHG ist, dass trotz Mahnung die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nicht erfüllt sind oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen objektiv nicht einwandfrei ermittelt werden können (Untersuchungsnotstand). Es kommt für die Ermessensveranlagung auf die objektive Unabklärbarkeit des Sachverhalts an; ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist hierfür nicht erforderlich.
“Von einer herkömmlichen Aufrechnung ist zu sprechen, wenn die Veranlagungsbehörde im Rahmen der sie treffenden Untersuchungspflicht, ohne eingehendere Abklärungen anstellen zu müssen, eine betragsmässig weitgehend problemlos zu bestimmende Hinzurechnung zu den deklarierten Elementen vornehmen konnte. Zu denken ist im Fall von natürlichen Personen etwa an einen Lohnausweis, der in der Steuererklärung keinen Niederschlag gefunden hatte. Eine teilweise Veranlagung nach Ermessen liegt demgegenüber vor, wenn die Veranlagungsbehörde den erkannten Fehlbetrag in annäherungsweiser Ermittlung, beispielsweise aufgrund von "Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand" (so Art. 130 Abs. 2 Satzteil 2 DBG) oder anderer vertiefender betriebswirtschaftlicher Methoden, herzuleiten hat, um die als unvollständig erkannte Deklaration zu ergänzen. Nur im zweiten Fall besteht eine "Veranlagung nach Ermessen", die nach einer Mahnung ruft, wenn die steuerpflichtige Person ihre Verfahrenspflichten bis dahin nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden konnten (Art. 130 Abs. 2 Satzteil 1 DBG; Art. 46 Abs. 3 StHG). Auch nur in diesem zweiten Fall unterliegt die steuerpflichtige Person dem Unrichtigkeitsnachweis (Art. 132 Abs. 3 DBG; Art. 48 Abs. 2 StHG; vorne E. 2.4.2).”
“September 2019 von Amtes wegen für aufgelöst erklärt wurde, ist ebenso ohne Belang wie die (nicht rechtskräftige) Eröffnung des Konkurses; die Steuerpflicht endet erst mit dem Abschluss der Liquidation (vgl. § 68 Abs. 2 StG/LU). 5. Die Beschwerdeführerin macht weiter (sinngemäss) geltend, die Voraussetzungen für die Ermessensveranlagung seien nicht erfüllt gewesen. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin für die streitbetroffene Steuerperiode keine Steuererklärung eingereicht und mehrere Mahnungen ignoriert. Es ist nicht ersichtlich, wie die Unterinstanz die Steuerfaktoren und insbesondere die steuerlich abzugsfähigen Verkaufsaufwendungen ohne die Unterstützung der Beschwerdeführerin einwandfrei hätte feststellen können. Dementsprechend lässt sich der Unterinstanz entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht vorwerfen, sie habe ihre Untersuchungspflichten verletzt. In Anbetracht dieses Untersuchungsnotstands ist nicht zu beanstanden, dass die Unterinstanz eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss § 152 Abs. 2 StG/LU (vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG) vorgenommen hat. 6. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die ermessensweise Veranlagung sei offensichtlich unrichtig, wobei sie auf zahlreiche Belege verweist, die sie bereits im kantonalen Verfahren beigebracht haben will. 6.1. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich der potenzielle Streitgegenstand vor Bundesgericht - wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz - auf die Fragen beschränkt, ob erstens die Voraussetzungen für die Ermessensveranlagung gegeben waren (vgl. oben E. 4 und 5) und zweitens ob die Unterinstanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist, soweit die Beschwerdeführerin darin geltend gemacht hatte, die ermessensweise Veranlagung sei offensichtlich unrichtig. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin diese Einschränkung ausführlich erläutert (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1; vgl. auch Urteil 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4, in: StE 2022 B 95.1 Nr. 17). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 6.2. Die Unterinstanz hätte auf die Einsprache der Beschwerdeführerin umfassend eintreten und ihre Ermessensveranlagung durch eine neue ordentliche Veranlagung ersetzen müssen, falls die Beschwerdeführerin in ihrer Einspracheschrift die bisher vorhandene Ungewissheit des”
“Nach Art. 130 Abs. 2 DBG (vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG) hat die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Die Ermessensveranlagung wegen Nichterfüllung von Verfahrenspflichten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Anlass zu einer solchen Veranlagung bietet nämlich jeder behördliche Untersuchungsnotstand, das heisst jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile hiervon ʺeinwandfreiʺ zu ermitteln, und zwar aufgrund ʺzuverlässiger Unterlagenʺ, d.h. gestützt auf eine beweismässige Abklärung des Sachverhalts (Locher, a.a.O., N 11 zu Art. 130). Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist dagegen nicht vorausgesetzt, weil es für die Ermessensveranlagung einzig darauf ankommt, ob der Sachverhalt objektiv unabklärbar und ungewiss ist (Locher, a.”
Pauschale Behauptungen (z.B. zu fehlender Liquidität) ohne beweiskräftige, nachvollziehbare Unterlagen genügen bei Ermessensveranlagungen nicht. Gegen eine Ermessensveranlagung sind stichhaltige Belege vorzulegen; werden solche innerhalb der Frist nicht nachgereicht, kann die Behörde bzw. Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eintreten.
“Unter diesen Umständen genügte die am 18. November 2020 dagegen erhobene Einsprache, in der lediglich festgehalten wurde, es habe nicht die gesamte Liquidität von den 80% der Umsätze auf die Schweizer Einzelunternehmung transferiert werden können und es gebe Debitoren, welche noch nicht bezahlt seien, und keine stichhaltige, nachvollziehbare Begründung für die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung genannt werden, den erhöhten formellen Anforderungen an die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht. Nachdem auch innerhalb der laufenden Einsprachefrist keine beweiskräftigen Belege nachgereicht wurden, ist die Vorinstanz am 7. Januar 2021 zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. III. Direkte Bundessteuer 5.- Art. 177 Abs. 1 StG entspricht Art. 130 Abs. 2 DBG. Diese Bestimmungen harmonieren mit Art. 46 Abs. 3 StHG. Daraus folgt, dass die Erwägungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern für die direkte Bundessteuer analog massgebend sind. Für die direkte Bundessteurer ergibt sich dasselbe Ergebnis wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Demnach erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Sie ist abzuweisen. IV. Kosten 6.-”
Sind die einzigen verifizierbaren Hinweise die Entwicklung der Vermögenssituation, kann die Veranlagungsbehörde das steuerbare Einkommen anhand der Differenz des Vermögensstands zu Beginn und am Ende der Steuerperiode bestimmen und diesen Betrag um geschätzte private Ausgaben sowie um geschätzte Lebenshaltungskosten bzw. den geschätzten Lebensstil (train de vie) ergänzen, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln.
“Ainsi, lorsque les seules indications vérifiables ont trait à l'évolution de la situation de fortune, l'autorité fiscale peut se baser sur la différence entre l'état de fortune au début et à la fin de la période fiscale, puis ajouter au montant ainsi obtenu les dépenses privées et le train de vie estimés pour déterminer le revenu imposable (arrêts TF 2C_620/2018 du 28 février 2019 consid. 6.4 ; 2P.306/2004 du 24 juin 2005 consid. 7.1). A cet égard, il en va par ailleurs de même sur le plan de l’impôt cantonal et communal. Les art. 172 ss LI ont un contenu similaire à celui des art. 123 ss LIFD. Enfin, l'art. 180 al. 2 LI prévoit que l'autorité de taxation effectue la taxation d'office sur la base d'une appréciation consciencieuse si, malgré sommation, le contribuable n'a pas satisfait à ses obligations de procédure ou que les éléments imposables ne peuvent être déterminés avec toute la précision voulue en l'absence de données suffisantes. Elle peut prendre en considération les coefficients expérimentaux, l'évolution de fortune et le train de vie du contribuable. Cette disposition, conforme à l'art. 46 al. 3 LHID, a une teneur semblable à l'art. 130 LIFD (cf. arrêts TF 2C_467/2017 du 5 juillet 2018 consid. 6.1; 2A.561/2005 du 22 février 2006 consid. 5).”
“Ainsi, lorsque les seules indications vérifiables ont trait à l'évolution de la situation de fortune, l'autorité fiscale peut se baser sur la différence entre l'état de fortune au début et à la fin de la période fiscale, puis ajouter au montant ainsi obtenu les dépenses privées et le train de vie estimés pour déterminer le revenu imposable (arrêts TF 2C_620/2018 du 28 février 2019 consid. 6.4 ; 2P.306/2004 du 24 juin 2005 consid. 7.1). A cet égard, il en va par ailleurs de même sur le plan de l’impôt cantonal et communal. Les art. 172 ss LI ont un contenu similaire à celui des art. 123 ss LIFD. Enfin, l'art. 180 al. 2 LI prévoit que l'autorité de taxation effectue la taxation d'office sur la base d'une appréciation consciencieuse si, malgré sommation, le contribuable n'a pas satisfait à ses obligations de procédure ou que les éléments imposables ne peuvent être déterminés avec toute la précision voulue en l'absence de données suffisantes. Elle peut prendre en considération les coefficients expérimentaux, l'évolution de fortune et le train de vie du contribuable. Cette disposition, conforme à l'art. 46 al. 3 LHID, a une teneur semblable à l'art. 130 LIFD (cf. arrêts TF 2C_467/2017 du 5 juillet 2018 consid. 6.1; 2A.561/2005 du 22 février 2006 consid. 5). 6. a) D’une manière générale, la procédure administrative contentieuse est régie par la maxime inquisitoire, ce qui signifie que l’autorité (administrative ou judiciaire) constate les faits d’office et apprécie librement les preuves (cf. art. 63 LPA-VD). L’autorité doit établir d'elle-même les faits, dans la mesure qu'exige l'application correcte de la loi. Elle ne saurait attendre que l’administré lui fournisse spontanément les renseignements et preuves adéquats. C'est en effet elle qui a la charge d'instruire la cause, c’est-à-dire de définir quels faits elle considère comme pertinents et d'ordonner l'administration des preuves nécessaires à l’établissement de ces faits. Il lui appartient en conséquence également de juger s'il y a lieu de requérir la collaboration de l'administré, ainsi que du moment et de la forme de celle-ci.”
“Ainsi, lorsque les seules indications vérifiables ont trait à l'évolution de la situation de fortune, l'autorité fiscale peut se baser sur la différence entre l'état de fortune au début et à la fin de la période fiscale, puis ajouter au montant ainsi obtenu les dépenses privées et le train de vie estimés pour déterminer le revenu imposable (arrêts TF 2C_620/2018 du 28 février 2019 consid. 6.4 ; 2P.306/2004 du 24 juin 2005 consid. 7.1). A cet égard, il en va par ailleurs de même sur le plan de l’impôt cantonal et communal. Les art. 172 ss LI ont un contenu similaire à celui des art. 123 ss LIFD. Enfin, l'art. 180 al. 2 LI prévoit que l'autorité de taxation effectue la taxation d'office sur la base d'une appréciation consciencieuse si, malgré sommation, le contribuable n'a pas satisfait à ses obligations de procédure ou que les éléments imposables ne peuvent être déterminés avec toute la précision voulue en l'absence de données suffisantes. Elle peut prendre en considération les coefficients expérimentaux, l'évolution de fortune et le train de vie du contribuable. Cette disposition, conforme à l'art. 46 al. 3 LHID, a une teneur semblable à l'art. 130 LIFD (cf. arrêts TF 2C_467/2017 du 5 juillet 2018 consid. 6.1; 2A.561/2005 du 22 février 2006 consid. 5).”
Der statutarische Sitz gilt in der Regel aufgrund des Handelsregistereintrags als bewiesen. Macht ein anderer Kanton oder die juristische Person geltend, es handle sich um ein Briefkastendomizil, obliegt ihm der Gegenbeweis. Dieser erfordert eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung und die Vorlage beweiskräftiger Unterlagen oder wenigstens die genaue Bezeichnung der angebotenen Beweismittel. Für das Gelingen des Gegenbeweises genügt, dass der vom Hauptbeweis geschaffene Schluss erschüttert wird; ein vollständiges Widerlegen ist nicht erforderlich.
“2 Der steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a). Ist der Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es der präsumtiv Steuerpflichtigen im Rahmen des Gegenbeweises, das von ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen verstanden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; eine Verpflichtung, den Gegenbeweis führen zu müssen, besteht nicht und deshalb ist damit auch keine Überwälzung der Beweislast verbunden (Richner et al., § 132 N.”
Fotos oder andere geeignete Unterlagen können anstelle der konkret geforderten Auflage (z. B. Möblierungsliste) die Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 46 StHG erfüllen, sofern sie den für die Veranlagung entscheidrelevanten Sachverhalt ausreichend klären. Zwar kann die Erbringung eines "aliud" grundsätzlich eine Nichterfüllung der Verfahrenspflicht darstellen; liegen die eingereichten Unterlagen jedoch geeignet vor, den relevanten Sachverhalt zu belegen, ist die Nachforderung der ursprünglich verlangten Form nicht zwingend erforderlich.
“Allerdings ergibt sich aus den in den Akten liegenden Fotos, dass die Wohnung in P voll zu Wohnzwecken ausgestattet ist und laufend unterhalten wurde. Diverse Gemälde zieren die Wände der Wohnstube und der abgebildeten Zimmer. Auch das Haus in Z (Kt. X) ist – wie sich aus den Fotos ergibt – komplett ausgestattet. Das Steuerrekursgericht durfte daher willkürfrei zum Schluss gelangen, dass an beiden Orten vergleichbare Wohnverhältnisse vorliegen. Ergab sich aber durch die eingereichten Fotos unzweifelhaft, dass gleichwertige Wohnsituationen vorlagen, wobei in beiden Wohnungen gemäss Fotos individuell affektive Gegenstände anzutreffen sind, kann der Argumentation des kantonalen Steueramts, die Pflichtigen hätten ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, nicht gefolgt werden. Wohl haben es diese unterlassen, die vom kantonalen Steueramt mittels Auflage geforderte Möblierungsliste einzureichen und haben anstelle der von ihnen geforderten Handlung ein "aliud" vorgenommen, was grundsätzlich eine Nichterfüllung einer Verfahrenspflicht gleichkommt (vgl. Zweifel/Hunziker, Art. 46 StHG N. 31). Die eingereichten Fotos waren indessen geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf die Einrichtung der Wohnung zu klären. Ob dagegen das Einfordern einer Möblierungsliste im vorliegenden Fall überhaupt geeignet war, den Sachverhalt zu klären, ist fraglich. Denn die von den Steuerpflichtigen geforderte Handlung muss zur Sachverhaltsermittlung unumgänglich sein und nicht durch ein anderes, weniger weitgehendes, "schonenderes" Untersuchungsmittel zu ersetzen sein (vgl. oben E. 2.4 sowie VGr, 20. Juli 2022, SB.2022.00024, E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen] mit Hinweis auf Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length''], ASA 77 [2008/2009], 664 f. mit Hinweisen). Aufgrund der äusserst grosszügigen Wohnverhältnisse – beide Liegenschaften verfügen über zahlreiche Zimmer, d. h. 9-Zimmer in P und in Z (Kt. X) sind es ein Wohn- und ein Esszimmer, zwei Küchen, acht Doppelschlafzimmer und sechs Badezimmer – macht eine aufwändige Möblierungsliste bzw.”
Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren, die unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 46 Abs. 3 StHG beschafft wurden, dürfen im Strafverfahren nicht verwertet werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betrachtet dieses Verwertungsverbot als Ausfluss von Art. 6 EMRK und wendet es — soweit in den Quellen dargelegt — auch im Verfahren wegen Steuerbetrugs an.
“732; Meyer, a.a.O., N 636; vgl. auch BGE 138 IV 47 E. 2.6; Amtliches Bulletin Nationalrat, Sommersession 2012, S. 1135 [Berichterstattung Huber], a.a.O., besucht am 24.4.2023). Mit dem Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren wird das Recht des Betroffenen auf Mitwirkungsverweigerung gewahrt, ohne dass der Vollzug des Verwaltungsrechts verunmöglicht wird. Konkrete Beweisverwertungsverbote finden sich beispielsweise im Steuerrecht. Um den Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK gerecht zu werden, statuieren die Bestimmungen von Art. 183 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 57a Abs. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14), dass Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur verwendet werden dürfen, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2 DBG; Art. 46 Abs. 3 StHG) mit Umkehr der Beweislast nach Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. Art. 48 Abs. 2 StHG noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würden die genannten Bestimmungen zwar ausdrücklich nur das Steuerhinterziehungsverfahren betreffen. Die dort verankerten Grundsätze seien jedoch Ausfluss von Art. 6 EMRK. Das Verwertungsverbot gelte daher auch im Verfahren wegen Steuerbetrugs. Um ein solches ging es denn auch im vom Bundesgericht konkret zu beurteilenden Fall. Das Bundesgericht kam entsprechend zum Schluss, Informationen aus dem Nachsteuerverfahren dürften nicht Eingang in das Steuerbetrugsverfahren finden, wenn sie gemäss Art. 183 Abs. 1bis DBG und Art. 57a Abs. 2 i.V.m. Art. 72g aStHG (heute Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 StHG) im Steuerhinterziehungsverfahren nicht verwertbar seien (zum Ganzen: BGE 138 IV 47 E. 2.6.2, vgl. auch BGer-Urteile 6B_1208/2020 vom”
Untersuchungsmaxime: Art. 46 Abs. 1 StHG verpflichtet und ermächtigt die Steuerbehörde, den für den Veranlagungsentscheid rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat dazu die ihr gesetzlich zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel einzusetzen und soll den materiell wahren Sachverhalt feststellen.
“Diese Vorstellung ist heute in doppelter Hinsicht überholt: Erstens steht sie in Konflikt mit der Untersuchungsmaxime, die BGE 150 II 321 S. 328 nunmehr harmonisierungsrechtlich vorgeschrieben ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 StHG) und aufgrund welcher die Behörden den Sachverhalt ermitteln müssen, während die Steuerpflichtigen für den gesamten Sachverhalt keine Beweisführungslast tragen, sondern nur zur Mitwirkung verpflichtet sind (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.1; vgl. zum Verhältnis von Untersuchungsmaxime und Beweisführungslast auch BGE 138 V 218 E. 6). Zweitens erfolgt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung die Verteilung der (objektiven) Beweislast auch im Steuerrecht sinngemäss nach Art. 8 ZGB (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGE 142 II 488 E. 3.8.2). Nur vereinzelt und für bestimmte, hier nicht einschlägige Fragen hat das Bundesgericht Modifikationen dieser Regel in Betracht gezogen (vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.2; Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4, in: ASA 84 S. 254). Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Formulierung lässt sich vor diesem Hintergrund also jedenfalls nicht mit einer Umkehr der Beweisführungs- und der Beweislast erklären.”
“3 Nach dem Gesagten erweist sich ein Amtsbericht als ungeeignet und untauglich, den strittigen Zeitpunkt des Zuzugs des Beschwerdeführers zu eruieren. Vielmehr ist dieser Antrag allgemeiner aufsichtsrechtlicher Natur. Da das Verwaltungsgericht indessen nicht Aufsichtsinstanz über das kantonale Steueramt ist (vgl. § 110 StG), ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Auf eine Überweisung ist zu verzichten, zumal das Verwaltungsgericht bei nicht fristgebundenen Eingaben keine Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) trifft (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 54, 59). 4. 4.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer zahlreiche Aspekte des Untersuchungsverfahrens durch die Zürcher Steuerbehörden. 4.2 Angesichts des im Veranlagungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist die Steuerbehörde berechtigt und verpflichtet (Art. 46 Abs. 1 StHG), den für den Veranlagungsentscheid rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und ihm nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich selber überzeugt hat (BGr, 20. Oktober 2020, 2C_908/2019, E. 3.2.3; BGE 145 II 130 E. 3.3.2; BGE 143 II 646 E. 2.2.1; BGE 142 II 69 E. 5.1). Die Steuerbehörde hat folglich von sich aus mit allen ihr gesetzlich zur Verfügung stehenden Untersuchungsmitteln den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen (Martin Zweifel/Hugo Casanova/Michael Beusch/Silvia Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich 2018, § 5 N. 7). Dass sie sich über einen guten Steuerzahler ab der nächsten Periode freuen sollten, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ändert an dieser gesetzlichen Verpflichtung nichts. Ebenso wenig sieht das Gesetz eine Abweichung von dieser gesetzlichen Untersuchungspflicht angesichts des "Massenfallrechts", worauf sich der Beschwerdeführer beruft, vor. Die Rahmenbedingungen des Massenfallrechts können zwar schon zu einer Relativierung dieses Untersuchungsgrundsatzes führen, allerdings nur unter bestimmten Umständen, namentlich bei Vorliegen natürlicher Vermutungen oder durch antizipierte Beweiswürdigung (vgl.”
Die Veranlagungsbehörde kontrolliert die Steuererklärung und muss die von ihr notwendigen Abklärungen treffen. Ergänzende Untersuchungen sind nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich erst dann geboten, wenn die Erklärung erkennbare bzw. offensichtlich falsche Angaben enthält; nur solche offenkundigen Mängel begründen eine weitergehende Untersuchungspflicht.
“A teneur de l'art. 123 al. 1 LIFD (cf. art. 46 al. 1 LHID; art. 172 al. 1 LI/VD), les autorités de taxation établissent les éléments de fait et de droit permettant une taxation complète et exacte, en collaboration avec le contribuable. Le contribuable doit faire tout ce qui est nécessaire pour assurer une taxation complète et exacte (art. 126 al. 1 LIFD; art. 42 al. 1 LHID). Il doit en particulier remplir la formule de déclaration d'impôt de manière conforme à la vérité et complète (art. 124 al. 2 LIFD; art. 173 al. 1 LI/VD). Pour sa part, l'autorité de taxation contrôle la déclaration d'impôt et procède aux investigations nécessaires (art. 130 al. 1 LIFD; art. 46 al. 1 LHID; art. 180 al. 1 LI/VD). L'autorité de taxation peut en principe compter sur le fait que la déclaration d'impôt est complète et exacte. Il n'existe une obligation d'entreprendre des investigations complémentaires que lorsque la déclaration contient des erreurs qui sont clairement reconnaissables, respectivement manifestes. Ce ne sont que ces défauts évidents qui conduisent à reconnaître une violation du devoir d'instruction de l'autorité et qui ont pour conséquence de retenir qu'il n'existe pas de "faits inconnus" au sens de l'art. 151 al. 1 LIFD, respectivement de l'art. 207 al. 1 LI/VD pour justifier un rappel d'impôt (arrêts 2C_803/2019 du 26 février 2020 consid. 4.2; 2C_94/2010 du 10 février 2011 consid. 4.1 et les références).”
“A teneur de l'art. 123 al. 1 LIFD (cf. art. 46 al. 1 LHID; art. 172 al. 1 LI/VD), les autorités de taxation établissent les éléments de fait et de droit permettant une taxation complète et exacte, en collaboration avec le contribuable. Le contribuable doit faire tout ce qui est nécessaire pour assurer une taxation complète et exacte (art. 126 al. 1 LIFD; art. 42 al. 1 LHID). Il doit en particulier remplir la formule de déclaration d'impôt de manière conforme à la vérité et complète (art. 124 al. 2 LIFD; art. 173 al. 1 LI/VD). Pour sa part, l'autorité de taxation contrôle la déclaration d'impôt et procède aux investigations nécessaires (art. 130 al. 1 LIFD; art. 46 al. 1 LHID; art. 180 al. 1 LI/VD). L'autorité de taxation peut en principe compter sur le fait que la déclaration d'impôt est complète et exacte. Il n'existe une obligation d'entreprendre des investigations complémentaires que lorsque la déclaration contient des erreurs qui sont clairement reconnaissables, respectivement manifestes. Ce ne sont que ces défauts évidents qui conduisent à reconnaître une violation du devoir d'instruction de l'autorité et qui ont pour conséquence de retenir qu'il n'existe pas de "faits inconnus" au sens de l'art.”
Erfüllt der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Mitwirkungspflichten nicht und können die Steuerfaktoren mangels verlässlicher Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, liegt ein Untersuchungsnotstand vor. Die Veranlagungsbehörde darf deshalb nach pflichtgemässem Ermessen veranlagen; sie kann in diesem Rahmen beispielsweise abzugsfähige Verkaufsaufwendungen schätzen.
“September 2019 von Amtes wegen für aufgelöst erklärt wurde, ist ebenso ohne Belang wie die (nicht rechtskräftige) Eröffnung des Konkurses; die Steuerpflicht endet erst mit dem Abschluss der Liquidation (vgl. § 68 Abs. 2 StG/LU). 5. Die Beschwerdeführerin macht weiter (sinngemäss) geltend, die Voraussetzungen für die Ermessensveranlagung seien nicht erfüllt gewesen. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin für die streitbetroffene Steuerperiode keine Steuererklärung eingereicht und mehrere Mahnungen ignoriert. Es ist nicht ersichtlich, wie die Unterinstanz die Steuerfaktoren und insbesondere die steuerlich abzugsfähigen Verkaufsaufwendungen ohne die Unterstützung der Beschwerdeführerin einwandfrei hätte feststellen können. Dementsprechend lässt sich der Unterinstanz entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht vorwerfen, sie habe ihre Untersuchungspflichten verletzt. In Anbetracht dieses Untersuchungsnotstands ist nicht zu beanstanden, dass die Unterinstanz eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss § 152 Abs. 2 StG/LU (vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG) vorgenommen hat. 6. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die ermessensweise Veranlagung sei offensichtlich unrichtig, wobei sie auf zahlreiche Belege verweist, die sie bereits im kantonalen Verfahren beigebracht haben will. 6.1. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich der potenzielle Streitgegenstand vor Bundesgericht - wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz - auf die Fragen beschränkt, ob erstens die Voraussetzungen für die Ermessensveranlagung gegeben waren (vgl. oben E. 4 und 5) und zweitens ob die Unterinstanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist, soweit die Beschwerdeführerin darin geltend gemacht hatte, die ermessensweise Veranlagung sei offensichtlich unrichtig. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin diese Einschränkung ausführlich erläutert (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1; vgl. auch Urteil 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4, in: StE 2022 B 95.1 Nr. 17). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 6.2. Die Unterinstanz hätte auf die Einsprache der Beschwerdeführerin umfassend eintreten und ihre Ermessensveranlagung durch eine neue ordentliche Veranlagung ersetzen müssen, falls die Beschwerdeführerin in ihrer Einspracheschrift die bisher vorhandene Ungewissheit des”
Bei ausbleibender Mitwirkung kann die Veranlagungsbehörde zur Festsetzung neben den ihr vorliegenden Informationen auch auf Indizien, Erfahrungskoeffizienten, die Entwicklung der Vermögenslage und den Lebensstil des Steuerpflichtigen zurückgreifen. Die Veranlagung hat auf einer "gewissenhaften Würdigung" (frz. «appréciation consciencieuse») zu beruhen; die Behörde trägt die Beweislast für das Vorliegen steuererhöhender Tatsachen und muss die Angelegenheit trotz eingeschränkter Mitwirkung in angemessenem Umfang instruieren, ohne zu übermässigen Ermittlungen verpflichtet zu sein.
“Le recours par l’autorité fiscale à la taxation d’office exige qu’elle notifie préalablement une sommation au contribuable d’avoir à procéder aux actes imparfaitement accomplis dans un délai donné. La sommation doit mentionner la période fiscale concernée et le détail des actes ou des documents à produire pour lesquels il est en demeure, assortie de la menace d’une taxation d’office (Isabelle ALTHAUS-HOURIET, op. cit. ad art. 130 LIFD, n. 18 p. 1709 ; Xavier OBERSON, op. cit, n. 50 p. 631). Il ne peut lui être demandé par cette voie d’autres actes que ceux qu’il aurait dû accomplir et pour lesquels il est en retard (Isabelle ALTHAUS-HOURIET, op. cit. ad art. 130 LIFD, n. 18 p. 1709). e. L’autorité fiscale fixe alors le montant de l’impôt dû sur la base d’une appréciation consciencieuse. L’art. 130 al. 2 LIFD in fine précise que la taxation d’office peut être faite en prenant en considération les coefficients expérimentaux, l’évolution de la fortune et le train de vie du contribuable (Isabelle ALTHAUS-HOURIET, op. cit., ad. art. 130 LIFD, n. 27 p. 1712). L’art. 46 al. 3 LHID reprend la teneur de cette règle tandis que l’art. 37 al. 1 in fine LPFisc y ajoute l’évolution du bénéfice net et la réalité économique, à l’exclusion des formes juridiques qui servent à éluder l’impôt, parce que les cantons en ont conservé la compétence, énumération qui n’est toutefois pas exhaustive (Projet de loi du Conseil d’État de procédure fiscale du 21 mai 2001 [PL 8517] ; MGC 2001 28/VI 5074, p. 5163). Dans l’appréciation consciencieuse qui lui incombe, l’autorité fiscale doit tenir compte des informations en sa possession, mais on ne peut exiger d’elle qu’elle effectue des enquêtes ou établisse les faits par des recherches trop détaillées, en particulier lorsqu’elle ne dispose pas des éléments probants. C’est dans ce cadre qu’elle peut prendre en considération « des coefficients expérimentaux, l’évolution de fortune et le train de vie du contribuable ». Elle applique le droit à une situation de fait qu’elle a déterminée, quant aux éléments non produits par le contribuable en se fondant sur la vraisemblance (Isabelle ALTHAUS-HOURIET, op.”
“Cependant, ce devoir d'instruction d'office trouve ses limites lorsqu'en raison, notamment, du défaut de collaboration du contribuable, l'autorité se trouve dans l'impossibilité d'établir les faits déterminants. Dans une telle situation, il convient de se référer aux règles régissant le fardeau objectif de la preuve pour déterminer qui (du contribuable ou du fisc) supporte les conséquences de l'absence de preuve. Il est admis en pratique que l'autorité supporte ces conséquences s'agissant de l'existence d'éléments créant ou augmentant la charge fiscale et que le contribuable supporte celles-ci s'agissant des facteurs engendrant une diminution de la charge fiscale. Cependant, le droit fiscal a en grande partie tenté de régler ce problème en imposant des devoirs concrets de collaboration au contribuable (Walter Ryser/Bernard Rolli, Précis de droit fiscal suisse, 4e éd. 2002, p. 461 s.). 3.2 Ainsi, si, malgré sommation, le contribuable n'a pas satisfait à ses obligations de procédure ou si les éléments imposables ne peuvent être déterminés avec toute la précision voulue, l'administration effectue une taxation d'office (art. 130 al. 2 LIFD; art. 46 al. 3 LHID; art. 174 al. 2 LI). La taxation d'office doit reposer sur une "appréciation consciencieuse" de la situation du contribuable. L'administration n'est pas pour autant obligée, sur la base des estimations effectuées, de choisir en cas de doute la solution la plus favorable au contribuable; il faut empêcher que le contribuable qui s'est soucié de présenter les éléments de façon à ce qu'ils puissent être contrôlés ne doive pas payer plus d'impôts que celui qui rend impossible un pareil contrôle pour des motifs qui lui sont imputables. Elle se fonde sur tous les indices concluants dont elle a connaissance et peut prendre en considération les coefficients expérimentaux, l'évolution de la fortune et le train de vie du contribuable (Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 5e éd. 2020, § 22 n. 49-51). Qu'il y ait ou non violation de l'obligation de coopérer de la part du contribuable ne change donc rien au fait que l'autorité supporte le fardeau de la preuve de l'existence d'éléments imposables et qu'elle se doit donc d'instruire la cause de manière complète.”
Erleidet eine juristische Person in der Bemessungsperiode einen Verlust, lautet die entsprechende Veranlagung auf 0 Franken.
“mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_973/2012 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2, in: StR 69/2014 S. 65; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., S. 408; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, StHG, 3. Auflage, 2017, Art. 46 StHG N 4). Hat eine juristische Person in der Bemessungsperiode einen Verlust erlitten, so lautet die entsprechende Veranlagung auf 0 Franken. In Rechtskraft erwächst somit bloss diese Zahl”
Bundesrechtliche Regeln zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen sind gegenüber kantonalem Recht unmittelbar massgeblich; kantonale Bestimmungen, die mit Art. 46 Abs. 3 StHG übereinstimmen, lassen dem kantonalen Gesetzgeber keinen eigenen Gestaltungsspielraum. Soweit Wortlautbundesrechtlicher und kantonalgesetzlicher Regelungen übereinstimmen, drängt sich grundsätzlich eine identische Auslegung auf.
“Diese kantonalen Bestimmungen zur Ermessensveranlagung entsprechen Art. 46 Abs. 3 StHG und Art. 48 Abs. 2 StHG sowie Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 132 Abs. 3 DBG. Als detaillierte Regelungen belassen Art. 46 Abs. 3 StHG und Art. 48 Abs. 2 StHG dem kantonalen Gesetzgeber keinen Gestaltungsspielraum. Die Bestimmungen kämen gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG direkt zur Anwendung, falls sich erweisen sollte, dass das kantonale Steuerrecht ihr widerspricht. Wo die bundessteuerrechtlichen und die steuerharmonisierungsrechtlichen Regelungen im Wortlaut übereinstimmen, drängt sich im Grundsatz zudem deren identische Auslegung auf. Dies ist im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung, die verlangt, dass Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössischen Recht mit Bezug auf die direkten Steuern nach Möglichkeit gleich beurteilt werden (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2; vgl. auch BGE 139 II 363 E. 3.2 i.f.; 130 II 65 E. 5.2).”
“Das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (StHG) entspricht in den hier massgebenden Teilen zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 46 Abs. 3 StHG und Art. 48 Abs. 2 StHG) dem Recht der direkten Bundessteuer. In der Folge stimmt das Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) mit dem StHG überein, weshalb auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden kann. V. Kosten und Entschädigungen”
Die Veranlagungsbehörde hat den gesamten relevanten Sachverhalt zu untersuchen, einschliesslich Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Die Behörden tragen für die relevanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- bzw. subjektive Beweislast. Dem stehen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gegenüber.
“Im Veranlagungsverfahren und grundsätzlich auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren gilt die Untersuchungsmaxime (§ 132 Abs. 1, § 149 Abs. 2 und § 153 Abs. 3 und 4 StG/ZH; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 StHG; Urteil 2C_544/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.2; SILVIA HUNZIKER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 50 StHG; ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/ HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 5 N. 7). Die Steuerbehörden haben den gesamten Sachverhalt zu untersuchen, einschliesslich Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken (BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Die Steuerbehörden tragen also für sämtliche relevanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast (Urteile 2C_41/2021 vom 5. August 2021 E. 6.1.1; 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.1.1). Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen jedoch Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber (vgl. § 133 ff. StG/ZH).”
“Im Veranlagungsverfahren gilt die Untersuchungsmaxime (§ 190 Abs. 1 StG/AG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 StHG; Urteil 2C_544/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.2; ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 5 N. 7). Die Steuerbehörden haben den gesamten Sachverhalt zu untersuchen, einschliesslich Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken (Urteil 2C_1059/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 5.1.3, zur Publikation vorgesehen). Die Steuerbehörden tragen also für sämtliche relevanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast. Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen allerdings Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber (vgl. § 180 ff. StG/AG). Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (Urteile 2C_247/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.3.1, in: StE 2020 B”
“Selon la maxime inquisitoire applicable à la procédure de taxation (cf. aussi l'art. 46 al. 1 LHID), il appartient à l'autorité fiscale d'examiner l'ensemble des faits pertinents (ATF 148 II 285 consid. 3.1.1; 147 II 209 consid. 5.1.3). Le contribuable a toutefois une obligation de collaborer (cf. art. 42 al. 1 LHID; ATF 148 II 285 consid. 3.1.1). Lorsque le for fiscal est litigieux, cette obligation implique que le contribuable est tenu de fournir des renseignements sur les faits et indices pertinents pour déterminer son domicile (ATF 148 II 285 consid. 3.1.1; arrêt 2C_323/2021 du 8 mars 2022 consid. 2.4). La question du fardeau de la preuve se pose lorsque les autorités fiscales ne parviennent pas à établir les faits pertinents (ATF 148 II 285 consid. 3.1.3; 147 II 427 consid. 5.1.3). A cet égard, le principe selon lequel le fardeau de la preuve d'un fait incombe à celui qui en déduit des droits s'applique également en droit public (art. 8 CC par analogie). L'assujettissement illimité à l'impôt d'une personne doit donc être prouvé par l'autorité fiscale (ATF 148 II 285 consid. 3.1.”
Eine Veranlagung nach Ermessen setzt die im Gesetz genannten Voraussetzungen voraus; nach der Rechtsprechung gehört hierzu insbesondere, dass die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden konnten. Nur in einem solchen Fall unterliegt die steuerpflichtige Person dem umfassenden Unrichtigkeitsnachweis (d.h. sie muss geltend machen und beweisen, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig ist).
“132 Abs. 3 Satz 1 DBG bzw. Art. 48 Abs. 2 StHG kann die steuerpflichtige Person eine Veranlagungsverfügung, die aufgrund gegebener Voraussetzungen zu Recht vollständig (Ermessensveranlagung i.e.S.) oder teilweise (Ermessenszuschlag) nach pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten. Die steuerpflichtige Person kann hierzu entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist (Urteile 2C_383/2022 vom 24. Juni 2022 E. 3.3.1; 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.1.1 und 4.1.2; 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 3.3.1; 2C_153/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). Vor allem aber verlangt das Gesetz im Fall einer Veranlagung nach Ermessen, dass eine solche angedroht wird ("trotz Mahnung"; Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. Art. 46 Abs. 3 StHG).”
“Von einer herkömmlichen Aufrechnung ist zu sprechen, wenn die Veranlagungsbehörde im Rahmen der sie treffenden Untersuchungspflicht, ohne eingehendere Abklärungen anstellen zu müssen, eine betragsmässig weitgehend problemlos zu bestimmende Hinzurechnung zu den deklarierten Elementen vornehmen konnte. Zu denken ist im Fall von natürlichen Personen etwa an einen Lohnausweis, der in der Steuererklärung keinen Niederschlag gefunden hatte. Eine teilweise Veranlagung nach Ermessen liegt demgegenüber vor, wenn die Veranlagungsbehörde den erkannten Fehlbetrag in annäherungsweiser Ermittlung, beispielsweise aufgrund von "Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand" (so Art. 130 Abs. 2 Satzteil 2 DBG) oder anderer vertiefender betriebswirtschaftlicher Methoden, herzuleiten hat, um die als unvollständig erkannte Deklaration zu ergänzen. Nur im zweiten Fall besteht eine "Veranlagung nach Ermessen", die nach einer Mahnung ruft, wenn die steuerpflichtige Person ihre Verfahrenspflichten bis dahin nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden konnten (Art. 130 Abs. 2 Satzteil 1 DBG; Art. 46 Abs. 3 StHG). Auch nur in diesem zweiten Fall unterliegt die steuerpflichtige Person dem Unrichtigkeitsnachweis (Art. 132 Abs. 3 DBG; Art. 48 Abs. 2 StHG; vorne E. 2.4.2).”
Fehlt die Steuererklärung oder ist die Mitwirkung unvollständig, darf die Veranlagungsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. Wird geschätzt, obliegt es dem Steuerpflichtigen, während der laufenden Einsprachefrist bei der Verwaltung Auskunft über die Grundlage der Schätzung zu verlangen bzw. die Schätzung in der Einsprache zu beanstanden.
“E. 4.1.3 mit Hinweisen; zur diesbezüglichen Kritik der Beschwerdeführerin Beschwerden S. 4; Vorakten StRK [act. 6A] pag. 3 f.). «Abweichungen von der Steuererklärung» waren entgegen Art. 175 Abs. 3 StG und Art. 131 Abs. 2 DBG (vgl. auch Art. 46 StHG) nicht zusätzlich zu begründen bzw. bekanntzugeben, nachdem die Beschwerdeführerin keine solche ausgefüllt hatte (vgl. auch hinten E. 4.2). Es wäre vielmehr an der Beschwerdeführerin gewesen, sich während laufender Einsprachefrist bei der Steuerverwaltung zu erkundigen, wie die Schätzungen zustande gekommen sind (BGer 2C_938/2016 und 2C_939/2016 vom”
Bei einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen verlangt die Rechtsprechung, dass eine solche Veranlagung zuvor angedroht worden sein muss («trotz Mahnung»). Fehlt diese Androhung, kann die Steuerpflichtige die Veranlagung mit der Begründung anfechten, sie sei offensichtlich unrichtig; der Nachweis der Unrichtigkeit ist umfassend zu erbringen.
“132 Abs. 3 Satz 1 DBG bzw. Art. 48 Abs. 2 StHG kann die steuerpflichtige Person eine Veranlagungsverfügung, die aufgrund gegebener Voraussetzungen zu Recht vollständig (Ermessensveranlagung i.e.S.) oder teilweise (Ermessenszuschlag) nach pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten. Die steuerpflichtige Person kann hierzu entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist (Urteile 2C_383/2022 vom 24. Juni 2022 E. 3.3.1; 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.1.1 und 4.1.2; 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 3.3.1; 2C_153/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). Vor allem aber verlangt das Gesetz im Fall einer Veranlagung nach Ermessen, dass eine solche angedroht wird ("trotz Mahnung"; Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. Art. 46 Abs. 3 StHG).”
Nach Art. 46 StHG ist die Veranlagungsbehörde befugt, auch anlassfreie Untersuchungen vorzunehmen. Im vom Kantonsgericht entschiedenen Fall bestand jedoch konkret Anlass zur Prüfung wegen der gewinnmindernden Wirkung einer Rückstellung.
“Keinesfalls geben sie der steuerpflichtigen natürlichen Person eine Rechtsgrundlage, auf die sie sich berufen könnte, um die Beantwortung von Auskunftsanfragen des Nebensteuerdomizilkantons einfach so zu verweigern. Vielmehr hat die Steuerpflichtige bei der Erstellung des massgeblichen steuerrechtlichen Sachverhalts ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall greift die erwähnte Regelung der Verfahrenskoordination gemäss KS Nr. 16 der SSK ohnehin nicht, weil für juristische Personen die bei der Veranlagung von natürlichen Personen erwähnte "Allgemeinregel" gerade nicht erwähnt ist (KS Nr. 16 Ziff. 22). Vielmehr wendet auch nach dem KS der SSK jeder Kanton für die Festlegung des Gewinns und des steuerbaren Kapitals seine Gesetzgebung an und auch im Liegenschaftskanton haben die Veranlagungsbehörden das Recht, die für die Veranlagung nötigen Untersuchungen vorzunehmen, ohne sich dabei von vornherein auf Faktoren zu beschränken, die er selber besteuert (KS Nr. 16 Ziff. 22, mit Hinweis auf Art. 46 StHG). Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 131 I 249, wonach ein allfälliger Geschäftsverlust, den ein Unternehmen im Sitzkanton und in weiteren Kantonen mit Betriebsstätten erleidet, in anderen Kantonen anzurechnen sei. Vorliegend greift diese Rechtsprechung nicht, da es sich nicht um einen anzurechnenden Geschäftsverlust handelt. Gemäss § 152 Abs. 1 StG prüft die Veranlagungsbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Damit ist die Dienststelle Steuern befugt, anlassfreie Untersuchungen durchführen. Vorliegend bestand jedoch Anlass zur Untersuchung, aufgrund der mit der Rückstellung verbundenen gewinnmindernden Wirkung im Kanton Luzern.”
Bei Anwendung von Art. 46 Abs. 3 StHG nimmt die Veranlagungsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen die Festlegung der Steuerfaktoren vor. Der auf diese Steuerfaktoren anzuwendende Steuersatz wird hingegen durch das autonome kantonale Recht bestimmt und gehört nicht zur bundesrechtlich harmonisierten Ermessensfestlegung.
“Gemäss der Vorschrift von § 139 Abs. 2 StG/ZH, mit welcher der Kanton Zürich den praktisch wortgleichen Art. 46 Abs. 3 StHG umsetzt, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflich ten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Gegenstand der pflichtgemässen Ermessensausübung ist mithin die Festlegung der Steuerfaktoren. Der auf diese Steuerfaktoren anwendbare Steuersatz bestimmt sich demgegenüber nach dem autonomen kantonalen Recht (vgl. Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 3 StHG). Seine Festsetzung ist nicht Teil des bundesrechtlich durch Art. 46 Abs. 3 StHG harmonisierten Verfahrens der ermessensweisen Festlegung der Steuerfaktoren.”
Aus der Untersuchungspflicht gemäss Art. 46 Abs. 1 StHG kann die Veranlagungsbehörde Ermessenszuschläge vornehmen. Dazu ist sie nach erfolgter Beweiswürdigung und gestützt auf objektive Gesichtspunkte vom Vorliegen des rechtserheblichen Sachverhalts überzeugt zu sein; diese Überzeugung kann auf Indizien beruhen und erfordert keinen direkten Beweis.
“Dabei handelt es sich um eine Frage des Bundesgesetzesrechtes, welcher das Bundesgericht im Bereich der direkten Bundessteuer und der harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich übereinstimmend mit voller Kognition nachgehen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3); einzig die Frage, ob eine Mahnung ausgesprochen worden sei, ist eine Tatfrage. Diese kann hier offenbleiben, nachdem die Rechtsfrage zu einem eindeutigen Ergebnis führt, wie zu zeigen ist. Auszugehen ist dabei von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Ermessenszuschlag nicht ausnahmslos als (teilweise) Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. Art. 46 Abs. 3 StHG) zu betrachten ist. Ebenso in einem zweidimensionalen Umfeld hat das Bundesgericht erkannt: "Selbst im Fall einer herkömmlichen Aufrechnung, die nicht unter den Sondertatbestand von Art. 130 Abs. 3 [recte Abs. 2] DBG bzw. Art. 46 Abs. 3 StHG fällt, kann die Veranlagungsbehörde einen Ermessenszuschlag vornehmen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der behördlichen Untersuchungspflicht (Art. 130 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 StHG) und bedarf im Gesetz keiner weiteren Erwähnung. Zu verlangen ist, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist ("Regelbeweismass"). Die erforderliche Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis. Der steuerpflichtigen Person obliegt diesfalls kein Unrichtigkeitsnachweis, wie er gemäss Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG bzw. Art. 48 Abs. 2 StHG herrscht. Will sie die Aufrechnung anfechten, kann sie den Gegenbeweis antreten, ohne grobe methodische oder rechnerische Fehler der Ermessensbetätigung nachweisen zu müssen, was regelmässig auf den Nachweis der Willkür hinausläuft. Bestand und Höhe der Aufrechnung hat sie aber detailliert zu bestreiten" (so das Urteil 2C_745/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 2.3.3; mit dieser Kernaussage zuvor schon die Urteile 2C_316/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2.1; 2C_461/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.1; 2C_1067/2017 vom 11. November 2019 E.”
“Dabei handelt es sich um eine Frage des Bundesgesetzesrechtes, welcher das Bundesgericht im Bereich der direkten Bundessteuer und der harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich übereinstimmend mit voller Kognition nachgehen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3); einzig die Frage, ob eine Mahnung ausgesprochen worden sei, ist eine Tatfrage. Diese kann hier offenbleiben, nachdem die Rechtsfrage zu einem eindeutigen Ergebnis führt, wie zu zeigen ist. Auszugehen ist dabei von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Ermessenszuschlag nicht ausnahmslos als (teilweise) Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. Art. 46 Abs. 3 StHG) zu betrachten ist. Ebenso in einem zweidimensionalen Umfeld hat das Bundesgericht erkannt: "Selbst im Fall einer herkömmlichen Aufrechnung, die nicht unter den Sondertatbestand von Art. 130 Abs. 3 [recte Abs. 2] DBG bzw. Art. 46 Abs. 3 StHG fällt, kann die Veranlagungsbehörde einen Ermessenszuschlag vornehmen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der behördlichen Untersuchungspflicht (Art. 130 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 StHG) und bedarf im Gesetz keiner weiteren Erwähnung. Zu verlangen ist, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist ("Regelbeweismass"). Die erforderliche Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis. Der steuerpflichtigen Person obliegt diesfalls kein Unrichtigkeitsnachweis, wie er gemäss Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG bzw. Art. 48 Abs. 2 StHG herrscht. Will sie die Aufrechnung anfechten, kann sie den Gegenbeweis antreten, ohne grobe methodische oder rechnerische Fehler der Ermessensbetätigung nachweisen zu müssen, was regelmässig auf den Nachweis der Willkür hinausläuft. Bestand und Höhe der Aufrechnung hat sie aber detailliert zu bestreiten" (so das Urteil 2C_745/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 2.3.3; mit dieser Kernaussage zuvor schon die Urteile 2C_316/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2.1; 2C_461/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.1; 2C_1067/2017 vom 11. November 2019 E.”
Ermessensveranlagungen können sich — namentlich bei wiederholter Anwendung über mehrere Steuerperioden — auf die Substanz des Vermögens auswirken. Nach der Rechtsprechung begründet dies indessen nicht von vornherein eine verfassungswidrige (konfiskatorische) Besteuerung, solange die Schätzungen nicht von fiskalischen oder pönalen Motiven geleitet sind. Der Steuerpflichtige kann durch Mitwirkung im Veranlagungsverfahren eine Ermessensveranlagung vermeiden.
“Die Regelungen über die Ermessensveranlagungen sind bundesgesetzlich vorgeschrieben (Art. 130 Abs. 2 DBG; Art. 46 Abs. 3 StHG) und für das Bundesgericht folglich massgebend (Art. 190 BV). Es liegt in der Natur des Verfahrens der Ermessensveranlagung, dass die so festgelegte Steuerlast im Einzelfall die Substanz des Vermögens des Steuerpflichtigen beeinträchtigen kann, wenn sich der Steuerpflichtige über mehrere Steuerperioden hinweg nach Ermessen veranlagen lässt und die Steuerbehörde die Steuerfaktoren wiederholt - wenn auch in guten Treuen - zu hoch schätzt. Nichtsdestotrotz ist zu bezweifeln, dass darin eine verfassungswidrige konfiskatorische Besteuerung zu sehen ist, solange sich die Steuerbehörde in ihren Schätzungen nicht von fiskalischen oder pönalen Beweggründen leiten lässt (vgl. oben E. 5.3). Schliesslich hat es der Steuerpflichtige in der Hand, im Veranlagungsverfahren mitzuwirken und dadurch eine Veranlagung nach Ermessen zu vermeiden.”
“Die Regelungen über die Ermessensveranlagungen sind bundesgesetzlich vorgeschrieben (Art. 130 Abs. 2 DBG; Art. 46 Abs. 3 StHG) und für das Bundesgericht folglich massgebend (Art. 190 BV). Es liegt in der Natur des Verfahrens der Ermessensveranlagung, dass die so festgelegte Steuerlast im Einzelfall die Substanz des Vermögens des Steuerpflichtigen beeinträchtigen kann, wenn sich der Steuerpflichtige über mehrere Steuerperioden hinweg nach Ermessen veranlagen lässt und die Steuerbehörde die Steuerfaktoren wiederholt - wenn auch in guten Treuen - zu hoch schätzt. Nichtsdestotrotz ist zu bezweifeln, dass darin eine verfassungswidrige konfiskatorische Besteuerung zu sehen ist, solange sich die Steuerbehörde in ihren Schätzungen nicht von fiskalischen oder pönalen Beweggründen leiten lässt (vgl. oben E. 5.3). Schliesslich hat es der Steuerpflichtige in der Hand, im Veranlagungsverfahren mitzuwirken und dadurch eine Veranlagung nach Ermessen zu vermeiden.”
Bei einer Ermessensveranlagung nach Art. 46 Abs. 3 StHG ist der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit umfassend zu führen. Die steuerpflichtige Person kann hierzu weitere Beweismittel nachreichen; dadurch erwacht die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden neu. Alternativ kann sie geltend machen, die angefochtene Veranlagungsverfügung sei offensichtlich übersetzt.
“Hat die steuerpflichtige natürliche oder juristische Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so hat die Veranlagungsbehörde zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen zu schreiten (Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. Art. 46 Abs. 3 StHG). Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG; Urteile 2C_684/2019 vom 11. November 2020 E. 3.2.2; 2C_425/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.2). Gemäss Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG bzw. Art. 48 Abs. 2 StHG kann die steuerpflichtige Person eine Veranlagungsverfügung, die aufgrund gegebener Voraussetzungen zu Recht vollständig (Ermessensveranlagung i.e.S.) oder teilweise (Ermessenszuschlag) aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten. Die steuerpflichtige Person kann hierzu entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist (Urteile 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.1.1 und 4.1.2; 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E.”
“Hat die steuerpflichtige natürliche oder juristische Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so hat die Veranlagungsbehörde zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen zu schreiten (Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. Art. 46 Abs. 3 StHG). Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG; Urteile 2C_684/2019 vom 11. November 2020 E. 3.2.2; 2C_425/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.2). Gemäss Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG bzw. Art. 48 Abs. 2 StHG kann die steuerpflichtige Person eine Veranlagungsverfügung, die aufgrund gegebener Voraussetzungen zu Recht vollständig (Ermessensveranlagung i.e.S.) oder teilweise (Ermessenszuschlag) aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten. Die steuerpflichtige Person kann hierzu entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist (Urteile 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.1.1 und 4.1.2; 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E.”
Im Veranlagungsverfahren gilt die Maxime inquisitoriae: Die Veranlagungsbehörde ist nicht an die Angaben des Steuerpflichtigen gebunden und bildet ihre Überzeugung frei. Sie hat die Beweismittel sorgfältig und nach sorgfältiger Würdigung zu beurteilen; diese freie Beurteilung ist jedoch durch das Willkürverbot begrenzt. Es ist nicht erforderlich, dass die Überzeugung der Behörde einen absoluten Gewissheitsstandard erreicht; sie genügt, wenn sie auf Lebenserfahrung, gesundem Menschenverstand und objektiven Gründen beruht.
“1.1. Le contribuable doit faire tout ce qui est nécessaire pour assurer une taxation complète et exacte (art. 159 al. 1 LICD; art. 42 al. 1 LHID). Il doit en particulier remplir la déclaration d'impôt de manière conforme à la vérité et complète (art. 157 al. 2 LICD) et joindre les documents nécessaires (art. 158 LICD). A la demande de l'autorité de taxation, il doit notamment fournir des renseignements oraux ou écrits, présenter ses livres comptables, les pièces justificatives et autres attestations ainsi que les pièces concernant ses relations d’affaires, dans les limites du secret professionnel légalement garanti (art. 159 al. 2 LICD; art. 42 al. 2 LHID). Le contribuable porte ainsi la responsabilité de l'exactitude de sa déclaration (arrêt TF 2C_898/2011 du 28 mars 2012 consid. 3.2). Le devoir de collaboration du contribuable ne fait pas obstacle à la règle selon laquelle la taxation incombe à l'autorité qui contrôle la déclaration d'impôt et procède aux investigations nécessaires (art. 46 LHID). En procédure de taxation, la maxime inquisitoire prévaut: l'autorité n'est pas liée par les éléments imposables reconnus ou déclarés par le contribuable. L'autorité de taxation doit apprécier les preuves avec soin et conscience. Sous cette réserve, elle forme librement sa conviction en analysant la force probante des preuves administrées, en choisissant entre les preuves contradictoires ou les indices contraires qu'elle a recueillis. Cette liberté d'appréciation, qui doit s'exercer dans le cadre de la loi, n'est limitée que par l'interdiction de l'arbitraire. Il n'est pas indispensable que la conviction de l'autorité de taxation confine à une certitude absolue qui exclurait toute autre possibilité; il suffit qu'elle découle de l'expérience de la vie et du bon sens et qu'elle soit basée sur des motifs objectifs (arrêt TF 2C_1201/2012 du 16 mai 2013 consid. 4.5 et les références citées). 3.1.2. Il peut arriver que, même après l'instruction menée par l'autorité, un fait déterminant pour la taxation reste incertain.”
Bei einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen ist die Annäherung so vorzunehmen, dass die ermittelte Steuerlast den tatsächlichen Verhältnissen und damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person möglichst nahekommt. Die Ermessensveranlagung darf keinen Strafcharakter haben und darf die steuerpflichtige Person nicht höher erfassen, als es ihren Verhältnissen entspricht.
“Im Rahmen einer Ermessensveranlagung oder -einschätzung (Art. 130 Abs. 2 DBG; Art. 46 Abs. 3 StHG und § 139 Abs. 2 StG/ZH) hat die Steuerverwaltung so vorzugehen, dass die annäherungsweise Ermittlung den tatsächlichen Gegebenheiten und damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person möglichst nahe kommt (BGE 145 V 326 E. 4.1; 138 II 465 E. 6.4; Urteile 9C_302/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2.6, zur Publikation vorgesehen; 9C_673/2023 vom 19. August 2024 E. 6.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_679/2016 / 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2.1). Dabei soll die steuerpflichtige Person zwar voll, aber auch nicht höher erfasst werden, als es ihren Verhältnissen entspricht. Das Rechtsinstitut der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen hat keinen Strafcharakter, sondern ist frei von pönalen Motiven (Urteile 9C_113/2024 vom 6. August 2024 E. 4.4.2; 9C_110/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6).”
Bei fehlenden oder unzuverlässigen Unterlagen beschränkt sich die Ermessensveranlagung auf die Teile der Steuerfaktoren, die von den ungewissen tatsächlichen Verhältnissen betroffen sind. Entsprechend kann die Veranlagungsbehörde die Schätzung/Plausibilisierung nur insoweit vornehmen (partielle Ermessensveranlagung), wie die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind; sie dient insoweit als Auffangtatbestand der allgemeinen Ermessensveranlagung.
“2 DBG, wonach die Veranlagungsbehörde ʺdie Veranlagungʺ nach pflichtgemässem Ermessen vornimmt, beschränkt sich die Ermessensveranlagung auf jene Teile der Steuerfaktoren, die von den ungewissen tatsächlichen Verhältnissen betroffen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_554/2013, 2C_555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.3; Locher, a.a.O., N 16 zu Art. 130). Es bleibt also nur Raum für eine Schätzung beziehungsweise Plausibilisierung, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Danach richtet sich der Umfang der Ermessensveranlagung. Demzufolge erstreckt sich die Schätzung je nach dem Ausmass der Ungewissheit im Sachverhalt auf die Steuerfaktoren als Ganzes oder lediglich auf einzelne Teile (sog. partielle Ermessensveranlagung). Eine solche partielle Ermessensveranlagung kann auch dann vorgenommen werden, wenn die Steuerfaktoren nur mangels (einzelner) zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (Berger, a.a.O., S. 199 f.). Es handelt sich somit bei der partiellen Ermessensveranlagung auch um eine Art ʺAuffangtatbestandʺ der allgemeinen Ermessensveranlagung (vgl. sinngemäss zu Art. 46 Abs. 3 StHG: Zweifel/Hunziker, a.a.O., N 38 zu Art. 46).”
“Weiter ist zwischen der vollständigen und der partiellen Ermessensveranlagung zu unterscheiden. Ungeachtet des Wortlauts von Art. 46 Abs. 3 StHG, wonach die Veranlagungsbehörde ʺdie Veranlagungʺ nach pflichtgemässem Ermessen vornimmt, beschränkt sich die Ermessensveranlagung auf jene Teile der Steuerfaktoren, die von den ungewissen tatsächlichen Verhältnissen betroffen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_554/2013, 2C_555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.3). Es bleibt also nur Raum für eine Schätzung beziehungsweise Plausibilisierung, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Danach richtet sich der Umfang der Ermessensveranlagung. Demzufolge erstreckt sich die Schätzung je nach dem Ausmass der Ungewissheit im Sachverhalt auf die Steuerfaktoren als Ganzes oder lediglich auf einzelne Teile (sog. partielle Ermessensveranlagung). Eine solche partielle Ermessensveranlagung kann auch dann vorgenommen werden, wenn die Steuerfaktoren nur mangels (einzelner) zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (Berger, a.a.O., S. 199 f.). Es handelt sich somit bei der partiellen Ermessensveranlagung auch um eine Art ʺAuffangtatbestandʺ der allgemeinen Ermessensveranlagung (Zweifel/Hunziker, a.”
“2 DBG, wonach die Veranlagungsbehörde ʺdie Veranlagungʺ nach pflichtgemässem Ermessen vornimmt, beschränkt sich die Ermessensveranlagung auf jene Teile der Steuerfaktoren, die von den ungewissen tatsächlichen Verhältnissen betroffen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_554/2013, 2C_555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.3; Locher, a.a.O., N 16 zu Art. 130). Es bleibt also nur Raum für eine Schätzung beziehungsweise Plausibilisierung, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Danach richtet sich der Umfang der Ermessensveranlagung. Demzufolge erstreckt sich die Schätzung je nach dem Ausmass der Ungewissheit im Sachverhalt auf die Steuerfaktoren als Ganzes oder lediglich auf einzelne Teile (sog. partielle Ermessensveranlagung). Eine solche partielle Ermessensveranlagung kann auch dann vorgenommen werden, wenn die Steuerfaktoren nur mangels (einzelner) zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (Berger, a.a.O., S. 199 f.). Es handelt sich somit bei der partiellen Ermessensveranlagung auch um eine Art ʺAuffangtatbestandʺ der allgemeinen Ermessensveranlagung (vgl. sinngemäss zu Art. 46 Abs. 3 StHG: Zweifel/Hunziker, a.a.O., N 38 zu Art. 46).”
Eine Mahnung muss inhaltlich nicht besonders begründet; das Harmonisierungsrecht schreibt keinen Hinweis auf drohende Rechtsnachteile vor. In der Praxis wird jedoch empfohlen, in der Mahnung auf die Möglichkeit der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 46 Abs. 3 StHG) und gegebenenfalls auf Sanktionen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 55 StHG) hinzuweisen.
“Die Mahnung ist grundsätzlich nicht näher zu begründen, nachdem das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden bzw. das kantonale Verfahrensrecht keine solche Anforderung kennen. Ebenso wenig schreibt das Harmonisierungsrecht vor, dass in der Mahnung auf die drohenden Rechtsnachteile hinzuweisen sei (Urteil 2C_938/2016 / 2C_939/2016 vom 15. Februar 2017 E. 2.7.1). Die Praxis geht dahin, dass dennoch auf die Möglichkeit der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 46 Abs. 3 StHG) bzw. die Bestrafung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 55 StHG) hinzuweisen sei (unter vielen: Urteile 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; 2C_551/2018 vom 11. Juni 2019 E. 3.2.1; 2C_292/2011 vom 31. August 2011 E. 3.1; ZWEIFEL/HUNZIKER, Komm. StHG, a.a.O., N. 35 zu Art. 46 StHG; ISABELLE ALTHAUS-HOURIET, in: Commentaire Romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: CR-LIFD], N. 18 zu Art. 130 DBG).”
“Die Mahnung ist grundsätzlich nicht näher zu begründen, nachdem das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden bzw. das kantonale Verfahrensrecht keine solche Anforderung kennen. Ebenso wenig schreibt das Harmonisierungsrecht vor, dass in der Mahnung auf die drohenden Rechtsnachteile hinzuweisen sei (Urteil 2C_938/2016 / 2C_939/2016 vom 15. Februar 2017 E. 2.7.1). Die Praxis geht dahin, dass dennoch auf die Möglichkeit der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 46 Abs. 3 StHG) bzw. die Bestrafung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 55 StHG) hinzuweisen sei (unter vielen: Urteile 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; 2C_551/2018 vom 11. Juni 2019 E. 3.2.1; 2C_292/2011 vom 31. August 2011 E. 3.1; ZWEIFEL/HUNZIKER, Komm. StHG, a.a.O., N. 35 zu Art. 46 StHG; ISABELLE ALTHAUS-HOURIET, in: Commentaire Romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: CR-LIFD], N. 18 zu Art. 130 DBG).”
Bei Bewertungen ausländischer Objekte hat die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht den entsprechenden Nachweis zu erbringen; ein blosses Privatgutachten genügt in der Regel nicht. Amtliche oder private ausländische Bewertungen unterliegen der freien Beweiswürdigung, weshalb die Veranlagungsbehörde bei Auslandsbewertungen grundsätzlich schematischer vorgehen kann als bei rein inländischen Verhältnissen. Sie ist zudem nicht verpflichtet, von Amtes wegen jeden Umstand (namentlich etwaige Preisschwankungen oder Werteinbussen) nachzugehen.
“So oder anders gilt, dass die steuerpflichtige Person, die sich auf eine ausländische Bewertung beruft, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat, will sie nicht die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Ein blosses Privatgutachten reicht für gewöhnlich nicht aus, um unbesehen als Grundlage der Bewertung zu dienen (Urteile 9C_646/2022 vom 7. Februar 2023 E. 7.2; 2C_111/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 7.3; 2C_700/2021 vom 23. Juni 2022 E. 7.6). Amtliche oder private Bewertungen von ausländischen Objekten unterliegen im Inland ohnehin der freien Beweiswürdigung. Eine solche ist namentlich auch im Verfahren der gemischten Veranlagung vorzunehmen (Art. 123 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 StHG; Urteile 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3; 2A.374/2006 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2). Aus all diesen Gründen ist es der Veranlagungsbehörde unbenommen, bei Bewertung ausländischer Objekte schematischer vorzugehen, als sie dies in rein inländischen Verhältnissen tun dürfte (BGE 140 II 157 E. 7.5 und 7.6.1; Urteile 2C_829/2016 / 2C_830/2016 vom 10. Mai 2017 E. 9; 2C_1011/2012 / 2C_1012/2012 vom 5. Mai 2014 E. 7.4.3). BGE 150 II 417 S. 432 Preisschwankungen oder etwaigen Werteinbussen des ausländischen Objekts hat sie nicht von Amtes wegen nachzugehen (Urteil 2C_500/2018 vom 8. April 2020 E. 3.6).”
“So oder anders gilt, dass die steuerpflichtige Person, die sich auf eine ausländische Bewertung beruft, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat, will sie nicht die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Ein blosses Privatgutachten reicht für gewöhnlich nicht aus, um unbesehen als Grundlage der Bewertung zu dienen (Urteile 9C_646/2022 vom 7. Februar 2023 E. 7.2; 2C_111/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 7.3; 2C_700/2021 vom 23. Juni 2022 E. 7.6). Amtliche oder private Bewertungen von ausländischen Objekten unterliegen im Inland ohnehin der freien Beweiswürdigung. Eine solche ist namentlich auch im Verfahren der gemischten Veranlagung vorzunehmen (Art. 123 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 StHG; Urteile 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3; 2A.374/2006 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2). Aus all diesen Gründen ist es der Veranlagungsbehörde unbenommen, bei Bewertung ausländischer Objekte schematischer vorzugehen, als sie dies in rein inländischen Verhältnissen tun dürfte (BGE 140 II 157 E. 7.5 und 7.6.1; Urteile 2C_829/2016 / 2C_830/2016 vom 10. Mai 2017 E. 9; 2C_1011/2012 / 2C_1012/2012 vom 5. Mai 2014 E. 7.4.3). Preisschwankungen oder etwaigen Werteinbussen des ausländischen Objekts hat sie nicht von Amtes wegen nachzugehen (Urteil 2C_500/2018 vom 8. April 2020 E. 3.6).”
“So oder anders gilt, dass die steuerpflichtige Person, die sich auf eine ausländische Bewertung beruft, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat, will sie nicht die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Ein blosses Privatgutachten reicht für gewöhnlich nicht aus, um unbesehen als Grundlage der Bewertung zu dienen (Urteile 9C_646/2022 vom 7. Februar 2023 E. 7.2; 2C_111/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 7.3; 2C_700/2021 vom 23. Juni 2022 E. 7.6). Amtliche oder private Bewertungen von ausländischen Objekten unterliegen im Inland ohnehin der freien Beweiswürdigung. Eine solche ist namentlich auch im Verfahren der gemischten Veranlagung vorzunehmen (Art. 123 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 StHG; Urteile 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3; 2A.374/2006 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2). Aus all diesen Gründen ist es der Veranlagungsbehörde unbenommen, bei Bewertung ausländischer Objekte schematischer vorzugehen, als sie dies in rein inländischen Verhältnissen tun dürfte (BGE 140 II 157 E. 7.5 und 7.6.1; Urteile 2C_829/2016 / 2C_830/2016 vom 10. Mai 2017 E. 9; 2C_1011/2012 / 2C_1012/2012 vom 5. Mai 2014 E. 7.4.3). Preisschwankungen oder etwaigen Werteinbussen des ausländischen Objekts hat sie nicht von Amtes wegen nachzugehen (Urteil 2C_500/2018 vom 8. April 2020 E. 3.6).”
Für die Ermessensveranlagung nach Art. 46 Abs. 3 StHG ist nicht das Verschulden des Steuerpflichtigen ausschlaggebend. Entscheidend ist das Vorliegen eines behördlichen Untersuchungsnotstands, d.h. die objektive Unabklärbarkeit oder Ungewissheit des Sachverhalts, weil die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können.
“Nach Art. 130 Abs. 2 DBG (vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG) hat die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Die Ermessensveranlagung wegen Nichterfüllung von Verfahrenspflichten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Anlass zu einer solchen Veranlagung bietet nämlich jeder behördliche Untersuchungsnotstand, das heisst jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile hiervon ʺeinwandfreiʺ zu ermitteln, und zwar aufgrund ʺzuverlässiger Unterlagenʺ, d.h. gestützt auf eine beweismässige Abklärung des Sachverhalts (Locher, a.a.O., N 11 zu Art. 130). Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist dagegen nicht vorausgesetzt, weil es für die Ermessensveranlagung einzig darauf ankommt, ob der Sachverhalt objektiv unabklärbar und ungewiss ist (Locher, a.”
“Nach Art. 46 Abs. 3 StHG (vgl. auch Art. 130 Abs. 2 DBG) hat die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Die Ermessensveranlagung wegen Nichterfüllung von Verfahrenspflichten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine in Art. 42 StHG umschriebenen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Anlass zu einer solchen Veranlagung bietet nämlich jeder behördliche Untersuchungsnotstand, das heisst jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile hiervon ʺeinwandfreiʺ zu ermitteln, und zwar aufgrund ʺzuverlässiger Unterlagenʺ, d.h. gestützt auf eine beweismässige Abklärung des Sachverhalts (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N 29 zu Art. 46 m.w.H.). Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist dagegen nicht vorausgesetzt, weil es für die Ermessensveranlagung einzig darauf ankommt, ob der Sachverhalt objektiv unabklärbar und ungewiss ist (Zweifel/Hunziker, a.”
Interkantonale Veranlagung: Im Fall der interkantonalen Besteuerung ist auch das jeweils andere beteiligte kantonale Veranlagungsamt befugt, die dort einschlägigen Steuererklärungen zu prüfen und die dafür notwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Diese Befugnis beschränkt sich auf die in diesem Kanton steuerbaren Teile von Einkommen und Vermögen. Das Bundesgericht hat in ATF 150 II 73 frühere, restriktivere Rechtsprechung (vgl. ATF 139 I 64) aufgegeben.
“Elles sont aussi assujetties dans un autre canton si elles y remplissent un critère de rattachement économique à l’impôt, ce qui est notamment le cas si elles y possèdent un immeuble (art. 4 al. 1 LHID et art. 3 al. 1 let. c de la loi sur l’imposition des personnes physiques du 27 septembre 2009 [LIPP - D 3 08]). Cet assujettissement est limité aux parties du revenu et de la fortune qui sont imposables dans ce canton (art. 5 al. 2 LIPP). Dans une telle situation intercantonale, la procédure de taxation ne se déroule pas seulement dans le canton du siège, mais aussi dans l’autre canton (cf. art. 2 al. 1 de l'ordonnance du 9 mars 2001 sur l'application de la loi fédérale sur l’harmonisation des impôts directs dans les rapports intercantonaux [OLHID - RS 642.141]). Dans chaque canton, la procédure de taxation se déroule en application des dispositions cantonales calquées sur les art. 39 ss LHID (cf. art. 2 al. 4 OLHID). L'autre canton est donc (aussi) habilité à contrôler la déclaration d'impôt et à procéder aux investigations nécessaires (cf. art. 46 al. 1 LHID ; ATF 150 II 73 consid. 4.1). 8. Dans l’ATF 150 II 73 précité, le Tribunal fédéral est revenu sur sa jurisprudence publiée aux ATF 139 I 64 aux termes de laquelle il avait attribué au canton principal – sur la base de l’art. 39 al. 2 LHID et de l’art. 2 al. 3 OLHID, lesquels prévoient que l’autorité de taxation du canton du domicile ou du siège porte gratuitement à la connaissance des autorités de taxation des autres cantons le contenu de la taxation, y compris la répartition intercantonale et d’éventuelles modifications apportées à la déclaration d’impôt –, un rôle de direction et considéré que si le canton secondaire procédait à une taxation avant le canton principal, il ne pouvait le faire que sur une base provisoire ; à défaut, dans l’hypothèse où la taxation du canton principal différait de la taxation définitive du canton secondaire, ce dernier perdait la possibilité de mener un rappel d’impôt. Le Tribunal fédéral a considéré que cette jurisprudence devait être abandonnée.”
Die Veranlagungsbehörde hat nach Art. 46 Abs. 1 StHG die Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln; der Steuerpflichtige ist hingegen zur Mitwirkung verpflichtet. Diese Mitwirkung umfasst die Erteilung von Auskünften zu relevanten Tatsachen (insbesondere bei Streit über das Steuerdomizil). Die Pflicht zur Mitwirkung entbindet die Behörde aber nicht von ihrer Untersuchungs- und Ermittlungspflicht, und den Steuerpflichtigen trifft deshalb nicht die Verpflichtung, die vollständige Beweisführung für den gesamten Sachverhalt zu übernehmen.
“Selon la maxime inquisitoire applicable à la procédure de taxation (cf. aussi l'art. 46 al. 1 LHID), il appartient à l'autorité fiscale d'examiner l'ensemble des faits pertinents (ATF 148 II 285 consid. 3.1.1; 147 II 209 consid. 5.1.3). Le contribuable a toutefois une obligation de collaborer (cf. art. 42 al. 1 LHID; ATF 148 II 285 consid. 3.1.1). Lorsque le for fiscal est litigieux, cette obligation implique que le contribuable est tenu de fournir des renseignements sur les faits et indices pertinents pour déterminer son domicile (ATF 148 II 285 consid. 3.1.1; arrêt TF 2C_323/2021 du 8 mars 2022 consid. 2.4). L'autorité intimée n'a en l'occurrence pas particulièrement investigué la question du domicile du recourant au cours des deux premiers mois de l'année 2014, alors qu'il s'agit d'un élément portant sur l'assujettissement illimité, qu'il lui appartient d'établir selon les règles générales relatives à la répartition du fardeau de la preuve (ATF 148 II 285 consid. 3.1.3 et les références; arrêts TF 2C_323/2021 du 8 mars 2022 consid. 2.4.1; 2C_533/2018 du 30 octobre 2019 consid.”
“Diese Vorstellung ist heute in doppelter Hinsicht überholt: Erstens steht sie in Konflikt mit der Untersuchungsmaxime, die BGE 150 II 321 S. 328 nunmehr harmonisierungsrechtlich vorgeschrieben ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 StHG) und aufgrund welcher die Behörden den Sachverhalt ermitteln müssen, während die Steuerpflichtigen für den gesamten Sachverhalt keine Beweisführungslast tragen, sondern nur zur Mitwirkung verpflichtet sind (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.1; vgl. zum Verhältnis von Untersuchungsmaxime und Beweisführungslast auch BGE 138 V 218 E. 6). Zweitens erfolgt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung die Verteilung der (objektiven) Beweislast auch im Steuerrecht sinngemäss nach Art. 8 ZGB (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGE 142 II 488 E. 3.8.2). Nur vereinzelt und für bestimmte, hier nicht einschlägige Fragen hat das Bundesgericht Modifikationen dieser Regel in Betracht gezogen (vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.2; Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4, in: ASA 84 S. 254). Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Formulierung lässt sich vor diesem Hintergrund also jedenfalls nicht mit einer Umkehr der Beweisführungs- und der Beweislast erklären.”
Soweit Art. 46 Abs. 3 StHG inhaltlich mit bundesrechtlichen Regelungen übereinstimmt, kann bei seiner Anwendung auf die bundesrechtliche Rechtsprechung zur Steuerfestsetzung Bezug genommen werden.
“1 LICD prévoit que le SCC établit les éléments de fait et de droit permettant une taxation complète et exacte, en collaboration avec le contribuable. Ce devoir de collaborer du contribuable est prévu par les art. 157s. LICD. En particulier, les personnes physiques dont le revenu provient d’une activité lucrative indépendante ont l’obligation de joindre à leur déclaration les extraits de comptes signés ou un relevé des recettes et des dépenses, de l’état de fortune ainsi que des prélèvements et apports privés concernant la période fiscale (art. 158 al. 2 LICD). Le contribuable doit faire tout ce qui est nécessaire pour assurer une taxation complète et exacte en fournissant notamment, sur demande de l'autorité de taxation, des renseignements oraux ou écrits, en présentant ses livres comptables, pièces justificatives, autres attestations et pièces concernant ses relations d'affaires (art. 159 al. 1 et 2 LICD; art. 42 al. 1 et 2 LHID). 5.2. Par ailleurs, en droit cantonal harmonisé, l’art. 164 al. 2 LICD concernant le principe de la taxation d'office a un contenu identique à celui de l’art. 130 al. 2 LIFD (voir également l’art. 46 al. 3 LHID). 5.3. Ainsi, en présence de règles similaires, le raisonnement et les références à la jurisprudence concernant l'impôt fédéral direct peuvent être repris pour l'impôt cantonal. Dès lors, pour des motifs identiques à ceux invoqués en matière d’impôt fédéral direct, il se justifie également de rejeter le recours déposé au niveau cantonal. Frais de procédure et indemnité de partie 6. Selon les art. 144 al. 1 LIFD et 131 CPJA, les frais de procédure doivent être mis à la charge du de la partie recourante qui succombe. Le montant de l'émolument est fixé compte tenu du temps et du travail requis, de l'importance de l'affaire ainsi que, dans les affaires de nature pécuniaire, de la valeur litigieuse en cause (art. 144 al. 5 LIFD et art. 2 du Tarif du 17 décembre 1991 des frais de procédure et des indemnités en matière de juridiction administrative, RSF 150.12 [Tarif JA]). Il peut être compris entre CHF 100.- et CHF 50'000.- (art. 1 Tarif JA). En l’espèce, vu le sort du recours, des frais de procédure, fixés au montant de CHF 800.”
Sind die Geschäftsbücher oder Aufzeichnungen lückenhaft, befindet sich die Steuerverwaltung regelmässig in einem Untersuchungsnotstand. Zur Behebung der erkannten Lücken sind die fehlenden Elemente der Finanzbuchhaltung annäherungsweise zu ermitteln ("calcul par approximation") und dadurch zu ergänzen. Dabei sind die Gründe für die Unvollständigkeit und die Verantwortlichkeit der steuerpflichtigen Person abgaberechtlich ohne Belang.
“Erweisen die Geschäftsbücher und/oder Aufzeichnungen sich als lückenhaft, so befindet die Steuerverwaltung sich in Bezug auf die fehlenden Elemente regelmässig in einem Untersuchungsnotstand (Urteile 2C_160/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.4.3; 2C_304/2022 vom 17. November 2022 E. 4.2.1; 2A.265/2002 vom 4. November 2002 E. 2.1). Zur Behebung der erkannten Lücken sind die fehlenden Elemente der Finanzbuchhaltung annäherungsweise zu ermitteln (frz.: "calcul par approximation"; it.: "calcolo per approssimazione") und dadurch zu füllen (so schon Urteil A.101/1946 vom 12. Juli 1946 E. 1, publ. in: BGE 72 I 117 zu Art. 34 BRB WUST 1941). Die gesetzlichen Grundlagen - "Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen" (Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 46 Abs. 3 StHG) bzw. "Ermessenseinschätzung" (Art. 79 Abs. 1 MWSTG 2009) - sind objektiviert: Weshalb die Geschäftsbücher und/oder Aufzeichnungen unvollständig oder unzuverlässig sind und ob die steuerpflichtige Person dies zu vertreten hat, ist abgaberechtlich ohne Belang (Urteile 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.3; 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.3).”
“Erweisen die Geschäftsbücher und/oder Aufzeichnungen sich als lückenhaft, so befindet die Steuerverwaltung sich in Bezug auf die fehlenden Elemente regelmässig in einem Untersuchungsnotstand (Urteile 2C_160/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.4.3; 2C_304/2022 vom 17. November 2022 E. 4.2.1; 2A.265/2002 vom 4. November 2002 E. 2.1). Zur Behebung der erkannten Lücken sind die fehlenden Elemente der Finanzbuchhaltung annäherungsweise zu ermitteln (frz.: "calcul par approximation"; it.: "calcolo per approssimazione") und dadurch zu füllen (so schon Urteil A.101/1946 vom 12. Juli 1946 E. 1, publ. in: BGE 72 I 117 zu Art. 34 BRB WUST 1941). Die gesetzlichen Grundlagen - "Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen" (Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 46 Abs. 3 StHG) bzw. "Ermessenseinschätzung" (Art. 79 Abs. 1 MWSTG 2009) - sind objektiviert: Weshalb die Geschäftsbücher und/oder Aufzeichnungen unvollständig oder unzuverlässig sind und ob die steuerpflichtige Person dies zu vertreten hat, ist abgaberechtlich ohne Belang (Urteile 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.3; 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.3).”
Unterbleibt die gebotene Mitwirkung, kann dieses Verhalten als Indiz für oder gegen das Vorliegen steuerlich relevanter Tatsachen herangezogen werden. Die Veranlagungsbehörde darf sich bei der Beweiswürdigung auf Indizien stützen. Dem Steuerpflichtigen bleibt es offen, diese natürlichen Vermutungen durch Gegenbeweis zu widerlegen.
“], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Kommentar StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 46 StHG N. 22). 2.2.2 Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen). Wenn die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen, steht es dem Steuerpflichtigen frei, diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem er das oder die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (sog. Gegenbeweis). Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2 mit Hinweisen; Zweifel/Hunziker, [Kommentar StHG], Art. 46 StHG N. 23a). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin steht im Eigentum von D, dem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft. Ursprünglich wurde sie von der F AG gehalten, doch verkaufte Letztere sie per 1. Januar 2012 zum Preis von Fr. 1.- an D. Gleichzeitig verkaufte die F AG die von ihr gehaltene G AG für Fr. 1.- an die Beschwerdeführerin. Verwaltungsratspräsident der G AG ist D, Geschäftsführer der Gesellschaft ist seit dem Jahr 2002 H, welcher seit 2017 auch alleiniger Inhaber der Gesellschaft ist. 3.2 3.2.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war der Beizug der Jahresrechnung der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 2019. Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, das kantonale Steueramt habe die Jahresrechnung durch eine unzulässige "fishing expedition" bei ihrem Geschäftsführer erhältlich gemacht, denn diese sei zur Festsetzung eines Verrechnungssteueranspruchs gar nicht erforderlich gewesen. Es habe keinerlei Hinweise für einen solchen Anspruch gegeben.”
Auch bei formell erfüllten Verfahrenspflichten kann die Veranlagungsbehörde nach Art. 46 Abs. 3 StHG pflichtgemäss ermessen, wenn trotz Mahnung Unsicherheiten über den massgebenden Sachverhalt bestehen oder die Unterlagen unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, sodass sich die Steuerfaktoren nicht zuverlässig ermitteln lassen.
“Il n'est pas indispensable que la conviction de l'autorité de taxation confine à une certitude absolue qui exclurait toute autre possibilité ; il suffit qu'elle découle de l'expérience de la vie et du bon sens et qu'elle soit basée sur des motifs objectifs (arrêts du Tribunal fédéral 2C_574/2009 du 21 avril 2010 consid. 4.2 ; 2C_47/2009 du 26 mai 2009 consid. 5.3 ; ATA/1307/2015 précité ; Martin ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, p. 109 ch. 4.3). 6) a. Si, au cours d’une procédure de taxation et malgré une sommation, le contribuable n'a pas satisfait à ses obligations de procédure ou si les éléments imposables ne peuvent être déterminés avec toute la précision voulue, faute de données suffisantes, l’autorité fiscale effectue une taxation d'office sur la base d'une appréciation consciencieuse (art. 130 al. 2 LIFD). Les deux conditions précitées en constituent une seule : la seule situation de fait qui entraîne le prononcé d’une taxation d’office est l’incertitude au sujet de celui-ci (Isabelle ALTHAUS-HOURIET, in Yves NOËL/Florence AUBRY GIRARDIN [éd.], op. cit., ad art. 130 LIFD, n. 15 p. 1707). Cette règle est reprise à l’art. 46 al. 3 LHID et, pour le canton de Genève, à l’art. 37 al. 1 LPFisc. Ces différentes normes s’interprètent de manière analogue (Henk FENNERS/Martin E. LOOSER, Besonderheiten bei der Anfechtung der Ermessensveranlagerung, AJP 1/2013, p. 33). b. Ne pas avoir satisfait à ses obligations de procédure peut résider dans le fait d’une exécution imparfaite ou incomplète desdites obligations, inexécution formelle ou matérielle, les indications fournies étant incomplètes ou inexactes quant à leur contenu, sans que forcément cette imperfection soit imputable au contribuable (Isabelle ALTHAUS-HOURIET, op. cit. ad. art. 130 LIFD, n. 21 p. 1709 et 1710 ; Henk FENNERS/Martin E. LOOSER, op. cit. p. 35). Une taxation d’office est ainsi possible si le contribuable a rempli formellement toutes ses obligations mais que, du point de vue de l’administration des incongruités subsistent, que celui-ci n’a pas pu éliminer malgré la demande qui lui a été faite (Henk FENNERS/Martin E. LOOSER, op. cit. p. 35). c. À la base d’une taxation d’office réside une incertitude, une carence dans la possibilité d’instruire, qui empêche l’autorité de procéder à la taxation de manière complète et exacte, car les facteurs fiscaux ou leurs parties ne sont pas fixés correctement (arrêts du Tribunal fédéral 2C_683/2013 du 13 février 2014 consid.”
“Führt eine mangelhafte Buchhaltung zu Ungewissheiten im Sachverhalt, die sich nicht beseitigen lassen und die es der Veranlagungsbehörde verunmöglichen, die Steuerfaktoren zu ermitteln, so nimmt diese eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG). Die Ungewissheit über den massgebenden Sachverhalt kann, muss aber nicht auf einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Verfahrenspflichten beruhen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 130 N. 26, 30, 38, 41; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 130 DBG N. 30, 41; zum Ganzen VGE 2018/43/44 vom”
Die Veranlagungsbehörde prüft das beigebrachte Tatsachenmaterial und wertet es aus; daraus erfolgt eine Triage zwischen unproblematischen und problematischen Fällen. Nur bei den problematischen Fällen tritt die weitergehende Untersuchungspflicht ein.
“Art. 130 Abs. 1 DBG verankert den das Veranlagungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatz, indem er der Veranlagungsbehörde die Prüfung der Steuererklärung überträgt und sie anhält, die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen. Dieser Grundsatz, welcher aus dem Legalitätsprinzip folgt, verpflichtet und berechtigt die Steuerbehörde, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (sog. Beweisführungslast) und der Veranlagung des Steuerpflichtigen nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich selber überzeugt hat (vgl. für den gleichlautenden Art. 46 Abs. 1 StHG: Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 46). Im Ermittlungsstadium geht es hauptsächlich um die Prüfung und Auswertung des durch die steuerpflichtige Person beigebrachten Tatsachenmaterials. Aufgrund dieser Prüfung erfolgt eine Triage zwischen unproblematischen und Problemfällen. Nur bei Letzteren setzt die eigentliche Untersuchungspflicht ein (Peter Locher, in: Locher [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102-222 DBG, Basel 2015, N 8 zu Einführung zu Art. 122 ff.).”
Ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim eingetragenen Sitz um ein Briefkastendomizil handelt oder der tatsächliche Leitungsort verlagert wurde, können diese Umstände den von der Behörde geltend gemachten Sitz in Frage stellen und regelmässig als Hauptbeweis gelten. In diesem Fall obliegt es der juristischen Person, im Rahmen des Gegenbeweises dies substantiiert darzutun und mit beweiskräftigen Unterlagen zu belegen.
“3 Der steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f. mit weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a). Ist der Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es der präsumtiv Steuerpflichtigen im Rahmen des Gegenbeweises, das von ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen verstanden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; eine Verpflichtung, den Gegenbeweis zu führen, besteht nicht und deshalb ist damit auch keine Überwälzung der Beweislast verbunden (Richner et al., § 132 N.”
“4 Der steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a). Ist der Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es der präsumtiv Steuerpflichtigen im Rahmen des Gegenbeweises, das von ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen verstanden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; eine Verpflichtung, den Gegenbeweis zu führen, besteht nicht und deshalb ist damit auch keine Überwälzung der Beweislast verbunden (Richner et al., § 132 N.”
Ist eine (teilweise) Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn rechtlich von vornherein ausgeschlossen, ist eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen unzulässig, weil die Behörde in diesem Fall nicht befugt wäre, Unterlagen zum Verhältnis zwischen den beteiligten Personen zu verlangen. Die Behörde kann jedoch den Gewinn berichtigen, soweit Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um Zuwendungen oder verdeckte Gewinnausschüttungen handelt, oder wenn Anzeichen für eine Verletzung des Drittvergleichs vorliegen.
“Im Bereich der Grundstückgewinnsteuern obliegt die Vorbereitung der Einschätzung dem Gemeindesteueramt (§ 209 Abs. 1 StG/ZH). Die Einschätzung erfolgt durch den Gemeinderat oder eine von ihm gewählte, unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder amtierende Kommission (§ 210 Abs. 1 StG/ZH). Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt (bzw. die Behörde gemäss § 210 Abs. 1 StG/ZH) die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG/ZH; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG). Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG/ZH; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 erster Satz StHG). Ausgangspunkt für die Zulässigkeit der Ermessenseinschätzung ist die Frage, ob eine (ganze oder teilweise) Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn aus rechtlicher Sicht von vornherein ausgeschlossen war. Diesfalls wäre die Veranlagungsbehörde nicht befugt, Unterlagen zum Verhältnis zwischen der steuerpflichtigen Person (der Landverkäuferin) und der Werkherstellerin einzufordern, und die Weigerung der steuerpflichtigen Person, entsprechende Unterlagen einzureichen, könnte nicht zu einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen führen. Die Behörde darf aber den Gewinn der Immobiliengesellschaft und Landverkäuferin insofern berichtigen, als dieser Gegenstand von Zuwendungen oder verdeckten Gewinnausschüttungen an einen Aktionär oder eine Schwestergesellschaft ist. Die Steuerbehörde kann ebenfalls eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Grundsatz des Drittvergleichs verletzt ist (vgl.”
Bei einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen genügt für die Überzeugung der Veranlagungsbehörde das Regelbeweismass; diese Überzeugung kann auf Indizien beruhen und erfordert keinen direkten Beweis. Dem Steuerpflichtigen obliegt in diesem Fall kein Unrichtigkeitsnachweis im Sinne von Art. 48 Abs. 2 StHG. Will er die Veranlagung anfechten, kann er Gegenbeweis erbringen; insoweit genügt es regelmässig, darzutun, dass die Ermessensbetätigung willkürlich war. Bestand und Höhe der Veranlagung sind vom Steuerpflichtigen jedoch detailliert zu bestreiten.
“Die Veranlagungsverfügungen der Steuerperioden 2005-2008 ergingen nach pflichtgemässem Ermessen, nachdem die Steuerpflichtigen verschiedene Angaben und Unterlagen, trotz Mahnung, nicht vorgelegt hatten (Sachverhalt, lit. A). Selbst im Fall einer herkömmlichen Aufrechnung, die nicht unter den Sondertatbestand von Art. 130 Abs. 3 DBG bzw. Art. 46 Abs. 3 StHG fällt, kann die Veranlagungsbehörde einen Ermessenszuschlag vornehmen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der behördlichen Untersuchungspflicht (Art. 130 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 StHG) und bedarf im Gesetz keiner weiteren Erwähnung. Zu verlangen ist, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist ("Regelbeweismass"). Die erforderliche Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis. Der steuerpflichtigen Person obliegt diesfalls kein Unrichtigkeitsnachweis, wie er gemäss Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG bzw. Art. 48 Abs. 2 StHG herrscht. Will sie die Aufrechnung anfechten, kann sie den Gegenbeweis antreten, ohne grobe methodische oder rechnerische Fehler der Ermessensbetätigung nachweisen zu müssen, was regelmässig auf den Nachweis der Willkür hinausläuft. Bestand und Höhe der Aufrechnung hat sie aber detailliert zu bestreiten (Urteil 2C_461/2020 vom 17.”
“Die Erbinnen beanstanden, dass die Veranlagungsbehörde keine Mahnung (mit der Androhung der Veranlagung nach Ermessen) ausgesprochen habe, weswegen die "partielle Ermessensveranlagung" bundesrechtswidrig erfolgt sei. Dabei handelt es sich um eine Frage des Bundesgesetzesrechtes, welcher das Bundesgericht im Bereich der direkten Bundessteuer und der harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich übereinstimmend mit voller Kognition nachgehen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3); einzig die Frage, ob eine Mahnung ausgesprochen worden sei, ist eine Tatfrage. Diese kann hier offenbleiben, nachdem die Rechtsfrage zu einem eindeutigen Ergebnis führt, wie zu zeigen ist. Auszugehen ist dabei von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Ermessenszuschlag nicht ausnahmslos als (teilweise) Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. Art. 46 Abs. 3 StHG) zu betrachten ist. Ebenso in einem zweidimensionalen Umfeld hat das Bundesgericht erkannt: "Selbst im Fall einer herkömmlichen Aufrechnung, die nicht unter den Sondertatbestand von Art. 130 Abs. 3 [recte Abs. 2] DBG bzw. Art. 46 Abs. 3 StHG fällt, kann die Veranlagungsbehörde einen Ermessenszuschlag vornehmen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der behördlichen Untersuchungspflicht (Art. 130 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 StHG) und bedarf im Gesetz keiner weiteren Erwähnung. Zu verlangen ist, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist ("Regelbeweismass"). Die erforderliche Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis. Der steuerpflichtigen Person obliegt diesfalls kein Unrichtigkeitsnachweis, wie er gemäss Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG bzw. Art. 48 Abs. 2 StHG herrscht. Will sie die Aufrechnung anfechten, kann sie den Gegenbeweis antreten, ohne grobe methodische oder rechnerische Fehler der Ermessensbetätigung nachweisen zu müssen, was regelmässig auf den Nachweis der Willkür hinausläuft. Bestand und Höhe der Aufrechnung hat sie aber detailliert zu bestreiten" (so das Urteil 2C_745/2020 vom 29.”
Art. 46 Abs. 3 StHG betrifft die ermessensweise Festlegung der Steuerfaktoren, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Die Wahl bzw. Festsetzung des auf diese Steuerfaktoren anzuwendenden Steuersatzes richtet sich demgegenüber nach dem autonomen kantonalen Recht und ist nicht Teil der bundesrechtlich harmonisierten Ermessensfestlegung nach Abs. 3.
“Gemäss der Vorschrift von § 139 Abs. 2 StG/ZH, mit welcher der Kanton Zürich den praktisch wortgleichen Art. 46 Abs. 3 StHG umsetzt, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflich ten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Gegenstand der pflichtgemässen Ermessensausübung ist mithin die Festlegung der Steuerfaktoren. Der auf diese Steuerfaktoren anwendbare Steuersatz bestimmt sich demgegenüber nach dem autonomen kantonalen Recht (vgl. Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 3 StHG). Seine Festsetzung ist nicht Teil des bundesrechtlich durch Art. 46 Abs. 3 StHG harmonisierten Verfahrens der ermessensweisen Festlegung der Steuerfaktoren.”
Art. 46 Abs. 1 StHG ist im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes anwendbar; die steuerpflichtige Person unterliegt einer weitreichenden Mitwirkungspflicht. Sie hat alles Erforderliche vorzulegen, damit eine vollständige und richtige Veranlagung möglich ist. Daher ist in der Regel zu erwarten, dass die steuerpflichtige Person steuermindernde Tatsachen selbst darlegt und belegt, statt darauf zu warten, dass die Veranlagungsbehörde entsprechende Anfragen stellt.
“Das Verfahren auf Veranlagung der direkten Bundessteuer und das Veranlagungsverfahren der (direkten) Staats- und Gemeindesteuern sind von Bundesrechts wegen vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 130 Abs. 1 DBG und Art. 46 Abs. 1 StHG), doch untersteht die steuerpflichtige Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 126 Abs. 1 DBG und Art. 42 Abs. 1 StHG). Entsprechend liegt die ("subjektive") Beweisführungslast bei der Veranlagungsbehörde und hat aber die steuerpflichtige Person alles Erforderliche vorzukehren, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (vgl. Art. 126 Abs. 1 DBG und Art. 42 Abs. 1 StHG; Urteile 2C_549/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3; 2C_1039/2016 / 2C_1040/2016 vom 22. November 2016 E. 3.1). Daher ist normalerweise zu erwarten, dass der Steuerpflichtige die steuermindernden Tatsachen von sich aus darlegt und nachweist, und nicht erst die Steuerbehörde entsprechende Anfragen stellen muss (Urteil 2C_154/ 2009 vom 28. September 2009 E. 5.3).”
“Das Verfahren auf Veranlagung der direkten Bundessteuer und das Veranlagungsverfahren der (direkten) Staats- und Gemeindesteuern sind von Bundesrechts wegen vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 130 Abs. 1 DBG und Art. 46 Abs. 1 StHG), doch untersteht die steuerpflichtige Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 126 Abs. 1 DBG und Art. 42 Abs. 1 StHG). Entsprechend liegt die ("subjektive") Beweisführungslast bei der Veranlagungsbehörde und hat aber die steuerpflichtige Person alles Erforderliche vorzukehren, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (vgl. Art. 126 Abs. 1 DBG und Art. 42 Abs. 1 StHG; Urteile 2C_549/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3; 2C_1039/2016 / 2C_1040/2016 vom 22. November 2016 E. 3.1). Daher ist normalerweise zu erwarten, dass der Steuerpflichtige die steuermindernden Tatsachen von sich aus darlegt und nachweist, und nicht erst die Steuerbehörde entsprechende Anfragen stellen muss (Urteil 2C_154/ 2009 vom 28. September 2009 E. 5.3).”
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