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Art. 7b Abs. 1 StHG dient — im Rahmen des Kapitaleinlageprinzips — der Korrektur der negativen Folgen des früheren Nennwertprinzips; die Vorschrift bildet damit eine Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit der Rückzahlung von Kapitaleinlagen.
“Mit der Einführung des Kapitaleinlageprinzips wollte der Gesetzgeber die negativen Folgen des bisher geltenden Nennwertprinzips für Beteiligungsrechte im Privatvermögen und bei der Verrechnungssteuer korrigieren und gleichzeitig die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessern (vgl. E. 2.4.2). Zu diesem Zweck wurde mit Art. 20 Abs. 3 DBG, Art. 7b Abs. 1 StHG und Art. 5 Abs. 1bis VStG Rechtsgrundlagen für die Steuerfreiheit der Rückzahlung von Kapitaleinlagen geschaffen.”
Art. 7b StHG wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II in das Gesetz aufgenommen und ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
“Gemäss Art. 5 Abs. 1bis VStG in der hier anwendbaren Fassung (AS 2008 2893, 2900; vgl. E. 1.5.2) wird die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft jede Veränderung auf diesem Konto der ESTV meldet. Diese Bestimmung trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie wurde zusammen mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG und Art. 7b StHG im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II in das Gesetz aufgenommen (vgl. Ziff. II des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II; AS 2008 2893; BBl 2005 4733]).”
Nach der Praxis (vgl. ESTV) setzt die Steuerbefreiung nach Art. 7b Abs. 1 StHG voraus, dass es sich um eine offene Kapitaleinlage handelt, welche direkt vom Inhaber der Beteiligungsrechte geleistet wurde.
“Nach dem Kapitaleinlageprinzip ist grundsätzlich jede nachweislich durch den Anteilsinhaber getätigte Kapitaleinlage steuerfrei rückzahlbar. Dass die vorliegende Konstellation weder eine Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital noch eine Rückzahlung einer offenen Kapitaleinlage darstellt, ist unbestritten. Die ESTV setzt für die Steuerbefreiung nach Art. 20 Abs. 3 DBG (für die Staatssteuer vgl. Art. 7b Abs. 1 StHG) voraus, dass es sich (1) um eine offene Kapitaleinlage handelt, welche (2) direkt vom Inhaber der Beteiligungsrechte geleistet werden muss (Ziffer”
“Nach dem Kapitaleinlageprinzip ist grundsätzlich jede nachweislich durch den Anteilsinhaber getätigte Kapitaleinlage steuerfrei rückzahlbar. Dass die vorliegende Konstellation weder eine Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital noch eine Rückzahlung einer offenen Kapitaleinlage darstellt, ist unbestritten. Die ESTV setzt für die Steuerbefreiung nach Art. 20 Abs. 3 DBG (für die Staatssteuer vgl. Art. 7b Abs. 1 StHG) voraus, dass es sich (1) um eine offene Kapitaleinlage handelt, welche (2) direkt vom Inhaber der Beteiligungsrechte geleistet werden muss (Ziffer”