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Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten. Wird die Beschwerde frist‑ und formgerecht eingereicht und ist der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet, ist auf die Beschwerde einzutreten.
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 7. November 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2023 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 76 Bst. a VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (vgl. Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2023 109)”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 7. November 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2023 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 76 Bst. a VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (vgl. Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2023 109)”
Vor dem Verwaltungsgericht als weiterer verwaltungsunabhängiger kantonaler Instanz (Art. 50 Abs. 3 StHG) gilt grundsätzlich ein Verbot tatsächlicher Noven. Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG, Rechtsprechung).
“Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Vorinstanz die bei ihr erstmals eingereichten zusätzlichen Beweismittel (u.a. Listen, die angeblich der Beschwerdeführerin 1 verrechnete Stunden von C.________ und D.________ beweisen sollen) im Hinblick auf den der Beschwerdeführerin 1 obliegenden Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der ermessenweise aufgerechneten Aufwendungen (Art. 48 Abs. 2 StHG) nicht berücksichtigt hat. Vor dem Verwaltungsgericht Zürich als zweiter verwaltungsunabhängiger kantonaler Instanz (Art. 50 Abs. 3 StHG) gilt grundsätzlich ein Verbot tatsächlicher Noven. Danach sind (wie gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG) neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel nur zulässig, soweit erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. dazu BGE 131 II 548 sowie RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 153 StG Rz. 46). Hier stand spätestens mit dem Einspracheentscheid fest, dass die Steuerkommissärin - im Gegensatz zum Veranlagungsentscheid, in dem noch sämtliche Entschädigungen der Beschwerdeführerin 1 an die B.________ AG für (angeblich) von dieser erbrachte Leistungen aufgerechnet worden waren - einen Teil der von der B.________ AG an die Beschwerdeführerin 1 verrechneten Leistungen als geschäftsmässig begründet betrachtet und diesen für beide Jahre auf Fr. 200'000.-- geschätzt hatte. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin 1 den ihr obliegenden Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit dieser Schätzung spätestens im Rekursverfahren vor Steuerrekursgericht mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln antreten müssen.”
Das Rekursbegehren ist schriftlich einzureichen; nach Art. 150a Abs. 2 LF/VS ist das Rekursakt in drei Exemplaren einzureichen und die angefochtene Verfügung beizulegen.
“En ce qui concerne les impôts cantonaux et communaux, l'art. 50 al. 1 LHID (RS 642.14) prévoit que le contribuable peut interjeter un recours écrit et motivé contre la décision sur réclamation devant une commission de recours indépendante des autorités fiscales, dans les 30 jours à compter de la notification de la décision attaquée. Selon l'art. 150a al. 2 LF/VS, l'acte de recours est déposé en trois exemplaires accompagnés de la décision attaquée. Il contient un exposé concis des faits et des motifs ainsi que les conclusions et l'indication des moyens de preuve. Les documents servant de moyens de preuve doivent être joints à l'acte ou décrits avec précision. La commission cantonale de recours en matière d'impôt examine d'office la recevabilité du recours. Si le recours ne satisfait pas aux conditions de recevabilité formelle, un délai raisonnable est imparti au recourant pour y remédier, sous peine d'irrecevabilité (art. 151 al. 1 LF/VS).”
“En ce qui concerne les impôts cantonaux et communaux, l'art. 50 al. 1 LHID (RS 642.14) prévoit que le contribuable peut interjeter un recours écrit et motivé contre la décision sur réclamation devant une commission de recours indépendante des autorités fiscales, dans les 30 jours à compter de la notification de la décision attaquée. Selon l'art. 150a al. 2 LF/VS, l'acte de recours est déposé en trois exemplaires accompagnés de la décision attaquée. Il contient un exposé concis des faits et des motifs ainsi que les conclusions et l'indication des moyens de preuve. Les documents servant de moyens de preuve doivent être joints à l'acte ou décrits avec précision. La commission cantonale de recours en matière d'impôt examine d'office la recevabilité du recours. Si le recours ne satisfait pas aux conditions de recevabilité formelle, un délai raisonnable est imparti au recourant pour y remédier, sous peine d'irrecevabilité (art. 151 al. 1 LF/VS).”
Den Kantonen steht es im Anwendungsbereich von Art. 50 StHG im gesetzgeberischen Ermessen, ob sie Fristenstillstände (etwa Gerichtsferien über Ostern, im Sommer oder über Weihnachten/Altjahrswoche) vorsehen. Die Regelung der Einzelheiten des Fristenlaufs fällt in die Zuständigkeit des kantonalen Gesetzgebers; eine bundesrechtliche Verpflichtung zur Anordnung von Gerichtsferien besteht nicht.
“2.2.4.1. Kein derartiges qualifiziertes Schweigen hat der Gesetzgeber im Bereich des harmonisierten Steuerrechts von Kantonen und Gemeinden ausgeübt. Dem kantonalen Gesetzgeber bleibt es im Bereich von Art. 50 StHG vielmehr anheimgestellt, die "Einzelheiten über den Fristenlauf" eigenständig zu regeln (Urteile 2C_89/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 6.1; 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 2.2). Die bundesgesetzliche Vorgabe ist insofern - anders als im Bereich von Art. 140 Abs. 1 DBG - weder vollständig noch abschliessend (Silvia Hunziker/Corinna Bigler, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Kommentar, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Komm. StHG], N. 12b zu Art. 50). Nach bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es damit im gesetzgeberischen Ermessen der Kantone, ob sie im Anwendungsbereich der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden einen Fristenstillstand vorsehen wollen, so etwa über Ostern, im Sommer und über Weihnachten und die Altjahrswoche. 2.2.4.2. Die Kantone verfügen mithin - immer nach bisheriger Rechtsprechung, die hier nicht zu ändern ist - über ein (Wahl-) Recht. Eine Pflicht zur Einräumung von "Gerichtsferien" im Bereich des harmonisierten Steuerrechts von Kantonen und Gemeinden lässt sich auch nicht aus anderen Bundesgesetzen herleiten, wie der Steuerpflichtige dies anzunehmen scheint.”
Das Bundesgericht hat Art. 50 Abs. 3 StHG nicht auf das Veranlagungsverfahren beschränkt, sondern die Norm auch auf das Bezugsverfahren angewendet. Danach kann der Kanton beispielsweise das Spezialverwaltungsgericht (Abteilung Steuern) als verwaltungsunabhängige kantonale Vorinstanz vorsehen, soweit das kantonale Recht dies erlaubt.
“Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein (BGE 150 II 346 E. 1.2.3), soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer gerichtlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen (Art. 86 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.2.1). Anknüpfend an Art. 86 Abs. 2 BGG ist auf Art. 50 Abs. 3 StHG (SR 642.14) hinzuweisen. Danach gilt: "Der Steuerpflichtige und die kantonale Steuerverwaltung können den Rekursentscheid an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz ziehen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht" (BGE 130 II 65 E. 3.2). In weiterer Auslegung der Norm hat das Bundesgericht in der Folge erwogen, dass Art. 50 Abs. 3 StHG nicht nur auf das Veranlagungsverfahren, sondern in gleicher Weise auch auf das Bezugsverfahren anwendbar sei. Daher dürfe der Kanton Aargau im Bereich von Steuererlass und Steuerstundung zulässigerweise das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, als Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen (Urteil 2C_589/2011 vom 17. November 2011 E. 1.3), wenngleich es sich dabei um kein "oberes Gericht" handelt (Urteile 2D_24/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.1 [Bezugsverfahren]; 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 1.2.2 und 1.2.3).”
Ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht, ist auf sie einzutreten.
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 12. Januar 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2021 5)”
Die Beschwerdeschrift muss die Begehren und deren Begründung enthalten. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten, wenn sie frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Instanz eingereicht wurde und die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse hat.
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 12. März 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Steuer-schuldnerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2024 52)”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 6. April 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2023 ist durch die Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2023 32)”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 2. September 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2021 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 12. Januar 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2021 5)”
Soweit Art. 50 Abs. 3 StHG den Kantonen die Befugnis lässt, eine verwaltungsunabhängige Rekursinstanz vorzusehen, ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bezüglich der daraus folgenden kantonalen Verfahrensregelungen auf Willkür beschränkt. Das Bundesgericht überprüft lediglich, ob die kantonale Regelung willkürlich ist.
“Dans la mesure où les art. 50 al. 2 et 51 al. 1 LPFisc prévoient expressément que le TAPI dispose des mêmes compétences que l'Administration fiscale cantonale, qu'il peut, après avoir entendu le contribuable, modifier la taxation au désavantage de ce dernier, il ne se justifie pas de s'écarter de l'arrêt entrepris. De plus, le recourant ne démontre pas que les juges précédents seraient tombés dans l'arbitraire en appliquant la législation cantonale genevoise en matière de procédure administrative. En effet, dès lors que l'art. 50 al. 3 LHID laisse aux cantons la liberté d'instaurer une autorité de recours indépendante de l'administration fiscale, le pouvoir d'examen du Tribunal fédéral est limité à l'arbitraire s'agissant des règles procédurales (cf. consid. 1.3 et”
“Dans la mesure où les art. 50 al. 2 et 51 al. 1 LPFisc prévoient expressément que le TAPI dispose des mêmes compétences que l'Administration fiscale cantonale, qu'il peut, après avoir entendu le contribuable, modifier la taxation au désavantage de ce dernier, il ne se justifie pas de s'écarter de l'arrêt entrepris. De plus, les recourants ne démontrent pas que les juges précédents seraient tombés dans l'arbitraire en appliquant la législation cantonale genevoise en matière de procédure administrative. En effet, dès lors que l'art. 50 al. 3 LHID laisse aux cantons la liberté d'instaurer une autorité de recours indépendante de l'administration fiscale, le pouvoir d'examen du Tribunal fédéral est limité à l'arbitraire s'agissant des règles procédurales (cf. consid. 1.3 et”
Die Steuerrekurskommission kann, gestützt auf Art. 50 Abs. 2 StHG, alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens rügen. Nach der Rechtsprechung bedeutet dies, dass die Rekursinstanz in das Ermessen der Veranlagungsbehörde eingreifen und — soweit Ermessen besteht — dieses an ihre Stelle setzen kann. Das Verwaltungsgericht hingegen verfügt nicht über dieselbe Kognition wie die Steuerrekurskommission und entscheidet mangels einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids.
“nicht zu einem formalistischen Leerlauf. Im Übrigen verfügt das Verwaltungsgericht nicht über die gleiche Kognition wie die Steuerrekurskommission. Mit dem Rechtsmittel an die Steuerrekurskommission können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Dies bedeutet, dass die Steuerrekurskommission auch in das Ermessen der Veranlagungsbehörde eingreifen und, soweit Ermessen besteht, ihr Ermessen anstelle desjenigen der Veranlagungsbehörde setzen kann (VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.3.2; Hunziker, a.a.O., Art. 50 N 14; Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Auflage, Basel 2017, Art. 140 N 51; vgl. Biaggi, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 164 N 7). Das Verwaltungsgericht hingegen entscheidet mangels einer besonderen gesetzlichen Vorschrift nicht über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.3.2; vgl. § 8 Abs. 5 VRPG; Sarasin, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 171 N 21; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 145 N 3). Unter den gegebenen Umständen ist eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorliegenden Fall ausgeschlossen (vgl.”
Die Beschwerdeschrift muss die Begehren und deren Begründung enthalten; mit der Beschwerde können sämtliche Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Frist‑ und Formgerechtigkeit sind prozessrechtlich bedeutsam.
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG).”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 7. November 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2023 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 76 Bst. a VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (vgl. Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2023 109)”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG).”
Eine Beschwerde kann frist- und formgerecht auch durch rechtsgültig vertretene Personen eingereicht werden. Bei ordnungsgemässer Vertretung hat der vertretene Steuerschuldner grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids.
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 DStG). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 20. Juli 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2023 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 180 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich gemäss Art. 182 DStG nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Die Beschwerde vom 21. November 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2020 ist durch die rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2020 93)”
Der Rekurs ist substanziiert einzureichen. Der Steuerpflichtige hat die steueraufhebenden oder -mindernden Tatsachen spätestens im Rekursverfahren durch eine Sachdarstellung darzulegen, die hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund genügend konkret ist. Er muss die hierfür erforderlichen Beweismittel der Rekursschrift beifügen oder diese zumindest genau bezeichnen. Ist die Sachdarstellung unvollständig oder ungenügend substanziiert bzw. hat der Steuerpflichtige den Beweis nicht angetreten, begründet dies für die Steuerrekurskommission keine weitergehende Untersuchungspflicht.
“140 DBG N 43; Mühlebach, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 168 N 10). Der Steuerpflichtige hat die steueraufhebenden oder -mindernden Tatsachen spätestens im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift rechtsgenügend darzutun und nachzuweisen (vgl. VGer ZH SB.2014.00099 vom 28. Januar 2015 E. 1.4, SB.2007.00109 vom 26. März 2008 E. 2.3.1; Biaggi, a.a.O., § 165a N 26; Hunziker, a.a.O., Art. 50 StHG N 17; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140 DBG N 43, Art. 142 DBG N 17 und Art. 143 DBG N 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 55). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, die hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (vgl. VGer ZH SB.2014.00099 vom 28. Januar 2015 E. 1.4; Hunziker, a.a.O., Art. 50 StHG N 17; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 142 DBG N 17 und Art. 143 DBG N 1). Den Nachweis für die steueraufhebenden oder -mindernden Tatsachen hat der Steuerpflichtige dadurch anzutreten, dass er die erforderlichen Beweismittel der Rekursschrift beilegt oder darin wenigstens genau bezeichnet (vgl. VGer ZH SB.2007.00109 vom 26. März 2008 E. 2.3.1; Biaggi, a.a.O., § 165a N 26; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140 DBG N 43; Art. 140 N 55; Mühlebach, a.a.O., § 168 N 10; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O. Art. 140 N 55). Wenn die Sachdarstellung des Steuerpflichtigen unvollständig oder ungenügend substanziiert ist oder er den Beweis nicht angetreten hat, trifft die Steuerrekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht (vgl. VGer ZH SB.2007.00109 vom 26. März 2008 E. 2.3.1; Biaggi, a.a.O., Art. 165a N 26; Hunziker, a.a.O., Art. 50 StHG N 17; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140 DBG N 43, Art. 142 DBG N 17 und Art. 143 DBG N 1; Mühlebach, a.a.O., § 168 N 10; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter Art.”
“Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, die hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (vgl. VGer ZH SB.2014.00099 vom 28. Januar 2015 E. 1.4; Hunziker, a.a.O., Art. 50 StHG N 17; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 142 DBG N 17 und Art. 143 DBG N 1). Den Nachweis für die steueraufhebenden oder -mindernden Tatsachen hat der Steuerpflichtige dadurch anzutreten, dass er die erforderlichen Beweismittel der Rekursschrift beilegt oder darin wenigstens genau bezeichnet (vgl. VGer ZH SB.2007.00109 vom 26. März 2008 E. 2.3.1; Biaggi, a.a.O., § 165a N 26; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140 DBG N 43; Art. 140 N 55; Mühlebach, a.a.O., § 168 N 10; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O. Art. 140 N 55). Wenn die Sachdarstellung des Steuerpflichtigen unvollständig oder ungenügend substanziiert ist oder er den Beweis nicht angetreten hat, trifft die Steuerrekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht (vgl. VGer ZH SB.2007.00109 vom 26. März 2008 E. 2.3.1; Biaggi, a.a.O., Art. 165a N 26; Hunziker, a.a.O., Art. 50 StHG N 17; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140 DBG N 43, Art. 142 DBG N 17 und Art. 143 DBG N 1; Mühlebach, a.a.O., § 168 N 10; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter Art. 140 N 55).”
Die Beschwerdeschrift ist schriftlich einzureichen und muss die Begehren der Beschwerdeführenden sowie deren Begründung enthalten. (Art. 50 Abs. 2 StHG wird in der Praxis zusammen mit der 30‑Tage‑Frist angewendet.)
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG).”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 21. Februar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 ist durch die Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2024 34)”
Die Beschwerdeschrift muss die Begehren und deren Begründung enthalten. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Formmängel können – sofern sie entsprechend verbessert werden – nachträglich behoben werden.
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 19. Februar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2024 ist durch die Beschwerdeführerin frist- und – nach entsprechender Verbesserung – auch formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Steuerschuldnerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
Bundesrechtlich gilt für das Rechtsmittel gegen Einspracheentscheide eine einheitliche 30-Tage-Rechtsmittelfrist (Art. 50 Abs. 1 StHG). In den einschlägigen Bundesgesetzen findet sich keine ausdrückliche Regelung zu einem Fristenstillstand oder zu sogenannten «Gerichtsferien».
“Landesrechtlich verhält es sich folgendermassen: Das Verfahren vor den (ersten) kantonalen Gerichtsbehörden im Bereich des harmonisierten Steuerrechts von Bund, Kantonen und Gemeinden hat in den beiden Bundesgesetzen betreffend die harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden eine lediglich rudimentäre Regelung erfahren. Gemäss Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 50 Abs. 1 StHG steht bundesgesetzlich einzig fest, dass die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid "innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Justizbehörde schriftlich Rekurs erheben" kann (so der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 StHG, der inhaltlich mit Art. 140 Abs. 1 DBG übereinstimmt). Von einem Rechtsstillstand, Fristenstillstand oder volkstümlich von "Gerichtsferien" ist in den beiden Bundesgesetzen keine ausdrückliche Rede.”
“2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 hält zu den Folgen der Fristversäumnis lediglich fest, dass dem Steuerpflichtigen der Nachweis vorbehalten bleibt, dass er die Frist nicht einhalten konnte. Im Beschwerdeverfahren bezüglich der Staatssteuer gelten für die Fristwiederherstellung die Vorschriften des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, dessen § 23 VPO wiederum auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 verweist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. März 2023 [810 22 219] E. 5.2). Nach § 5 Abs. 5 VwVG BL kann eine Partei, die unverschuldet verhindert gewesen ist, fristgemäss zu handeln, innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Ob angesichts der in Steuersachen von Bundesrechts wegen geltenden einheitlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (vgl. Art. 50 Abs. 1 StHG; KGE VV vom 3. Juni 2024 [810 24 117] E. 1) - abweichend vom Gesetzeswortlaut - auch für die Fristwiederherstellung von der längeren Frist von 30 Tagen ausgegangen werden muss, kann angesichts der nachfolgenden”
Die bundesrechtlichen Regelungen zum Verfahren vor den kantonalen Gerichtsbehörden im harmonisierten Steuerrecht enthalten keine ausdrückliche Bestimmung zu einem Rechts‑ oder Fristenstillstand (sog. «Gerichtsferien») im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 StHG.
“Das Verfahren vor den (ersten) kantonalen Gerichtsbehörden im Bereich des harmonisierten Steuerrechts von Bund, Kantonen und Gemeinden hat in den beiden Bundesgesetzen betreffend die harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden eine lediglich rudimentäre Regelung erfahren. Gemäss Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 50 Abs. 1 StHG steht bundesgesetzlich einzig fest, dass die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid "innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Justizbehörde schriftlich Rekurs erheben" kann (so der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 StHG, der inhaltlich mit Art. 140 Abs. 1 DBG übereinstimmt). Von einem Rechtsstillstand, Fristenstillstand oder volkstümlich von "Gerichtsferien" ist in den beiden Bundesgesetzen keine ausdrückliche Rede (Urteil 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 2.2.2, in: ASA 92 1009).”
“Landesrechtlich verhält es sich folgendermassen: Das Verfahren vor den (ersten) kantonalen Gerichtsbehörden im Bereich des harmonisierten Steuerrechts von Bund, Kantonen und Gemeinden hat in den beiden Bundesgesetzen betreffend die harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden eine lediglich rudimentäre Regelung erfahren. Gemäss Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 50 Abs. 1 StHG steht bundesgesetzlich einzig fest, dass die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid "innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Justizbehörde schriftlich Rekurs erheben" kann (so der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 StHG, der inhaltlich mit Art. 140 Abs. 1 DBG übereinstimmt). Von einem Rechtsstillstand, Fristenstillstand oder volkstümlich von "Gerichtsferien" ist in den beiden Bundesgesetzen keine ausdrückliche Rede.”
Nach Art. 50 Abs. 2 StHG können mit dem Rekurs an die Steuerrekurskommission alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Daraus folgt, dass die Steuerrekurskommission in das Ermessen der Veranlagungsbehörde eingreifen und, soweit Ermessen besteht, dieses durch eigenes Ermessen ersetzen kann. Das Verwaltungsgericht hingegen entscheidet — mangels einer besonderen gesetzlichen Grundlage — nicht über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids.
“nicht zu einem formalistischen Leerlauf. Im Übrigen verfügt das Verwaltungsgericht nicht über die gleiche Kognition wie die Steuerrekurskommission. Mit dem Rechtsmittel an die Steuerrekurskommission können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Dies bedeutet, dass die Steuerrekurskommission auch in das Ermessen der Veranlagungsbehörde eingreifen und, soweit Ermessen besteht, ihr Ermessen anstelle desjenigen der Veranlagungsbehörde setzen kann (VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.3.2; Hunziker, a.a.O., Art. 50 N 14; Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Auflage, Basel 2017, Art. 140 N 51; vgl. Biaggi, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 164 N 7). Das Verwaltungsgericht hingegen entscheidet mangels einer besonderen gesetzlichen Vorschrift nicht über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.3.2; vgl. § 8 Abs. 5 VRPG; Sarasin, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 171 N 21; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 145 N 3). Unter den gegebenen Umständen ist eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorliegenden Fall ausgeschlossen (vgl.”
Bleibt ein Nachsteuerverfahren sistiert und geht die Steuerpflicht in eine Rechtsnachfolgerin über, ist das Rekursrecht gewahrt: Die Rechtsnachfolgerin kann Rekurs erheben; etwaige materielle Rügen können sie — nach Auffassung des Gerichts — im (sistierten) Nachsteuerverfahren vorbringen, sodass die «Aufspaltung» keine Nachteile begründet.
“Die Steuerpflichtige erhob Einsprache, was zur Abweisung führte (Einspracheentscheid vom 31. Mai 2021). Nachdem die Steuerpflichtige in der Zwischenzeit fusionsweise auf die Rechtsnachfolgerin übergegangen war, ergriff die Rechtsnachfolgerin den Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Auch dies zog die Abweisung nach sich, soweit das Verwaltungsgericht auf die Sache eingetreten war (Urteil SR.2021.00012 vom 10. November 2021). Vor Bundesgericht rügte die Rechtsnachfolgerin daraufhin, dass das Verwaltungsgericht auf ihren Rekurs zu Unrecht nur insoweit eingetreten sei, als er sich auf die Frage der Steuerhoheit des Kantons Zürich bzw. der Gemeinde V.________/ZH beziehe. Ebenso habe es das Verwaltungsgericht - anders als noch das Kantonale Steueramt im Einspracheentscheid - abgelehnt zu prüfen, ob nicht das Besteuerungsrecht des Kantons Zürich verwirkt sei. Mit der Nichtprüfung des Antrags habe das Verwaltungsgericht eine Gehörsverletzung begangen. Gleichzeitig widerspreche das Vorgehen den harmonisierungsrechtlichen Vorgaben (Art. 50 StHG; dortige E. 2.1). Das Bundesgericht rief in Erinnerung, dass die Sistierung des Nachsteuerverfahrens seinerzeit auf Antrag der Steuerpflichtigen angeordnet worden war. Die "Aufspaltung" führe zu keinen Nachteilen, nachdem es der Rechtsnachfolgerin möglich bleibe, im Nachsteuerverfahren etwaige Rügen vorzubringen. Die Einrede der Verwirkung des Besteuerungsrechts des Kantons Zürich wäre nur auf Antrag des Sitzkantons zu prüfen, fuhr das Bundesgericht fort, um zu betonen, dass ein derartiger Antrag ausgeblieben sei. Entsprechend habe das Verwaltungsgericht keine Gehörsverletzung begehen können. Gleichermassen unbegründet sei die Rüge, wonach die Voraussetzungen des Nachsteuerverfahrens bereits zu prüfen gewesen wären (dortige E. 2.2). Was den angeblich willkürlich erhobenen Sachverhalt angehe, fehle es an einer hinreichend begründeten Rüge. Entgegen der Auffassung der Rechtsnachfolgerin deute ohnehin alles darauf hin, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung nicht erst ab der Steuerperiode 2011, sondern schon ab 2008 im Kanton Zürich gelegen habe (dortige E.”
Frist- und Formgerechtigkeit der Beschwerde sowie das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses gehören zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen bei Beschwerden gegen Einspracheentscheide.
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 DStG). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 20. Juli 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2023 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerden vom 10. Juni 2021 gegen die Einspracheentscheide vom 12. Mai 2021 sind durch die rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch die angefochtenen Einspracheentscheide berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.”
In der Praxis werden formelle Erfordernisse (Frist und Form der Beschwerde, sachliche und örtliche Zuständigkeit, Vertretungsbefugnis der Einreichenden und — wo einschlägig — der Kostenvorschuss) regelmässig geprüft. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist für das Eintreten auf die Beschwerde bzw. die Zulässigkeit der Verfahrenserhebung von Bedeutung.
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 1. Februar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 25. Dezember 2023 ist durch die rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2024 15)”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 7. November 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2023 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 76 Bst. a VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (vgl. Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2023 109)”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 2. September 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2021 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerden vom 26. Februar 2024 gegen die Einspracheentscheide vom 30. Januar 2024 sind durch die rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch die angefochtenen Einspracheentscheide berührt und haben ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 21. Oktober 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 21. September 2020 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Steuerschuldnerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2020 83)”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG).”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 DBG]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 15. Juni 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2020 ist durch die rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2020 35)”
“Die am 7. Juli 2023 fristgerecht beim zuständigen Kantonsgericht eingereichte Beschwerde (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern vom 6. Juni 2000 [DStG; SGF 631.1]) gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 ist begründet und enthält Rechtsbegehren (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Der Beschwerdeführer, Schuldner der in Frage gestellten Steuer, ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 76 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2023 73)”
Wird die Frist gewahrt, genügt eine nachträgliche formelle Verbesserung, damit die Beschwerde formgerecht wird.
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 23. August 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 ist durch den Beschwerdeführer nach Verbesserung formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 76 Bst. a VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (vgl. Art. 128 VRG).”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 DStG). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 20. Juli 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2023 ist durch die rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.”
Wer Frist und Form wahrt, hat in der Praxis in der Regel Beschwerdebefugnis wegen unmittelbarer Betroffenheit bzw. schutzwürdigen Interesses; in den zitierten Fällen wurde die Beschwerdebefugnis bejaht und auf die Beschwerde einzutreten.
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 21. Februar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 ist durch die Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2024 34)”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 21. Januar 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 31. Dezember 2020 ist durch die Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2021 11)”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 21. Oktober 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 21. September 2020 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Steuerschuldnerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2020 83)”
Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten; mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG).”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 21. Februar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 ist durch die Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2024 34)”
Die Beschwerdeschrift muss die Begehren und deren Begründung enthalten. Eine fristgerechte Einreichung allein genügt nicht; die Form- und Begründungspflicht ist zu beachten.
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vor-angegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG).”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 12. Januar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Formelles”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 18. September 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2023 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Steuerschuldnerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2023 100)”
“D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen Prozessuales 1. Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 6. April 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2023 ist durch die Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2023 32) 2. 2.1. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG; vgl. zu den verschiedenen Kostenarten im Einzelnen die Verordnungen des Bundesrats vom 24.”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG).”
Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der Beschwerdeführenden und deren Begründung enthalten. Mit der Beschwerde können alle Sach- und Rechtsmängel des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 DStG). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 20. Juli 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2023 ist durch die rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.”
Art. 50 StHG ermöglicht den Weiterzug des Einspracheentscheids an das Steuerrekursgericht. Dieses Rechtsmittel ist ein ordentliches und regelmässig reformatorisches Rechtsmittel im devolutiven Instanzenzug.
“Gegen den Einschätzungsentscheid betreffend die Staats- und Ge- meindesteuern (§ 139 StG) kann Einsprache erhoben werden (§ 140 StG, Art. 48 StHG). Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs an das Steuerrekursgericht weitergezogen werden (§ 147 StG, Art. 50 StHG). Gegen dessen Entscheid steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 153 StG; s.a. Art. 50 Abs. 3 StHG). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid ist mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbar (§ 154 StG, Art. 73 StHG). Sowohl die Einsprache als auch die Beschwerden an das Steuerrekurs- und das Verwaltungsgericht sind ordentliche und regelmässig reformatorische Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 3, - 13 - § 147 N 2, § 153 N 4). Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten nach Art. 82 ff. BGG stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel dar (BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211; 138 II 169 E. 3.3 S. 171; BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 154 N 6).”
Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten. In der Praxis ist auf die Einhaltung von Frist- und Formvorschriften zu achten; ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht, wird grundsätzlich auf sie eingetreten.
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 DStG). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 20. Juli 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2023 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 180 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich gemäss Art. 182 DStG nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Die Beschwerde vom 21. November 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2020 ist durch die rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2020 93)”
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG).”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG).”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 24. Januar 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2022 ist durch die Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2023 13)”
Die Bundesgesetze enthalten keine Bestimmung, die für die in Art. 50 Abs. 1 StHG geregelte Rekursfrist einen Fristenstillstand oder sogenannte «Gerichtsferien» vorsehen würde.
“Landesrechtlich verhält es sich folgendermassen: Das Verfahren vor den (ersten) kantonalen Gerichtsbehörden im Bereich des harmonisierten Steuerrechts von Bund, Kantonen und Gemeinden hat in den beiden Bundesgesetzen betreffend die harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden eine lediglich rudimentäre Regelung erfahren. Gemäss Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 50 Abs. 1 StHG steht bundesgesetzlich einzig fest, dass die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid "innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Justizbehörde schriftlich Rekurs erheben" kann (so der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 StHG, der inhaltlich mit Art. 140 Abs. 1 DBG übereinstimmt). Von einem Rechtsstillstand, Fristenstillstand oder volkstümlich von "Gerichtsferien" ist in den beiden Bundesgesetzen keine ausdrückliche Rede.”
Die Beschwerdeschrift ist schriftlich einzureichen und muss die Begehren der Beschwerdeführenden sowie deren Begründung enthalten. Wird die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht, ist auf sie einzutreten.
“D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen Prozessuales 1. Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 6. April 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2023 ist durch die Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2023 32) 2. 2.1. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG; vgl. zu den verschiedenen Kostenarten im Einzelnen die Verordnungen des Bundesrats vom 24.”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 21. Oktober 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 21. September 2020 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Steuerschuldnerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2020 83)”
Der Streitgegenstand des Rekursverfahrens beschränkt sich auf die vom Steuerpflichtigen konkret gerügten bzw. angefochtenen Rechtsverhältnisse. Die Vorinstanz darf im Regelfall nicht darüber hinausgehen und die Sache nicht umfassend neu beurteilen. Ausnahmen ergeben sich nur in den von der Rechtsprechung anerkannten engen Fällen.
“L'objet du litige dans la procédure de recours est le rapport juridique réglé dans la décision attaquée, dans la mesure où d'après les conclusions du recours il est remis en question par la partie recourante. L'objet de la contestation (Anfechtungsgegenstand) et l'objet du litige (Streitgegenstand) sont identiques lorsque la décision administrative est attaquée dans son ensemble. En revanche, les rapports juridiques non litigieux sont certes compris dans l'objet de la contestation, mais non pas dans l'objet du litige. L'objet du litige peut donc être réduit par rapport à l'objet de la contestation. Il ne peut en revanche, sauf exceptions non pertinentes en l'espèce, s'étendre au-delà de celui-ci (ATF 144 II 359 consid. 4.3). Ni la LIFD, ni la loi fédérale sur l’harmonisation des impôts directs des cantons et des communes du 14 décembre 1990 (LHID - RS 642.14), ni la LPFisc ne contiennent de dispositions particulières dérogeant au principe général selon lequel l'objet de la contestation définit le contenu de la procédure. Tant les art. 140 ss LIFD, qui règlent la procédure devant la première et, le cas échéant, la deuxième instance cantonale de recours, que l'art. 50 LHID, qui traite en général de la « procédure de recours », ne contiennent que les principes de la procédure en question. Quant à la LPFisc, il n'y a dans cette loi, notamment aux art. 44 à 54 LPFisc consacrés à la procédure de recours en matière fiscale, aucune règle permettant une telle dérogation. La possibilité de procéder à une reformatio in pejus, prévue expressément par l'art. 54 LPFisc, permet à l'autorité fiscale et aux autorités judiciaires d'aller au-delà des conclusions des parties et de modifier la décision au désavantage du contribuable, mais elle ne saurait pas pour autant autoriser celles-ci à dépasser le cadre strict de l'objet de la contestation. Il en va de même de la libre appréciation des faits, voire de la possibilité de tenir compte de nova (ATF 144 II 359 consid. 4.4 et les nombreuses références citées). 5.2 Selon la jurisprudence, le rappel d'impôt n'équivaut pas à un examen complet de la taxation ordinaire et doit au contraire être restreint aux points pour lesquels les conditions légales sont cumulativement remplies, c'est-à-dire, pour l'essentiel, l'existence de faits et moyens de preuve nouveaux et une imposition insuffisante.”
“110 et 111 LTF (Hugo CASANOVA/ Claude-Emmanuel DUBEY, op. cit., n. 13 ad art. 142 LIFD). En procédure de taxation, la maxime inquisitoire prévaut : l'autorité n'est pas liée par les éléments imposables reconnus ou déclarés par le contribuable. Si des indices paraissent mettre en doute l'exactitude de la déclaration, l'administration, après investigation, pourra s'en écarter et modifier les éléments du revenu en faveur ou en défaveur de ce dernier (ATA/686/2017 du 20 juin 2017 consid. 5c ; Peter AGNER/Beat JUNG/Gotthard STEINMANN, Commentaire de la loi sur l'impôt fédéral direct, 2001, n. 2 ad art. 130 p. 421). c. Le Tribunal fédéral a par ailleurs relevé que ni la LIFD, ni la LHID, ni la LPFisc ne contiennent de dispositions particulières dérogeant au principe général selon lequel l'objet de la contestation définit le contenu de la procédure. En effet, tant les art. 140 ss LIFD, qui règlent la procédure devant la première et, le cas échéant, la deuxième instance cantonale de recours, que l'art. 50 LHID, qui traite en général de la « procédure de recours », ne contiennent que les principes de la procédure en question. Quant à la LPFisc, il n'y a dans cette loi, notamment aux art. 44 à 54 LPFisc consacrés à la procédure de recours en matière fiscale, aucune règle permettant une telle dérogation. La possibilité de procéder à une reformatio in pejus, prévue expressément par l'art. 54 LPFisc, permet à l'autorité fiscale et aux autorités judiciaires d'aller au-delà des conclusions des parties et de modifier la décision au désavantage du contribuable, mais elle ne saurait pas pour autant autoriser celles-ci à dépasser le cadre strict de l'objet de la contestation. Il en va de même de la libre appréciation des faits, voire de la possibilité de tenir compte de nova (ATF 144 II 359 consid. 4.4 et les références citées ; ATA/685/2021 du 29 juin 2021 consid. 13). Selon la jurisprudence, le rappel d'impôt n'équivaut pas à un examen complet de la taxation ordinaire et doit au contraire être restreint aux points pour lesquels les conditions légales sont cumulativement remplies, c'est-à-dire, pour l'essentiel, l'existence de faits et moyens de preuve nouveaux et une imposition insuffisante.”
“L'objet du litige dans la procédure de recours est le rapport juridique réglé dans la décision attaquée, dans la mesure où d'après les conclusions du recours il est remis en question par la partie recourante. L'objet de la contestation (Anfechtungsgegenstand) et l'objet du litige (Streitgegenstand) sont identiques lorsque la décision administrative est attaquée dans son ensemble. En revanche, les rapports juridiques non litigieux sont certes compris dans l'objet de la contestation, mais non pas dans l'objet du litige. L'objet du litige peut donc être réduit par rapport à l'objet de la contestation. Il ne peut en revanche, sauf exceptions non pertinentes en l'espèce, s'étendre au-delà de celui-ci (ATF 144 II 359 consid. 4.3). Le Tribunal fédéral a par ailleurs relevé que ni la LIFD, ni la LHID, ni la LPFisc ne contiennent de dispositions particulières dérogeant au principe général selon lequel l'objet de la contestation définit le contenu de la procédure. En effet, tant les art. 140 ss LIFD, qui règlent la procédure devant la première et, le cas échéant, la deuxième instance cantonale de recours, que l'art. 50 LHID, qui traite en général de la « procédure de recours », ne contiennent que les principes de la procédure en question. Quant à la LPFisc, il n'y a dans cette loi, notamment aux art. 44 à 54 LPFisc consacrés à la procédure de recours en matière fiscale, aucune règle permettant une telle dérogation. La possibilité de procéder à une reformatio in pejus, prévue expressément par l'art. 54 LPFisc, permet à l'autorité fiscale et aux autorités judiciaires d'aller au-delà des conclusions des parties et de modifier la décision au désavantage du contribuable, mais elle ne saurait pas pour autant autoriser celles-ci à dépasser le cadre strict de l'objet de la contestation. Il en va de même de la libre appréciation des faits, voire de la possibilité de tenir compte de nova (ATF 144 II 359 consid. 4.4 et les nombreuses références citées). 14) Selon la jurisprudence, le rappel d'impôt n'équivaut pas à un examen complet de la taxation ordinaire et doit au contraire être restreint aux points pour lesquels les conditions légales sont cumulativement remplies, c'est-à-dire, pour l'essentiel, l'existence de faits et moyens de preuve nouveaux et une imposition insuffisante.”
Auf eine verspätete Rekursführung ist nach Art. 50 Abs. 1 StHG nur einzutreten, wenn erstens die steuerpflichtige Person oder ihre Vertretung unverschuldet an der fristgemässen Einreichung verhindert war (z. B. Militär‑ oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe) und zweitens das Rechtsmittel innert 30 Tagen seit Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wird.
“Auf eine verspätete Beschwerde ist gemäss Art. 133 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG bzw. Art. 50 Abs. 1 StHG in Verbindung mit den entsprechenden Normen des harmonisierten Steuerrechts des Kantons Zürich nur einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person einerseits nachweist, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet - etwa durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe - an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung) und anderseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (formelle Voraussetzung; Urteil 2C_566/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.1).”
“Auf eine verspätete Beschwerde ist gemäss Art. 133 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG bzw. Art. 50 Abs. 1 StHG in Verbindung mit den entsprechenden Normen des harmonisierten Steuerrechts des Kantons Zürich nur einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person einerseits nachweist, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet - etwa durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe - an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung) und anderseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (formelle Voraussetzung; Urteil 2C_566/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.1).”
“Auf eine verspätete Beschwerde ist gemäss Art. 133 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG bzw. Art. 50 Abs. 1 StHG in Verbindung mit den entsprechenden Normen des harmonisierten Steuerrechts des Kantons Zürich nur einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person einerseits nachweist, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet - etwa durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe - an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung) und anderseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (formelle Voraussetzung; Urteil 2C_566/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.1).”
Die Beschwerdeschrift muss die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Einspracheentscheids sowie des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG).”
“Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 6. April 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2023 ist durch die Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2023 32)”
Fehlt ein Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung einer fiskalischen Nullveranlagung, kann dies einen Nichteintretensentscheid im Rekursverfahren nach Art. 50 StHG rechtfertigen.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 2. Oktober 2019 zu Recht bestätigt hat. Die Beschwerdeführerin hat kein Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung der gewinnsteuerlichen Nullveranlagung, die sich aus dem Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019 ergibt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich deshalb auch keine Verletzung von Art. 140 DBG und Art. 50 StHG erkennen, die beide den Rechtsmittelweg gegen den Einspracheentscheid verankern. Nach dem Dargelegten stösst auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ins Leere, da die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist und unter diesen Umständen nicht auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Aufrechnungen hat eingehen müssen.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 2. Oktober 2019 zu Recht bestätigt hat. Die Beschwerdeführerin hat kein Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung der gewinnsteuerlichen Nullveranlagung, die sich aus dem Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019 ergibt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich deshalb auch keine Verletzung von Art. 140 DBG und Art. 50 StHG erkennen, die beide den Rechtsmittelweg gegen den Einspracheentscheid verankern. Nach dem Dargelegten stösst auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ins Leere, da die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist und unter diesen Umständen nicht auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Aufrechnungen hat eingehen müssen.”
Beim devolutiven Rekurs können Streitpunkte, die im Einspracheverfahren nicht behandelt wurden oder neu vorgebracht werden, an die Steuerverwaltung zurückgewiesen werden mit der Folge, dass die Verwaltung das Einspracheverfahren fortsetzt. Unterlässt die Rekursinstanz die gebotene materielle Prüfung eines gestellten Antrags, kann dadurch das rechtliche Gehör verletzt werden.
“Dagegen sei das Verwaltungsgericht auf ihren Antrag wie auch die zugehörigen Einwände betreffend der materiellen Voraussetzungen der Nachbesteuerung nicht eingegangen, weil es sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass der entsprechende Antrag und die dazugehörigen Ausführungen nicht Teil des Anfechtungs- bzw. Streitgegenstands seien. Ebenso habe es das Verwaltungsgericht - anders als noch das Kantonale Steueramt im Einsprachentscheid - abgelehnt zu prüfen, ob nicht das Besteuerungsrecht des Kantons Zürich verwirkt sei. Durch dieses Vorgehen - isolierte Behandlung der Steuerhoheitsfrage - werde insbesondere der Sinn und Zweck der Nachsteuervoraussetzungen unterlaufen. Im Sinne der Verfahrenswirtschaftlichkeit (Vermeidung prozessualer Leerläufe) wie auch im Interesse der Rechtssicherheit hätte die Vorinstanz ebenfalls die materielle Prüfung der Nachbesteuerung vornehmen müssen. Indem sie auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sei, verletze die Vorinstanz deren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV. Gleichzeitig widerspreche das Vorgehen der Vorinstanz den Vorgaben von Art. 50 StHG, wonach im Rekursverfahren alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden könnten. Das Kantonale Steueramt habe sich in seiner Verfügung vom 30. April 2020 ebenso wie im Einspracheentscheid einlässlich mit den Voraussetzungen des Nachsteuerverfahrens sowie einer allfälligen Verwirkung auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten diese Fragen daher auch im Rekursverfahren überprüft werden müssen.”
“Im Ergebnis sind Rekurse pro 2014, 2015 und 2016, soweit sie den Vermögenssteuerwert der Beteiligung an der C.________ AG betreffen, abzuweisen. Mit vom 22. Mai 2020 datierten und an die Steuerverwaltung adressierten Schreiben beantragen die Rekurrenten u.a., dass für ihre Liegenschaft E.________ Gbbl. Nr. 1.________ in den Veranlagungen der Steuerjahre 2014 bis 2018 ein tieferer amtlicher Wert sowie ein tieferer Eigenmietwert festgesetzt werde. Die Rekurrenten machen geltend, dass es gemäss einem Urteil des Bundesgerichts unzulässig sei, ihre Photovoltaik-Anlage im amtlichen Wert und im Eigenmietwert zu berücksichtigen. Soweit die kantonalen Steuern pro 2014 bis 2016 betroffen sind, ist die Steuerrekurskommission grundsätzlich für die Beurteilung dieser Anträge zuständig (sogenannter "Devolutiveffekt", vgl. Silvia Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., 2017, N. 6a zu Art. 50 StHG). Allerdings ist es nicht Aufgabe der ersten verwaltungsunabhängigen Justizinstanz, sich erstmals fundiert mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen. Weil die amtliche Bewertung und der Eigenmietwert im Veranlagungs- und Einspracheverfahren kein Thema waren und die Sache diesbezüglich nicht spruchreif ist, wird die Angelegenheit zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens betreffend amtlicher Wert und Eigenmietwert an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1'000.--, werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.”
Gemäss Rechtsprechung nimmt die Steuerrekurskommission als von der Steuerbehörde unabhängige Justizbehörde i.S.v. Art. 50 StHG eine freie Prüfung des Sachverhalts vor; dies schliesst vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel ein.
“Diese Rüge ist neu und wurde im vorinstanzlichen Rekursverfahren nicht vorgetragen. Insbesondere findet sich auch keine auf die Autoboxe bezogene Argumentation im Zusammenhang mit den Rügen der Berechnung des Gebäudewerts im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. vorinstanzliche Rekursbegründung Ziff. 47 ff.). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Steuersachen Noven grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Im steuerrechtlichen Rekursverfahren hat bereits die Steuerrekurskommission als unabhängige Justizbehörde im Sinne von Art. 50 StHG und damit als Gericht im materiellen Sinne gemäss Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) eine freie Prüfung des Sachverhalts unter Einschluss vorgebrachter neuer Tatsachen und Beweismittel vorzunehmen (vgl. auch § 136 Abs. 4 StG; dazu Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 401, 427 f.). Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren schreibt das Bundesgericht daher in Steuersachen keine umfassende Sachverhaltskontrolle mehr vor (VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 3.2.1 und VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.4). Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist damit für die Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht in Anwendung des Grundsatzes der nachträglichen Verwaltungskontrolle die Sachlage massgebend, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat und belegt worden ist (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 300 f.”
“Diese Rüge ist neu und wurde im vorinstanzlichen Rekursverfahren nicht vorgetragen. Insbesondere findet sich auch keine auf die Autoboxe bezogene Argumentation im Zusammenhang mit den Rügen der Berechnung des Gebäudewerts im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. vorinstanzliche Rekursbegründung Ziff. 47 ff.). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Steuersachen Noven grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Im steuerrechtlichen Rekursverfahren hat bereits die Steuerrekurskommission als unabhängige Justizbehörde im Sinne von Art. 50 StHG und damit als Gericht im materiellen Sinne gemäss Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) eine freie Prüfung des Sachverhalts unter Einschluss vorgebrachter neuer Tatsachen und Beweismittel vorzunehmen (vgl. auch § 136 Abs. 4 StG; dazu Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 401, 427 f.). Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren schreibt das Bundesgericht daher in Steuersachen keine umfassende Sachverhaltskontrolle mehr vor (VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 3.2.1 und VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.4). Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist damit für die Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht in Anwendung des Grundsatzes der nachträglichen Verwaltungskontrolle die Sachlage massgebend, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat und belegt worden ist (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 300 f.”
Art. 50 Abs. 3 StHG lässt die Kantone vorsehen, dass als unmittelbare kantonale Vorinstanz auch nicht‑obere Gerichte bzw. spezialisierte Verwaltungsinstanzen (z. B. Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern) eingesetzt werden können. Dies gilt — nach der Rechtsprechung — für Veranlagungs‑ wie für Bezugsverfahren, sofern die kantonale Regelung eine solche Delegation nach unten vorsieht und die untere Instanz die Anforderungen von Art. 110 und Art. 111 Abs. 3 BGG erfüllt.
“Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein (BGE 150 II 346 E. 1.2.3), soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer gerichtlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen (Art. 86 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.2.1). Anknüpfend an Art. 86 Abs. 2 BGG ist auf Art. 50 Abs. 3 StHG (SR 642.14) hinzuweisen. Danach gilt: "Der Steuerpflichtige und die kantonale Steuerverwaltung können den Rekursentscheid an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz ziehen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht" (BGE 130 II 65 E. 3.2). In weiterer Auslegung der Norm hat das Bundesgericht in der Folge erwogen, dass Art. 50 Abs. 3 StHG nicht nur auf das Veranlagungsverfahren, sondern in gleicher Weise auch auf das Bezugsverfahren anwendbar sei. Daher dürfe der Kanton Aargau im Bereich von Steuererlass und Steuerstundung zulässigerweise das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, als Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen (Urteil 2C_589/2011 vom 17. November 2011 E. 1.3), wenngleich es sich dabei um kein "oberes Gericht" handelt (Urteile 2D_24/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.1 [Bezugsverfahren]; 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 1.2.2 und 1.2.3).”
“Alsdann bestimmt § 65a Abs. 2 der Verordnung [des Kantons Aargau] vom 11. September 2000 zum Steuergesetz (StGV/AG; SAR 651.111), in Kraft seit 1. Januar 2019: "Die Anfechtung von Verfügungen über Mahngebühren gemäss Abs. 1 richtet sich nach dem Rechtsschutz für Gebührenverfügungen im Bezugsverfahren (§ 227 Abs. 2 StG) " (Auszeichnung durch das Bundesgericht). In der Folge ergibt sich aus Satz 2 dieser letztgenannten Norm, dass für die Anfechtung einer Gebührenverfügung die § 231 Abs. 3 und 4 StG/AG massgebend seien. Aus § 231 Abs. 3 StG/AG geht die Möglichkeit hervor, Beschwerde an das Spezialverwaltungsgericht zu erheben, worauf Abs. 4 festhält, das Spezialverwaltungsgericht entscheide endgültig. Vorbehalten bleibe die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Das im Veranlagungsverfahren an sich funktionell zuständige Verwaltungsgericht wird in einem solchen Fall kraft kantonalgesetzlichen Organisationsrechts "übersprungen", was für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 50 Abs. 3 StHG). Mithin stellt das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, im vorliegenden Sachzusammenhang eine zulässige Vorinstanz dar, nachdem die "Delegation nach unten" einerseits auf einer einwandfreien organisationsrechtlichen Grundlage beruht und anderseits die Unterinstanz den Anforderungen von Art. 110 und Art. 111 Abs. 3 BGG genügt (BGE 150 II 346 E. 1.2.2; 142 II 49 E. 4.4; 141 II 307 E. 6.5; 136 II 470 E. 1.1; Urteile 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 4.3; 2C_127/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1.1).”
Bei Gesamteigentum ist die Gemeinschaft als Steuersubjekt zu behandeln; dementsprechend sind alle Gesamteigentümer als Parteien in Einsprache- und Rekursverfahren einzubeziehen. Fehlt die Einbeziehung einzelner Gesamteigentümer, kann dies — etwa infolge unklarer Bezeichnung im Einspracheentscheid und der darauf beruhenden Verfahrensbehandlung — zum Nichteintreten auf deren Rekurs führen.
“Gemäss § 74 Abs. 2 StG ist von Gesetzes wegen die Gemeinschaft als solche steuerpflichtig, sofern am zu veräussernden Grundstück Gesamteigentum besteht, und entsprechend dieser ausdrücklichen Gesetzesnorm wird eine nicht rechtsfähige Personengemeinschaft als Steuersubjekt behandelt (vgl. dazu: Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 1992, publiziert in: Basellandschaftliche Steuerpraxis [BlStPr], Band XI, S. 269 ff. E. 4; Thomas P. Wenk in: Nefzger/Simonek/Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, Rz. 8 zu § 74 StG). Demgemäss sind auch alle Gesamteigentümer (Streitgenossen) als Parteien in das Einsprache- bzw. Rekursverfahren einzubeziehen (Silvia Hunziker in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Auflage, Basel 2017, Rz. 10a zu Art. 50 StHG; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Rz. 10 zu Art. 48 StHG; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 30. Oktober 1984 E. 2b, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 86/1985, S. 178 ff.; Florian Brunner, Verfahren mit mehreren Parteien im öffentlichen Recht, Diss. 2021, Rz. 220 f. mit weiteren Hinweisen). Unbestritten ist, dass die Steuerverwaltung im eröffneten Einspracheentscheid lediglich den Beschwerdeführer als Einsprecher bezeichnet hatte. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass sich das Steuergericht aufgrund dieser sich aus dem Einspracheentscheid ergebenden Unklarheit informell per E-Mail bei der Steuerverwaltung - jedoch nicht beim Rechtsdienst der Steuerverwaltung - danach erkundigt hat, ob der Einspracheentscheid beide Rekurrenten betroffen habe. Nachdem die Steuerverwaltung dies - ebenfalls informell - verneint hatte, trat das Steuergericht auf den Rekurs der Rekurrentin nicht ein. Die Beschwerdeführer sind jedoch offensichtlich davon ausgegangen, dass der Einspracheentscheid beide Gesamteigentümer betraf, weshalb der Beschwerdeführer beim Steuergericht auch eine Vollmacht der Beschwerdeführerin eingereicht hatte.”
“Gemäss § 74 Abs. 2 StG ist von Gesetzes wegen die Gemeinschaft als solche steuerpflichtig, sofern am zu veräussernden Grundstück Gesamteigentum besteht, und entsprechend dieser ausdrücklichen Gesetzesnorm wird eine nicht rechtsfähige Personengemeinschaft als Steuersubjekt behandelt (vgl. dazu: Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 1992, publiziert in: Basellandschaftliche Steuerpraxis [BlStPr], Band XI, S. 269 ff. E. 4; Thomas P. Wenk in: Nefzger/Simonek/Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, Rz. 8 zu § 74 StG). Demgemäss sind auch alle Gesamteigentümer (Streitgenossen) als Parteien in das Einsprache- bzw. Rekursverfahren einzubeziehen (Silvia Hunziker in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Auflage, Basel 2017, Rz. 10a zu Art. 50 StHG; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Rz. 10 zu Art. 48 StHG; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 30. Oktober 1984 E. 2b, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 86/1985, S. 178 ff.; Florian Brunner, Verfahren mit mehreren Parteien im öffentlichen Recht, Diss. 2021, Rz. 220 f. mit weiteren Hinweisen). Unbestritten ist, dass die Steuerverwaltung im eröffneten Einspracheentscheid lediglich den Beschwerdeführer als Einsprecher bezeichnet hatte. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass sich das Steuergericht aufgrund dieser sich aus dem Einspracheentscheid ergebenden Unklarheit informell per E-Mail bei der Steuerverwaltung - jedoch nicht beim Rechtsdienst der Steuerverwaltung - danach erkundigt hat, ob der Einspracheentscheid beide Rekurrenten betroffen habe. Nachdem die Steuerverwaltung dies - ebenfalls informell - verneint hatte, trat das Steuergericht auf den Rekurs der Rekurrentin nicht ein. Die Beschwerdeführer sind jedoch offensichtlich davon ausgegangen, dass der Einspracheentscheid beide Gesamteigentümer betraf, weshalb der Beschwerdeführer beim Steuergericht auch eine Vollmacht der Beschwerdeführerin eingereicht hatte.”
Im Bundesrecht findet sich für Art. 50 Abs. 1 StHG keine ausdrückliche Regelung eines Fristen- oder Rechtsstillstands (z. B. «Gerichtsferien»).
“Landesrechtlich verhält es sich folgendermassen: Das Verfahren vor den (ersten) kantonalen Gerichtsbehörden im Bereich des harmonisierten Steuerrechts von Bund, Kantonen und Gemeinden hat in den beiden Bundesgesetzen betreffend die harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden eine lediglich rudimentäre Regelung erfahren. Gemäss Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 50 Abs. 1 StHG steht bundesgesetzlich einzig fest, dass die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid "innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Justizbehörde schriftlich Rekurs erheben" kann (so der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 StHG, der inhaltlich mit Art. 140 Abs. 1 DBG übereinstimmt). Von einem Rechtsstillstand, Fristenstillstand oder volkstümlich von "Gerichtsferien" ist in den beiden Bundesgesetzen keine ausdrückliche Rede.”
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