Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 14 juin 2024 sur l’imposition du télétravail dans le contexte international, en vigueur depuis le 1erjanv. 2025 (RO 2024 573;FF 2024 650). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 7 de la LF du 23 juin 2006 sur les placements collectifs, en vigueur depuis le 1erjanv. 2007(RO 2006 5379;FF 2005 5993). ↩
Introduite par le ch. I 2 de la LF du 17 déc. 2010 sur l’imposition des participations de collaborateurs, en vigueur depuis le 1erjanv. 2013 (RO 2011 3259;FF 2005 519). ↩
Introduite par le ch. I 2 de la LF du 14 juin 2024 sur l’imposition du télétravail dans le contexte international, en vigueur depuis le 1erjanv. 2025 (RO 2024 573;FF 2024 650). ↩
Introduit par le ch. I 2 de la LF du 14 juin 2024 sur l’imposition du télétravail dans le contexte international, en vigueur depuis le 1erjanv. 2025 (RO 2024 573;FF 2024 650). ↩
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Wurde eine Ermessensveranlagung zu Recht vorgenommen, kehrt sich die Beweislast zuungunsten des Einsprechers: Dieser muss die Unrichtigkeit der Veranlagung entweder durch Darlegung und Beweis des wirklichen Sachverhalts oder durch Nachweis erbringen, dass die Schätzung offensichtlich unrichtig ist. Nachgereichte Unterlagen (auch im vorinstanzlichen Verfahren) können prozessual relevant sein; die Behörde kann in einer Neubeurteilung die Aktenlage und die Beweistauglichkeit von Unterlagen neu würdigen. Veränderungen der Aktenlage nach dem Einspracheverfahren sind gesondert zu prüfen.
“Letzteres gilt auch für die mit Replik nachgereichte Jahresrechnung 2011 der Q.__ sowie die Ausführungen zur X.__ (vgl. dazu nachstehende E. 3.2.2). Im Weiteren reichten die Beschwerdeführer einzelne Vollständigkeitsbescheinigungen von Banken für 2011 erst im vorinstanzlichen Verfahren (act. G 10/2 und G 10/16) ein. Hinsichtlich der Jahresrechnung 2011 der Q.__ anerkennen die Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner für jedes Steuerjahr eine Neubeurteilung vornehmen und die Beweistauglichkeit von Unterlagen neu bewerten kann (act. G 39 Rz. 18). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner für die Vorjahre 2005 bis 2009 noch keine Jahresrechnung verlangt hatte, können die Beschwerdeführer somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit Blick auf das Fehlen von detaillierten und für die Veranlagung 2011 massgebenden Angaben bestätigte die Vorinstanz - ausgehend von den im Einspracheverfahren gegebenen aktenmässigen Verhältnissen - zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung. Die Ermessensveranlagung wurde im Sinn von Art. 45 Abs. 3 StHG und Art. 130 Abs. 2 DBG auch angedroht (act. G 10/7/III). - Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, inwiefern sich im Nachgang zum Einspracheverfahren eine Veränderung der Aktenlage ergab und wie dies gegebenenfalls zu werten ist (vgl. dazu nachstehende E. 3.2). Wurde zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen, so hat der Einsprecher (Beschwerdeführer) die Unrichtigkeit der Veranlagung (Art. 132 Abs. 3 DBG, Art. 180 Abs. 2 StG) nachzuweisen; es kommt mithin zu einer Umkehr der Beweisführungspflicht zu Lasten der Beschwerdeführer. Die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung kann von den Beschwerdeführern auf zwei Arten nachgewiesen werden. Zum einen können sie den wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen; damit entfallen die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung, weil die Steuerfaktoren im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung einwandfrei ermittelt werden können. Zum anderen steht es ihnen auch offen zu beweisen, dass die Schätzung an sich offensichtlich unrichtig ist.”
“Letzteres gilt auch für die mit Replik nachgereichte Jahresrechnung 2011 der Q.__ sowie die Ausführungen zur X.__ (vgl. dazu nachstehende E. 3.2.2). Im Weiteren reichten die Beschwerdeführer einzelne Vollständigkeitsbescheinigungen von Banken für 2011 erst im vorinstanzlichen Verfahren (act. G 10/2 und G 10/16) ein. Hinsichtlich der Jahresrechnung 2011 der Q.__ anerkennen die Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner für jedes Steuerjahr eine Neubeurteilung vornehmen und die Beweistauglichkeit von Unterlagen neu bewerten kann (act. G 39 Rz. 18). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner für die Vorjahre 2005 bis 2009 noch keine Jahresrechnung verlangt hatte, können die Beschwerdeführer somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit Blick auf das Fehlen von detaillierten und für die Veranlagung 2011 massgebenden Angaben bestätigte die Vorinstanz - ausgehend von den im Einspracheverfahren gegebenen aktenmässigen Verhältnissen - zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung. Die Ermessensveranlagung wurde im Sinn von Art. 45 Abs. 3 StHG und Art. 130 Abs. 2 DBG auch angedroht (act. G 10/7/III). - Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, inwiefern sich im Nachgang zum Einspracheverfahren eine Veränderung der Aktenlage ergab und wie dies gegebenenfalls zu werten ist (vgl. dazu nachstehende E. 3.2). Wurde zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen, so hat der Einsprecher (Beschwerdeführer) die Unrichtigkeit der Veranlagung (Art. 132 Abs. 3 DBG, Art. 180 Abs. 2 StG) nachzuweisen; es kommt mithin zu einer Umkehr der Beweisführungspflicht zu Lasten der Beschwerdeführer. Die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung kann von den Beschwerdeführern auf zwei Arten nachgewiesen werden. Zum einen können sie den wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen; damit entfallen die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung, weil die Steuerfaktoren im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung einwandfrei ermittelt werden können. Zum anderen steht es ihnen auch offen zu beweisen, dass die Schätzung an sich offensichtlich unrichtig ist.”