Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 26 sept. 2014 (Adaptation aux disp. générales du CP), en vigueur depuis le 1erjanv. 2017 (RO 2015 779;FF 2012 2649). ↩
Introduit par le ch. I 2 de la LF du 20 mars 2008 sur la simplification du rappel d’impôt en cas de succession et sur l’introduction de la dénonciation spontanée non punissable, en vigueur depuis le 1erjanv. 2010 (RO 2008 4453, 2009 5683;FF 2006 8347). ↩
Introduit par le ch. I 2 de la LF du 20 mars 2008 sur la simplification du rappel d’impôt en cas de succession et sur l’introduction de la dénonciation spontanée non punissable, en vigueur depuis le 1erjanv. 2010 (RO 2008 4453, 2009 5683;FF 2006 8347). ↩
RS 311.0 ↩
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
5 commentaries
Der Tatbestand des Steuerbetrugs nach Art. 59 Abs. 1 StHG ist bereits erfüllt, sobald eine unechte oder inhaltlich unwahre Urkunde mit der Absicht der Steuerhinterziehung beim Steueramt eingereicht wird.
“Die Vorinstanz sprach die Beschwerdeführerin bezüglich Anklageziffer II der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 25 StGB und im Sinne von § 261 Abs. 1 StG/ZH i.V.m. Art. 25 StGB schuldig. Des Steuerbetrugs macht sich strafbar, wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet (vgl. Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 StHG). Erforderlich ist, dass der Täter die zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zweck, d.h. in der Absicht, verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über die für die Veranlagung massgebenden Tatsachen zu versetzen. Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der unechten oder unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht der Steuerhinterziehung vollendet (Urteile 6B_1138/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2; 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 mit Hinweis).”
“Die Vorinstanz sprach die Beschwerdeführerin bezüglich Anklageziffer II der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 25 StGB und im Sinne von § 261 Abs. 1 StG/ZH i.V.m. Art. 25 StGB schuldig. Des Steuerbetrugs macht sich strafbar, wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet (vgl. Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 StHG). Erforderlich ist, dass der Täter die zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zweck, d.h. in der Absicht, verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über die für die Veranlagung massgebenden Tatsachen zu versetzen. Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der unechten oder unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht der Steuerhinterziehung vollendet (Urteile 6B_1138/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2; 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 mit Hinweis).”
Nach der Rechtsprechung können als Lohn verbuchte, tatsächlich nicht geschuldete Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert werden. Werden solche angeblichen Lohnansprüche auf sachfremden Aufwandkonten verbucht und finden sie Eingang in die Buchhaltung, kann dies eine Verfälschung der Buchhaltung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StHG darstellen.
“Ein Lohnanspruch von E.________ gegenüber der F.________ GmbH bestand nur im vertraglich vereinbarten und geschuldeten Umfang. Darüber hinausgehende Bezüge von E.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH unter dem falschen Titel Lohn sind als sog. verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Werden angebliche Lohnansprüche auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht, geht damit eine Verfälschung der Buchhaltung im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 StHG einher (BGE 122 IV 25 E. 2c; Urteile 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4.3.2; 6B_755/2012 vom 4. Juli 2013 E. 2.2). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, die Buchhaltung der F.________ GmbH sei durch die Verbuchung der von ihr erstellten fiktiven Rechnungen und Quittungen nicht im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 StHG verfälscht worden. Die von der Beschwerdeführerin ausgestellten, inhaltlich unwahren Rechnungen und Quittungen waren für die Buchhaltung der F.________ GmbH bestimmt. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, diese hätten auch tatsächlich Eingang in die Buchhaltung der F.________ GmbH für die Jahre 2006 und 2007 gefunden und folglich zur Verbuchung eines fiktiven Aufwands geführt. Die Vorinstanz stellt hierfür auf das Geständnis von E.________ ab, der u.a. angab, er habe die von der Beschwerdeführerin erstellten fiktiven Rechnungen seinem Buchhalter gegeben, welcher sie als bar bezahlt verbucht und ihm mehrmals gesagt habe, er solle die Barbezüge lassen (kant.”
Art. 59 Abs. 3 StHG erklärt die allgemeinen Bestimmungen des StGB für anwendbar, bezieht sich dabei jedoch auf Steuervergehen. Damit sind nach den Quellen insbesondere die Straftatbestände des Steuerbetrugs und der Veruntreuung von Quellensteuern gemeint; nicht erfasst sind danach Verletzungen von Verfahrenspflichten und die Steuerhinterziehung. Für die Strafzumessung von Steuerbussen gelten die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze (Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 47 ff. StGB). Die Busse ist im Einzelfall so festzusetzen, dass der Schwere des Verschuldens sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Fehlbaren Rechnung getragen wird.
“Hinsichtlich der Strafzumessung enthält das Steuergesetz keine Vorgaben. Auch gilt der Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nicht unmittelbar von Bundesrechts wegen. Allerdings erfolgt die Strafzumessung bei Steuerbussen als kriminalrechtliche Strafen (vgl. hernach E. 2.4) nach allgemeinstrafrechtlichen Grundsätzen (Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 47 ff. StGB). Das des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) erklärt zwar in Art. 59 Abs. 3 StHG die allgemeinen Bestimmungen des StGB für anwendbar, bezieht sich dabei aber auf Steuervergehen. Damit sind indes die Straftatbestände des Steuerbetrugs und der Veruntreuung von Quellensteuern gemeint, nicht aber die Verletzung von Verfahrenspflichten und die Steuerhinterziehung. Die Geltung der allgemeinen Bestimmungen des StGB ergibt sich indes aus § 1 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes (UeStG; SRL Nr. 300), wonach die allgemeinen Bestimmungen des StGB auf die nach dem kantonalen Strafrecht strafbaren Tatbestände Anwendung finden. Die Busse ist demnach in jedem Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen so zu bestimmen, dass allen besonderen Umständen, insbesondere der Schwere des Verschuldens sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Fehlbaren, Rechnung getragen wird (Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 StGB). Selbst wenn die Strafzumessung im Steuerstrafverfahren verstärkt in schematisierter Weise erfolgt, sind schuldmindernde und schulderhöhende Tatsachen angemessen zu berücksichtigen, sodass der gesamte Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Verfehlung umfasst wird (vgl.”
Die Verbuchung inhaltlich unwahrer bzw. fiktiver Rechnungen oder Quittungen führt — sofern sie tatsächlich Eingang in die Geschäftsunterlagen finden und dort als Aufwand ausgewiesen werden — zur Verfälschung der Buchhaltung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StHG. Dies gilt auch, wenn die falschen Belege von Dritten (z. B. dem Buchhalter) in die Bücher aufgenommen werden, soweit dadurch die Buchführung entsprechend verfälscht wird.
“Ein Lohnanspruch von E.________ gegenüber der F.________ GmbH bestand nur im vertraglich vereinbarten und geschuldeten Umfang. Darüber hinausgehende Bezüge von E.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH unter dem falschen Titel Lohn sind als sog. verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Werden angebliche Lohnansprüche auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht, geht damit eine Verfälschung der Buchhaltung im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 StHG einher (BGE 122 IV 25 E. 2c; Urteile 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4.3.2; 6B_755/2012 vom 4. Juli 2013 E. 2.2). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, die Buchhaltung der F.________ GmbH sei durch die Verbuchung der von ihr erstellten fiktiven Rechnungen und Quittungen nicht im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 StHG verfälscht worden. Die von der Beschwerdeführerin ausgestellten, inhaltlich unwahren Rechnungen und Quittungen waren für die Buchhaltung der F.________ GmbH bestimmt. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, diese hätten auch tatsächlich Eingang in die Buchhaltung der F.________ GmbH für die Jahre 2006 und 2007 gefunden und folglich zur Verbuchung eines fiktiven Aufwands geführt. Die Vorinstanz stellt hierfür auf das Geständnis von E.________ ab, der u.a. angab, er habe die von der Beschwerdeführerin erstellten fiktiven Rechnungen seinem Buchhalter gegeben, welcher sie als bar bezahlt verbucht und ihm mehrmals gesagt habe, er solle die Barbezüge lassen (kant. Akten, act. 14/3 S. 2 f.). Die in der Anklage einzeln aufgeführten fiktiven Rechnungen mit dem Stempel "bezahlt", welche teilweise sogar mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihrem Kürzel versehen seien, liegen gemäss der Vorinstanz als Beweismittel bei den Akten (angefochtenes Urteil S. 58), was die Beschwerdeführerin nicht widerlegt.”
“Ein Lohnanspruch von E.________ gegenüber der F.________ GmbH bestand nur im vertraglich vereinbarten und geschuldeten Umfang. Darüber hinausgehende Bezüge von E.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH unter dem falschen Titel Lohn sind als sog. verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Werden angebliche Lohnansprüche auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht, geht damit eine Verfälschung der Buchhaltung im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 StHG einher (BGE 122 IV 25 E. 2c; Urteile 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4.3.2; 6B_755/2012 vom 4. Juli 2013 E. 2.2). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, die Buchhaltung der F.________ GmbH sei durch die Verbuchung der von ihr erstellten fiktiven Rechnungen und Quittungen nicht im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 StHG verfälscht worden. Die von der Beschwerdeführerin ausgestellten, inhaltlich unwahren Rechnungen und Quittungen waren für die Buchhaltung der F.________ GmbH bestimmt. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, diese hätten auch tatsächlich Eingang in die Buchhaltung der F.________ GmbH für die Jahre 2006 und 2007 gefunden und folglich zur Verbuchung eines fiktiven Aufwands geführt. Die Vorinstanz stellt hierfür auf das Geständnis von E.________ ab, der u.a. angab, er habe die von der Beschwerdeführerin erstellten fiktiven Rechnungen seinem Buchhalter gegeben, welcher sie als bar bezahlt verbucht und ihm mehrmals gesagt habe, er solle die Barbezüge lassen (kant.”
Für die Vollendung des Steuerbetrugs nach Art. 59 StHG ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Einreichung der Steuerunterlagen bzw. der Steuererklärung bei der Steuerbehörde erforderlich. Fehlt eine solche Einreichung, liegt danach kein vollendeter Steuerbetrug im Sinne von Art. 59 StHG vor.
“Demnach ist das Sozialversicherungsgericht befugt, vorfragweise zu prüfen, ob eine Straftat vorliegt, welche zu einer Verlängerung der Verwirkungsfrist führt. 4.3. Im vorliegenden Fall kommen zunächst die steuerrechtlichen Straftatbestände der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs in Betracht (vgl. auch den Bericht der ESTV vom 21. August 2019, BB 4, Ziff. 5.1). Bei der vollendeten Steuerhinterziehung (Art. 175 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 56 des Bundesgesetzesüber vom 14. Dezember 1990 die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz; StHG; SR 642.14]) beträgt die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung zehn Jahre (Art. 184 Abs. 1 lit. b DBG und Art. 58 Abs. 2 StHG). Bei Anwendung dieser Frist auf die Beiträge von 2006 bis 2008 wäre die Verwirkung im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Oktober 2019 bereits eingetreten. Es kann daher darauf verzichtet werden, die Erfüllung dieses Tatbestandes weiter zu prüfen. Beim Steuerbetrug (Art. 186 DBG und Art. 59 StHG) beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre (Art. 189 DBG und Art. 60 StHG). Diese Frist war zum Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 29. Oktober 2019 erliess, noch nicht abgelaufen. Allerdings bedarf die Vollendung des Steuerbetrugs der Einreichung der Steuerunterlagen bei der Steuerbehörde (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.1., 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4.1). Wie aus dem Bericht der ESTV vom 21. August 2029 hervorgeht, wurde die Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 bis 2009 amtlich eingeschätzt (vgl. Ziff. 1.3. des Berichts, BB 4). Daraus ergibt sich, dass sie für diese Jahre keine Steuererklärung eingereicht hatte. Ohne die Einreichung der Steuererklärung liegt kein Steuerbetrug vor. Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Da nicht von einem Steuerbetrug ausgegangen werden kann, kann der Tatbestand auch nicht Grundlage für eine längere Verjährungsfrist von 15 Jahren bilden.”