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Die Berichtigung nach Art. 52 StHG gehört zum abschliessenden Positivkatalog ausserordentlicher Rechtsmittel im harmonisierten Steuerrecht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begrenzt dieser Numerus clausus die Gründe, aus denen auf eine formell rechtskräftige Veranlagung oder einen rechtskräftigen Einspracheentscheid zurückgekommen werden kann.
“3.3.3.1. Die damalige Rechtslage kann - bei allen Parallelen - nicht auf das heutige Recht übertragen werden. Gegenteils enthalten sowohl das harmonisierte Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden als auch das geltende Mehrwertsteuerrecht einen abschliessenden Positivkatalog an ausserordentlichen Rechtsmitteln. Es handelt sich dabei um: - die Revision (zugunsten der steuerpflichtigen Person; Art. 51 StHG bzw. Art. 147 ff. DBG), die Berichtigung (zugunsten der steuerpflichtigen Person oder der öffentlichen Hand; Art. 52 StHG bzw. Art. 150 DBG) und die Nachsteuer (zugunsten der öffentlichen Hand; Art. 53 f. StHG bzw. Art. 151 ff. DBG), je in Bezug auf die harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; - die Revision (zugunsten der steuerpflichtigen Person), die Erläuterung (auf Antrag der steuerpflichtigen Person) und die Berichtigung (zugunsten der steuerpflichtigen Person oder der öffentlichen Hand; Art. 85 MWSTG 2009), wozu - spezialgesetzlich - die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR (vorne E. 2.2.8) kommt; dies alles bezüglich der Mehrwertsteuer. Vor diesem Hintergrund betont das Bundesgericht immer wieder den Numerus clausus der Rechtsgründe, die zur Aufhebung einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Einspracheentscheids berechtigen. Insbesondere hat das Bundesgericht in zahlreichen Urteilen erwogen, dass - bezogen auf den Bereich der harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden - eine wiedererwägungsweise und ebenso eine widerrufsweise Aufhebung ausgeschlossen sei (vorne E.”
“Vorwegzunehmen ist, dass eine unangefochten gebliebene und damit formell rechtskräftig gewordene Veranlagung nicht schon deswegen nachträglich abzuändern ist, weil sich ergibt, dass sie an einem ursprünglichen Rechtsfehler leidet. Vielmehr kann darauf nur noch unter besonderen Voraussetzungen und mit einem entsprechend eingeschränkten Anwendungsbereich zurückgekommen werden. Gemäss jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichts ist davon auszugehen, dass das harmonisierte Steuerrecht, das insofern mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmt, einen Numerus clausus von Rechtsgründen kennt, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen solchen Entscheid zurückzukommen. Bei diesen Gründen handelt es sich um die Revision (zugunsten der steuerpflichtigen Person; Art. 51 StHG bzw. Art. 188 ff. DStG), die Berichtigung (zugunsten der steuerpflichtigen Person oder der öffentlichen Hand; Art. 52 StHG bzw. Art. 191 Abs. 1 DStG) und schliesslich die Nachsteuer (zugunsten der öffentlichen Hand; Art. 53 f. StHG bzw. Art. 192 ff. DStG). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe sind ausgeschlossen und können weder von der steuerpflichtigen Person noch der öffentlichen Hand angerufen werden. Insbesondere bleibt für die im übrigen Verwaltungsrecht bekannte Wiedererwägung kein Raum, abgesehen von der Möglichkeit der Steuerbehörde, eine Veranlagungsverfügung bis zum Ablauf der Einsprachefrist in Wiedererwägung zu ziehen (Urteile BGer 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.3 und 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, § 26 Rz 8 f.).”
Korrekturen nach Art. 52 StHG sind an die in den Entscheiden bestätigte fünfjährige Frist gebunden; nach deren Ablauf ist eine Berichtigung — auch bei sogenannten «Kanzleifehlern» — nicht mehr zulässig.
“Aus den eingereichten und eingeholten Unterlagen ergibt sich, dass die vorliegend im Streit liegenden Steuerjahre bereits am 26. April 2011 (Steuerjahr 2009, Beschwerdebeilage 3), 19. Januar 2012 (Steuerjahr 2010, Eingabe vom 1. Dezember 2022), 17. Januar 2013 (Steuerjahr 2011, Beschwerdebeilage 4), 16. Januar 2014 (Steuerjahr 2012, Beschwerdebeilage 5) und 18. Dezember 2014 (Steuerjahr 2013, Beschwerdebeilage 6) veranlagt wurden. Die 5-jährige Frist, innert welcher eine Berichtigung im Sinne von Art. 52 StHG resp. Art. 191 DStG vorgenommen werden kann und muss, war damit am 19. August 2021, als die Vorinstanz die bereits in Rechtskraft erwachsenen Steuerveranlagungen abänderte, für alle im Streit liegenden Steuerperioden bereits längstens abgelaufen. Eine Korrektur auf dem Weg der Berichtigung war also, selbst wenn es sich um einen reinen «Kanzleifehler» gehandelt hätte, gar nicht mehr zulässig.”
“Streitig ist, ob die Vorinstanz die Berichtigungsverfügung des Beschwerdegegners vom 3. Dezember 2020 betreffend die am 20. März 2020 rechtskräftig veranlagte Jahressteuer 2018 auf dem Liquidationsgewinn und auf dem fiktiven Einkauf in die berufliche Vorsorge zu Recht bestätigte. - Eine unangefochten gebliebene und damit formell rechtskräftig gewordene Verfügung ist nicht allein deswegen einer Abänderung zugänglich, weil sich im Nachhinein ergibt, dass sie an einem ursprünglichen Rechtsfehler leidet. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass Veranlagungsverfügungen mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGer 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Auf eine rechtskräftige Verfügung kann nur noch unter besonderen Bedingungen zurückgekommen werden. Im Steuerrecht ist dies der Fall, wenn die Voraussetzungen der Revision (Art. 197 StG; Art. 51 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz; SR 642.14, StHG]), der Berichtigung (Art. 198 StG; Art. 52 StHG) oder der Nachsteuererhebung (Art. 199 ff. StG; Art. 53 f. StHG) vorliegen. Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe sind ausgeschlossen und können weder von der steuerpflichtigen Person noch von der öffentlichen Hand angerufen werden (vgl. BGer 2C_200/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis auf 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3, in: StR 67/2012 S. 367, und 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.3, in: StR 68/2013 S. 474). Insbesondere bleibt für die im übrigen Verwaltungsrecht bekannte Wiedererwägung nach Ablauf der Einsprachefrist kein Raum (vgl. BGer 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 198 Abs. 1 StG können Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. Der Wortlaut der Bestimmung deckt sich mit Art. 52 StHG und Art. 150 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.”
Typische Kanzleifehler (z. B. EDV‑Übertragungsfehler, vertauschte Steuerfaktoren) können nach Art. 52 StHG berichtigungsfähig sein, wenn sie auf Flüchtigkeit und nicht auf einer falschen Willensbildung beruhen und innert der fünfjährigen Berichtigungsfrist von der zuständigen Behörde berichtigt werden.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17. Juni 2021 Art. 198 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 52 StHG (SR 642.14), Art. 150 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Der wirkliche Wille der Steuerbehörde, der sich aus dem Formular für die Berechnung des Liquidationsgewinns ergibt, wurde unzutreffend zum Ausdruck gebracht, indem von der veranlagenden Person die beiden Steuerfaktoren falsch – nämlich vertauscht – im EDV-System erfasst wurden. Dies stellt einen typischen Übertragungsfehler dar, der auf eine Flüchtigkeit und nicht auf eine falsche Willensbildung zurückzuführen ist; mithin handelt es sich um einen berichtigungsfähigen Kanzleifehler (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Juni 2021, I/1-2020/257). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben (B 2021/165). Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, Gerichtsschreiberin Nicole Ingold X und Y, Rekurrenten, vertreten durch steuerpartner ag, Vadianstrasse 44, 9001 St. Gallen, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Berichtigung (Jahressteuer Liquidationsgewinn; Kantons- und Gemeindesteuern 2018)”
Berichtigungen nach Art. 52 StHG dienen der Korrektur von Kanzleifehlern (Rechnungsfehler, Schreibversehen). Sie bezwecken die formlos mögliche Korrektur von Verfügungen oder Entscheiden, die den wirklichen behördlichen Willen aufgrund eines Ausdrucksfehlers nicht zutreffend wiedergeben. Die Bestimmung bezieht sich auf Klarstellungen von Erklärungsirrtümern und ist nicht dazu bestimmt, eine materielle Neubeurteilung oder inhaltliche Änderung des Entscheids vorzunehmen.
“Gemäss Art. 52 StHG bzw. Art. 191 Abs. 1 DStG können Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden innert fünf Jahren nach der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind. Die Aufhebung der Rechtskraft infolge einer Berichtigung ist sowohl zu Ungunsten als auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen möglich. Ihr Sinn und Zweck besteht darin, rechtskräftige Verfügungen resp. Entscheide, die dem wirklichen Willen der Veranlagungsorgane bzw. Justizorgane nicht entsprechen, weil sie an einem Fehler im Ausdruck leiden, möglichst formlos korrigieren zu können. Es geht also ausschliesslich um die Korrektur von sogenannten «Kanzleifehlern» (Looser in Zweifel/Beusch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinde, 3. Auflage 2017, Art. 52 N. 2 und 4). Die Berichtigung ist – auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen – von der Behörde vorzunehmen, welcher der Rechnungsfehler oder das Schreibversehen unterlaufen ist.”
“51 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz; SR 642.14, StHG]), der Berichtigung (Art. 198 StG; Art. 52 StHG) oder der Nachsteuererhebung (Art. 199 ff. StG; Art. 53 f. StHG) vorliegen. Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe sind ausgeschlossen und können weder von der steuerpflichtigen Person noch von der öffentlichen Hand angerufen werden (vgl. BGer 2C_200/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis auf 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3, in: StR 67/2012 S. 367, und 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.3, in: StR 68/2013 S. 474). Insbesondere bleibt für die im übrigen Verwaltungsrecht bekannte Wiedererwägung nach Ablauf der Einsprachefrist kein Raum (vgl. BGer 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 198 Abs. 1 StG können Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. Der Wortlaut der Bestimmung deckt sich mit Art. 52 StHG und Art. 150 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, DBG). Der Berichtigungstatbestand soll sicherstellen, dass rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, die aufgrund eines Kanzleifehlers den wirklichen Willen der betreffenden Steuer- oder Steuergerichtsbehörde unzutreffend zum Ausdruck bringen, möglichst formlos korrigiert werden können. Der Tatbestand räumt der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde das Recht ein, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Einspracheentscheid zurückzukommen, begrenzt diese Befugnis indessen in zeitlicher (absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren) wie sachlicher (Kanzleifehler) Hinsicht. Berichtigungsfähige Kanzleifehler haben den Ausdruck des Verfügungsinhalts und des behördlichen Willens, also die Willensäusserung zum Gegenstand. Bei der Berichtigung geht es damit um die Klarstellung eines Erklärungsirrtums, in welchem sich die Steuerbehörde befand (BGer 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.4 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum verwaltungsrechtlichen Widerruf der Verfügung, der auf die Bereinigung bis hin zur Aufhebung der Verfügung insgesamt abzielt, im Steuerrecht jedoch aufgrund des Numerus clausus der steuerrechtlichen Gründe für die Abänderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide keine Anwendung findet, dient der steuerrechtliche Berichtigungstatbestand dazu, vereinzelte, geringfügige Unstimmigkeiten zu beseitigen (vgl.”
Die Berichtigung nach Art. 52 StHG ist Teil des abschliessenden Katalogs von Rückkehrsgründen (Revision, Berichtigung, Nachsteuer). Sie darf nicht als Ersatz für die Revision oder für eine widerrufs- oder wiedererwägungsweise Aufhebung verwendet werden und kann nicht dazu dienen, die engen, abschliessenden Rückkommensgründe zu umgehen.
“3.3.3.1. Die damalige Rechtslage kann - bei allen Parallelen - nicht auf das heutige Recht übertragen werden. Gegenteils enthalten sowohl das harmonisierte Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden als auch das geltende Mehrwertsteuerrecht einen abschliessenden Positivkatalog an ausserordentlichen Rechtsmitteln. Es handelt sich dabei um: - die Revision (zugunsten der steuerpflichtigen Person; Art. 51 StHG bzw. Art. 147 ff. DBG), die Berichtigung (zugunsten der steuerpflichtigen Person oder der öffentlichen Hand; Art. 52 StHG bzw. Art. 150 DBG) und die Nachsteuer (zugunsten der öffentlichen Hand; Art. 53 f. StHG bzw. Art. 151 ff. DBG), je in Bezug auf die harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; - die Revision (zugunsten der steuerpflichtigen Person), die Erläuterung (auf Antrag der steuerpflichtigen Person) und die Berichtigung (zugunsten der steuerpflichtigen Person oder der öffentlichen Hand; Art. 85 MWSTG 2009), wozu - spezialgesetzlich - die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR (vorne E. 2.2.8) kommt; dies alles bezüglich der Mehrwertsteuer. Vor diesem Hintergrund betont das Bundesgericht immer wieder den Numerus clausus der Rechtsgründe, die zur Aufhebung einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Einspracheentscheids berechtigen. Insbesondere hat das Bundesgericht in zahlreichen Urteilen erwogen, dass - bezogen auf den Bereich der harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden - eine wiedererwägungsweise und ebenso eine widerrufsweise Aufhebung ausgeschlossen sei (vorne E.”
“Vorwegzunehmen ist, dass eine unangefochten gebliebene und damit formell rechtskräftig gewordene Veranlagung nicht schon deswegen nachträglich abzuändern ist, weil sich ergibt, dass sie an einem ursprünglichen Rechtsfehler leidet. Vielmehr kann darauf nur noch unter besonderen Voraussetzungen und mit einem entsprechend eingeschränkten Anwendungsbereich zurückgekommen werden. Gemäss jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichts ist davon auszugehen, dass das harmonisierte Steuerrecht, das insofern mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmt, einen Numerus clausus von Rechtsgründen kennt, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen solchen Entscheid zurückzukommen. Bei diesen Gründen handelt es sich um die Revision (zugunsten der steuerpflichtigen Person; Art. 51 StHG bzw. Art. 188 ff. DStG), die Berichtigung (zugunsten der steuerpflichtigen Person oder der öffentlichen Hand; Art. 52 StHG bzw. Art. 191 Abs. 1 DStG) und schliesslich die Nachsteuer (zugunsten der öffentlichen Hand; Art. 53 f. StHG bzw. Art. 192 ff. DStG). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe sind ausgeschlossen und können weder von der steuerpflichtigen Person noch der öffentlichen Hand angerufen werden. Insbesondere bleibt für die im übrigen Verwaltungsrecht bekannte Wiedererwägung kein Raum, abgesehen von der Möglichkeit der Steuerbehörde, eine Veranlagungsverfügung bis zum Ablauf der Einsprachefrist in Wiedererwägung zu ziehen (Urteile BGer 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.3 und 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, § 26 Rz 8 f.).”
Die Berichtigung nach Art. 52 StHG kann sowohl zugunsten der steuerpflichtigen Person als auch zugunsten der öffentlichen Hand erfolgen. Sie gehört zu den abschliessend genannten Rückkehrgründen des harmonisierten Steuerrechts neben Revision und Nachsteuer.
“Vorwegzunehmen ist, dass eine unangefochten gebliebene und damit formell rechtskräftig gewordene Veranlagung nicht schon deswegen nachträglich abzuändern ist, weil sich ergibt, dass sie an einem ursprünglichen Rechtsfehler leidet. Vielmehr kann darauf nur noch unter besonderen Voraussetzungen und mit einem entsprechend eingeschränkten Anwendungsbereich zurückgekommen werden. Gemäss jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichts ist davon auszugehen, dass das harmonisierte Steuerrecht, das insofern mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmt, einen Numerus clausus von Rechtsgründen kennt, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen solchen Entscheid zurückzukommen. Bei diesen Gründen handelt es sich um die Revision (zugunsten der steuerpflichtigen Person; Art. 51 StHG bzw. Art. 188 ff. DStG), die Berichtigung (zugunsten der steuerpflichtigen Person oder der öffentlichen Hand; Art. 52 StHG bzw. Art. 191 Abs. 1 DStG) und schliesslich die Nachsteuer (zugunsten der öffentlichen Hand; Art. 53 f. StHG bzw. Art. 192 ff. DStG). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe sind ausgeschlossen und können weder von der steuerpflichtigen Person noch der öffentlichen Hand angerufen werden. Insbesondere bleibt für die im übrigen Verwaltungsrecht bekannte Wiedererwägung kein Raum, abgesehen von der Möglichkeit der Steuerbehörde, eine Veranlagungsverfügung bis zum Ablauf der Einsprachefrist in Wiedererwägung zu ziehen (Urteile BGer 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.3 und 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, § 26 Rz 8 f.).”
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