Introduit par le ch. I 2 de la LF du 14 juin 2024 sur l’imposition du télétravail dans le contexte international, en vigueur depuis le 1erjanv. 2025 (RO 2024 573;FF 2024 650). ↩
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Art. 43 Abs. 1 StHG verpflichtet Dritte, die mit dem Steuerpflichtigen in einem Vertragsverhältnis standen oder stehen, auf Verlangen schriftliche Bescheinigungen über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen auszustellen. Nach der Rechtsprechung umfasst dies insbesondere die Ausstellung von Bescheinigungen über die Überführung von Drittmitteln ins Privatvermögen. Die Behörden dürfen solche Mitwirkungshandlungen nur verlangen, soweit sie für die Veranlagung geeignet, erforderlich und der anfragten Person zumutbar sind.
“Dezember 1990 (StHG, SR 642.14) unterliegt das gesamte Reinvermögen einer natürlichen Person der Vermögenssteuer (siehe für den Beschwerdeführer auch § 38 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG, LS 631.1]). Bei den auf dem Drittmittelkonto befindlichen Geldern kann es sich schon aus diesem Grund nicht gleichzeitig um (der Steuer unterliegendes) Privatvermögen des Beschwerdeführers und Forschungsgelder der (nach § 61 lit. b StG steuerbefreiten) Beschwerdegegnerin handeln; vielmehr sind diese Vermögenssphären klar voneinander zu trennen, ansonsten das Drittmittelkonto zur Steuerumgehung missbraucht werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, er könne Gelder des Drittmittelkontos frei in sein Privatvermögen überführen, weil sie ihm "ad personam" zugesprochen worden seien, ist ihm sodann entgegenzuhalten, dass eine solche Überführung als Einkunft im Sinn von Art. 7 Abs. 1 StHG bzw. § 16 Abs. 1 StG qualifiziert werden könnte. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb nach Art. 43 Abs. 1 StHG bzw. § 136 Abs. 1 lit. a StG verpflichtet, über diesen Vorgang eine Bescheinigung auszustellen, damit die Steuerbehörden eine allfällige Steuerpflicht prüfen können. Auch daraus folgt, dass eine Überführung von Geldern eines Drittmittelkontos ins Privatvermögen nur durch Rechtsakt der Beschwerdegegnerin, hingegen nicht durch eigenmächtiges Handeln der oder des Projektverantwortlichen zulässig ist. 2.4 Nach dem Gesagten war die durch den Beschwerdeführer veranlasste Bezahlung von (privaten) Anwaltshonoraren aus Geldern eines Drittmittelkontos rechtswidrig. Der Beschwerdeführer ist deshalb zur Rückzahlung dieser Gelder verpflichtet. Die Höhe des rückzahlungspflichtigen Betrags ist zwischen den Parteien nicht umstritten. 3. Die Beschwerdegegnerin verlangt auf dem zurückgeforderten Betrag Verzugszinsen von 5 % ab dem 24. Juli 2018, das heisst ab dem Tag der unrechtmässigen Belastung des Drittmittelkontos. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind nach § 29a Abs. 2 VRG im Verzugsfall zu verzinsen (siehe hierzu auch Tobias Jaag, in: Alain Griffel [Hrsg.”
“In Bezug auf die Untersuchungsbefugnisse der Behörden und die Mitwirkungspflichten der betroffenen steuerpflichtigen Gesellschaft im Allgemeinen ergibt sich Folgendes: Die politischen Gemeinden erheben eine Grundstückgewinnsteuer (§ 205 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]). Die Bestimmungen über die Staatssteuern gelten sinngemäss auch für die Grundsteuern (vgl. § 206 StG/ZH). Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (§ 132 Abs. 1 StG/ZH). Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG/ZH; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 StHG). Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (§ 135 Abs. 2 StG/ZH; vgl. auch Art. 42 Abs. 2 StHG). Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind Personen, die mit ihm Geschäfte tätigen oder getätigt haben, zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen verpflichtet (§ 136 Abs. 1 lit. h StG/ZH; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 StHG). Die Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person im Veranlagungsverfahren ist grundsätzlich umfassend. In Konkretisierung dieser Pflicht kann die Steuerbehörde Mitwirkungshandlungen verlangen, soweit diese im Interesse einer vollständigen und richtigen Veranlagung geeignet, erforderlich und der steuerpflichtigen Person zumutbar sind (vgl. dazu auch: MARTIN ZWEIFEL ET AL., Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, Zürich 2021, § 13 N 23 S. 494 f.). Hinsichtlich des Aspekts der Erforderlichkeit ist zu beachten, dass lediglich der für die Veranlagung der betreffenden Person erhebliche Sachverhalt abgeklärt werden darf; Auskünfte, die ausschliesslich für die Veranlagung eines Dritten bestimmt sind, dürfen nicht verlangt werden. Die Frage, welcher Sachverhalt rechtserheblich ist, wird allerdings erst mit der Veranlagungsverfügung beantwortet. Während des Veranlagungsverfahrens muss daher ein den Umständen nach hypothetisch massgeblicher Sachverhalt genügen. Im Rahmen der Untersuchungspflicht liegt somit die Entscheidung darüber, welche Auskünfte zu erteilen sind, im Ermessen der Steuerbehörde.”
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