Phrase abrogée par le ch. I 2 de la LF du 16 déc. 2016 sur la révision de l’imposition à la source du revenu de l’activité lucrative, avec effet au 1erjanv. 2021 (RO 2018 1813;FF 2015 625). ↩
19 commentaries
Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz bestimmt Art. 4b Abs. 1 StHG, dass die Steuerpflicht für die gesamte Steuerperiode dem Kanton zukommt, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Periode ihren Wohnsitz hat (Stichtag: 31. Dezember). Massgeblich sind die Verhältnisse am Periodenende.
“E. 3.3). Für die Beurteilung sind die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 165 Abs. 4 StG; zum Ganzen VGE 2021/303 vom”
“La taxation et la perception de l'impôt fédéral direct sont effectuées par les cantons, sous la surveillance de la Confédération (art. 2 LIFD). Selon l'ancien art. 216 al. 1 1e phrase LIFD (cf. art. 105 al. 1 1e phrase LIFD), les autorités cantonales perçoivent l'impôt fédéral direct auprès des personnes physiques qui, au regard du droit fiscal, sont domiciliées en Suisse, ou qui à défaut de domicile en Suisse, sont en séjour dans le canton à la fin de la période fiscale ou de l'assujettissement. La période fiscale correspondant à l'année civile (cf. l'ancien art. 209 al. 2 LIFD et l'actuel art. 40 al. 1 LIFD), c'est donc le canton dans lequel le contribuable a son domicile fiscal au 31 décembre de la période fiscale concernée qui est, en tant que canton du for fiscal, compétent pour prélever l'impôt fédéral direct dû pour cette période. Par conséquent, si le contribuable transfère son domicile d'un canton dans un autre, la compétence de prélever l'impôt fédéral direct appartient, pour la période fiscale entière, au canton dans lequel il a son domicile au 31 décembre (cf. aussi l'actuel art. 4b al. 1 LHID). Lorsque le for fiscal d'un contribuable pour l'impôt fédéral direct ne peut être déterminé avec certitude ou qu'il est litigieux et que plusieurs cantons sont en cause, il est fixé par l'Administration fédérale (art. 108 al. 1 1e phrase LIFD), qui rend à ce sujet une décision en constatation (cf. ATF 126 II 514 consid. 3d et les références).”
“Die kantonalen Steuerbehörden erheben die direkte Bundessteuer (im Fall persönlicher Zugehörigkeit) von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben (Art. 105 Abs. 1 DBG und Art. 3 Abs. 1 StHG). Der Stichtag ist der 31. Dezember oder jener Tag, an dem die Unterwerfung unter die Steuerpflicht (in der Schweiz) endet (Urteile des BVGer A-5198/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 4.2; A-5044/2011 vom 29. März 2012 E. 2.1 m.w.H.). Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht für die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person per 31. Dezember ihren Wohnsitz hat (vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG).”
“Grundsätzlich folgt aus dem harmonisierten Wohnsitzbegriff nach Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG, dass eine steuerpflichtige Person gleichzeitig nur einen Wohnsitz haben kann; niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben (Grundsatz der Einheitlichkeit und Ausschliesslichkeit des Wohnsitzes; vgl. Art. 23 Abs. 2 ZGB; Urteile 2C_265/2019 vom 11. September 2019 E. 2.3; 2C_473/ 2018 vom 10. März 2019 E. 4.2; OESTERHELT/SEILER, a.a.O., N. 71 f. zu Art. 3 StHG; vgl. zur analogen Situation bei der direkten Bundessteuer: BGE 138 II 300 E. 3.3). Die Kantone hatten bis Ende des Jahres 2000 Zeit, den harmonisierten Wohnsitzbegriff in ihr kantonales Recht zu übernehmen (vgl. Art. 72 Abs. 1 StHG). Im Einklang mit dem Bestreben des Gesetzgebers, die Zersplitterung der Steuerhoheit betreffend denselben Steuerpflichtigen und dieselbe Steuerperiode zu vermeiden (vgl. BGE 125 I 458 E. 2e; oben E. 3.6.2), sieht Art. 4b Abs. 1 StHG vor, dass die Besteuerung der natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz alleine durch den Kanton erfolgt, in dessen Gebiet die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode ihren Wohnsitz hat. Nur für die Besteuerung von Kapitalleistungen gemäss Art. 11 Abs. 3 StHG gilt eine besondere Regelung (Art. 4b Abs. 1”
“E. 2.2.2). Dies beurteilt sich jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls (BVR 1999 S. 159 E. 2c; BGE 138 II 300 E. 3.2), wobei die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend sind (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; zum Ganzen VGE 2019/247 vom”
Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz bleibt die Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im Kanton bestehen, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Periode ihren Wohnsitz hat (in der Regel am 31.12.); eine Aufteilung pro rata temporis erfolgt nicht.
“Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz (d.h. bei Zuzug von einem anderen Kanton in den Kanton Bern bzw. vom Kanton Bern in einen anderen Kanton) nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14; vgl. Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 24 zu Art. 9 StG). Art. 4b StHG verankert den Grundsatz der Einheit von Bemessungs- und Steuerperiode bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz. Die Steuerpflicht bleibt für die ganze Steuerperiode integral bestehen und wird nicht pro rata temporis aufgeteilt. Sie besteht somit im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode (i.d.R. am 31.12.) ihren Wohnsitz hat, also im Zuzugskanton. Art. 105 Abs. 1 DBG enthält eine identische Regelung für die direkte Bundessteuer (Lissi/Dini, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Aufl., 2022, N. 2 zu Art. 4b StHG). Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Steuerbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist. Die Auffassung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis. Anders verhält es sich bei Beweisnot, bei welcher das mildere Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet wird. Von einer Beweisnot ist aber nicht schon zu sprechen, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können zu keiner Beweiserleichterung führen. Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art.”
Ein Kanton darf nicht für die ganze Steuerperiode die unbeschränkte Steuerpflicht annehmen, wenn dies zu interkantonaler Doppelbesteuerung führt; ein solches Vorgehen verletzt Art. 4b Abs. 1 StHG (vgl. BGer 9C_229/2023 E.4.2).
“Gutzuheissen ist dagegen die Beschwerde gegen den Kanton Schwyz. Dieser hat zu Unrecht angenommen, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers per Ende 2016 in seinem Gebiet befunden habe, der Beschwerdeführer ihm persönlich zugehörig und damit unbeschränkt steuerpflichtig sei. Dadurch hat der Kanton Schwyz respektive seine Steuerverwaltung gegen harmonisiertes Steuerrecht (§ 4 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200]; Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4b Abs. 1 StHG) und ausserdem gegen das Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) verstossen.”
Bei mehreren Aufenthaltsorten ist der Lebensmittelpunkt durch Gesamtwürdigung der objektiven, äusseren Umstände zu bestimmen. Zu prüfen sind namentlich familiäre Bindungen (z. B. gewöhnlicher Aufenthaltsort von Ehegatten, Kindern, Eltern), ausserfamiliäre soziale Beziehungen (z. B. Vereinsleben), die berufliche Stellung und die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten. Die einzelnen Kriterien sind der persönlichen Situation entsprechend zu gewichten; tatsächliche Verhältnisse zu früheren oder späteren Zeitpunkten können als Indizien herangezogen werden.
“Ausgangspunkt ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person. Die persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Interessen einer Person können sie aber so eng mit einem anderen Ort verbinden, dass dieser als Lebensmittelpunkt erscheint, obschon die betroffene Person dort weniger Zeit verbringt. Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen (z.B. Teilnahme am Vereinsleben), die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen und die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten. Auf diese Kriterien ist auch abzustellen, wenn sich eine Person gleich oder annähernd gleich oft an mehreren Orten aufhält. Die verschiedenen Kriterien sind in Abhängigkeit der persönlichen Situation der betroffenen Person (z.B. Alter) zu gewichten und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. oben E. 3.2) gegeneinander abzuwägen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz per Jahresende (vgl. § 10 Abs. 3 StG/ZH i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; für die kommunale Zuständigkeit vgl. § 190 Abs. 1 StG/ZH) zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind zwar nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien berücksichtigt werden (vgl. etwa BGE 148 II 285 E. 3.2.3; Urteile 9C_229/2023 vom 20. Juli 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).”
“3 Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, namentlich wenn Arbeits- und sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Ermittlung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem der beiden sie stärkere Beziehungen unterhält (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; 125 I 54 E. 2/a; 97 II 1 E. 3; BGr, 27. Dezember 2021, 2C_247/2021, E. 3.3 m.w.H.). Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich dabei nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person (BGE 125 I 54 E. 2/a). Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen (z. B. Teilnahme am Vereinsleben), die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person und die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten. Die verschiedenen Kriterien sind in Abhängigkeit von der persönlichen Situation der betroffenen Person (z. B. Alter) zu gewichten und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung gegeneinander abzuwägen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz per Jahresende (vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG) zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind zwar nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien berücksichtigt werden (vgl. BGr, 27. Dezember 2021, 2C_247/2021, E. 3.3 m.w.H.). 2.4 Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E.”
“In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E 2.5; RB 1999 Nr. 147). 2. 2.1 Gemäss § 3 Abs. 1 StG im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) sind natürliche Personen im Kanton Zürich aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in diesem Kanton haben. Hierbei ist im interkantonalen Verhältnis grundsätzlich der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen Steuerperiode massgeblich (vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG). Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG lehnt sich im Wesentlichen an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz, BBl 1983 III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4 = Pra 96 [2007] Nr. 5 = StR 2006, 207 = RDAF 2006 II, 164; BGE 125 I 458 E. 2b = Pra 89 [2000] Nr. 178 = ASA 70 [2001/02] 779 = StR 2000, 198; BGE 125 I 54 E. 2 = Pra 88 [1999] Nr. 18). Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc.”
Art. 4b StHG verankert die Einheit von Bemessungs‑ und Steuerperiode bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz: Die Steuerpflicht verbleibt für die gesamte Steuerperiode integral beim Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Periode ihren Wohnsitz hat; eine anteilsmässige (pro rata temporis) Aufteilung entfällt.
“Der frühestmögliche Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht ist aber der Tag der Einreise (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 5 zu Art. 8 DBG). Besteht die Steuerpflicht aufgrund von Zuzug aus dem Ausland nicht während einer ganzen Steuerperiode, wird die Steuer auf dem Einkommen erhoben, das während der Steuerpflicht erzielt worden ist ("Steuerbemessung bei unterjähriger Steuerpflicht"; Kästli/Iff in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 4 zu Art. 71 StG). Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz (d.h. bei Zuzug von einem anderen Kanton in den Kanton Bern bzw. vom Kanton Bern in einen anderen Kanton) nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14; vgl. Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 24 zu Art. 9 StG). Art. 4b StHG verankert den Grundsatz der Einheit von Bemessungs- und Steuerperiode bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz. Die Steuerpflicht bleibt für die ganze Steuerperiode integral bestehen und wird nicht pro rata temporis aufgeteilt. Sie besteht somit im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode (i.d.R. am 31.12.) ihren Wohnsitz hat, also im Zuzugskanton. Art. 105 Abs. 1 DBG enthält eine identische Regelung für die direkte Bundessteuer (Lissi/Dini, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Aufl., 2022, N. 2 zu Art. 4b StHG). Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Steuerbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist.”
Für die Bestimmung der Steuerzuständigkeit bei Wohnsitzwechsel oder Wegzug sind die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend.
“E. 3.3). Für die Beurteilung sind die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 165 Abs. 4 StG; zum Ganzen VGE 2021/303 vom”
“E. 3.3). Für die Beurteilung sind die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 165 Abs. 4 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 DBG; zum Ganzen VGE 2020/257 vom”
“E. 2.2.2). Dies beurteilt sich jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls (BVR 1999 S. 159 E. 2c; BGE 138 II 300 E. 3.2), wobei die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend sind (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; zum Ganzen VGE 2019/247 vom”
Sofern der steuerliche Wohnsitz Ende der Steuerperiode im betreffenden Kanton verbleibt und das harmonisierte kantonale Steuerrecht zutreffend angewendet wurde, begründet die sich daraus ergebende unbeschränkte Besteuerung am Jahresende keine Verletzung der Niederlassungsfreiheit.
“Zwar ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es die Niederlassungsfreiheit verletzen könnte, wenn ein Kanton oder eine Gemeinde eine Person weiterhin der unbeschränkten Steuerpflicht unterwirft, obschon sie ihren Wohnsitz vor Jahresende in einen anderen Kanton verlegt hat. Insofern verletzte der Kanton oder die Gemeinde jedoch ohnehin bereits harmonisiertes kantonales Steuerrecht (vgl. § 16 und 20 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG/AG; SAR 651.100]; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4b StHG). Hat sich der steuerliche Wohnsitz demgegenüber Ende Jahr im Kanton bzw. in der Gemeinde befunden und hat der Kanton oder die Gemeinde das harmonisierte Steuerrecht folglich zutreffend angewendet, bedeutet die unbeschränkte Besteuerung keine Verletzung der Niederlassungsfreiheit. Selbst wenn die entsprechende, äusserst knappe Rüge der Beschwerdeführer als genügend zu betrachten wäre (vgl. oben E. 2.2), käme der Niederlassungsfreiheit deshalb für den Fall der Beschwerdeführer neben der angeblichen Verletzung harmonisierten kantonalen Steuerrechts keine eigenständige Bedeutung zu.”
Bei Aufenthalt an mehreren Orten ist für Art. 4b Abs. 1 StHG der steuerrechtliche Wohnsitz per Jahresende massgeblich. Dieser bestimmt sich danach, zu welchem Ort sich der Lebensmittelpunkt anhand der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Umstände stärker zuordnen lässt (z. B. gewöhnlicher Aufenthaltsort der Familienangehörigen, ausserfamiliäre soziale Beziehungen, berufliche Stellung, Wohnverhältnisse).
“3 Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, namentlich wenn Arbeits- und sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Ermittlung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem der beiden sie stärkere Beziehungen unterhält (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; 125 I 54 E. 2/a; 97 II 1 E. 3; BGr, 27. Dezember 2021, 2C_247/2021, E. 3.3 m.w.H.). Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich dabei nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person (BGE 125 I 54 E. 2/a). Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen (z. B. Teilnahme am Vereinsleben), die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person und die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten. Die verschiedenen Kriterien sind in Abhängigkeit der persönlichen Situation der betroffenen Person (z. B. Alter) zu gewichten und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung gegeneinander abzuwägen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz per Jahresende (vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG) zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind zwar nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien berücksichtigt werden (vgl. BGr, 27. Dezember 2021, 2C_247/2021, E. 3.3 m.w.H.). 2.4 Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E.”
“4.2; 125 I 54 E. 2/a; 97 II 1 E. 3; Urteil 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.3; 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.1, in: StR 74/2019 S. 356, mit Hinweisen). Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich dabei nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person (BGE 125 I 54 E. 2/a). Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen (z.B. Teilnahme am Vereinsleben), die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen und die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten. Die verschiedenen Kriterien sind in Abhängigkeit der persönlichen Situation der betroffenen Person (z.B. Alter) zu gewichten und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. oben E. 3.1.2) gegeneinander abzuwägen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz per Jahresende (vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG) zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind zwar nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien berücksichtigt werden (vgl. etwa Urteile 2C_50/2014 vom 28. Mai 2014 E. 5.3, in: RtiD 2014 II S. 528; 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 5.5).”
“Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers beantragte, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung. Die Gemeinde I liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 2. 2.1 Gemäss § 3 Abs. 1 StG im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) sind natürliche Personen im Kanton Zürich aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in diesem Kanton haben. Hierbei ist im interkantonalen Verhältnis grundsätzlich der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen Steuerperiode massgeblich (vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG). Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG lehnt sich im Wesentlichen an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz, BBl 1983 III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4 = Pra 96 [2007] Nr. 5 = StR 2006, 207 = RDAF 2006 II, 164; BGE 125 I 458 E. 2b = Pra 89 [2000] Nr. 178 = ASA 70 [2001/02] 779 = StR 2000, 198; BGE 125 I 54 E. 2 = Pra 88 [1999] Nr. 18). 2.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB und Art. 3 Abs. 2 StHG nicht so zu verstehen, dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (vgl.”
Der harmonisierte Wohnsitzbegriff nach Art. 3 StHG begründet die Einheitlichkeit und Ausschliesslichkeit des Wohnsitzes: eine natürliche Person kann nur einen Wohnsitz haben. Die Kantone hatten bis Ende 2000 Zeit, diesen Begriff in ihr Recht zu übernehmen. Art. 4b Abs. 1 StHG dient somit dem Zweck, eine Zersplitterung der Steuerhoheit hinsichtlich derselben steuerpflichtigen Person und derselben Steuerperiode zu vermeiden.
“Grundsätzlich folgt aus dem harmonisierten Wohnsitzbegriff nach Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG, dass eine steuerpflichtige Person gleichzeitig nur einen Wohnsitz haben kann; niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben (Grundsatz der Einheitlichkeit und Ausschliesslichkeit des Wohnsitzes; vgl. Art. 23 Abs. 2 ZGB; Urteile 2C_265/2019 vom 11. September 2019 E. 2.3; 2C_473/ 2018 vom 10. März 2019 E. 4.2; OESTERHELT/SEILER, a.a.O., N. 71 f. zu Art. 3 StHG; vgl. zur analogen Situation bei der direkten Bundessteuer: BGE 138 II 300 E. 3.3). Die Kantone hatten bis Ende des Jahres 2000 Zeit, den harmonisierten Wohnsitzbegriff in ihr kantonales Recht zu übernehmen (vgl. Art. 72 Abs. 1 StHG). Im Einklang mit dem Bestreben des Gesetzgebers, die Zersplitterung der Steuerhoheit betreffend denselben Steuerpflichtigen und dieselbe Steuerperiode zu vermeiden (vgl. BGE 125 I 458 E. 2e; oben E. 3.6.2), sieht Art. 4b Abs. 1 StHG vor, dass die Besteuerung der natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz alleine durch den Kanton erfolgt, in dessen Gebiet die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode ihren Wohnsitz hat. Nur für die Besteuerung von Kapitalleistungen gemäss Art. 11 Abs. 3 StHG gilt eine besondere Regelung (Art. 4b Abs. 1”
Für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes per Jahresende gemäss Art. 4b Abs. 1 StHG sind die einschlägigen objektiven Kriterien gesamthaft zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Tatsächliche Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind nicht unmittelbar massgeblich, können aber als Indizien in die Beweiswürdigung einbezogen werden.
“4.2; 125 I 54 E. 2/a; 97 II 1 E. 3; Urteil 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.3; 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.1, in: StR 74/2019 S. 356, mit Hinweisen). Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich dabei nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person (BGE 125 I 54 E. 2/a). Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen (z.B. Teilnahme am Vereinsleben), die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen und die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten. Die verschiedenen Kriterien sind in Abhängigkeit der persönlichen Situation der betroffenen Person (z.B. Alter) zu gewichten und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. oben E. 3.1.2) gegeneinander abzuwägen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz per Jahresende (vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG) zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind zwar nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien berücksichtigt werden (vgl. etwa Urteile 2C_50/2014 vom 28. Mai 2014 E. 5.3, in: RtiD 2014 II S. 528; 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 5.5).”
“Da 1/7 rund 14 % entsprechen, was aufs Jahr umgerechnet sieben Wochen oder knapp zwei Monaten entspricht, besteht zwischen den Berechnungen des Beschwerdeführers und den Angaben der Vorinstanz kein Unterschied. In diesem Zusammenhang ist bei der Würdigung auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich im Oktober während zwei Wochen im Ausland aufhielt. 5.4.8 Unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. Juni 2020 (SB.2020.00030) macht der Beschwerdeführer geltend, es seien die Aufenthaltstage eines ganzen Kalenderjahrs zu untersuchen und aus der Beibehaltung der Wohnung am alten Ort ohne Fremdvermietung ergebe sich eine natürliche Vermutung, dass der bisherige Lebensmittelpunkt nicht aufgegeben worden sei. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, sind die verschiedenen Kriterien in Abhängigkeit von der persönlichen Situation der betroffenen Person zu gewichten und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung gegeneinander abzuwägen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz per Jahresende (vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG) zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind zwar nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien berücksichtigt werden (vgl. BGr, 27. Dezember 2021, 2C_247/2021, E. 3.3 m.w.H.). Im vorliegenden Fall bestand – im Unterschied zu SB.2020.00030 – eine parallele Wohngelegenheit nur für wenige Monate, frühestens ab August 2017 bis 1. März 2018. Eine Untersuchung der Aufenthaltstage über die ganze Steuerperiode 2017 erweist sich daher als obsolet, war es dem Beschwerdeführer doch gar nicht möglich, vor August 2017 in I zu wohnen. Dasselbe gilt für die Vermutung der Beibehaltung des bisherigen Lebensmittelpunkts. Im erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts (SB.2020.00030) war angesichts dauerhaft vorhandener paralleler Wohngelegenheiten primär umstritten, ob überhaupt eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, wobei die Beibehaltung der bisherigen Wohnung ohne Fremdvermietung als Indiz gegen eine Wohnsitzverlegung gewürdigt wurde. Im vorliegenden Fall geht es indessen darum, wann die Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, während unumstritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach I verlegt hat.”
Art. 4b StHG verankert den Grundsatz der Einheit von Bemessungs‑ und Steuerperiode bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz. Die Steuerpflicht bleibt für die ganze Steuerperiode integral beim Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Periode (in der Regel am 31.12.) ihren Wohnsitz hat; sie wird nicht pro rata temporis aufgeteilt.
“Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils auf Grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 123 I 289 E. 2b). Verheiratete Steuerpflichtige haben ihren Wohnsitz grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwohnung (VGE 100 2021 115/116 vom 22.5.2023, E. 2.3). Ehegatten können jedoch trotz intakter Ehe ihre Wohnsitze auch an unterschiedlichen Orten haben, weshalb praxisgemäss – selbst bei gemeinsamer Besteuerung (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG) – der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln ist (vgl. BGer 9C_496/2023 vom 29.2.2024, E. 5.5). Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz (d.h. bei Zuzug von einem anderen Kanton in den Kanton Bern bzw. vom Kanton Bern in einen anderen Kanton) nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14; vgl. Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 24 zu Art. 9 StG). Art. 4b StHG verankert den Grundsatz der Einheit von Bemessungs- und Steuerperiode bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz. Die Steuerpflicht bleibt für die ganze Steuerperiode integral bestehen und wird nicht pro rata temporis aufgeteilt. Sie besteht somit im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode (i.d.R. am 31.12.) ihren Wohnsitz hat, also im Zuzugskanton. Im vorliegenden Fall ist speziell, dass es um die Bestimmung des Lebensmittelpunkts der verheirateten Rekurrentin geht, die als Rentnerin nicht mehr erwerbstätig ist und kein Arbeitsort mehr besteht. In solchen Fällen gestaltet sich die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils erfahrungsgemäss als besonders schwierig. Es ist dabei festzuhalten, dass im Abgaberecht die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und ‑erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (vgl. BGer 2C_596/2020 vom 10.3.2021, E. 2.”
“Der frühestmögliche Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht ist aber der Tag der Einreise (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 5 zu Art. 8 DBG). Besteht die Steuerpflicht aufgrund von Zuzug aus dem Ausland nicht während einer ganzen Steuerperiode, wird die Steuer auf dem Einkommen erhoben, das während der Steuerpflicht erzielt worden ist ("Steuerbemessung bei unterjähriger Steuerpflicht"; Kästli/Iff in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 4 zu Art. 71 StG). Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz (d.h. bei Zuzug von einem anderen Kanton in den Kanton Bern bzw. vom Kanton Bern in einen anderen Kanton) nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14; vgl. Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 24 zu Art. 9 StG). Art. 4b StHG verankert den Grundsatz der Einheit von Bemessungs- und Steuerperiode bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz. Die Steuerpflicht bleibt für die ganze Steuerperiode integral bestehen und wird nicht pro rata temporis aufgeteilt. Sie besteht somit im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode (i.d.R. am 31.12.) ihren Wohnsitz hat, also im Zuzugskanton. Art. 105 Abs. 1 DBG enthält eine identische Regelung für die direkte Bundessteuer (Lissi/Dini, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Aufl., 2022, N. 2 zu Art. 4b StHG). Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Steuerbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist.”
Bei wechselndem Wohnsitz ist festzustellen, an welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen, anhand der äusserlich wahrnehmbaren persönlichen, familiären, beruflichen, wirtschaftlichen und sonstigen rechtserheblichen Verhältnisse; für die Beurteilung sind die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend.
“239 E. 2.3; BGE 143 II 233 E. 2.5.2, 138 II 300 E. 3.2). Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 132 I 29 E. 4.1 [Pra 96/2007 Nr. 5]). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrecht-lichen Wohnsitzes anhand der äusserlich wahrnehmbaren familiären, beruflichen, wirtschaftlichen und weiteren rechtserheblichen Lebensumstände zu ermitteln, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 148 II 285 E. 3.2.3 mit Hinweisen; darauf verweisend BGer 9C_229/2023 vom 20.7.2023 E. 3.3). Für die Beurteilung sind die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 165 Abs. 4 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 DBG; zum Ganzen VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]). 2.3 Das Steuerdomizil von unselbständig erwerbstätigen Personen liegt grundsätzlich am Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGE 132 I 29 E. 4.2 [Pra 96/2007 Nr. 5]). Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff Arbeitsort meint nicht den Ort, wo der Arbeitsplatz liegt, sondern denjenigen, wo die betroffene Person übernachtet, um von dort aus zur Arbeit zu gehen (BGer 2C_546/2017 vom 16.7.2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflichtige, die regelmässig an den Wochenenden zu ihrer Familie zurückkehren: Die persönlichen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsort der Familie werden für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort, sodass die betroffenen Steuerpflichtigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern sind, selbst wenn sie lediglich die Wochenenden und die Freizeit dort verbringen (BVR 1999 S.”
Für die Zuteilung der kantonalen Steuerpflicht nach Art. 4b Abs. 1 StHG ist der gesetzliche Stichtag (z. B. der 31. Dezember) massgeblich.
“E. 3.4). Demnach hat die StRK zu Recht erkannt, dass sich das Steuerdomizil des Beschwerdeführers am Stichtag – dem 31. Dezember 2018 (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 165 Abs. 4 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 DBG) – am Arbeitsort in der EG Bern befand.”
“E. 3.4). Demnach hat die StRK zu Recht erkannt, dass sich das Steuerdomizil des Beschwerdeführers am Stichtag – dem 31. Dezember 2018 (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 165 Abs. 4 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 DBG) – am Arbeitsort in der EG Bern befand.”
Art. 4b StHG verankert den Grundsatz, dass bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz die Steuerpflicht für die gesamte Bemessungsperiode integral beim Kanton verbleibt, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Periode ihren Wohnsitz hat (i.d.R. 31.12.). Eine pro rata temporis‑Aufteilung der Steuerpflicht findet nicht statt.
“Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils auf Grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 123 I 289 E. 2b). Verheiratete Steuerpflichtige haben ihren Wohnsitz grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwohnung (VGE 100 2021 115/116 vom 22.5.2023, E. 2.3). Ehegatten können jedoch trotz intakter Ehe ihre Wohnsitze auch an unterschiedlichen Orten haben, weshalb praxisgemäss – selbst bei gemeinsamer Besteuerung (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG) – der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln ist (vgl. BGer 9C_496/2023 vom 29.2.2024, E. 5.5). Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz (d.h. bei Zuzug von einem anderen Kanton in den Kanton Bern bzw. vom Kanton Bern in einen anderen Kanton) nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14; vgl. Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 24 zu Art. 9 StG). Art. 4b StHG verankert den Grundsatz der Einheit von Bemessungs- und Steuerperiode bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz. Die Steuerpflicht bleibt für die ganze Steuerperiode integral bestehen und wird nicht pro rata temporis aufgeteilt. Sie besteht somit im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode (i.d.R. am 31.12.) ihren Wohnsitz hat, also im Zuzugskanton. Im vorliegenden Fall ist speziell, dass es um die Bestimmung des Lebensmittelpunkts der verheirateten Rekurrentin geht, die als Rentnerin nicht mehr erwerbstätig ist und kein Arbeitsort mehr besteht. In solchen Fällen gestaltet sich die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils erfahrungsgemäss als besonders schwierig. Es ist dabei festzuhalten, dass im Abgaberecht die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und ‑erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (vgl. BGer 2C_596/2020 vom 10.3.2021, E. 2.”
“Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz (d.h. bei Zuzug von einem anderen Kanton in den Kanton Bern bzw. vom Kanton Bern in einen anderen Kanton) nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14; vgl. Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 24 zu Art. 9 StG). Art. 4b StHG verankert den Grundsatz der Einheit von Bemessungs- und Steuerperiode bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz. Die Steuerpflicht bleibt für die ganze Steuerperiode integral bestehen und wird nicht pro rata temporis aufgeteilt. Sie besteht somit im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode (i.d.R. am 31.12.) ihren Wohnsitz hat, also im Zuzugskanton. Art. 105 Abs. 1 DBG enthält eine identische Regelung für die direkte Bundessteuer (Lissi/Dini, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Aufl., 2022, N. 2 zu Art. 4b StHG). Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Steuerbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist. Die Auffassung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis. Anders verhält es sich bei Beweisnot, bei welcher das mildere Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet wird. Von einer Beweisnot ist aber nicht schon zu sprechen, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können zu keiner Beweiserleichterung führen. Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art.”
Bei gleich- oder annähernd gleich häufigen Aufenthalten ist der steuerrechtliche Wohnsitz durch eine Gesamtbetrachtung zu bestimmen. Massgebliche Anknüpfungspunkte sind insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und ausserfamiliären gesellschaftlichen Bindungen; diese Kriterien sind der konkreten persönlichen Situation anzupassen und gegeneinander zu gewichten. Entscheidend für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 4b Abs. 1 StHG ist der Stand am Ende der Steuerperiode (Jahresende).
“Ausgangspunkt ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person. Die persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Interessen einer Person können sie aber so eng mit einem anderen Ort verbinden, dass dieser als Lebensmittelpunkt erscheint, obschon die betroffene Person dort weniger Zeit verbringt. Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen (z.B. Teilnahme am Vereinsleben), die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen und die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten. Auf diese Kriterien ist auch abzustellen, wenn sich eine Person gleich oder annähernd gleich oft an mehreren Orten aufhält. Die verschiedenen Kriterien sind in Abhängigkeit der persönlichen Situation der betroffenen Person (z.B. Alter) zu gewichten und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. oben E. 3.2) gegeneinander abzuwägen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz per Jahresende (vgl. § 10 Abs. 3 StG/ZH i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; für die kommunale Zuständigkeit vgl. § 190 Abs. 1 StG/ZH) zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind zwar nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien berücksichtigt werden (vgl. etwa BGE 148 II 285 E. 3.2.3; Urteile 2C_415/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.4; 2C_416/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.4; 2C_50/2014 vom 28. Mai 2014 E. 5.3, in: RtiD 2014 II S. 528; 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 5.5).”
“Ausgangspunkt ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person. Die persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Interessen einer Person können sie aber so eng mit einem anderen Ort verbinden, dass dieser als Lebensmittelpunkt erscheint, obschon die betroffene Person dort weniger Zeit verbringt. Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen (z.B. Teilnahme am Vereinsleben), die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen und die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten. Auf diese Kriterien ist auch abzustellen, wenn sich eine Person gleich oder annähernd gleich oft an mehreren Orten aufhält. Die verschiedenen Kriterien sind in Abhängigkeit der persönlichen Situation der betroffenen Person (z.B. Alter) zu gewichten und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. oben E. 3.2.2) gegeneinander abzuwägen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz per Jahresende (vgl. § 15 Abs. 3 StG/LU i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG) zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind zwar nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien berücksichtigt werden (vgl. etwa Urteile 2C_415/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.4; 2C_416/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.4; 2C_50/2014 / 2C_51/2014 vom 28. Mai 2014 E. 5.3, in: RtiD 2014 II S. 528; 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 5.5).”
Das polizeiliche Domizil ist nur ein Indiz für das Steuerdomizil; entscheidend sind die gesamthaften äusserlich wahrnehmbaren familiären, beruflichen, wirtschaftlichen und sonstigen Lebensverhältnisse. Bei unselbständig Erwerbstätigen liegt das Steuerdomizil grundsätzlich an dem Ort, an dem sie übernachten, um von dort aus ihre tägliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine Ausnahme besteht für verheiratete Steuerpflichtige, die regelmässig an den Wochenenden zu ihrer Familie zurückkehren; in solchen Fällen können die familiären Bindungen am Aufenthaltsort der Familie stärker gewichtet werden.
“239 E. 2.3; BGE 143 II 233 E. 2.5.2, 138 II 300 E. 3.2). Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 132 I 29 E. 4.1 [Pra 96/2007 Nr. 5]). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrecht-lichen Wohnsitzes anhand der äusserlich wahrnehmbaren familiären, beruflichen, wirtschaftlichen und weiteren rechtserheblichen Lebensumstände zu ermitteln, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 148 II 285 E. 3.2.3 mit Hinweisen; darauf verweisend BGer 9C_229/2023 vom 20.7.2023 E. 3.3). Für die Beurteilung sind die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 165 Abs. 4 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 DBG; zum Ganzen VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]). 2.3 Das Steuerdomizil von unselbständig erwerbstätigen Personen liegt grundsätzlich am Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGE 132 I 29 E. 4.2 [Pra 96/2007 Nr. 5]). Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff Arbeitsort meint nicht den Ort, wo der Arbeitsplatz liegt, sondern denjenigen, wo die betroffene Person übernachtet, um von dort aus zur Arbeit zu gehen (BGer 2C_546/2017 vom 16.7.2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflichtige, die regelmässig an den Wochenenden zu ihrer Familie zurückkehren: Die persönlichen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsort der Familie werden für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort, sodass die betroffenen Steuerpflichtigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern sind, selbst wenn sie lediglich die Wochenenden und die Freizeit dort verbringen (BVR 1999 S.”
In Patchwork-Konstellationen ist nach der Rechtsprechung die tatsächliche Betreuungsleistung für die Kinder gewichtiger als die Beziehung zum (neuen) Partner, sofern die Kinder nicht mehr oder nur gering betreut werden müssen; in solchen Fällen ist die Bindung an den Partner weniger zu gewichten. Die im Entscheid entwickelte Figur des «leitenden Angestellten» ist nicht ohne Weiteres auf andere Sachverhalte übertragbar. Ferner steht das Konzept des alternierenden Wohnsitzes in einem Spannungsverhältnis zum Wohnsitzbegriff des StHG; die entsprechenden Voraussetzungen waren im entschiedenen Fall nicht erfüllt, sodass dies offenbleiben kann.
“Regeste Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4b Abs. 1 StHG; Art. 127 Abs. 3 BV; § 8 Abs. 1 und 2 StG/LU; Wohnsitz bei einer Patchwork-Familie; leitender Angestellter; alternierender Wohnsitz. Grundsätze der Untersuchung, Mitwirkung und Beweislastverteilung sowie Kriterien für die Bestimmung des Wohnsitzes (E. 3.1-3.3). In einer Patchwork-Konstellation ist die Beziehung zum (neuen) Partner jedenfalls dann schwerer zu gewichten als jene zu den Kindern, wenn die Kinder nicht mehr betreut werden müssen oder der Betreuungsaufwand von untergeordneter Bedeutung ist (E. 3.4 und 3.5). Die in der Rechtsprechung entwickelte Figur des leitenden Angestellten ist nicht auf weitere Konstellationen auszudehnen (E. 3.6). Das Konzept des alternierenden Wohnsitzes steht in einem Spannungsverhältnis zum Wohnsitzbegriff des StHG. Weil die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob daran festzuhalten ist (E. 3.8).”
“Regeste Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4b Abs. 1 StHG; Art. 127 Abs. 3 BV; § 8 Abs. 1 und 2 StG/LU; Wohnsitz bei einer Patchwork-Familie; leitender Angestellter; alternierender Wohnsitz. Grundsätze der Untersuchung, Mitwirkung und Beweislastverteilung sowie Kriterien für die Bestimmung des Wohnsitzes (E. 3.1-3.3). In einer Patchwork-Konstellation ist die Beziehung zum (neuen) Partner jedenfalls dann schwerer zu gewichten als jene zu den Kindern, wenn die Kinder nicht mehr betreut werden müssen oder der Betreuungsaufwand von untergeordneter Bedeutung ist (E. 3.4 und 3.5). Die in der Rechtsprechung entwickelte Figur des leitenden Angestellten ist nicht auf weitere Konstellationen auszudehnen (E. 3.6). Das Konzept des alternierenden Wohnsitzes steht in einem Spannungsverhältnis zum Wohnsitzbegriff des StHG. Weil die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob daran festzuhalten ist (E. 3.8).”
Der abgebende Kanton kann nicht allein aufgrund mutmasslicher Annahmen für die laufende Steuerperiode die persönliche Zugehörigkeit der steuerpflichtigen Person und damit deren unbeschränkte Steuerpflicht für sich beanspruchen. Entscheidend ist die tatsächliche Feststellung des Wohnsitzes der steuerpflichtigen Person per Ende der Steuerperiode.
“Gutzuheissen ist dagegen die Beschwerde gegen den Kanton Schwyz. Dieser hat zu Unrecht angenommen, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers per Ende 2016 in seinem Gebiet befunden habe, der Beschwerdeführer ihm persönlich zugehörig und damit unbeschränkt steuerpflichtig sei. Dadurch hat der Kanton Schwyz respektive seine Steuerverwaltung gegen harmonisiertes Steuerrecht (§ 4 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200]; Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4b Abs. 1 StHG) und ausserdem gegen das Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) verstossen.”
“Gutzuheissen ist dagegen die Beschwerde gegen den Kanton Schwyz. Dieser hat zu Unrecht angenommen, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers per Ende 2016 in seinem Gebiet befunden habe, der Beschwerdeführer ihm persönlich zugehörig und damit unbeschränkt steuerpflichtig sei. Dadurch hat der Kanton Schwyz respektive seine Steuerverwaltung gegen harmonisiertes Steuerrecht (§ 4 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200]; Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4b Abs. 1 StHG) und ausserdem gegen das Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) verstossen.”
Ist nachgewiesen, dass die steuerpflichtige Person am Ende der streitbetroffenen Steuerperiode ihren Wohnsitz in einem Kanton hatte, begründet dies für diese Periode die unbeschränkte Steuerpflicht dieses Kantons (vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG).
“Bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen war nicht streitig, dass die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz am Ende der streitbetroffenen Steuerperiode im Kanton St. Gallen hatten und folglich nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht dort und nicht im Kanton Schwyz unbeschränkt steuerpflichtig waren (vgl. Art. 13 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen BGE 149 II 354 S. 364 vom 9. April 1998 [StG/SG; sGS 811.1]; § 4 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200]; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4b Abs. 1 StHG). Auch vor Bundesgericht stellen die Beschwerdeführer den Steueranspruch des Kantons St. Gallen respektive den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen nur eventualiter infrage.”
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