1 commentary
Die Kantone sollen von der Inventaraufnahme mit Zurückhaltung Gebrauch machen; die Ausnahme ist auf Fälle offensichtlicher Vermögenslosigkeit zu beschränken. In kantonalen Verordnungen wird dies konkretisiert, etwa durch die Möglichkeit, auf ein Inventar zu verzichten, wenn das gemeinsame Rohvermögen der verstorbenen Person und des überlebenden Ehegatten offensichtlich weniger als Fr. 100'000.-- beträgt und klare Vermögensverhältnisse (ohne Vorempfänge) vorliegen.
“Auf ein Steuerinventar wird verzichtet, wenn ein Erbschaftsinventar oder ein öffentliches Inventar errichtet wird (Art. 209 Abs. 2 StG; Art. 1 Abs. 2 KInvV; Art. 199 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. b InvV). Die Inventaraufnahme kann ferner insbesondere dann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist (Art. 209 Abs. 3 StG; Art. 154 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 54 Abs. 1 Satz 2 StHG). Von dieser Möglichkeit haben die Kantone mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen; sie sollte sich auf Fälle offensichtlicher Vermögenslosigkeit beschränken (Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 54 StHG N. 19). Diese Ausnahmeregel wird in der kantonalen Verordnung dahingehend konkretisiert, dass die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter dann auf die Anordnung eines Inventars verzichten kann, wenn offenkundig ist, dass die verstorbene Person und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zusammen kein oder ein Rohvermögen von weniger als Fr. 100'000.-- besessen haben, sofern die verstorbene Person keine Vorempfänge ausgerichtet hat und klare Vermögensverhältnisse vorliegen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a KInvV).”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.