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Die Vorinstanz befand, die Steuerbehörde des Kantons Zug durfte Informationen darüber erheben und an die Finanzdirektion weitergeben, dass die Beschwerdeführerin in einem andern Kanton und vor dem Bundesgericht Rechtsmittel eingelegt hatte; dies wurde unter Hinweis auf Art. 39a Abs. 1 StHG als zulässig erachtet.
“Laut der Vorinstanz handelt es sich bei den Daten, welche die Zuger Steuerbehörden über die Beschwerdeführerin aus dem Kanton Zürich gesammelt und im Verfahren an die Finanzdirektion weitergegeben habe, um die Information, dass die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich und beim Bundesgericht Rechtsmittel betreffend die Steuerperioden 2009-2012 ergriffen hatte, die zu einer Reihe von Urteilen geführt haben (u.a. Urteile 2C_93/2020 vom 9. März 2020; 2C_277/2018 vom 6. Mai 2019; vgl. angefochtenes Urteil E. 10.4). Diese Information war potenziell relevant für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an einer Verfügung über die Bewertung haben könnte, zumal sie zunächst verlangt hatte, dass ihr selbst - und nicht der von ihr gehaltenen Gesellschaft - eine Verfügung zu eröffnen sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin war die Steuerverwaltung des Kantons Zug daher ohne Weiteres berechtigt, diese Daten zu erheben und sie zu bearbeiten (§ 110bis des Steuergesetzes des Kantons Zug vom 25. Mai 2000 [StG/ZG; BGS 632.1]; vgl. auch Art. 39a Abs. 1 StHG [SR 642.14], wonach die Steuerbehörden einander die Daten weitergeben, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung diese Information im Verfahren vor der Finanzdirektion beigebracht hat. Schliesslich kann die gesetzliche Geheimhaltungspflicht (§ 108 Abs. 1 StG/ZG; vgl. auch Art. 39 Abs. 1 StHG) offensichtlich nicht so weit gehen, dass es den Steuerbehörden verboten wäre, in steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren Tatsachen und Beweismittel beizubringen, die sie für relevant halten. Das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person wird ohnehin bereits dadurch geschützt, dass grundsätzlich auch die Rechtsmittelinstanzen der Geheimhaltungspflicht unterliegen (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 39 StHG; vgl. aber zu öffentlichen Verhandlungen und Beratungen BGE 135 I 198 E. 2.4 und 3.1). Folglich ist kein Anspruch der Beschwerdeführerin darauf erkennbar, dass die von der Steuerverwaltung beigebrachte Information über ihre Rechtsmittelverfahren im Kanton Zürich und vor dem Bundesgericht aus den Akten entfernt wird.”
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