Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.
10 commentaries
Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen; massgeblich sind die wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit und das Tragen eines spezifischen Unternehmerrisikos. Die zivilrechtliche Vertragsbezeichnung ist nicht entscheidend. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden paritätische Arbeitnehmer‑ und Arbeitgeberbeiträge erhoben, bei selbständiger Erwerbstätigkeit hingegen ein Beitrag des Selbständigerwerbenden.
“Sie hätten Dienstleistungen für einen Kunden angeboten und seien dabei in die Organisation des Personalverleihers eingegliedert gewesen, wobei sie mit dem Kunden abgestimmte Einsatzpläne verfolgt und über die geleistete Arbeits- und Pausenzeit sowie die Tätigkeitsinhalte laufend rapportiert hätten (Beschwerdeantwort [BA]. S. 2; Duplik, Rz. 2). Ferner hätten die Beschwerdeführer bei der Automobilherstellerin E____, für welche sie ihre Dienstleistungen erbracht hatten, Schulungen absolvieren müssen (Duplik, Rz. 1). Die Beschwerdeführer seien deshalb in Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl als Unselbständigerwerbende zu qualifizieren. 2.3. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. November 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. August 2023, die Tätigkeit der Beschwerdeführer als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl zu Recht als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert hat. 3. 3.1. Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 3.2. Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.”
“Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.”
Bei sehr tiefem Erwerbseinkommen kann der tatsächliche Arbeitgeberbeitrag (nach Art. 13 AHVG) deutlich tiefer ausfallen als der rechnerisch ermittelte Nichterwerbstätigenbeitrag; in solchen Fällen kann die Vergleichsrechnung ergeben, dass Erwerbstätige für das betreffende Jahr Beiträge in Höhe des Nichterwerbstätigenbeitrags zu entrichten haben.
“% (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die AHV, IV und EO, vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG, jeweils in der für das Jahr 2019 anwendbaren Fassung; vgl. Schweizerische Sozialversicherung, Bundesamt für Sozialversicherungen, synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze, Stand 1. Januar 2019), mithin Fr. 1'004.50, an Beiträgen aus dem Erwerbseinkommen geleistet worden. Demgegenüber hat sie berechnet, dass der Nichterwerbstätigenbeitrag der Beschwerdeführerin (aufgrund des hälftigen Vermögens und Renteneinkommens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes; Art. 28 Abs. 4 AHVV) Fr. 8'251.25 betrage (vgl. hierzu auch SVA-act. 37-1). Die Hälfte davon beläuft sich auf rund Fr. 4'125.60. Damit ergibt sich aus der Vergleichsrechnung, dass der Erwerbstätigenbeitrag von Fr. 1'004.50 deutlich unter der Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrags liegt. Als Folge davon muss die Beschwerdeführerin, obwohl sie erwerbstätig war, für das Jahr 2019 Beiträge wie eine Nichterwerbstätige bezahlen. Indes sind von den so ermittelten Beiträgen von Fr.”
Bei Abrechnungsperioden ist der für die jeweilige Periode geltende Beitragssatz zu beachten; für das Jahr 2019 wird in den Quellen ein AHV-Beitragssatz von 8,4 % angegeben.
Aufgrund des nach Art. 13 AHVG bemessenen Arbeitgeberbeitrags kann der auf Erwerbseinkommen beruhende Gesamtbeitrag bei tiefen Löhnen deutlich unter der hälftigen Belastung der Nichterwerbstätigenvariante liegen; dadurch kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass eine erwerbstätige Person faktisch Beiträge in der Höhe der Nichterwerbstätigenbeiträge leisten muss.
“% (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die AHV, IV und EO, vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG, jeweils in der für das Jahr 2019 anwendbaren Fassung; vgl. Schweizerische Sozialversicherung, Bundesamt für Sozialversicherungen, synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze, Stand 1. Januar 2019), mithin Fr. 1'004.50, an Beiträgen aus dem Erwerbseinkommen geleistet worden. Demgegenüber hat sie berechnet, dass der Nichterwerbstätigenbeitrag der Beschwerdeführerin (aufgrund des hälftigen Vermögens und Renteneinkommens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes; Art. 28 Abs. 4 AHVV) Fr. 8'251.25 betrage (vgl. hierzu auch SVA-act. 37-1). Die Hälfte davon beläuft sich auf rund Fr. 4'125.60. Damit ergibt sich aus der Vergleichsrechnung, dass der Erwerbstätigenbeitrag von Fr. 1'004.50 deutlich unter der Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrags liegt. Als Folge davon muss die Beschwerdeführerin, obwohl sie erwerbstätig war, für das Jahr 2019 Beiträge wie eine Nichterwerbstätige bezahlen. Indes sind von den so ermittelten Beiträgen von Fr.”
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerbeiträge bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und die einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten; es gilt das Prinzip der Beitragserhebung an der Quelle.
“Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Als beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG). Art. 12 Abs. 2 AHVG legt fest, dass alle Arbeitgeber beitragspflichtig sind, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. Im Beitragssystem der AHV (und der mit ihr verbundenen Versicherungszweige) ist die versicherte erwerbstätige Person grundsätzlich beitragspflichtig für den Arbeitnehmeranteil (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 AHVG). Der Arbeitgeber hat die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Es gilt das Prinzip der Beitragserhebung an der Quelle (BGE 139 V 50 E.”
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile sind gleich hoch; in der zitierten Entscheidung entsprach der Arbeitnehmeranteil der Hälfte des Gesamtbeitrags (CHF 214'305.48 von CHF 428'610.95). Aus den Akten geht ferner hervor, dass zwischen Mai und Dezember 2016 Beitragsrechnungen unbezahlt geblieben waren.
“zu leisten gewesen sind, im Resultat also ein Jahresbeitrag im Umfang von CHF 428'610.95. Nachdem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge jeweils gleich hoch sind (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG), beläuft sich der Arbeitnehmerbeitrag auf die Hälfte von CHF 428'610.95 und beträgt folglich CHF 214'305.48. Anhand der von der Ausgleichskasse eingereichten Unterlagen ist weiter ersichtlich, dass zwischen Mai 2016 und Dezember 2016 keine Beitragsrechnungen durch die G. .AG bezahlt worden sind (SD 2”
Die Arbeitgeberbeiträge sind periodisch vom Arbeitgeber zu entrichten. Nach Art. 14 Abs. 1 LAVS und Art. 34 Abs. 1 OAVS sind sie grundsätzlich monatlich zu zahlen; beträgt die Summe der Löhne nicht mehr als Fr. 200'000.–, kann die Zahlung vierteljährlich erfolgen. Arbeitgeber, die das vereinfachte Verfahren anwenden, können die Beiträge einmal jährlich abrechnen.
“Su questi temi si veda Ivano Ranzanici, La possibilità concessa dall'art. 49 cpv. 2 LOG alla Sezione di diritto pubblico del Tribunale di Appello di emanare giudizi monocratici alla luce della recente giurisprudenza federale, in RtiD I – 2016, pag. 307 e segg., in particolare ad 4.3.3 pag. 328 e segg., con cui è criticata la STF 9C_699/2014 del 31 agosto 2015. nel merito 2. Sono assicurate obbligatoriamente in conformità della legge federale sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti le persone fisiche che sono domiciliate in Svizzera (art. 1a cpv. 1 lett. a LAVS). Secondo l'art. 12 cpv. 1 LAVS, è considerato datore di lavoro chiunque paghi, a persone obbligatoriamente assicurate, una retribuzione giusta l'articolo 5 cpv. 2. Sono tenuti al pagamento dei contributi tutti i datori di lavoro che hanno uno stabilimento d'impresa in Svizzera o che, nella loro economia domestica, impiegano personale di servizio obbligatoriamente assicurato (art. 12 cpv. 2 LAVS). L'art. 13 LAVS dispone che il contributo dei datori di lavoro è fissato al 4,35 per cento della somma dei salari determinanti, pagati a persone tenute al versamento dei contributi. L'art. 14 cpv. 1 LAVS prevede che i contributi del reddito proveniente da un'attività lucrativa dipendente sono dedotti da ogni paga, e devono essere versati periodicamente dal datore di lavoro insieme al suo contributo. Giusta l'art. 14 cpv. 3 LAVS, di regola i contributi che devono essere versati dai datori di lavoro sono richiesti con procedura semplificata secondo l'art. 51 LPGA. Questo vale anche per contributi di notevole entità, in deroga all'art. 49 cpv. 1 LPGA. 3. Secondo l'art. 34 cpv. 1 lett. a OAVS, i datori di lavoro, ogni mese o, se la somma dei salari non supera i Fr. 200'000.-, ogni trimestre, devono pagare i contributi alla cassa di compensazione. Per l'art. 34 cpv. 1 lett. c OAVS, i datori di lavoro che applicano la procedura semplificata secondo gli articoli 2 e 3 della legge del 17 giugno 2005 contro il lavoro nero (LLN), una volta all'anno.”
Bei den massgebenden Löhnen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sind demnach gleich hoch (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG).
“Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn genannt) werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).”
“Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Demgegenüber wird vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).”
“Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn genannt) werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).”
Der Arbeitgeberbeitrag ist paritätisch zum Arbeitnehmerbeitrag festgelegt; diese Parität bestand historisch und wurde zuletzt per 1. Januar 2020 angepasst.
“Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Bei unselbstständig Erwerbstätigen wird gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG (in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung) ein Beitrag von 4,35% des massgebenden Lohns erhoben. Nach Art. 13 AHVG beträgt der Arbeitgeberbetrag 4,35% der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.”
“Ainsi, les personnes physiques qui exercent en Suisse une activité lucrative sont obligatoirement assurées à l'assurance-vieillesse et survi-vants suisse (art. 1 al. 1 let. b aLAVS). Les assurés sont tenus de payer des cotisations tant qu'ils exercent une activité lucrative. Celles-ci se sont élevées, pour chacune des parts employeur et salarié, de 1973 au 30 juin 1975 à 3.9%, soit au total à 7.8% des rémunérations (cf. art. 5 al. 1 et art. 13 aLAVS; RO 1972 2537), du 1er juillet 1975 au 31 décembre 2019 paritairement à 4.2% des rémunérations, soit au total à 8.4% (cf. art. 5 al. 1 et art. 13 aLAVS; RO 1975 388). À compter du 1er janvier 2020, les taux paritaires s'élèvent à 4.35%, soit au total à 8.7% des rémunérations (cf. art. 5 al. 1 et art. 13 LAVS; RO 2019 2395).”
Die Beiträge werden paritätisch vom massgebenden Lohn erhoben. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmeranteil bei jeder Lohnzahlung an der Quelle abzuziehen und die Beiträge periodisch zusammen mit dem Arbeitgeberanteil zu entrichten.
“Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Als beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG). Art. 12 Abs. 2 AHVG legt fest, dass alle Arbeitgeber beitragspflichtig sind, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. Im Beitragssystem der AHV (und der mit ihr verbundenen Versicherungszweige) ist die versicherte erwerbstätige Person grundsätzlich beitragspflichtig für den Arbeitnehmeranteil (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 AHVG). Der Arbeitgeber hat die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Es gilt das Prinzip der Beitragserhebung an der Quelle (BGE 139 V 50 E.”
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