Hat eine Person am Ende des Monats,in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weiter gewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater–42octiesIVG1sinngemäss.
SR 831.20 ↩
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Die Besitzstandsregelung bezieht sich auf den Umfang der in den einzelnen Lebensbereichen benötigten Hilfeleistungen. Sie schliesst eine betragsmässige Erhöhung der Leistungen bei gleichbleibendem Anspruch (z. B. Teuerungsanpassungen oder nachträgliche Änderung der Pauschalansätze) nicht aus.
“Hat eine Person bis zum Erreichen des Rentenalters oder bis zum Rentenvorbezug einen Assistenzbeitrag der IV bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weitergewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater - 42octies des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss (Art. 43ter AHVG; vgl. auch Rz. 1015 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag [KSAB] in der seit dem 1. Januar 2015 gültigen Fassung mit Stand 1. Januar 2022). Die Besitzstandsregelung von Art. 43ter AHVG bezieht sich auf den Umfang der in den einzelnen Lebensbereichen benötigten Hilfeleistungen (vgl. BBl 2010 1915) und schliesst damit eine betragsmässige Erhöhung der Leistungen bei gleichbleibendem Anspruch, beispielsweise durch Teuerungsanpassungen oder nachträgliche Änderung der Pauschalansätze, nicht aus (vgl. Rz. 1016 KSAB).”
Die Besitzstandsregelung des Art. 43ter AHVG bezieht sich auf den bisherigen Umfang der in den einzelnen Lebensbereichen benötigten Hilfeleistungen. Sie schliesst demgegenüber nicht aus, dass sich der ausbezahlte Betrag bei unverändertem Anspruch infolge nachträglicher Anpassungen (z. B. Teuerungsanpassungen oder Änderungen der Pauschalansätze) erhöht.
“Hat eine Person bis zum Erreichen des Rentenalters oder bis zum Rentenvorbezug einen Assistenzbeitrag der IV bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weitergewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater - 42octies des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss (Art. 43ter AHVG; vgl. auch Rz. 1015 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag [KSAB] in der seit dem 1. Januar 2015 gültigen Fassung mit Stand 1. Januar 2022). Die Besitzstandsregelung von Art. 43ter AHVG bezieht sich auf den Umfang der in den einzelnen Lebensbereichen benötigten Hilfeleistungen (vgl. BBl 2010 1915) und schliesst damit eine betragsmässige Erhöhung der Leistungen bei gleichbleibendem Anspruch, beispielsweise durch Teuerungsanpassungen oder nachträgliche Änderung der Pauschalansätze, nicht aus (vgl. Rz. 1016 KSAB).”
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